Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 Eg 312/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Eg 921/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Das Bundeserziehungsgeldgesetz bestimmt den anspruchsberechtigten Personenkreis für die Gewährung von Erziehungsgeld abschließend.
2.) Pflegeeltern, die ein Kind betreuen, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, haben keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, soweit das Kind nicht mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoptionspflege) in deren Obhut aufgenommen worden ist.
3.) Der Ausschluß von Pflegeeltern vom Bezug des Erziehungsgeldes verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2.) Pflegeeltern, die ein Kind betreuen, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, haben keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, soweit das Kind nicht mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoptionspflege) in deren Obhut aufgenommen worden ist.
3.) Der Ausschluß von Pflegeeltern vom Bezug des Erziehungsgeldes verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Erziehungsgeld.
Die Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Pflegemutter des 1988 geboren. Vormund des Kindes ist der Beigeladene, der auch die Personensorge ausübt. Bis zur Aufnahme in die Familie der Klägerin am 28. November 1988 befand sich ebenso wie seine Zwillingsschwester in stationärer Behandlung in den Universitätskliniken in und
Der inzwischen im März 1990 verstorbenen leiblichen Mutter der Kinder bewilligte der Beklagte zunächst antragsgemäß Erziehungsgeld (Bescheide vom 12. September 1988 und 10. Oktober 1988), stellte aber nach telefonischer Mitteilung des Beigeladenen über den Aufenthalt der Kinder bei Pflegeeltern Zahlungen zum 31. Dezember 1988 ein.
Am 12. Januar 1989 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Erziehungsgeld für das in ihrem Haushalt lebende und von ihr betreute Kind.
Mit Bescheid vom 10. März 1989 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Klägerin nicht das Sorgerecht für das betreute Kind zustehe und sie deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. März 1989 Widerspruch ein. Sie übe tatsächlich alle Pflichten einer Mutter aus und verzichte wegen des erforderlichen Betreuungsaufwandes auf eigenen Verdienst, berufliches Weiterkommen und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die leibliche Mutter habe zu ihrem Kind keinerlei Kontakt. Auf die rechtliche Ausübung der Personensorge könne es nicht ankommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1989 zurück. Der Beigeladene sei Vormund und übe kraft Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 19. Januar 1989 die Personensorge für das Kind aus. Diese sei lediglich von dem Beigeladenen auf die Klägerin delegiert worden. Eine nur durch Delegation tatsächlich ausgeübte Personensorge genüge aber den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Mit ihrer am 19. Mai 1989 beim Sozialgericht Marburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und erneut darauf verwiesen, daß es für die Bewilligung der von ihr begehrten Sozialleistung nicht darauf ankommen könne, ob für das betreute Kind rechtlich Personensorge zustehe oder nur tatsächlich ausgeübt werde. Die insoweit unterschiedliche Behandlung von Pflegeeltern sei sachwidrig und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Auch für Stiefkinder und Kinder von minderjährigen Eltern werde trotz fehlenden Personensorgerechts Erziehungsgeld gewährt.
Der vom Sozialgericht beigeladene Vormund des Kindes hat vorgetragen, daß der Mutter die elterliche Sorge entzogen worden und die Rückkehr der Kinder zu ihr ausgeschlossen sei. Da. die leibliche Mutter die Fremdunterbringung der Kinder nicht akzeptiere, eine Einwilligung zur Adoption verweigere und eine Ersetzung ihrer Einwilligung derzeit nicht in Erwägung gezogen werde, sei zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen der Mutter und den Pflegeeltern der Beigeladene zum Vormund des Kindes bestimmt worden. Dennoch seien die Pflegeeltern dem Kind tatsächliche Eltern geworden. Durch die förmliche Übertragung des Personensorgerechts werde kein höheres Maß an Sicherheit und Kontinuität für das Kind erreicht, da das Familiengericht seine getroffene Entscheidung jederzeit ändern könne.
Durch Urteil vom 22. Mai 1990 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und im Tenor seiner Entscheidung die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann Erziehungsgeld für die das Kind betreuende Person gewährt werden könne, wenn dieser Person die Personensorge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder aufgrund richterlicher Entscheidung zustehe. Die Klägerin sei aber niemals für das Kind sorgeberechtigt gewesen. Tatsächliche Betreuung eines Kindes sei nicht ausreichend. Auch die hiervon abweichend geregelten Ausnahmen für Stiefkinder und für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden genommen würden, lägen nicht zugunsten der Klägerin vor. Insbesondere sei unerheblich, daß die Klägerin trotz fehlender Adoptionspflege die Absicht gehabt habe und habe, das Kind zu adoptieren. Da vom Personensorgeberechtigten Beigeladenen nicht mit dem Ziel einer Adoption in die Pflege der Klägerin gegeben worden sei und die leibliche Mutter bis zu ihrem Tod die Zustimmung zu einer Adoption verweigert habe, sei nur ein reines Pflegeverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kind begründet worden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehörte aber die Klägerin als Betreuerin eines Pflegekindes nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Eine erweiternde Auslegung des Gesetzes sei wegen der enumerativen Aufzählung der Ausnahmen vom Erfordernis der Sorgeberechtigung ausgeschlossen. Angesichts von zahlreichen auch Pflegekinder einbeziehenden Regelungen in anderen Sozialgesetzen könne auch nicht angenommen werden, daß das Gesetz hinsichtlich der Bewilligung von Erziehungsgeld an Pflegekinder eine unbeabsichtigte Lücke enthalte. Die im Gesetz vorgenommene Beschränkung der Anspruchsberechtigten sei nicht willkürlich, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht festgestellt werden könne.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben/Rückschein am 17. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. August 1990 – eingegangen beim Sozialgericht Marburg am 17. August 1990 – eingelegte Berufung, mit der sie sich gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Sie vertritt die Auffassung, daß ihr zwar nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes, aber zumindest nach dessen Sinn und Zweck, bzw. bei einer erweiternden Interpretation, Erziehungsgeld zustünde. Die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Personen, denen die tatsächliche und rechtliche Personensorge zustehe, oder die ein Kind im Rahmen der Adoptionspflege versorgten, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. Mai 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1989 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie Erziehungsgeld für die Betreuung des Kindes ab 28. November 1988 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe sowie sein bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Klägerin und der Beigeladene weder erschienen noch vertreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit der Klägerin und des Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden sind (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie kraft Zulassung im Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist zu Recht ergangen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld für die Betreuung ihres Pflegekindes besteht nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen zugunsten der Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, für das von ihr betreute Kind nicht vor, da ihr das Personensorgerecht zu keinem Zeitpunkt zugestanden hat.
Auch soweit § 1 Abs. 3 BErzGG (in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987, BGBl. I, S. 2602) Ausnahmen von dem Erfordernis der Sorgeberechtigung vorsieht, wird die Klägerin nicht vom berechtigten Personenkreis für diese Sozialleistung erfaßt. Das betreute Pflegekind ist weder ein in den Haushalt der Klägerin aufgenommenes Stiefkind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BErzGG), noch ist es mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG). Der Beigeladene, dem durch Gerichtsbeschluß das Sorgerecht zusteht, hat hierzu ausgeführt, daß die sogenannte "Adoptionspflege” bis heute nicht beabsichtigt sei, da die gesundheitliche Entwicklung des frühgeborenen Kindes im Interesse der Pflegeeltern abgewartet werden müsse. Die Ersetzung der von der leiblichen Mutter verweigerten Einwilligung zur Adoption ist deshalb auch nicht in Erwägung gezogen worden. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten im übrigen auch kein Streit.
Soweit jedoch die Klägerin wegen der von ihr "tatsächlich ausgeübten Personensorge” einen Anspruch auf Erziehungsgeld gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus dessen Sinn und Zweck durch eine erweiternde Auslegung erreichen möchte, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 BErzGG und § 1 Abs. 3 BErzGG im Umkehrschluß, daß einer Betreuungsperson nur in den enumerativ genannten Ausnahmefällen Erziehungsgeld trotz fehlender Personensorge für das Kind gezahlt werden soll. Eine erweiternde Auslegung ist deshalb ausgeschlossen und stünde auch im Widerspruch zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BErzGG, der die tatsächliche Betreuung und Erziehung des Kindes (Nr. 3) in jedem Fall verlangt, darüber hinaus aber zusätzlich fordert, daß dem Berechtigten auch die Personensorge für das Kind zustehen muß. Personensorge ist hiernach im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verstehen, nicht aber als ein bloß faktisch bestehender Zustand, aus dem dauerhaft weder Rechte noch Pflichten erwachsen. Andernfalls wäre § 1 Nr. 2 BErzGG im Verhältnis zu § 1 Nr. 3 BErzGG überflüssig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. daraus, daß der Gesetzgeber unbeabsichtigt die Einbeziehung von Pflegeeltern zum anspruchsberechtigten Personenkreis unterlassen hätte. Vielmehr ergibt sich – neben den genannten systematischen Erwägungen – aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, daß die generelle Berücksichtigung von Pflegeeltern nicht beabsichtigt gewesen ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Einführung eines Erziehungsgeldes (BT-Drucks. 350/85, S. 14) ist ausgeführt, daß der Anspruchsteller Inhaber des Sorgerechts für das Kind sein muß. Neben den Eltern des Kindes sind als weitere Berechtigte auch Adoptiveltern, Großeltern und sonstige Personen ausdrücklich genannt, jedoch nur, "wenn ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht”. Deshalb seien auch im Regelfall Väter nichtehelicher Kinder vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die getroffene Regelung rechtfertige sich daraus, "daß erst das Sorgerecht das Rechtsverhältnis begründet, aus dem die Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes fließt”. Eine "feste Bezugsperson” sei für die Entwicklung des Kindes in der ersten Lebensphase von grundlegender Bedeutung. Dies setze aber eine gesicherte rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson voraus. An dieser im Wortlaut des Gesetzes deutlich gewordenen Auffassung hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Ein auf Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG gerichteter Gesetzentwurf der Grünen vom 18. Mai 1990 (BT-Drucks. 11/7193) durch Streichung der Beschränkung auf sorgeberechtigte Personen hat keine politische Mehrheit gefunden. Ein Vorschlag zur Einführung einer Härteregelung, z.B. für Großeltern ohne Sorgerecht (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (13. Ausschuß) vom 14. Juni 1989, BT-Drucks. 11/4776, S. 3 f.), ist bei der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1297) nicht berücksichtigt worden. Nach alledem muß zusammenfassend davon ausgegangen werden, daß Pflegeeltern, denen kein Sorgerecht zusteht, vom Bezug des Erziehungsgeldes ausgeschlossen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die getroffenen Regelungen zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet nur, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 4, 144, 155; 55, 114, 128). Der Gleichheitssatz ist somit erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 1, 14, 52; 61, 138, 147). Hiervon ausgehend ist aber nicht feststellbar, daß die Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises in § 1 BErzGG völlig widersprüchlich, unsinnig ist und willkürliche Begrenzungen enthält. Insbesondere ist es grundsätzlich nicht als sachfremd anzusehen, daß der Gesetzgeber eine staatliche Sozialleistung nur dann gewähren will, wenn neben bestimmten tatsächlichen Umständen auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Beziehung zwischen der Betreuungsperson und dem Kind vorliegen. Daß der Gesetzgeber vom förmlichen Vorliegen einer Sorgeberechtigung Ausnahmen gemacht hat, bei denen typischerweise (Stiefkinder, Adoptionspflegekinder und Kinder minderjähriger Eltern) ebenfalls von einer festen Beziehung zum Kind ausgegangen werden kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu den vom Gesetzgeber zugelassenen Ausnahmen kann nämlich bei Pflegeeltern grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Beziehung zu einem Kind auf Dauer angelegt ist. Vielmehr sollen sie lediglich vorübergehend anstelle der Eltern oder anderer sorgeberechtigter Personen das Kind betreuen. Angesichts dessen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, diesen Personenkreis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen, auch wenn im konkreten Einzelfall zwischen Pflegeeltern und dem betreuten Kind eine dauernde, feste und familienähnliche Beziehung entstanden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg mußte deshalb erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Erziehungsgeld.
Die Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Pflegemutter des 1988 geboren. Vormund des Kindes ist der Beigeladene, der auch die Personensorge ausübt. Bis zur Aufnahme in die Familie der Klägerin am 28. November 1988 befand sich ebenso wie seine Zwillingsschwester in stationärer Behandlung in den Universitätskliniken in und
Der inzwischen im März 1990 verstorbenen leiblichen Mutter der Kinder bewilligte der Beklagte zunächst antragsgemäß Erziehungsgeld (Bescheide vom 12. September 1988 und 10. Oktober 1988), stellte aber nach telefonischer Mitteilung des Beigeladenen über den Aufenthalt der Kinder bei Pflegeeltern Zahlungen zum 31. Dezember 1988 ein.
Am 12. Januar 1989 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Erziehungsgeld für das in ihrem Haushalt lebende und von ihr betreute Kind.
Mit Bescheid vom 10. März 1989 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Klägerin nicht das Sorgerecht für das betreute Kind zustehe und sie deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. März 1989 Widerspruch ein. Sie übe tatsächlich alle Pflichten einer Mutter aus und verzichte wegen des erforderlichen Betreuungsaufwandes auf eigenen Verdienst, berufliches Weiterkommen und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die leibliche Mutter habe zu ihrem Kind keinerlei Kontakt. Auf die rechtliche Ausübung der Personensorge könne es nicht ankommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1989 zurück. Der Beigeladene sei Vormund und übe kraft Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 19. Januar 1989 die Personensorge für das Kind aus. Diese sei lediglich von dem Beigeladenen auf die Klägerin delegiert worden. Eine nur durch Delegation tatsächlich ausgeübte Personensorge genüge aber den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Mit ihrer am 19. Mai 1989 beim Sozialgericht Marburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und erneut darauf verwiesen, daß es für die Bewilligung der von ihr begehrten Sozialleistung nicht darauf ankommen könne, ob für das betreute Kind rechtlich Personensorge zustehe oder nur tatsächlich ausgeübt werde. Die insoweit unterschiedliche Behandlung von Pflegeeltern sei sachwidrig und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Auch für Stiefkinder und Kinder von minderjährigen Eltern werde trotz fehlenden Personensorgerechts Erziehungsgeld gewährt.
Der vom Sozialgericht beigeladene Vormund des Kindes hat vorgetragen, daß der Mutter die elterliche Sorge entzogen worden und die Rückkehr der Kinder zu ihr ausgeschlossen sei. Da. die leibliche Mutter die Fremdunterbringung der Kinder nicht akzeptiere, eine Einwilligung zur Adoption verweigere und eine Ersetzung ihrer Einwilligung derzeit nicht in Erwägung gezogen werde, sei zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen der Mutter und den Pflegeeltern der Beigeladene zum Vormund des Kindes bestimmt worden. Dennoch seien die Pflegeeltern dem Kind tatsächliche Eltern geworden. Durch die förmliche Übertragung des Personensorgerechts werde kein höheres Maß an Sicherheit und Kontinuität für das Kind erreicht, da das Familiengericht seine getroffene Entscheidung jederzeit ändern könne.
Durch Urteil vom 22. Mai 1990 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und im Tenor seiner Entscheidung die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann Erziehungsgeld für die das Kind betreuende Person gewährt werden könne, wenn dieser Person die Personensorge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder aufgrund richterlicher Entscheidung zustehe. Die Klägerin sei aber niemals für das Kind sorgeberechtigt gewesen. Tatsächliche Betreuung eines Kindes sei nicht ausreichend. Auch die hiervon abweichend geregelten Ausnahmen für Stiefkinder und für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden genommen würden, lägen nicht zugunsten der Klägerin vor. Insbesondere sei unerheblich, daß die Klägerin trotz fehlender Adoptionspflege die Absicht gehabt habe und habe, das Kind zu adoptieren. Da vom Personensorgeberechtigten Beigeladenen nicht mit dem Ziel einer Adoption in die Pflege der Klägerin gegeben worden sei und die leibliche Mutter bis zu ihrem Tod die Zustimmung zu einer Adoption verweigert habe, sei nur ein reines Pflegeverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kind begründet worden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehörte aber die Klägerin als Betreuerin eines Pflegekindes nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Eine erweiternde Auslegung des Gesetzes sei wegen der enumerativen Aufzählung der Ausnahmen vom Erfordernis der Sorgeberechtigung ausgeschlossen. Angesichts von zahlreichen auch Pflegekinder einbeziehenden Regelungen in anderen Sozialgesetzen könne auch nicht angenommen werden, daß das Gesetz hinsichtlich der Bewilligung von Erziehungsgeld an Pflegekinder eine unbeabsichtigte Lücke enthalte. Die im Gesetz vorgenommene Beschränkung der Anspruchsberechtigten sei nicht willkürlich, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht festgestellt werden könne.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben/Rückschein am 17. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. August 1990 – eingegangen beim Sozialgericht Marburg am 17. August 1990 – eingelegte Berufung, mit der sie sich gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Sie vertritt die Auffassung, daß ihr zwar nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes, aber zumindest nach dessen Sinn und Zweck, bzw. bei einer erweiternden Interpretation, Erziehungsgeld zustünde. Die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Personen, denen die tatsächliche und rechtliche Personensorge zustehe, oder die ein Kind im Rahmen der Adoptionspflege versorgten, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. Mai 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1989 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie Erziehungsgeld für die Betreuung des Kindes ab 28. November 1988 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe sowie sein bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Klägerin und der Beigeladene weder erschienen noch vertreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit der Klägerin und des Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden sind (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie kraft Zulassung im Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist zu Recht ergangen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld für die Betreuung ihres Pflegekindes besteht nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen zugunsten der Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, für das von ihr betreute Kind nicht vor, da ihr das Personensorgerecht zu keinem Zeitpunkt zugestanden hat.
Auch soweit § 1 Abs. 3 BErzGG (in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987, BGBl. I, S. 2602) Ausnahmen von dem Erfordernis der Sorgeberechtigung vorsieht, wird die Klägerin nicht vom berechtigten Personenkreis für diese Sozialleistung erfaßt. Das betreute Pflegekind ist weder ein in den Haushalt der Klägerin aufgenommenes Stiefkind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BErzGG), noch ist es mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG). Der Beigeladene, dem durch Gerichtsbeschluß das Sorgerecht zusteht, hat hierzu ausgeführt, daß die sogenannte "Adoptionspflege” bis heute nicht beabsichtigt sei, da die gesundheitliche Entwicklung des frühgeborenen Kindes im Interesse der Pflegeeltern abgewartet werden müsse. Die Ersetzung der von der leiblichen Mutter verweigerten Einwilligung zur Adoption ist deshalb auch nicht in Erwägung gezogen worden. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten im übrigen auch kein Streit.
Soweit jedoch die Klägerin wegen der von ihr "tatsächlich ausgeübten Personensorge” einen Anspruch auf Erziehungsgeld gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus dessen Sinn und Zweck durch eine erweiternde Auslegung erreichen möchte, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 BErzGG und § 1 Abs. 3 BErzGG im Umkehrschluß, daß einer Betreuungsperson nur in den enumerativ genannten Ausnahmefällen Erziehungsgeld trotz fehlender Personensorge für das Kind gezahlt werden soll. Eine erweiternde Auslegung ist deshalb ausgeschlossen und stünde auch im Widerspruch zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BErzGG, der die tatsächliche Betreuung und Erziehung des Kindes (Nr. 3) in jedem Fall verlangt, darüber hinaus aber zusätzlich fordert, daß dem Berechtigten auch die Personensorge für das Kind zustehen muß. Personensorge ist hiernach im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verstehen, nicht aber als ein bloß faktisch bestehender Zustand, aus dem dauerhaft weder Rechte noch Pflichten erwachsen. Andernfalls wäre § 1 Nr. 2 BErzGG im Verhältnis zu § 1 Nr. 3 BErzGG überflüssig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. daraus, daß der Gesetzgeber unbeabsichtigt die Einbeziehung von Pflegeeltern zum anspruchsberechtigten Personenkreis unterlassen hätte. Vielmehr ergibt sich – neben den genannten systematischen Erwägungen – aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, daß die generelle Berücksichtigung von Pflegeeltern nicht beabsichtigt gewesen ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Einführung eines Erziehungsgeldes (BT-Drucks. 350/85, S. 14) ist ausgeführt, daß der Anspruchsteller Inhaber des Sorgerechts für das Kind sein muß. Neben den Eltern des Kindes sind als weitere Berechtigte auch Adoptiveltern, Großeltern und sonstige Personen ausdrücklich genannt, jedoch nur, "wenn ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht”. Deshalb seien auch im Regelfall Väter nichtehelicher Kinder vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die getroffene Regelung rechtfertige sich daraus, "daß erst das Sorgerecht das Rechtsverhältnis begründet, aus dem die Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes fließt”. Eine "feste Bezugsperson” sei für die Entwicklung des Kindes in der ersten Lebensphase von grundlegender Bedeutung. Dies setze aber eine gesicherte rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson voraus. An dieser im Wortlaut des Gesetzes deutlich gewordenen Auffassung hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Ein auf Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG gerichteter Gesetzentwurf der Grünen vom 18. Mai 1990 (BT-Drucks. 11/7193) durch Streichung der Beschränkung auf sorgeberechtigte Personen hat keine politische Mehrheit gefunden. Ein Vorschlag zur Einführung einer Härteregelung, z.B. für Großeltern ohne Sorgerecht (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (13. Ausschuß) vom 14. Juni 1989, BT-Drucks. 11/4776, S. 3 f.), ist bei der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1297) nicht berücksichtigt worden. Nach alledem muß zusammenfassend davon ausgegangen werden, daß Pflegeeltern, denen kein Sorgerecht zusteht, vom Bezug des Erziehungsgeldes ausgeschlossen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die getroffenen Regelungen zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet nur, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 4, 144, 155; 55, 114, 128). Der Gleichheitssatz ist somit erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 1, 14, 52; 61, 138, 147). Hiervon ausgehend ist aber nicht feststellbar, daß die Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises in § 1 BErzGG völlig widersprüchlich, unsinnig ist und willkürliche Begrenzungen enthält. Insbesondere ist es grundsätzlich nicht als sachfremd anzusehen, daß der Gesetzgeber eine staatliche Sozialleistung nur dann gewähren will, wenn neben bestimmten tatsächlichen Umständen auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Beziehung zwischen der Betreuungsperson und dem Kind vorliegen. Daß der Gesetzgeber vom förmlichen Vorliegen einer Sorgeberechtigung Ausnahmen gemacht hat, bei denen typischerweise (Stiefkinder, Adoptionspflegekinder und Kinder minderjähriger Eltern) ebenfalls von einer festen Beziehung zum Kind ausgegangen werden kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu den vom Gesetzgeber zugelassenen Ausnahmen kann nämlich bei Pflegeeltern grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Beziehung zu einem Kind auf Dauer angelegt ist. Vielmehr sollen sie lediglich vorübergehend anstelle der Eltern oder anderer sorgeberechtigter Personen das Kind betreuen. Angesichts dessen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, diesen Personenkreis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen, auch wenn im konkreten Einzelfall zwischen Pflegeeltern und dem betreuten Kind eine dauernde, feste und familienähnliche Beziehung entstanden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg mußte deshalb erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved