L 3 U 323/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4/1 U 31/74
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 323/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht bei einem auswärts wohnenden Beteiligten pünktlich zur anberaumter Terminstunde verhandelt und nicht im Hinblick auf eine möglich unverschuldete Verspätung eine angemessene Zeit zuwartet, so daß dem Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 1975 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1920 geborene Kläger erlitt am 8. August 1953 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 26. Januar 1970 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: "Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk mit leichter Weichteilschwellung im Bereich der Knöchelgegend links und Schmerzengabe. Muskelumfangsminderung im Bereich des linken Beines, besonders im Bereich der linken Wade.” Sie gewährte dem Kläger bis auf weiteres Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Dieser Bescheid wurde rechtsverbindlich.

Am 2. November 1975 beantragte der Kläger die Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen einer inzwischen eingetretenen Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Beklagte beauftragte zunächst den Direktor der Orthopädischen Klinik W., Dr. med. V., mit der Erstattung eines Gutachtens. Nachdem sie von der Klinik erfahren hatte, daß dieser ausgeschieden ist, beauftragte sie dessen Nachfolger, Prof. Dr. E., mit der Erstattung des Gutachtens. Dessen Gutachten vom 3. Januar 1974 zufolge handelt es sich bei dem Kläger um einen stationären Dauerschaden ohne signifikante Befundänderung, insbesondere nicht im Sinne einer Verschlimmerung. Die unfallbedingte MdE betrage weiterhin 20 v.H. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung einer höheren Verletztenrente mit Bescheid vom 11. Februar 1974 ab.

Gegen diesen mit Einschreibebrief am gleichen Tag zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 12. März 1974 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, seine Beschwerden hätten sich im letzten Jahr so verschlimmert, daß er sehr starke Schmerzen im linken Fußgelenk habe und eine ausreichende Sicherheit beim Auftreten nicht mehr gegeben sei, so daß er zeitweilig nicht ohne Stock gehen könne. Er beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1974 aufzuheben und die Verletztenrente entsprechend den "derzeitigen Gegebenheiten” neu festzustellen.

Das SG hat von dem Facharzt für Chirurgie Dr. med. K., W. ein Gutachten eingeholt, der nach einer Untersuchung des Klägers ebenfalls die Auffassung vertrat, gegenüber den Vorgutachten sei keine nennenswerte Verschlimmerung eingetreten. Die unfallbedingte MdE betrage weiterhin 20 v.H.

Zu diesem Gutachten hat der Kläger im Klageverfahren keine Stellung genommen. Er erschien auch nicht zu der auf den 14. Februar 1975, um 11.15 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen sei nach dem objektiven Untersuchungsbefund der Dres. E. und K. nicht festzustellen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung gegen das Urteil nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird.

Gegen das an ihn mit Einschreibebrief am 5. März 1975 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am Montag, dem 7. April 1975, Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt er aus: Die Berufung sei nicht gem. § 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Er habe Verletztenrente nach einem Grad der MdE von mehr als 20 v.H. beantragt. Das schließe eine MdE ein, von der die Schwerbeschädigteneigenschaft abhänge.

Im übrigen lägen wesentliche Verfahrensmängel gemäß § 150 Nr. 2 SGG vor. Ein Verstoß gegen § 118 SGG liege darin, daß das SG seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, mit dem die Einholung eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren gerügt worden sei. Anstelle des von der Beklagten beauftragten Dr. med. V. habe unzulässigerweise Prof. Dr. E. ein Gutachten erstattet, das der Bescheiderteilung zugrunde gelegt worden sei. Das SG habe auch gegen die §§ 124, 126 SGG und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es nach Aktenlage entschieden und nicht sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung abgewartet habe. Er sei 12 Minuten nach dem auf 11.15 Uhr anberaumten Verhandlungstermin erschienen. Das SG habe eine Verspätung berücksichtigen und sein Erscheinen abwarten müssen, zumal die Ladung in dem von Wiesbaden entfernt gelegenen Stegen erfolgt sei. Die Aktenlageentscheidung sei schon deshalb um so bedenklicher gewesen, als er vom SG nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beantragen, Er stelle nunmehr ausdrücklich den Antrag, den Facharzt für Chirurgie Dr. med. F., H., gutachtlich zu hören. Nach Aufforderung durch den Berichterstatter zahlte er einen Kostenvorschuß in Höhe von 500,– DM ein.

Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren,
hilfsweise,
seine Ehefrau U. M. darüber zu vernehmen, daß er am Terminstage, nämlich am 14. Februar 1975, um 7.30 Uhr in S. abgefahren und zwischen 11.15 Uhr und 11.30 Uhr in W. vor dem Gebäude des Sozialgerichts angekommen war,
ferner die Protokollführerin Frau R. vom Sozialgericht Wiesbaden darüber zu vernehmen, daß der Terminsanfang und das Terminsende nach Absendung der Protokollabschriften an die Parteien eingetragen worden ist,
ferner ein Gutachten nach § 109 SGG, wie bereits schriftlich beantragt, einzuholen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

Sie führt aus: Die Berufung sei nach § 145 Nr. 4 SGG unzulässig, da der Kläger im Klageverfahren nicht Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 50 v.H. und im Berufungsverfahren nur nach einer MdE um 30 v.H. beantragt habe. Seine Schwerbeschädigteneigenschaft befinde sich daher nicht im Streit. Auch liege kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Da der von ihr zunächst mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Dr. med. V. als Direktor der Orthopädischen Klinik W. ausgeschieden sei, habe sie dessen Nachfolger Prof. Dr. E. mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Einer besonderen Einverständniserklärung des Klägers hierzu habe es nicht bedurft. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese nachträgliche Beauftragung im Verwaltungsverfahren so wesentlich gewesen sei, daß sie im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hätte erwähnt werden müssen. Im übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, wieso das angegriffene Urteil auf diesem angeblichen Mangel beruhe. Das SG sei ferner nicht verpflichtet gewesen, das angeblich 12 Minuten nach dem Aufruf der Sache erfolgte Eintreffen des Klägers abzuwarten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch gemäß § 145 Nr. 4 SGG nicht statthaft, weil sie die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse betrifft, ohne daß die Gewährung der Rente oder die Schwerbeschädigteneigenschaft davon abhängt. Der Kläger, der Rente nach einer MdE um 20 v.H. erhält, hat weder im Klage- noch im Berufungsverfahren beantragt, ihm eine solche nach einer MdE um wenigstens 50 v.H. zu gewähren. Er begehrte im Klageverfahren nur, die Rente den "derzeitigen Gegebenheiten” anzupassen und in der Berufungsinstanz, ihm Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Die Schwerbeschädigteneigenschaft ist vom Kläger somit niemals angesprochen worden und kann bei dem Umfang der anerkannten Unfallfolgen ernsthaft auch nicht in Betracht kommen.

Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat (§ 150 Nr. 1 SGG) und die Voraussetzungen des § 150 Nr. 3 SGG nicht vorliegen, worüber kein Streit besteht, könnte die Berufung nur statthaft sein, wenn der Kläger in der Lage wäre, mit Erfolg einen wesentlichen Verfahrensmangel zu rügen (§ 150 Nr. 2 SGG). Das ist jedoch nicht der Fall.

Zunächst liegt ein solcher nicht darin, daß es das SG im Urteil unterlassen hat darzutun, daß die Beklagte erst Dr. med. V. als Direktor der Orthopädischen Klinik W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte und, als sie erfuhr, daß dieser aus der Klinik ausgeschieden war, deren nunmehrigen Chefarzt Prof. Dr. E. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es hierzu zwar nur, der Kläger sei durch Prof. Dr. E. untersucht und begutachtet worden, der keine wesentliche Verschlimmerung habe feststellen können. Da das Urteil nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG aber nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes zu enthalten hat brauchte das SG dort nicht darzutun, da die Beklagte zunächst Dr. V. zum Gutachter bestellt hatte. Auch in den Entscheidungsgründen war es nicht verpflichtet, auf diesen Umstand einzugehen, da Prof. Dr. E. von der Beklagten ordnungsmäßig zum Gutachter bestellt worden war. Die Beklagte hatte dies dem Kläger zwar nicht mitgeteilt. Das Verfahren des SG leidet aber nicht deshalb an einem wesentlichen Mangel, weil das Gericht auf diesen Umstand nicht eingegangen ist. Im übrigen muß zwischen der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift und der Entscheidung des SG ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, d.h., es muß wenigstens die Möglichkeit vorhanden sein, daß das SG anders entschieden haben würde, wenn es die verfahrensrechtlichen Vorschriften richtig angewandt hätte. Das ist aber hier nicht der Fall. Auch wenn das SG das Verwaltungsverfahren insoweit eingehend im Urteil dargelegt hätte, ist nicht zu erkennen, daß es dann zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, denn auch dann hätte es nicht anders urteilen können als nach Würdigung der Gutachten des Prof. Dr. E. und des Dr. med. K., wie das in nicht zu beanstandender Weise geschehen ist.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das SG zur festgesetzten Terminstunde entschied und nicht das Erscheinen des Klägers abgewartet hat. Entgegen dessen Ansicht liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG –). Zunächst ist festzustellen, daß keine "Aktenlageentscheidung” ergangen ist, wie der Kläger meint. Vielmehr verhandelte das SG der Sitzungsniederschrift zufolge mit dem erschienen Vertreter der Beklagten und verkündete dann eine Entscheidung. Da die Sache auf 11.15 Uhr geladen war, durfte es in diesem Zeitpunkt mit der Verhandlung des Rechtsstreits beginnen. Zwar sollte jedes Gericht vor Beginn der Verhandlung beim Nichterscheinen eines Beteiligten, besonders wenn er, wie im vorliegenden Fall, erkennbar von auswärts anreisen muß, prüfen, ob es der Sitzungsablauf zuläßt, den Termin um einige Zeit zu verschieben, auch wenn kein dahingehender Antrag vorliegt, weil in der heutigen Zeit stets mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen ist. Damit könnte auch eine Benachteiligung des nicht erschienenen Beteiligten gegenüber einer ausgebliebenen Partei in einem Zivilrechtsstreit, die gegen ein in diesem Fall mögliches Versäumnisurteil Einspruch einlegen kann, jedenfalls bei einer geringfügigen Verspätung vermieden werden. Indessen ist eine Terminsverschiebung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Nur wenn Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle die ausgebliebene Partei am Erscheinen gehindert haben, wird man gem. § 202 SGG in entsprechender Anwendung des § 337 der Zivilprozeßordnung (ZPO) eine Verpflichtung zur Vertagung der Verhandlung anzunehmen haben (vgl. Baumbach/Lauterbach, Komm. z. ZPO, 32. Auflage zu § 337). Das war hier aber nicht der Fall. Die Verspätung des Klägers beruhte nach seinen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung darauf, daß er, obwohl bereits um 7.30 Uhr in S. abgefahren, für den Weg nach W. länger als vorgesehen benötigte. Der Vernehmung seiner hierzu als Zeugin benannten Ehefrau bedurfte es nicht, weil dies als zutreffend unterstellt werden kann. Aus Artikel 103 Abs. 1 GG ergibt sich nur, daß den Beteiligten in einem Rechtsstreit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß. Daß sie tatsächlich gehört werden, ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt daher, wenn die Beteiligten ordnungsgemäß geladen sind und in der Verhandlung erscheinen und Ausführungen machen können (vgl. Mauntz-Dürig-Herzog, Komm. z. GG, Nr. 46 ff. zu Artikel 103 Abs. 1). Daß eine solche Ladung vorlag und er sich verspätet hatte, ist vom Kläger aber nicht in Abrede gestellt worden. Auch hatte er Gelegenheit, sich vor dem Sitzungstermin schriftlich zu äußern, insbesondere zu dem vom SG eingeholten, ihm am 7. Januar 1975 zugesandten Gutachten des Dr. med. K., Stellung zu nehmen, wovon er aber keinen Gebrauch machte. Auch kündigte er den SG nicht an, daß er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Außerdem bat er auch nicht, bei einer evtl. Verspätung die Verhandlung bis zu seinem Erscheinen zu vertagen. Eine der wichtigsten Funktionen des rechtlichen Gehörs, einen Beteiligten vor einer unvorhergesehenen Entscheidung zu sichern, war daher nicht beeinträchtigt worden. Außerdem ist nicht zu erkennen, welche neuen und erheblichen Ausführungen der Kläger vor dem SG noch machen wollte und inwiefern die Entscheidung des SG darauf beruht, daß er hierzu nicht in der Lage war.

Der Kläger kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch nicht damit begründen, sein persönliches Erscheinen sei vom SG angeordnet gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, wie das SG in einem solchen Fall zu verfahren gehabt hätte. Tatsächlich war dies nämlich nicht der Fall. Aus der Ladungsverfügung geht eindeutig hervor, daß eine Anordnung nach § 111 Abs. 1 SGG nicht ergangen war. Der Kläger behauptet auch gar nicht, daß die ihm zugegangene Ladung eine dahingehende Anordnung enthalten habe. Er weist nur darauf hin, daß in dem von ihm überreichten, der Ladung beigefügten Vordruck S 416 "Antrag auf Entschädigung von persönlichem Erscheinen” Folgendes ausgeführt gewesen sei: "Ich bitte um Erstattung meiner Auslagen und meines Verdienstausfalles (s. Rückseite) anläßlich meines angeordneten persönlichen Erscheinens im Termin am 14. Februar 1975.” Dieser Vordruck – der keine Unterschrift trägt – ist von der Geschäftsstelle des SG entweder irrtümlich oder vorsorglich für den Fall übersandt worden, daß der Kläger ohne Anordnung erscheint und die Kammer das Erscheinen für geboten hält (§ 191 SGG), worauf regelmäßig in der Ladung hingewiesen wird.

Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, das SG habe ihm nicht Gelegenheit gegeben, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Es liegt nämlich lediglich im Ermessen des Gerichts, einen rechtsunkundigen Beteiligten auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Wenn auch in der Praxis des erkennenden Senats eine entsprechende Belehrung dessen, der einen solchen Antrag stellen kann, in aller Regel rechtzeitig vor einer Ladung erfolgt, um eine unnötige Vertagung zu vermeiden, so besteht doch hierzu keine Verpflichtung des Gerichts. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt also nicht darin, daß das SG den nicht vertretenen Kläger auf diese Möglichkeit weder vor der Sitzung aufmerksam machte noch ihm in einer mündlichen Verhandlung hierzu Gelegenheit gab.

Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht als Verfahrensmangel, in dem in der Gerichtsakte befindlichen Sitzungsprotokoll seien die Angaben über Beginn und Ende der Sitzung offensichtlich erst nach der Absendung der Protokolldurchschrift an ihn eingetragen worden, was sich daraus ergebe, daß dieser Vermerk in der von ihm überreichten Protokolldurchschrift nicht enthalten sei. Seinem Antrag, hierzu die Protokollführerin als Zeugin zu vernehmen, war nicht stattzugeben, weil die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als zutreffend unterstellt werden können. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist hierin nicht zu erblicken, weil das Sitzungsprotokoll die Uhrzeit der mündlichen Verhandlung nicht zu enthalten braucht. Es genügt insoweit die Angabe des Tages der Verhandlung (§§ 122 SGG, 160 ZPO). Der Vermerk der Verhandlungszeit dient gerichtsinternen Belangen und kann daher von der Protokollführerin allein und auch zu einem späteren Zeitpunkt in das Sitzungsprotokoll eingetragen werden. Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern hierin ein "wesentlicher” Verfahrensmangel im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG liegen soll, auf dem das angefochtene Urteil beruht.

Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen, so daß dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht stattgegeben werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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