Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 Kr 860/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 115/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1994.
Die 1928 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Höhe ihrer monatlichen Beiträge ermittelte die Beklagte mangels eigener Einkünfte der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung der Einkünfte ihres nicht gesetzlich krankenversicherten Ehemannes. Seit 1. Januar 1994 erhält die Klägerin Altersruhegeld in Höhe von 561,99 DM zum Zeitpunkt der Bewilligung. Im Hinblick darauf beantragte sie nach mündlicher Vorsprache 1994 mit Schreiben vom 23. Februar 1994 ab diesem Zeitpunkt eine Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes als freiwillig selbst versicherte Rentnerin in der Versicherungsklasse F 2 der Satzung der Beklagten mit einem monatlichen Beitrag von 164,00 DM.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 4. März 1994 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass die Beitragseinstufung auch ab 1. Januar 1994 nur unter Berücksichtigung des Familieneinkommens erfolgen könne. Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.720,72 DM betrage der monatliche Krankenversicherungsbeitrag deshalb 341,00 DM.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch änderte die Beklagte die getroffene Entscheidung mit Bescheid vom 20. April 1994 (wiederum ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und forderte die Zahlung monatlicher Beiträge von 341,00 DM erst mit Wirkung ab 1. April 1994. Bis zum 31. März 1994 sei nur der Mindestbeitrag von 164,00 DM im Monat zu zahlen, da die örtliche Geschäftsstelle insoweit eine unrichtige Auskunft erteilt habe.
Die monatliche Beitragshöhe ab 1. Mai 1994 änderte sich nach Vorlage eines neuen Abrechnungsnachweises über gezahlte Versorgungsbezüge des Ehemannes auf 350,00 DM (Beitragseinstufung vom 2. Mai 1994).
Die am 28. April 1994 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage hat die Klägerin am 7. Juni 1994 mangels abgeschlossenen Vorverfahrens zurückgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1994 zurück. Auch nach Rentenbewilligung gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, bei dem im Hinblick auf die private Krankenversicherung des Ehemannes, dessen Einkommen nach der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ehegatte selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei.
Am 20. Juli 1994 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass sie nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in eine unrichtige Versicherungsklasse eingestuft worden sei. Die für freiwillig versicherte Rentner vorgesehene Versicherungsklasse F 2 sähe keine Einschränkung vor, die eine Berücksichtigung von Einkommen ihres Ehemannes zulasse.
Durch Urteil vom 8. Dezember 1994 hat das Sozialgericht Kassel die Bescheide vom 4. März 1994 und 20. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den 31. März 1994 hinaus in der Versicherungsklasse F 2 als freiwillig versicherte Rentnerin zu versichern und die insoweit zuviel einbehaltenen Beiträge zu erstatten sowie diesen Erstattungsbetrag in gesetzlichem Umfang mit 4 v.H. zu verzinsen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da die Klägerin beanspruchen könne, in der für freiwillig versicherte Rentner vorgesehenen Versicherungsklasse F 2 versichert zu werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Die Satzung der Krankenkasse müsse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen zum Lebensunterhalt werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom Erwerbseinkommen des alleinverdienenden Ehegatten bestimmt und müsse deshalb nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf sei die Heranziehung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 nicht zu beanstanden gewesen. Für die hier streitige Zeit ab 1. April 1994 könne dem jedoch nicht gefolgt werden. Insoweit sehe nämlich die Satzung der Beklagten für freiwillig versicherte Rentner eine gesonderte Versicherungsklasse F 2 vor, die eine Berücksichtigung von Einnahmen zum Lebensunterhalt des Ehegatten nicht enthalte und auch nicht auf die entsprechenden Regelungen für sonstige freiwillige Versicherte verweise. Zwar sehe die Satzung für freiwillige Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stünden oder nur geringfügig beschäftigt oder tätig seien, eine Einstufung in die Versicherungsklasse F 3 vor. Diese Regelung könne aber nicht angewendet werden, da eine gesonderte Regelung für freiwillig versicherte Rentner bestehe.
Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Februar 1995 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 10. Februar 1995 – eingelegte Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Freiwillige Mitglieder würden nach der Satzung entsprechend ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung in Versicherungsklassen eingestuft. Beitragsrechtlich sei hiernach eine Zuordnung in die Versicherungsklasse F 31, nicht aber in die Versicherungsklasse F 2 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der erledigten Verfahrensakte S 12 KR 514/94 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel musste aufgehoben werden, denn die von der Beklagten vorgenommene Beitragseinstufung in die Versicherungsklasse F 31 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach Abs. 2 mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 240 Abs. 5 SGB V kann die Satzung auch Beitragsklassen vorsehen.
Diesen gesetzlichen Vorgaben folgend hat die Beklagte die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in § 29 ihrer Satzung (vom 1. Januar 1989 in der maßgeblichen Fassung des 13. Nachtrags, Stand: Januar 1994) geregelt und in § 29 Abs. 7 Versicherungsklassen (VKL) vorgesehen. Dabei erfolgt die Einstufung freiwilliger Mitglieder in die Versicherungsklassen "entsprechend ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung” (§ 29 Abs. 7 Satz 1). Diese wiederum ergibt sich aus § 29 Abs. 8 Nrn. 1 bis 7, so dass eine Zuordnung in die nach § 29 Abs. 7 Satz 2 aufgezählten Versicherungsklassen nicht ohne Berücksichtigung der Regelungen des Abs. 8 erfolgen kann. Hiernach bestimmt dessen Nr. 4, dass freiwillige Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stehen oder im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt oder tätig sind, in die Versicherungsklasse F 3 eingestuft werden. Ist der Ehegatte des Mitglieds nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, wird das Mitglied in die Versicherungsklasse F 31 eingestuft. Für diese Mitglieder werden für die Bemessung der Beiträge folgende Einnahmen zugrunde gelegt: Aus einem etwaigen Einkommen des Mitglieds und dem Einkommen seines Ehegatten ist ein Familieneinkommen zu ermitteln, für die Bemessung der Beiträge ist die Hälfte des so ermittelten Betrages, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße und höchstens die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die vorstehende Bemessung der Beiträge gilt nicht, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten übersteigen.
Dieser Vorschrift folgend ist die Klägerin, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, bis zum 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung von dessen Einkommen eingestuft worden. Hieran hat sich durch den Bezug einer Altersrente nichts geändert. Zwar verfügt die Klägerin nunmehr durch die Rentenzahlung über eigene Einnahmen. Sie gehört aber weiterhin zu dem in § 29 Abs. 8 Nr. 4 beschriebenen Personenkreis, bei dem neben eigenen Einnahmen auch die Einnahmen des Ehegatten mit zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Beklagte eine gesonderte Versicherungsklasse für freiwillig versicherte Rentner (F 2) vorgesehen hat, bei der sich die Beitragsbemessung ausschließlich nach dem Zahlbetrag der Rente richtet. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht die im Übrigen für die Beitragsbemessung geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Die Zuordnung der freiwillig Versicherten zu einer bestimmten Versicherungsklasse folgt dementsprechend diesen Bestimmungen, während die in § 29 Abs. 7 nach Satz 2 aufgezählten Versicherungsklassen lediglich Bezeichnungen der erfassten Personenkreise enthalten, ohne aber insoweit eine verbindliche Zuordnung vorzunehmen. Dass die für freiwillig versicherte Rentner vorgesehene Versicherungsklasse F 2 keinen Hinweis darauf enthält, dass auch in einem solchen Fall Ehegatteneinkommen mitberücksichtigt wird, ist rechtlich unerheblich, denn § 29 Abs. 7 setzt vor Einstufung in eine bestimmte Versicherungsklasse die nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende beitragsrechtliche Zuordnung voraus, die hier nach § 29 Abs. 8 Nr. 4 vorzunehmen ist. Mit dieser Vorschrift sollen generell freiwillige Mitglieder erfasst werden, die nicht im Erwerbsleben stehen oder nur geringfügig beschäftigt sind. Auch Rentner gehören hiernach begrifflich zu dem beschriebenen Personenkreis, für den der Satzungsgeber in einem zweiten Absatz dieser Vorschrift eine gesonderte Beitragsbemessung für den Fall des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten vorsieht. Dass dieser Unterfall von § 29 Abs. 8 Nr. 4 bei der Bezeichnung der Versicherungsklassen nunmehr als Personenkreis "Erwerbslose” bezeichnet wird, ist auch nach Auffassung des Senats sprachlich missglückt und für Versicherte möglicherweise irreführend. Die Bezeichnung der Versicherungsklassen begründet aber keinen Anspruch darauf, eine Einstufung allein nach der in der Aufzählung nach § 29 Abs. 7 nach Satz 2 erfolgten Beschreibung vorzunehmen. Hierdurch werden die im Übrigen geltenden Bestimmungen nicht suspendiert. Vielmehr sind Unklarheiten, die sich aus der Bezeichnung der Versicherungsklassen ergeben, im Zusammenhang mit den im Übrigen geltenden Regelungen und deren Sinn und Zweck auszulegen. Danach ist aber – wie ausgeführt – auch nach Zahlung einer Altersrente an die Klägerin das Einkommen von deren Ehemann nach Maßgabe des § 29 Abs. 8 Nr. 4 für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine solche Satzungsbestimmung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 SGB V Nrn. 1, 2, 3, 15 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im Falle eigenen Einkommens des freiwillig versicherten Mitglieds (BSG, a.a.O., Nr. 2 = Urteil vom 21. Juni 1990 12 RK 11/89). Dass vorliegend allein die beitragsrechtliche Zuordnung der Klägerin nach § 29 Abs. 8 Nr. 4 für die Zuordnung in eine Versicherungsklasse maßgeblich ist, wird neben der ausdrücklichen Bestimmung in § 29 Abs. 7 Satz 1 auch durch das Ergebnis der hiernach vorgenommenen Beitragsbemessung durch die Beklagte bestätigt. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Rente unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin weiterhin das Familieneinkommen prägend. Dementsprechend sieht die Satzung der Beklagten auch eine Heranziehung des Ehegatteneinkommens vor, da andernfalls der gesetzlichen Vorgabe in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bei der Beitragsbelastung berücksichtigt werden muss, nicht genügt werden würde.
Da die Bescheide der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden waren, musste auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Kassel aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1994.
Die 1928 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Höhe ihrer monatlichen Beiträge ermittelte die Beklagte mangels eigener Einkünfte der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung der Einkünfte ihres nicht gesetzlich krankenversicherten Ehemannes. Seit 1. Januar 1994 erhält die Klägerin Altersruhegeld in Höhe von 561,99 DM zum Zeitpunkt der Bewilligung. Im Hinblick darauf beantragte sie nach mündlicher Vorsprache 1994 mit Schreiben vom 23. Februar 1994 ab diesem Zeitpunkt eine Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes als freiwillig selbst versicherte Rentnerin in der Versicherungsklasse F 2 der Satzung der Beklagten mit einem monatlichen Beitrag von 164,00 DM.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 4. März 1994 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass die Beitragseinstufung auch ab 1. Januar 1994 nur unter Berücksichtigung des Familieneinkommens erfolgen könne. Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.720,72 DM betrage der monatliche Krankenversicherungsbeitrag deshalb 341,00 DM.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch änderte die Beklagte die getroffene Entscheidung mit Bescheid vom 20. April 1994 (wiederum ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und forderte die Zahlung monatlicher Beiträge von 341,00 DM erst mit Wirkung ab 1. April 1994. Bis zum 31. März 1994 sei nur der Mindestbeitrag von 164,00 DM im Monat zu zahlen, da die örtliche Geschäftsstelle insoweit eine unrichtige Auskunft erteilt habe.
Die monatliche Beitragshöhe ab 1. Mai 1994 änderte sich nach Vorlage eines neuen Abrechnungsnachweises über gezahlte Versorgungsbezüge des Ehemannes auf 350,00 DM (Beitragseinstufung vom 2. Mai 1994).
Die am 28. April 1994 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage hat die Klägerin am 7. Juni 1994 mangels abgeschlossenen Vorverfahrens zurückgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1994 zurück. Auch nach Rentenbewilligung gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, bei dem im Hinblick auf die private Krankenversicherung des Ehemannes, dessen Einkommen nach der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ehegatte selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei.
Am 20. Juli 1994 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass sie nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in eine unrichtige Versicherungsklasse eingestuft worden sei. Die für freiwillig versicherte Rentner vorgesehene Versicherungsklasse F 2 sähe keine Einschränkung vor, die eine Berücksichtigung von Einkommen ihres Ehemannes zulasse.
Durch Urteil vom 8. Dezember 1994 hat das Sozialgericht Kassel die Bescheide vom 4. März 1994 und 20. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den 31. März 1994 hinaus in der Versicherungsklasse F 2 als freiwillig versicherte Rentnerin zu versichern und die insoweit zuviel einbehaltenen Beiträge zu erstatten sowie diesen Erstattungsbetrag in gesetzlichem Umfang mit 4 v.H. zu verzinsen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da die Klägerin beanspruchen könne, in der für freiwillig versicherte Rentner vorgesehenen Versicherungsklasse F 2 versichert zu werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Die Satzung der Krankenkasse müsse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen zum Lebensunterhalt werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom Erwerbseinkommen des alleinverdienenden Ehegatten bestimmt und müsse deshalb nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf sei die Heranziehung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 nicht zu beanstanden gewesen. Für die hier streitige Zeit ab 1. April 1994 könne dem jedoch nicht gefolgt werden. Insoweit sehe nämlich die Satzung der Beklagten für freiwillig versicherte Rentner eine gesonderte Versicherungsklasse F 2 vor, die eine Berücksichtigung von Einnahmen zum Lebensunterhalt des Ehegatten nicht enthalte und auch nicht auf die entsprechenden Regelungen für sonstige freiwillige Versicherte verweise. Zwar sehe die Satzung für freiwillige Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stünden oder nur geringfügig beschäftigt oder tätig seien, eine Einstufung in die Versicherungsklasse F 3 vor. Diese Regelung könne aber nicht angewendet werden, da eine gesonderte Regelung für freiwillig versicherte Rentner bestehe.
Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Februar 1995 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 10. Februar 1995 – eingelegte Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Freiwillige Mitglieder würden nach der Satzung entsprechend ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung in Versicherungsklassen eingestuft. Beitragsrechtlich sei hiernach eine Zuordnung in die Versicherungsklasse F 31, nicht aber in die Versicherungsklasse F 2 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der erledigten Verfahrensakte S 12 KR 514/94 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel musste aufgehoben werden, denn die von der Beklagten vorgenommene Beitragseinstufung in die Versicherungsklasse F 31 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach Abs. 2 mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 240 Abs. 5 SGB V kann die Satzung auch Beitragsklassen vorsehen.
Diesen gesetzlichen Vorgaben folgend hat die Beklagte die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in § 29 ihrer Satzung (vom 1. Januar 1989 in der maßgeblichen Fassung des 13. Nachtrags, Stand: Januar 1994) geregelt und in § 29 Abs. 7 Versicherungsklassen (VKL) vorgesehen. Dabei erfolgt die Einstufung freiwilliger Mitglieder in die Versicherungsklassen "entsprechend ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung” (§ 29 Abs. 7 Satz 1). Diese wiederum ergibt sich aus § 29 Abs. 8 Nrn. 1 bis 7, so dass eine Zuordnung in die nach § 29 Abs. 7 Satz 2 aufgezählten Versicherungsklassen nicht ohne Berücksichtigung der Regelungen des Abs. 8 erfolgen kann. Hiernach bestimmt dessen Nr. 4, dass freiwillige Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stehen oder im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt oder tätig sind, in die Versicherungsklasse F 3 eingestuft werden. Ist der Ehegatte des Mitglieds nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, wird das Mitglied in die Versicherungsklasse F 31 eingestuft. Für diese Mitglieder werden für die Bemessung der Beiträge folgende Einnahmen zugrunde gelegt: Aus einem etwaigen Einkommen des Mitglieds und dem Einkommen seines Ehegatten ist ein Familieneinkommen zu ermitteln, für die Bemessung der Beiträge ist die Hälfte des so ermittelten Betrages, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße und höchstens die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die vorstehende Bemessung der Beiträge gilt nicht, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten übersteigen.
Dieser Vorschrift folgend ist die Klägerin, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, bis zum 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung von dessen Einkommen eingestuft worden. Hieran hat sich durch den Bezug einer Altersrente nichts geändert. Zwar verfügt die Klägerin nunmehr durch die Rentenzahlung über eigene Einnahmen. Sie gehört aber weiterhin zu dem in § 29 Abs. 8 Nr. 4 beschriebenen Personenkreis, bei dem neben eigenen Einnahmen auch die Einnahmen des Ehegatten mit zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Beklagte eine gesonderte Versicherungsklasse für freiwillig versicherte Rentner (F 2) vorgesehen hat, bei der sich die Beitragsbemessung ausschließlich nach dem Zahlbetrag der Rente richtet. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht die im Übrigen für die Beitragsbemessung geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Die Zuordnung der freiwillig Versicherten zu einer bestimmten Versicherungsklasse folgt dementsprechend diesen Bestimmungen, während die in § 29 Abs. 7 nach Satz 2 aufgezählten Versicherungsklassen lediglich Bezeichnungen der erfassten Personenkreise enthalten, ohne aber insoweit eine verbindliche Zuordnung vorzunehmen. Dass die für freiwillig versicherte Rentner vorgesehene Versicherungsklasse F 2 keinen Hinweis darauf enthält, dass auch in einem solchen Fall Ehegatteneinkommen mitberücksichtigt wird, ist rechtlich unerheblich, denn § 29 Abs. 7 setzt vor Einstufung in eine bestimmte Versicherungsklasse die nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende beitragsrechtliche Zuordnung voraus, die hier nach § 29 Abs. 8 Nr. 4 vorzunehmen ist. Mit dieser Vorschrift sollen generell freiwillige Mitglieder erfasst werden, die nicht im Erwerbsleben stehen oder nur geringfügig beschäftigt sind. Auch Rentner gehören hiernach begrifflich zu dem beschriebenen Personenkreis, für den der Satzungsgeber in einem zweiten Absatz dieser Vorschrift eine gesonderte Beitragsbemessung für den Fall des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten vorsieht. Dass dieser Unterfall von § 29 Abs. 8 Nr. 4 bei der Bezeichnung der Versicherungsklassen nunmehr als Personenkreis "Erwerbslose” bezeichnet wird, ist auch nach Auffassung des Senats sprachlich missglückt und für Versicherte möglicherweise irreführend. Die Bezeichnung der Versicherungsklassen begründet aber keinen Anspruch darauf, eine Einstufung allein nach der in der Aufzählung nach § 29 Abs. 7 nach Satz 2 erfolgten Beschreibung vorzunehmen. Hierdurch werden die im Übrigen geltenden Bestimmungen nicht suspendiert. Vielmehr sind Unklarheiten, die sich aus der Bezeichnung der Versicherungsklassen ergeben, im Zusammenhang mit den im Übrigen geltenden Regelungen und deren Sinn und Zweck auszulegen. Danach ist aber – wie ausgeführt – auch nach Zahlung einer Altersrente an die Klägerin das Einkommen von deren Ehemann nach Maßgabe des § 29 Abs. 8 Nr. 4 für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine solche Satzungsbestimmung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 SGB V Nrn. 1, 2, 3, 15 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im Falle eigenen Einkommens des freiwillig versicherten Mitglieds (BSG, a.a.O., Nr. 2 = Urteil vom 21. Juni 1990 12 RK 11/89). Dass vorliegend allein die beitragsrechtliche Zuordnung der Klägerin nach § 29 Abs. 8 Nr. 4 für die Zuordnung in eine Versicherungsklasse maßgeblich ist, wird neben der ausdrücklichen Bestimmung in § 29 Abs. 7 Satz 1 auch durch das Ergebnis der hiernach vorgenommenen Beitragsbemessung durch die Beklagte bestätigt. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Rente unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin weiterhin das Familieneinkommen prägend. Dementsprechend sieht die Satzung der Beklagten auch eine Heranziehung des Ehegatteneinkommens vor, da andernfalls der gesetzlichen Vorgabe in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bei der Beitragsbelastung berücksichtigt werden muss, nicht genügt werden würde.
Da die Bescheide der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden waren, musste auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Kassel aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
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