L 3 U 716/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4/1 U 100/73
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 716/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch den Versicherungsträger liegt vor, wenn nicht der gesamte Bescheidinhalt erkennbar von dem zuständigen Rentenausschuß beschlossen worden ist und die bei den Akten verbleibende Urschrift des Bescheides nicht die Namen der Mitglieder des Rentenausschusses trägt. Die Folge davon ist allerdings keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Dauerrente.

Die Klägerin erkrankte am 29. August 1967 als Medizinisch-Technische Assistentin der Klinischen Universitätsanstalten H. an einer infektiösen Gelbsucht. Nach Anerkennung eines "Zustandes nach chronisch-persistierender Hepatitis mit zum Teil noch schwerem posthepatitischem Beschwerdekomplex” als Berufskrankheit auf Grund der Nr. 37 der Anlage 1 zur 6. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 28. April 1961 (BGBl I S. 505) – 6. BKVO – Gewährung der Vollrente als Dauerrente bis zum 3. Januar 1970 und anschließender Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. erstatteten Oberarzt Dr. med. S. und Stationsarzt Dr. med. W. von der Medizinischen Klinik I des Stadtkrankenhauses in K. das Gutachten vom 30. Dezember 1971. Auch bei fehlender Aktivität des Leberprozesses und Störung der Leberfunktion sei im Hinblick auf bekannte Diskrepanzen der Leberfunktionsproben und der Leberhistologie noch die Zuerkennung einer MdE um 30 v.H. für die Dauer eines Jahres angezeigt. Bei weiterhin normalisierten Leberfunktionsproben müsse jedoch eine Ausheilung der chronisch-persistierenden Hepatitis angenommen werden. Durch bindenden Bescheid vom 25. Januar 1972 setzte der Beklagte die Rente ab 1. März des gleichen Jahres auf eine Teilrente nach einer MdE um 30 v.H. herab. Es sei eine deutliche Besserung der entzündlichen Aktivität des Leberprozesses wie auch eine Normalisierung der Leberfunktion eingetreten.

Auf Veranlassung des Beklagten untersuchte die Klägerin der Internist Dr. med. B. Nach seinem Gutachten vom 23. Mai 1973 bestanden Zeichen für einen aktiven Leberprozeß nicht mehr. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1973 die bisher gewährte Dauerrente mit Ablauf des Monats Juli 1973, weil nach dem ärztlichen Gutachten die Erwerbsfähigkeit durch Folgen der Berufskrankheit nicht mehr in meßbarem Grade gemindert sei. Zeichen für einen aktiven Leberprozeß seien nunmehr keine mehr vorhanden. Die chronisch-persistierende Hepatitis sei ausgeheilt.

Gegen diesen am 25. Juni 1975 als Einschreiben zur Post aufgelieferten Bescheid hat die Klägerin am 12. Juli 1973 bei dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den formellen Voraussetzungen des § 1583 Reichsversicherungsordnung (RVO). Im übrigen ergebe ein Vergleich zwischen dem Gutachten des Dr. med. S. vom 30. Dezember 1971 und dem des Dr. med. B. vom 23. Mai 1973 keine wesentliche Besserung, da die erhobenen Befunde die gleichen seien. Die Feststellung der Ausheilung der chronisch-persistierenden Hepatitis entspreche auch nicht medizinischer Erkenntnisse.

In einem Gutachten vom 3. Februar 1975 kamen der Chefarzt der Medizinischen Klinik II der Städt. Krankenanstalten in W. Prof. Dr. med. H. Sch. und der Stationsarzt Dr. med. L. zu dem Ergebnis, auch ohne Vorliegen eines histologischen Befundes müsse bei der seit drei Jahren normalisierten Leberfunktion mit größter Wahrscheinlichkeit eine Ausheilung der chronischen persistierenden Hepatitis angenommen werden. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei über den 31. Juli 1973 hinaus nicht mehr in meßbarem Grade gemindert.

Durch Urteil vom 23. Mai 1975 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25. Juni 1973 sei formell rechtmäßig. Soweit die Klägerin dies beanstande, sei ihr Vortrag nicht substantiiert. Nachdem die laborchemischen Werte seit 1971 normal geblieben seien, müsse in Übereinstimmung mit den Gutachten des Dr. med. B. sowie des Prof. Dr. med. Sch. und des Dr. med. L. eine Ausheilung der Lebererkrankung angenommen werden, was gegenüber den Verhältnissen von 1971 eine wesentliche Besserung bedeute.

Gegen das zwecks Zustellung als Einschreiben am 16. Juli 1975 zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin am 22. Juli 1975 bei dem SG Berufung eingelegt. Der Entziehungsbescheid leide an erheblichen Verfahrensmängeln. Es sei nicht festzustellen, wer bei der Beschlussfassung mitgewirkt habe, wie auch die nach § 1589 RVO erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden auf dem angefochtenen Bescheid fehle. Die Unterzeichnung sei lediglich mit Handzeichen, nicht aber mit vollem Namenszug erfolgt. Schließlich sei keine Entscheidung über die Höhe der noch verbliebenen MdE getroffen, was aber formell dazu gehöre. Nach der in der Formulierung der Fragestellung nicht zutreffenden Beweisanordnung vom 23. September 1974 habe Prof. Dr. med. Br. oder sein Vertreter als medizinischer Sachverständiger gehört werden sollen. Tatsächlich habe jedoch Prof. Dr. med. Sch. das Gutachten erstattet. Die Konstanz der laborchemischen Werte seit 1971 bedeute keine wesentliche Änderung i.S. des § 622 Abs. 1 RVO, da es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, daß sich die medizinischen Erfahrungssätze im vorliegenden Fall bewahrheitet hätten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1975 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1975 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er halt daß angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Unfall- und Gerichtsakten sowie die in Fotokopie überreicht Niederschrift über die Sitzung des Rentenausschusses der Beklagten vom 25. Juni 1973 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Der Urteilseingang war dahin zu berichtigen, daß als Beklagter das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Badischen Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe, auszuführen war. Nach § 766 Abs. 2 RVO nehmen die Aufgaben der Länder als Träger der Versicherung die Ausführungsbehörden wahr, welche die Landesregierungen bestimmen. Die Ausführungsbehörde selbst ist kein Versicherungsträger und damit nicht Beteiligte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1975 – 2 RU 200/72 – und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1973 konnte nicht als rechtswidrig aufgehoben werden.

Zwar ist dieser Bescheid unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen, was vom SG nicht geprüft wurde, obwohl die Klägerin dies gerügt hatte. Entgegen der Ansicht des SG bedarf es in Bezug auf Rechtsfragen keines "substantiierten Vortrages”. Im übrigen hatte das SG das Streitverhältnis auch insoweit mit den Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung zu erörtern (§ 112 Abs. 2 SGG).

Zunächst ist zu rügen, daß der Bescheid nicht von dem dafür zuständigen Rentenausschuß des Beklagten beschlossen wurde, was nach § 1569 a Abs. 1 Nr. 2 RVO erforderlich ist. Nach der von ihm im Berufungsverfahren in Fotokopie vorgelegten, nur listenmäßigen Niederschrift über die Verhandlung seines Rentenausschusses in der Sitzung vom 25. Juni 1973 ist auf Blatt 103 in der Spalte "Beschluss” in Bezug auf die Klägerin lediglich eingetragen: "Entziehung der bisherigen 30-%igen Rente, weil die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert ist”. Von dem Inhalt dieses nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen und von den Vertretern der Versicherten, der Arbeitgeber und des "Verbandes” unterschriebenen Kurzbeschlusses weicht die Urschrift des in der Verwaltungsakte enthaltenen Bescheides in mehrfacher Hinsicht ab. Nach dem Bescheid ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit nicht mehr "in meßbarem Grade” gemindert, ferner heißt es dort zusätzlich, Zeichen für einen aktiven Leberprozeß seien nunmehr nicht mehr vorhanden und die chronisch persistierende Hepatitis sei ausgeheilt. Ferner wurde im Bescheid zusätzlich über die Entziehung der Dauerrente mit Ablauf des Monats Juli 1973 entschieden und als Grundlage hierfür das Gutachten des Dr. med. B. F. vom 23. Mai 1973 bezeichnet. Insoweit liegt ebenfalls nicht erkennbar eine Entscheidung des Rentenausschuß vor. Der der Klägerin abgestellte Bescheid wurde somit in wesentlichen Teilen nicht vom Rentenausschuß beschlossen und trägt auch nicht die Unterschriften dessen Mitglieder, was zusätzlich zu fordern ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1968, L-3/U – 123/68, in Breithaupt 1969, S. 628). Dies wird – soweit zu sehen ist – auch von allen Berufsgenossenschaften so praktiziert, wenn sich nicht ein gleichlautender, von den Mitgliedern des Rentenausschusses ordnungsmäßig unterschriebener Beschluss in der Verwaltungsakte befindet. Im vorliegenden Fall ist dem Bescheidentwurf auch nicht zu entnehmen, wer ihn für "die Geschäftsführung” unterzeichnet hat, da er nur eine Paraphe trägt. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften macht den angefochtenen Verwaltungsakt jedoch nicht nichtig, weil er seiner Form nach als von dem Beklagten stammend erkennbar ist. Bei einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dürfen sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht darauf beschränken, allein die formelle Seite des angefochtenen Verwaltungsaktes nachzuprüfen, weil dies im Ergebnis auch zu einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde führen würde, was nach dem SGG nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BSG vom 6. Dezember 1955 – 9 RV 76/55 in E 2, 94; Urteil des BSG vom 30. November 1965, 3 RK 26/62, in E 24, 134).

Der Senat hatte daher den angefochtenen Bescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Bescheid zu Recht ergangen ist.

Nach § 622 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist eine Neufeststellung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese kann ausnahmsweise auch im Zeitablauf liegen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 622 Anm. 2 c ff unter Hinweis auf AN 1891, 221) sowie in dem längeren Inaktivbleiben einer früher aktiven, ihrer Natur nach zu Rückfällen neigenden Krankheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1963, 9 RV 790/60, im DVBl. 1963, 123; BSG Urteil vom 15. Oktober 1963 – 11 RV 236/61 und Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen, Neuausgabe 1973, Nr. 21 S. 35). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Aufgrund des am 29. August 1967 eingetretenen Versicherungsfalles einer infektiösen Gelbsucht (Hepatitis) nach Nr. 37 der 6. BKVO erhielt die Klägerin zuletzt nach dem Gutachten der Oberärzte Dres. med. S. und W. (Medizinische Klinik I des Stadtkrankenhauses K. vom 30. Dezember 1971 eine Dauerrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente ab 1. März 1972. In diesem Gutachten war die Diagnose einer chronisch-persistierenden Hepatitis gestellt worden. Bei der Kontrolluntersuchung konnte anhand der Leberfunktionsproben keine Aktivität des Leberprozesses mehr nachgewiesen werden, wie sich auch keine Störung der Leberfunktion fand, was in der normalen Bromthaleinretention und dem normalen Verteilungsmuster der Elektrophorese sowie dem ebenfalls normalen Immunglobulinmuster bestätigt wurde. Die Gutachten nahmen eine MdE um 30 v.H. nur deshalb an, weil ihnen Diskrepanzen zwischen Zehenfunktionsproben und Zehenhistologie bekannt seien. Da die Klägerin sowohl eine Laparoskopie als auch eine Blindpunktion wegen der damit möglicherweise verbundenen Risiken ablehnte, konnten diese Ärzte also eine Ausheilung der Hepatitis zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Sie äusserten sich jedoch dahin, dass bei "weiterhin normalisierten Zehenfunktionsproben” eine Ausheilung anzunehmen sei.

Diese Feststellung hat dann der Internist Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 23. Mai 1973 anhand der konstant gebliebenen laborchemischen Werte getroffen. So lagen die Transaminasen SGOT und SGPT wie auch die Gamma-GT im Normbereich und auch die Serumelektrophorese zeigte nur eine geringfügige Verminderung der Albumine beim Fehlen einer nachweisbaren Vermehrung der Gamma-Globuline. Da der objektive Befund somit keine wesentlichen Abweichungen von der Norm mehr ergab, hat Dr. med. B. zu Recht eine Ausheilung der chronisch-persistierenden Hepatitis – und damit eine wesentliche Besserung – bejaht, was angesichts des langen symptomlosen Zustandes nunmehr auch ohne histologische Untersuchung geschehen konnte, welche von der Klägerin nach wie vor abgelehnt wird. Ein rentenberechtigender Grad von mindestens 20 v.H. (vgl. § 581 Abs. 1 RVO) wird hierdurch nicht mehr bedingt. Auf die Leber zu beziehende Beschwerden lagen nicht mehr vor. Die erhöhte Ermüdbarkeit hat diesem Gutachten überzeugend mit dem niedrigen Blutdruck erklärt. Die Richtigkeit dieser Bewertung ergibt sich auch aus den von Günther-Hymmen, Unfallbegutachtung (6. Aufl., Berlin, 1972) mitgeteilten Rentensätzen, wonach nur Erkrankungen und Verletzungen der Leber, und Gallenwege mit Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit mit einer MdE von 20 v.H. bis 40 v.H. zu berenten sind.

Bezüglich des Gutachtens des Prof. Dr. med. Sch. und des Dr. med. L. von der Medizinischen Klinik II (Abtlg. B) in W. vom 3. Februar 1975 ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 106, 108 SGG, § 411 Zivilprozeßordnung (ZPO) handelt, weil es nicht von einem Arzt erstattet wurde, den das SG zum Sachverständigen ernannt hatte. Der Gutachtensauftrag ist nach der Beweisanordnung vom 7. Oktober 1974 Prof. Dr. med. Br. oder Vertreter erteilt worden. Als gerichtlich bestellter Sachverständiger durfte dieser Arzt den Gutachtensauftrag nicht weitergeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1964, 11 RA 146/64 im SozR Nr. 71 zu § 128 SGG). Das "Gutachten” durfte daher nur als ärztliche Äußerung gemäß § 128 SGG im Verfahren gewürdigt werden, wie dies auch mit Gutachten zu geschehen hat, die von den Beteiligten eingereicht werden oder sich in beigezogenen Akten befinden (so Hess. Landessozialgericht – HLSG – Urteil vom 6. März 1968 – L-3/U – 1012/67 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23. August 1967, 5 RKn 99/66 im SozR Nr. 81 zu § 128 SGG). Davon abgesehen bestätigt diese ärztliche Äußerung aufgrund der durchgeführten Untersuchung am 21. November 1974 die Beurteilung der Dres. S. und B., so daß nach der seit drei Jahren normalisierten Leberfunktion eine Ausheilung der chronisch-persistierenden Hepatitis mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, und daher über den 31. Juli 1973 hinaus keine Rente mehr gewährt werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision auf § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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