L 5 B 540/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 190/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 540/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2007 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt und dabei u.a. angenommen, dass es dem Eilantrag an der notwendigen Dringlichkeit, also am Anordnungsgrund, mangele. Zutreffend hat das Sozialgericht dabei vorausgesetzt, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ankomme und letzterer nur gegeben sei, wenn eine gegenwärtige, wesentliche und nicht abwendbare Notlage gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne ist nichts ersichtlich. Ohnehin geht es nur um die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 5. Februar 2007 bis 11. März 2007. Eine Regelungsanordnung im Eilverfahren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann sich nur auf den Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht (hier: 5. Februar 2007) erstrecken, denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip"). Seit dem 12. März 2007 ist der Antragsteller wieder berufstätig. Das Nettoeinkommen für März 2007 betrug 747,31 Euro. Nach Lage der Akten, vor allem angesichts der Kosten seiner Unterkunft, die er zusammen mit Frau M R bewohnt, hat er jedenfalls seit Aufnahme der Arbeit keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II und macht solche – soweit ersichtlich – auch nicht geltend. Angesichts des erbschaftsbedingten Miteigentums des Antragstellers an der von ihm bewohnten Wohnung und angesichts des nach Erhalt des Märzlohnes ausgeglichenen Standes seines Girokontos kann der Senat rückblickend keine Notlage erkennen, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbar gewesen wäre oder etwa nachträglich abgewendet werden müsste.

Ob der Antragsteller einen Leistungsanspruch hatte und ob er gegebenenfalls Anspruch auf eine Nachzahlung hat, ist damit im Hauptsacheverfahren zu klären. Angesichts der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Antragsteller mit seiner Mitbewohnerin M R eine Bedarfsgemeinschaft bildet, sieht der Senat sich überdies zu folgender Bemerkung veranlasst: Gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller und Frau R eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Deswegen und weil Frau R im Juli 2005 sogar angegeben hatte, sie lebe mit dem Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft, obliegt dem Antragsteller – sofern er an seiner diesbezüglichen Behauptung festhält – der Beweis, dass es sich nicht um eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft handelt. Einen solchen Beweis hat er bislang nicht erbracht, sondern lediglich behauptet, es handele sich um eine bloße Wohngemeinschaft. Sofern der Antragsteller hieran festhält, muss er sich angesichts der Rechtslage näher zu seinem Zusammenleben mit Frau R einlassen und gegebenenfalls auch Zutritt zu den Wohnräumen gewähren, damit die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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