Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 Kr 1503/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Kr 896/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Juli 1990 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1989 insoweit geändert, als auch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 30. April 1989 gefordert wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus Versorgungsbezügen.
Der Kläger ist Rentner und bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied krankenversichert. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit 1982 von der Beigeladenen Versorgungsbezüge.
Die Beigeladene informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 1989 von der Zahlung einer Rente an den Kläger und teilte deren monatliche Höhe ab Januar 1983 mit. Daraufhin forderte die Beklagte die Beigeladene zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen und Abführung an sie auf.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1989 (ohne Rechtsmittelbelehrung) stellte die Beklagte fest, daß die von der Beigeladenen gezahlten Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlägen. Ab 1. August 1989 würden die Beiträge vom monatlichen Zahlbetrag dieser Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden. Für die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis 31. Juli 1989 nicht erhobenen Beiträge seien 1.832,82 DM (Ratenzahlung möglich) nachzuzahlen.
Der Kläger erklärte sich zunächst (Schreiben vom 5. Juni 1989) zur Tilgung der Forderung in Raten zu je 100,– DM im Monat bereit. Am 9. August 1989 legte er jedoch unter Berufung auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung Widerspruch ein. Bereits 1984 sei die Beklagte über die Zahlung einer Betriebsrente informiert worden. Ferner habe sie als Betriebskrankenkasse wissen müssen, daß Versicherte bei langdauernder Betriebszugehörigkeit in der Regel einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge hätten.
Mit weiterem Schreiben vom 18. August 1989 wies die Beklagte darauf hin, daß bis zum 31. Dezember 1988 eine Rechtspflicht des Mitgliedes bestanden habe, die Höhe seiner Versorgungsbezüge zu melden. Den versicherten Mitgliedern seien dementsprechende Antragen zugeschickt worden. Für den Kläger läge aber kein ausgefülltes Exemplar vor, so daß sie erstmals durch die Mitteilung der Beigeladenen vom Versorgungsbezug Kenntnis erlangt habe. Die Versicherungspflicht entstehe kraft Gesetzes und unabhängig von der Kenntnis des Versicherten, so daß nicht verjährte Beiträge nachgefordert werden könnten.
Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies ihn die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1989 zurück.
Am 6. Dezember 1989 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und sich weiterhin gegen die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen gewandt. Zwar seien Versorgungsbezüge seit 1. Januar 1983 beitragspflichtig. Die Beklagte habe jedoch nicht erst 1989 von der Zahlung dieser Rente an ihn erfahren. Er habe zum Jahreswechsel 1982/1983 ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Beklagten über die durch das Rentenanpassungsgesetz eintretenden Rechtsänderungen erhalten. Den im Schreiben erwähnten Fragebogen habe er vollständig ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt. Da die vorgelegte Verwaltungsakte aber nur Vorgänge ab Mai 1989 enthalte, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß von ihm kein Fragebogen vorliege.
Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, daß sie die zurückgesandten Fragebogen der Aktion zum Jahreswechsel 1982/1983 nicht vernichtet habe. Nur die Durchschriften der Anschreiben seien nicht aufbewahrt worden. Es sei daher offensichtlich, daß sie den Fragebogen des Klägers nicht zurückerhalten habe.
Durch Urteil vom 18. Juli 1990 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die im Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis 30. April 1984 versäumten Abzüge von Versorgungsleistungen der Beigeladenen in den Grenzen der Verjährung nachgefordert werden dürften. Der versicherungspflichtige Kläger sei bis zum 31. Dezember 1988 zur Meldung der Höhe der Bezüge und der Zahlstelle verpflichtet gewesen. Zwar habe das Bundessozialgericht (12 RK 30/88) entschieden, daß die Nachforderung dann gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Versicherte Rentner seiner Meldepflicht nachgekommen, eine entsprechende Mitteilung an die Zahlstelle aber schuldhaft von der Krankenkasse versäumt worden sei. Da sich in der Verwaltungsakte der Beklagten kein ausgefüllter Fragebogen des Klägers über seine Einkommensverhältnisse befinde und die Beklagte ein eigenes Interesse an einer vollständigen Beitragserhebung habe, sei nicht erwiesen, daß die Meldung auch tatsächlich erfolgt sei. Für einen Verlust der Meldung bzw. für die Erfüllung der Meldepflicht sei der Kläger beweispflichtig. Die Nichterweislichkeit eines von ihm behaupteten Umstandes gehe zu seinen Lasten. Ob die Beklagte auch ohne Meldung Ermittlungen hinsichtlich der Zahlung einer Betriebsrente hätte aufnehmen müssen, wenn sie von einer mehr als 10 Jahre dauernden Betriebszugehörigkeit (Unverfallbarkeit der Betriebsrente) wisse, bleibe unentschieden, da der Kläger erst seit 1976 Mitglied der Beklagten sei und seit mindestens Januar 1983 Versorgungsbezüge erhalte.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 1. August 1990 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. August 1990 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht Darmstadt am 22. August 1990 – eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger unter Wiederholung seines Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Angesichts der "aktenkundigen Organisationsmängel” bei der Beklagten und seiner langen Betriebszugehörigkeit sei es nicht vertretbar, ihm die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vortrages zuzurechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Juli 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen. Nach ihrer Auffassung habe der Kläger zu beweisen, daß er seiner gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen sei.
Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 1990 die Daimler Benz Unterstützungskasse GmbH zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1990 war die Beigeladene weder erschienen noch vertreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit der Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber im wesentlichen sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel war für den Zeitraum bis 31. Dezember 1988 zu bestätigen, denn die geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen ist rechtmäßig. Demgegenüber mußte das Urteil hinsichtlich des Nachzahlungszeitraumes ab 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1989 geändert werden, da seit 1. Januar 1989 die Beigeladene für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zuständig ist. Insoweit war die Beklagte nicht mehr zur Geltendmachung dieser Beiträge aktiv legitimiert.
Nach § 381 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl. I, S. 1205 – a.F.) trägt der Versicherte die nach § 180 Abs. 5 RVO a.F. zu bemessenden Beiträge. Zu den der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einnahmen gehörten auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO a.F., die mit dem sich aus § 385 Abs. 2 a RVO a.F. ergebenden halben Beitragssatz heranzuziehen waren. Dementsprechend war auch der Kläger grundsätzlich dazu verpflichtet, von den von der Beigeladenen bezogenen Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Für die Abführung der Beiträge von Versorgungsbezügen regelte jedoch § 393 a Abs. 2 RVO a.F., daß die zuständige Krankenkasse dem Versicherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle die Höhe der zu zahlenden Beiträge mitteilt und die Beiträge einzieht (Satz 1). Zahlstellen, die – wie hier – regelmäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte Versorgungsbezüge auszahlen, haben für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu entrichten (Satz 2). Sind in einem Monat keine Beiträge von den Versorgungsbezügen einbehalten worden, so dürfen sie nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbezügen einbehalten werden. Ist eine Einbehaltung weiterer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der Versorgungsbezüge unterblieben, so obliegt der Beitragseinzug der zuständigen Krankenkasse (Satz 5, 6).
Hiernach durfte die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 12 RK 30/88), der sich der Senat anschließt, zumindest für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 Krankenversicherungsbeiträge nachfordern: Die im Gesetz vorgesehene Mitteilung der Krankenkasse (vgl. auch § 317 Abs. 8 Satz 2 RVO a.F.) an die Zahlstelle über die Höhe der zu zahlenden Beiträge setzte nämlich voraus, daß diese überhaupt von der Zahlung von Versorgungsbezügen Kenntnis erlangt hatte. Hierzu hatten Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in § 180 Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 6 Nr. 2 RVO a.F. genannte Versorgungsbezüge erhalten, der zuständigen Krankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkommen zu melden (§ 317 Abs. 8 Satz 1 RVO a.F.). Eine Rechtspflicht zu eigenen Ermittlungen der Krankenkassen oder der Zahlstellen von Versorgungsbezügen bestand jedoch bis zum 31. Dezember 1988 nicht. Somit standen einer unterbliebenen Beitragsentrichtung neben den Verjährungsvorschriften nur die Einschränkungen des § 393 a Abs. 2 Satz 5, 6 RVO a.F. entgegen. Danach wird der Versicherte zwar ausdrücklich nur dann bis auf den im nächsten Monat nachholbaren Einbehalt frei, wenn die Zahlstelle/die Beigeladene ein Verschulden oder Mitverschulden am unterbliebenen Beitragseinbehalt traf. Diese Voraussetzungen lagen hier unstreitig nicht vor, denn der Beigeladenen war eine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner nicht bekannt; sie ist ihr von Seiten der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Beigeladene hat hiervon erst Kenntnis erlangt durch ihre eigenen Ermittlungen, die sie seit 1. Januar 1989 gemäß § 202 Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durchführen muß. Aber auch soweit die Beigeladene ohne eigenes Verschulden den rechtzeitigen Beitragsabzug unterlassen hat, ist eine Nachforderung beim Versicherten ausgeschlossen, wenn allein die Beklagte ein Verschulden traf (BSG, a.a.O., Seite 11). Andernfalls würde sich diese auf ein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen, um die Schuldlosigkeit der Zahlstelle und damit ihre (der Beklagten) Beitragsforderung zu begründen. Das aber ist nach der auch vom Senat geteilten Auffassung des Bundessozialgerichts mit Treu und Glauben unvereinbar.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung berufen und ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten am unterbliebenen Beitragseinzug vorgetragen hat, vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (vgl. ebenso das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 1990 – L-1/Kr-1323/89) steht nämlich vorliegend nicht fest, daß der Kläger seinen gesetzlichen Meldepflichten gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. auch tatsächlich nachgekommen ist. Nur dann, wenn der Beklagten rechtzeitig die erforderlichen Informationen für eine gesetzmäßige Beitragserhebung zur Verfügung gestanden haben, sie aber eine dementsprechende Mitteilung an die Zahlstelle unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, von der Nachforderung einer grundsätzlich kraft Gesetzes bestehenden Schuld abzusehen. Unerheblich ist es deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob der Versicherte von seiner Verpflichtung gewußt hat oder nicht (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 12 RK 47/86). Zwar hat der Kläger zunächst im Verwaltungsverfahren vorgetragen, daß er bereits 1984 aufgrund eines Anschreibens der Beklagten Auskünfte zu seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente erteilt habe. Später hat er angegeben, eine korrekte Mitteilung seiner Rentenbezüge im Jahre 1983 oder 1984 vorgenommen zu haben. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben hat er schließlich im Klageverfahren das an ihn gerichtete Anschreiben der Beklagten anläßlich einer Fragebogenaktion zur Jahreswende 1982/1983 über die gesetzlichen Neuregelungen bei der Rentnerkrankenversicherung vorgelegt. Gleichzeitig hat er versichert, daß er den ebenfalls übersandten Fragebogen ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt habe. Abgesehen von der eigenen Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe seiner Erklärung ist aber in der Akte der Beklagten eine Mitteilung des Klägers über die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht vorhanden. Vielmehr enthält die Akte lediglich die Meldung der Beigeladenen über den Rentenbezug des Klägers sowie dessen Selbstauskunft vom 19. April 1989. Sofern diese und weitere Mitteilungen des Klägers die Beklagte nicht erreicht haben sollten, trägt er hierfür das Übermittlungsrisiko. Es wäre Sache des Klägers gewesen, gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Beklagten sicherzustellen, daß seine Meldung eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß Unterlagen bei der Beklagten vernichtet worden sind, waren für den Senat nicht ersichtlich. Jedenfalls wird dies nicht – wie der Kläger meint – dadurch dokumentiert, daß die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erst mit der Mitteilung der Beigeladenen im Jahre 1989 bzw. dem Rückforderungsbescheid beginnen. Hieraus ist im Gegenteil auch der Rückschluß zulässig, daß die vom Gesetz geforderten Mitteilungen des Klägers (auch über jede Rentenerhöhung!) gerade nicht abgegeben worden sind.
Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das sich nur auf eine unterlassene Weitergabe tatsächlich vorhandener Unterlagen beziehen kann, ist somit insgesamt nicht nachgewiesen. Da sich der Kläger auf das Vorliegen einer Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht beruft, ist er – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – hierfür darlegungspflichtig. Kann nach Abwägung aller Umstände jedoch ein eindeutiges Ergebnis nicht festgestellt werden, sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit vom Kläger zu tragen. Offenbar verkennt dieser die bereits dargestellte Rechtslage, die der Beklagten lediglich die Aufgabe zuwies, eingehende Meldungen an die jeweilige Zahlstelle weiterzugeben. Für den Beitragseinzug selbst war jedoch zunächst allein die Zahlstelle zuständig, die den Krankenkassenbeitrag von der Rente einbehalten mußte. Eine vergleichbare Regelung bestand für Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 393 a Abs. 1 RVO a.F. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen einzubehalten hatten. Die Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen bestand hingegen nicht. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nicht von sich aus beim Kläger nachgefragt hat, ob und in welcher Höhe er Versorgungsbezüge erhält. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte als Betriebskrankenkasse von der Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Beigeladene hätte wissen können. Auch insoweit unterstellt der Kläger zu Unrecht eine vom Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtung der Beklagten zu eigenen Erkundigungen, die sich aufgrund ihrer Nähe zu der Beigeladenen ergeben soll. Jedenfalls bedeutet die generelle Kenntnis von Rentenzahlungen der Beigeladenen an Betriebsangehörige nicht, daß auch eine Kenntnis von der tatsächlichen Zahlung der Rente im Einzelfall sowie des monatlichen Zahlbetrages bestanden hat. Nur in einem solchen Fall, dessen Vorliegen selbst der Kläger nicht behauptet hat, wäre von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten auszugehen. Von der allein dem Kläger gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. obliegenden Verpflichtung zur Angabe der Zahlstelle und der Höhe seiner monatlichen Bezüge einschließlich der Veränderungen des Zahlbetrages wird dieser nicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Betriebskrankenkasse entbunden.
Einer Nachforderung von Beiträgen bis einschließlich Dezember 1988 stehen auch Vorschriften über die Verjährung von Beiträgen nicht entgegen. Diese verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der für Dezember 1984 geforderte Beitrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Beklagten (§ 13 Abs. 3) erst am 15. Januar 1985 fällig geworden und war demgemäß zum Zeitpunkt der Nachforderung mit Bescheid vom 22. Mai 1989 noch nicht verjährt.
Zu Unrecht hat jedoch die Beklagte Beiträge auch für die Zeit ab 1. Januar 1989 bis zum 30. April 1989 geltend gemacht. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr die Zahlstellen der Versorgungsbezüge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beklagte ist danach zum eigenen Einzug von rückständigen Beiträgen beim Versicherten nur noch befugt, wenn Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Für den Zeitraum ab 1. Januar 1990 müßte somit noch ein Einbehalt von laufenden Versorgungsbezügen des Klägers durch die Beigeladene erfolgen.
Da die Nachforderung von rückständigen Beiträgen zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht zu beanstanden war, mußte die Berufung des Klägers im wesentlichen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus Versorgungsbezügen.
Der Kläger ist Rentner und bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied krankenversichert. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit 1982 von der Beigeladenen Versorgungsbezüge.
Die Beigeladene informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 1989 von der Zahlung einer Rente an den Kläger und teilte deren monatliche Höhe ab Januar 1983 mit. Daraufhin forderte die Beklagte die Beigeladene zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen und Abführung an sie auf.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1989 (ohne Rechtsmittelbelehrung) stellte die Beklagte fest, daß die von der Beigeladenen gezahlten Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlägen. Ab 1. August 1989 würden die Beiträge vom monatlichen Zahlbetrag dieser Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden. Für die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis 31. Juli 1989 nicht erhobenen Beiträge seien 1.832,82 DM (Ratenzahlung möglich) nachzuzahlen.
Der Kläger erklärte sich zunächst (Schreiben vom 5. Juni 1989) zur Tilgung der Forderung in Raten zu je 100,– DM im Monat bereit. Am 9. August 1989 legte er jedoch unter Berufung auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung Widerspruch ein. Bereits 1984 sei die Beklagte über die Zahlung einer Betriebsrente informiert worden. Ferner habe sie als Betriebskrankenkasse wissen müssen, daß Versicherte bei langdauernder Betriebszugehörigkeit in der Regel einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge hätten.
Mit weiterem Schreiben vom 18. August 1989 wies die Beklagte darauf hin, daß bis zum 31. Dezember 1988 eine Rechtspflicht des Mitgliedes bestanden habe, die Höhe seiner Versorgungsbezüge zu melden. Den versicherten Mitgliedern seien dementsprechende Antragen zugeschickt worden. Für den Kläger läge aber kein ausgefülltes Exemplar vor, so daß sie erstmals durch die Mitteilung der Beigeladenen vom Versorgungsbezug Kenntnis erlangt habe. Die Versicherungspflicht entstehe kraft Gesetzes und unabhängig von der Kenntnis des Versicherten, so daß nicht verjährte Beiträge nachgefordert werden könnten.
Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies ihn die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1989 zurück.
Am 6. Dezember 1989 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und sich weiterhin gegen die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen gewandt. Zwar seien Versorgungsbezüge seit 1. Januar 1983 beitragspflichtig. Die Beklagte habe jedoch nicht erst 1989 von der Zahlung dieser Rente an ihn erfahren. Er habe zum Jahreswechsel 1982/1983 ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Beklagten über die durch das Rentenanpassungsgesetz eintretenden Rechtsänderungen erhalten. Den im Schreiben erwähnten Fragebogen habe er vollständig ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt. Da die vorgelegte Verwaltungsakte aber nur Vorgänge ab Mai 1989 enthalte, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß von ihm kein Fragebogen vorliege.
Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, daß sie die zurückgesandten Fragebogen der Aktion zum Jahreswechsel 1982/1983 nicht vernichtet habe. Nur die Durchschriften der Anschreiben seien nicht aufbewahrt worden. Es sei daher offensichtlich, daß sie den Fragebogen des Klägers nicht zurückerhalten habe.
Durch Urteil vom 18. Juli 1990 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die im Zeitraum vom 1. Dezember 1984 bis 30. April 1984 versäumten Abzüge von Versorgungsleistungen der Beigeladenen in den Grenzen der Verjährung nachgefordert werden dürften. Der versicherungspflichtige Kläger sei bis zum 31. Dezember 1988 zur Meldung der Höhe der Bezüge und der Zahlstelle verpflichtet gewesen. Zwar habe das Bundessozialgericht (12 RK 30/88) entschieden, daß die Nachforderung dann gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Versicherte Rentner seiner Meldepflicht nachgekommen, eine entsprechende Mitteilung an die Zahlstelle aber schuldhaft von der Krankenkasse versäumt worden sei. Da sich in der Verwaltungsakte der Beklagten kein ausgefüllter Fragebogen des Klägers über seine Einkommensverhältnisse befinde und die Beklagte ein eigenes Interesse an einer vollständigen Beitragserhebung habe, sei nicht erwiesen, daß die Meldung auch tatsächlich erfolgt sei. Für einen Verlust der Meldung bzw. für die Erfüllung der Meldepflicht sei der Kläger beweispflichtig. Die Nichterweislichkeit eines von ihm behaupteten Umstandes gehe zu seinen Lasten. Ob die Beklagte auch ohne Meldung Ermittlungen hinsichtlich der Zahlung einer Betriebsrente hätte aufnehmen müssen, wenn sie von einer mehr als 10 Jahre dauernden Betriebszugehörigkeit (Unverfallbarkeit der Betriebsrente) wisse, bleibe unentschieden, da der Kläger erst seit 1976 Mitglied der Beklagten sei und seit mindestens Januar 1983 Versorgungsbezüge erhalte.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 1. August 1990 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. August 1990 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht Darmstadt am 22. August 1990 – eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger unter Wiederholung seines Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Angesichts der "aktenkundigen Organisationsmängel” bei der Beklagten und seiner langen Betriebszugehörigkeit sei es nicht vertretbar, ihm die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vortrages zuzurechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Juli 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen. Nach ihrer Auffassung habe der Kläger zu beweisen, daß er seiner gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen sei.
Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 1990 die Daimler Benz Unterstützungskasse GmbH zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1990 war die Beigeladene weder erschienen noch vertreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit der Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber im wesentlichen sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel war für den Zeitraum bis 31. Dezember 1988 zu bestätigen, denn die geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen ist rechtmäßig. Demgegenüber mußte das Urteil hinsichtlich des Nachzahlungszeitraumes ab 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1989 geändert werden, da seit 1. Januar 1989 die Beigeladene für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zuständig ist. Insoweit war die Beklagte nicht mehr zur Geltendmachung dieser Beiträge aktiv legitimiert.
Nach § 381 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl. I, S. 1205 – a.F.) trägt der Versicherte die nach § 180 Abs. 5 RVO a.F. zu bemessenden Beiträge. Zu den der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einnahmen gehörten auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO a.F., die mit dem sich aus § 385 Abs. 2 a RVO a.F. ergebenden halben Beitragssatz heranzuziehen waren. Dementsprechend war auch der Kläger grundsätzlich dazu verpflichtet, von den von der Beigeladenen bezogenen Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Für die Abführung der Beiträge von Versorgungsbezügen regelte jedoch § 393 a Abs. 2 RVO a.F., daß die zuständige Krankenkasse dem Versicherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle die Höhe der zu zahlenden Beiträge mitteilt und die Beiträge einzieht (Satz 1). Zahlstellen, die – wie hier – regelmäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte Versorgungsbezüge auszahlen, haben für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu entrichten (Satz 2). Sind in einem Monat keine Beiträge von den Versorgungsbezügen einbehalten worden, so dürfen sie nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbezügen einbehalten werden. Ist eine Einbehaltung weiterer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der Versorgungsbezüge unterblieben, so obliegt der Beitragseinzug der zuständigen Krankenkasse (Satz 5, 6).
Hiernach durfte die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 12 RK 30/88), der sich der Senat anschließt, zumindest für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 Krankenversicherungsbeiträge nachfordern: Die im Gesetz vorgesehene Mitteilung der Krankenkasse (vgl. auch § 317 Abs. 8 Satz 2 RVO a.F.) an die Zahlstelle über die Höhe der zu zahlenden Beiträge setzte nämlich voraus, daß diese überhaupt von der Zahlung von Versorgungsbezügen Kenntnis erlangt hatte. Hierzu hatten Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in § 180 Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 6 Nr. 2 RVO a.F. genannte Versorgungsbezüge erhalten, der zuständigen Krankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkommen zu melden (§ 317 Abs. 8 Satz 1 RVO a.F.). Eine Rechtspflicht zu eigenen Ermittlungen der Krankenkassen oder der Zahlstellen von Versorgungsbezügen bestand jedoch bis zum 31. Dezember 1988 nicht. Somit standen einer unterbliebenen Beitragsentrichtung neben den Verjährungsvorschriften nur die Einschränkungen des § 393 a Abs. 2 Satz 5, 6 RVO a.F. entgegen. Danach wird der Versicherte zwar ausdrücklich nur dann bis auf den im nächsten Monat nachholbaren Einbehalt frei, wenn die Zahlstelle/die Beigeladene ein Verschulden oder Mitverschulden am unterbliebenen Beitragseinbehalt traf. Diese Voraussetzungen lagen hier unstreitig nicht vor, denn der Beigeladenen war eine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner nicht bekannt; sie ist ihr von Seiten der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Beigeladene hat hiervon erst Kenntnis erlangt durch ihre eigenen Ermittlungen, die sie seit 1. Januar 1989 gemäß § 202 Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durchführen muß. Aber auch soweit die Beigeladene ohne eigenes Verschulden den rechtzeitigen Beitragsabzug unterlassen hat, ist eine Nachforderung beim Versicherten ausgeschlossen, wenn allein die Beklagte ein Verschulden traf (BSG, a.a.O., Seite 11). Andernfalls würde sich diese auf ein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen, um die Schuldlosigkeit der Zahlstelle und damit ihre (der Beklagten) Beitragsforderung zu begründen. Das aber ist nach der auch vom Senat geteilten Auffassung des Bundessozialgerichts mit Treu und Glauben unvereinbar.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung berufen und ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten am unterbliebenen Beitragseinzug vorgetragen hat, vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (vgl. ebenso das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 1990 – L-1/Kr-1323/89) steht nämlich vorliegend nicht fest, daß der Kläger seinen gesetzlichen Meldepflichten gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. auch tatsächlich nachgekommen ist. Nur dann, wenn der Beklagten rechtzeitig die erforderlichen Informationen für eine gesetzmäßige Beitragserhebung zur Verfügung gestanden haben, sie aber eine dementsprechende Mitteilung an die Zahlstelle unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, von der Nachforderung einer grundsätzlich kraft Gesetzes bestehenden Schuld abzusehen. Unerheblich ist es deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob der Versicherte von seiner Verpflichtung gewußt hat oder nicht (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 12 RK 47/86). Zwar hat der Kläger zunächst im Verwaltungsverfahren vorgetragen, daß er bereits 1984 aufgrund eines Anschreibens der Beklagten Auskünfte zu seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente erteilt habe. Später hat er angegeben, eine korrekte Mitteilung seiner Rentenbezüge im Jahre 1983 oder 1984 vorgenommen zu haben. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben hat er schließlich im Klageverfahren das an ihn gerichtete Anschreiben der Beklagten anläßlich einer Fragebogenaktion zur Jahreswende 1982/1983 über die gesetzlichen Neuregelungen bei der Rentnerkrankenversicherung vorgelegt. Gleichzeitig hat er versichert, daß er den ebenfalls übersandten Fragebogen ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt habe. Abgesehen von der eigenen Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe seiner Erklärung ist aber in der Akte der Beklagten eine Mitteilung des Klägers über die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht vorhanden. Vielmehr enthält die Akte lediglich die Meldung der Beigeladenen über den Rentenbezug des Klägers sowie dessen Selbstauskunft vom 19. April 1989. Sofern diese und weitere Mitteilungen des Klägers die Beklagte nicht erreicht haben sollten, trägt er hierfür das Übermittlungsrisiko. Es wäre Sache des Klägers gewesen, gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Beklagten sicherzustellen, daß seine Meldung eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß Unterlagen bei der Beklagten vernichtet worden sind, waren für den Senat nicht ersichtlich. Jedenfalls wird dies nicht – wie der Kläger meint – dadurch dokumentiert, daß die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erst mit der Mitteilung der Beigeladenen im Jahre 1989 bzw. dem Rückforderungsbescheid beginnen. Hieraus ist im Gegenteil auch der Rückschluß zulässig, daß die vom Gesetz geforderten Mitteilungen des Klägers (auch über jede Rentenerhöhung!) gerade nicht abgegeben worden sind.
Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das sich nur auf eine unterlassene Weitergabe tatsächlich vorhandener Unterlagen beziehen kann, ist somit insgesamt nicht nachgewiesen. Da sich der Kläger auf das Vorliegen einer Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht beruft, ist er – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – hierfür darlegungspflichtig. Kann nach Abwägung aller Umstände jedoch ein eindeutiges Ergebnis nicht festgestellt werden, sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit vom Kläger zu tragen. Offenbar verkennt dieser die bereits dargestellte Rechtslage, die der Beklagten lediglich die Aufgabe zuwies, eingehende Meldungen an die jeweilige Zahlstelle weiterzugeben. Für den Beitragseinzug selbst war jedoch zunächst allein die Zahlstelle zuständig, die den Krankenkassenbeitrag von der Rente einbehalten mußte. Eine vergleichbare Regelung bestand für Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 393 a Abs. 1 RVO a.F. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen einzubehalten hatten. Die Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen bestand hingegen nicht. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nicht von sich aus beim Kläger nachgefragt hat, ob und in welcher Höhe er Versorgungsbezüge erhält. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte als Betriebskrankenkasse von der Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Beigeladene hätte wissen können. Auch insoweit unterstellt der Kläger zu Unrecht eine vom Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtung der Beklagten zu eigenen Erkundigungen, die sich aufgrund ihrer Nähe zu der Beigeladenen ergeben soll. Jedenfalls bedeutet die generelle Kenntnis von Rentenzahlungen der Beigeladenen an Betriebsangehörige nicht, daß auch eine Kenntnis von der tatsächlichen Zahlung der Rente im Einzelfall sowie des monatlichen Zahlbetrages bestanden hat. Nur in einem solchen Fall, dessen Vorliegen selbst der Kläger nicht behauptet hat, wäre von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten auszugehen. Von der allein dem Kläger gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. obliegenden Verpflichtung zur Angabe der Zahlstelle und der Höhe seiner monatlichen Bezüge einschließlich der Veränderungen des Zahlbetrages wird dieser nicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Betriebskrankenkasse entbunden.
Einer Nachforderung von Beiträgen bis einschließlich Dezember 1988 stehen auch Vorschriften über die Verjährung von Beiträgen nicht entgegen. Diese verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der für Dezember 1984 geforderte Beitrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Beklagten (§ 13 Abs. 3) erst am 15. Januar 1985 fällig geworden und war demgemäß zum Zeitpunkt der Nachforderung mit Bescheid vom 22. Mai 1989 noch nicht verjährt.
Zu Unrecht hat jedoch die Beklagte Beiträge auch für die Zeit ab 1. Januar 1989 bis zum 30. April 1989 geltend gemacht. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr die Zahlstellen der Versorgungsbezüge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beklagte ist danach zum eigenen Einzug von rückständigen Beiträgen beim Versicherten nur noch befugt, wenn Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Für den Zeitraum ab 1. Januar 1990 müßte somit noch ein Einbehalt von laufenden Versorgungsbezügen des Klägers durch die Beigeladene erfolgen.
Da die Nachforderung von rückständigen Beiträgen zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht zu beanstanden war, mußte die Berufung des Klägers im wesentlichen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
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