Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8/18 Ar 96/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 1067/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wenn die Anerkennung der in § 4 Nr. 1 Alhi-VO aufgeführten Rechte und Vergünstigungen mehr als 1 Jahr in Anspruch nimmt, bleibt die Jahresfrist (vgl. § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG) zumindest dann maßgeblich, wenn der Antrag auf Alhi erst später als 1 Jahr nach Aufenthaltsnahme gestellt wird.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1977 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe – Alhi – für den Zeitraum vom 8. März 1972 bis 28. Februar 1976.
Die im Jahre 1947 in O. in Slovenien/Jugoslawien geborene Klägerin meldete sich am 7. Juni 1971 beim Einwohnermeldeamt in F. an. Sie ist seit dem 19. Februar 1972 mit dem Juristen B. L. verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 1971 und 1973. Nach einem Aufenthalt in M./Jugoslawien trat sie am 20. Februar 1972 nach ihren Angaben wieder in der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte beim Flüchtlingsdienst der Stadt F. die Erteilung des Vertriebenenausweises A. Dort war zunächst angegeben worden, Zeitpunkt der Vertreibung sei der 31. Mai 1971 gewesen; seit dem 1. Juni 1971 halte sie sich ständig im Bundesgebiet auf. Den entsprechenden Antrag reichte die Klägerin am 27. März 1972 beim Flüchtlingsdienst ein. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 2. Februar 1973 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG – seien nicht erfüllt. Auf den Widerspruch hin erging der stattgebende Bescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 27. Februar 1975, worauf der Klägerin der Vertriebenenausweis am 10. April 1975 ausgestellt wurde. Darin findet sich die Eintragung, die Klägerin habe den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 8. März 1972 genommen. Nach ihren Angaben wurde ihr am 2. Juli 1975 ein deutscher Bundespersonalausweis ausgestellt. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin wurde vom Regierungspräsidenten in D. ausweislich der Einbürgerungsakte am 9. Januar 1976 veranlaßt. Von 1971 an bis zum Jahre 1975 war die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich eines Vermerks nicht zur Arbeitsaufnahme oder Gewerbeausübung berechtigte.
Am 6. Oktober 1975 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1975 unter Anrechnung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 5. Dezember 1975 beanstandete; sie gab zugleich an, sich am 3. Juli 1975 beim Arbeitsamt in F. gemeldet zu haben, worauf ihr jedoch keine Arbeit hätte vermittelt werden können. Während des Vorverfahrens hob die Beklagte ihre Entscheidung vom 13. November 1975 mit Bescheid vom 13. Januar 1976 auf und verzichtete auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. Zur Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi seien nicht gegeben gewesen. Nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 b Arbeitsförderungsgesetz – AFG – i.V.m. § 4 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung – Alhi-VO – vom 7. August 1974 sei zur Begründung des Anspruchs auf Alhi eine vorherige entlohnte Beschäftigung nur unter bestimmter Voraussetzungen nicht erforderlich, die nicht gegeben gewesen seien. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis sei es u.a., daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich der Alhi-VO seinen Aufenthalt genommen habe. Da sich die Klägerin bereits seit Ende Februar 1972 im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes aufhalte, lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1976 zurück.
Gegen diesen der Klägerin am 17. Januar 1976 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob sie am 13. Februar 1976 Klage. Sie trug vor, die Voraussetzungen des Ersatztatbestandes nach § 4 Nr. 1 Alhi-VO seien von ihr erfüllt, da ihr zunächst die Aufnahme einer Beschäftigung durch die Ausländerbehörde verboten worden war. Ein "Aufenthaltnehmen” im Sinne dieser Vorschrift könne deshalb erst mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises am 10. April 1975 angenommen werden. Im Jahre 1976 habe sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten, um die Möglichkeit einer ständigen Aufenhaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu klären, ein ständiger Aufenthalt sei erst ab Februar 1972 anzunehmen.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 19. August 1977 ab. Zur Begründung führte es an, ein Anspruch auf Alhi bestehe gemäß § 136 Abs. 1 AFG nicht, da der Ersatztatbestand der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO nicht erfüllt sei. Ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe die Klägerin spätestens am 7. Juni 1971 genommen. Denn sie habe eine gemeinsame Wohnung mit ihrem späteren Ehemann bezogen und sich beim Meldeamt ordnungsgemäß angemeldet. Daß sich die Klägerin von Dezember 1971 bis März 1972 in Jugoslawien aufgehalten habe, stehe dem nicht entgegen. Die Jahresfrist der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO sei auch nicht dadurch erfüllt, daß der Vertriebenenausweis erst am 10. April 1975 ausgestellt worden sei. Die Aufenthaltnahme sei ein rein tatsächlicher Vorgang, an den anzuknüpfen sei. Der Lauf der Jahresfrist sei auch nicht gehemmt worden, da der Klägerin in der Verfolgung ihrer Rechte selbst Verzögerungen anzulasten seien. Am 7. Juni 1971 habe sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet, jedoch erst am 27. März 1972 den Vertriebenenausweis beantragt. Nachdem dieser ihr am 10. April 1975 erteilt worden war, habe sie sich erst am 6. Oktober 1975 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Sie habe damit insgesamt etwa 15 Monate ihre Recht nicht genutzt, so daß kein Anlaß bestehe, die besondere Vergünstigungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Alhi-VO anzuwenden. Zudem sei die Bestimmung restriktiv anzuwenden. Einen allgemeinen Grundsatz der Bevorzugung Vertriebener gebe es im deutschen Recht nicht.
Gegen dieses der Klägerin am 19. September 1977 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1977, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am selben Tage, eingelegte Berufung.
Die Klägerin trägt vor, sie sei erst am 20. Februar 1972 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt. Deshalb gebe der Vertriebenenausweis A auch den Stichtag des 8. März 1972 an. Frühestens mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises sei sie berechtigt gewesen, bei der Beklagten Leistungen geltend zu machen. § 4 Alhi-VO enthalte damit eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke. Andernfalls würde sie durch die verzögerte Anerkennung als Vertriebene unersetzbare Nachteile erleiden, was nicht Sinn und Zweck der Bestimmung sein könne. Zudem sei ihr der Vertriebenenausweis zu Unrecht über Jahre hinweg vorenthalten worden.
Alhi begehre sie bis zum 28. Februar 1976, da sie anschließend an einer Maßnahme der Beklagten teilgenommen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1977 sowie dem Bescheid vom 13. Januar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 8. März 1972 bis 28. Februar 1976 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich inhaltlich das Urteil des Sozialgerichts an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf dem der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten – Nr. XXX, Arbeitsamt F. – sowie die Akte des Regierungspräsidenten in D. – Az.: YYY, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Streitbefangen war die Gewährung von Alhi schlechthin, wobei das Begehren der Klägerin, rückwirkend ab 8. März 1972 Alhi bewilligt zu bekommen, insoweit keine Klageerweiterung darstellt.
Die Beklagte hob in ihrem Bescheid vom 13. Januar 1976 zu Recht die Leistungsbewilligung, die mit Bescheid vom 13. November 1975 erfolgt war, auf. Gemäß § 151 Abs. 1 AFG werden Bewilligungsentscheidungen insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Anspruch auf Alhi hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, sowie neben weiteren Voraussetzungen innerhalb eines Jahres vor Arbeitslosenmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Arbeitslosengeld – Alg – bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist oder mindestens 10 Wochen unter bestimmten Voraussetzungen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Eine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG ist zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nach § 4 Nr. 1 der Alhi-VO vom 7. August 1974 nicht erforderlich bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach den §§ 9 bis 13 dieses Gesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können oder auf die § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 des Bundesevakuiertengesetzes anzuwenden sind, kann sie innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosenmeldung im Geltungsbereich der Alhi-VO Aufenthalt genommen haben.
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht gegeben, weshalb die Leistung zu Recht entzogen und weitere Leistungen versagt worden sind. Zu Recht ist das Sozialgericht von einer Antragstellung am 6. Oktober 1975 ausgegangen. An diesem Tage meldete sich die Klägerin ausweislich des von ihr gestellten Antrages arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Deshalb ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage in Anwendung der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO von einer Antragstellung zu dieser Zeit auszugehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergäbe sich jedoch auch nicht aus dem Vertrag der Klägerin während des Vorverfahrens, sie habe am 3. Juli 1975 beim Arbeitsamt "vorgesprochen”; selbst wenn darin eine Antragstellung zu sehen gewesen wäre, hätte dies auf die Beurteilung der Rechtslage keinen Einfluß. Es kann weiter dahinstehen, ob die Klägerin bereits am 7. Juni 1971 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat; denn jedenfalls wird die Begründung des Aufenthalts mit der Angabe im Vertriebenenausweis der Klägerin – dem 8. März 1972 – anzunehmen sein. Eine Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Begründung des Aufenthalts, nämlich bis zum 8. März 1973, ist nicht erfolgt. Entfällt für den vor dem 3. Juli 1975 bzw. dem 6. Oktober 1975 liegenden Zeit ein Anspruch auf Alhi bereits wegen fehlender Antragstellung (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG), so konnte der Anspruch im Jahre 1975 nicht mehr aus der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO hergeleitet werden. Die Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO knüpft an die Regelung des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG an, wobei kein Verzicht auf die Jahresfrist normiert wird, sondern lediglich als Ersatztatbestand für eine mindestens 10-wöchige Beschäftigungszeit bestimmten Umfanges geregelt wird. Dabei knüpft der Verordnungsgeber erkennbar an tatsächliche Umstände an, indem er auf dem Zeitpunkt abstellt, zu dem der Aufenthalt genommen wird. Dem Verordnungsgeber wäre es möglich gewesen, beispielsweise auch an den Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz anzuknüpfen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist davon auszugehen, daß dem Verordnungsgeber die Schwierigkeiten bekannt sein mußten, die mit einer Anerkennung von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz verbunden sind. Der Wortlaut des § 4 Nr. 1 Alhi-VO läßt deshalb nicht die Auslegung zu, das "Aufenthaltnehmen” könne erst mit der Anerkennung von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz angenommen werden. Die Regelung enthält auch keinen Hinweis, in Härtefällen von der Jahresfrist abzuweichen. Das Festhalten an der Jahresfrist findet seine Bestätigung auch in der Bestimmung des § 134 AFG, die mehrfach diesen Zeitraum hinsichtlich der Leistungsbewilligung als Tatbestandsvoraussetzung zugrunde legt. Soweit eine Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraumes verlangt wird, soll dadurch der Bezug des Antragstellers zum Arbeitsleben schlechthin belegt werden; soweit durch den Ersatztatbestand an die Aufenthaltsnahme angeknüpft wird, kann das Erfordernis der Jahresfrist nur so verstanden werden, als innerhalb einer bestimmten Frist ein tatsächlicher Bezug zwischen der Begründung des Aufenthaltes und der Antragstellung vorliegen muß.
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gibt auch keinen Anlaß, daß sich das Verfahren über die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft über mehrere Jahre hinweg erstreckte und die Klägerin im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren und der Einbürgerung Verfahrensmängel in erheblichem Umfang rügt. Deshalb kann auch nicht streitentscheidend sein, inwieweit die Klägerin es versäumt haben mag, die ihr zustehenden Rechte unverzüglich geltend zu machen. Die insoweit angeführte Rechtsprechung zur Hemmung von Fristen kann deshalb keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1954 in Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1955, S. 605). Dem steht schon entgegen, daß § 134 AFG, wie auch die auf diese Bestimmung abgestellten Ersatztatbestände an tatsächliche Umstände und den tatsächlich herzustellenden Bezug zum Arbeitsleben oder dem genannten Ereignis anknüpfen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch wesentlich von der Fallgestaltung, daß ein Antragsteller bei Begründung des Aufenthaltes Ansprüche bei der Beklagten zu einer Zeit geltend macht, zu der die Leistungsberechtigung nach den in § 4 Nr. 1 Alhi-VO genannten Bestimmungen noch nicht erfüllt ist.
Schließlich kann eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht daraus abgeleitet werden, daß es die Ausländerbehörde der Klägerin bis zum Jahre 1975 untersagt hatte, eine Beschäftigung aufzunehmen oder ein Gewerbe auszuüben. Selbst wenn es sich hierbei um eine wirksame Auflage gehandelt haben mag, kann diese nicht die Jahresfrist der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO außer Kraft setzen oder die Annahme rechtfertigen, insoweit liege keine Gesetzeslücke der Verordnungsgebung vor, die zugunsten der Klägerin geschlossen werden könnte, dem stünde bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einer längere Zeit in Anspruch nehmenden Anerkennung der in § 4 Nr. 1 Alhi-VO genannten Rechts und Vergünstigungen von der Jahresfrist abzusehen ist, liegt bisher nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe – Alhi – für den Zeitraum vom 8. März 1972 bis 28. Februar 1976.
Die im Jahre 1947 in O. in Slovenien/Jugoslawien geborene Klägerin meldete sich am 7. Juni 1971 beim Einwohnermeldeamt in F. an. Sie ist seit dem 19. Februar 1972 mit dem Juristen B. L. verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 1971 und 1973. Nach einem Aufenthalt in M./Jugoslawien trat sie am 20. Februar 1972 nach ihren Angaben wieder in der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte beim Flüchtlingsdienst der Stadt F. die Erteilung des Vertriebenenausweises A. Dort war zunächst angegeben worden, Zeitpunkt der Vertreibung sei der 31. Mai 1971 gewesen; seit dem 1. Juni 1971 halte sie sich ständig im Bundesgebiet auf. Den entsprechenden Antrag reichte die Klägerin am 27. März 1972 beim Flüchtlingsdienst ein. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 2. Februar 1973 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG – seien nicht erfüllt. Auf den Widerspruch hin erging der stattgebende Bescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 27. Februar 1975, worauf der Klägerin der Vertriebenenausweis am 10. April 1975 ausgestellt wurde. Darin findet sich die Eintragung, die Klägerin habe den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 8. März 1972 genommen. Nach ihren Angaben wurde ihr am 2. Juli 1975 ein deutscher Bundespersonalausweis ausgestellt. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin wurde vom Regierungspräsidenten in D. ausweislich der Einbürgerungsakte am 9. Januar 1976 veranlaßt. Von 1971 an bis zum Jahre 1975 war die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich eines Vermerks nicht zur Arbeitsaufnahme oder Gewerbeausübung berechtigte.
Am 6. Oktober 1975 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1975 unter Anrechnung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 5. Dezember 1975 beanstandete; sie gab zugleich an, sich am 3. Juli 1975 beim Arbeitsamt in F. gemeldet zu haben, worauf ihr jedoch keine Arbeit hätte vermittelt werden können. Während des Vorverfahrens hob die Beklagte ihre Entscheidung vom 13. November 1975 mit Bescheid vom 13. Januar 1976 auf und verzichtete auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. Zur Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi seien nicht gegeben gewesen. Nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 b Arbeitsförderungsgesetz – AFG – i.V.m. § 4 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung – Alhi-VO – vom 7. August 1974 sei zur Begründung des Anspruchs auf Alhi eine vorherige entlohnte Beschäftigung nur unter bestimmter Voraussetzungen nicht erforderlich, die nicht gegeben gewesen seien. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis sei es u.a., daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich der Alhi-VO seinen Aufenthalt genommen habe. Da sich die Klägerin bereits seit Ende Februar 1972 im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes aufhalte, lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1976 zurück.
Gegen diesen der Klägerin am 17. Januar 1976 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob sie am 13. Februar 1976 Klage. Sie trug vor, die Voraussetzungen des Ersatztatbestandes nach § 4 Nr. 1 Alhi-VO seien von ihr erfüllt, da ihr zunächst die Aufnahme einer Beschäftigung durch die Ausländerbehörde verboten worden war. Ein "Aufenthaltnehmen” im Sinne dieser Vorschrift könne deshalb erst mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises am 10. April 1975 angenommen werden. Im Jahre 1976 habe sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten, um die Möglichkeit einer ständigen Aufenhaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu klären, ein ständiger Aufenthalt sei erst ab Februar 1972 anzunehmen.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 19. August 1977 ab. Zur Begründung führte es an, ein Anspruch auf Alhi bestehe gemäß § 136 Abs. 1 AFG nicht, da der Ersatztatbestand der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO nicht erfüllt sei. Ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe die Klägerin spätestens am 7. Juni 1971 genommen. Denn sie habe eine gemeinsame Wohnung mit ihrem späteren Ehemann bezogen und sich beim Meldeamt ordnungsgemäß angemeldet. Daß sich die Klägerin von Dezember 1971 bis März 1972 in Jugoslawien aufgehalten habe, stehe dem nicht entgegen. Die Jahresfrist der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO sei auch nicht dadurch erfüllt, daß der Vertriebenenausweis erst am 10. April 1975 ausgestellt worden sei. Die Aufenthaltnahme sei ein rein tatsächlicher Vorgang, an den anzuknüpfen sei. Der Lauf der Jahresfrist sei auch nicht gehemmt worden, da der Klägerin in der Verfolgung ihrer Rechte selbst Verzögerungen anzulasten seien. Am 7. Juni 1971 habe sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet, jedoch erst am 27. März 1972 den Vertriebenenausweis beantragt. Nachdem dieser ihr am 10. April 1975 erteilt worden war, habe sie sich erst am 6. Oktober 1975 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Sie habe damit insgesamt etwa 15 Monate ihre Recht nicht genutzt, so daß kein Anlaß bestehe, die besondere Vergünstigungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Alhi-VO anzuwenden. Zudem sei die Bestimmung restriktiv anzuwenden. Einen allgemeinen Grundsatz der Bevorzugung Vertriebener gebe es im deutschen Recht nicht.
Gegen dieses der Klägerin am 19. September 1977 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1977, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am selben Tage, eingelegte Berufung.
Die Klägerin trägt vor, sie sei erst am 20. Februar 1972 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt. Deshalb gebe der Vertriebenenausweis A auch den Stichtag des 8. März 1972 an. Frühestens mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises sei sie berechtigt gewesen, bei der Beklagten Leistungen geltend zu machen. § 4 Alhi-VO enthalte damit eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke. Andernfalls würde sie durch die verzögerte Anerkennung als Vertriebene unersetzbare Nachteile erleiden, was nicht Sinn und Zweck der Bestimmung sein könne. Zudem sei ihr der Vertriebenenausweis zu Unrecht über Jahre hinweg vorenthalten worden.
Alhi begehre sie bis zum 28. Februar 1976, da sie anschließend an einer Maßnahme der Beklagten teilgenommen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1977 sowie dem Bescheid vom 13. Januar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 8. März 1972 bis 28. Februar 1976 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich inhaltlich das Urteil des Sozialgerichts an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf dem der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten – Nr. XXX, Arbeitsamt F. – sowie die Akte des Regierungspräsidenten in D. – Az.: YYY, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Streitbefangen war die Gewährung von Alhi schlechthin, wobei das Begehren der Klägerin, rückwirkend ab 8. März 1972 Alhi bewilligt zu bekommen, insoweit keine Klageerweiterung darstellt.
Die Beklagte hob in ihrem Bescheid vom 13. Januar 1976 zu Recht die Leistungsbewilligung, die mit Bescheid vom 13. November 1975 erfolgt war, auf. Gemäß § 151 Abs. 1 AFG werden Bewilligungsentscheidungen insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Anspruch auf Alhi hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, sowie neben weiteren Voraussetzungen innerhalb eines Jahres vor Arbeitslosenmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Arbeitslosengeld – Alg – bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist oder mindestens 10 Wochen unter bestimmten Voraussetzungen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Eine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG ist zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nach § 4 Nr. 1 der Alhi-VO vom 7. August 1974 nicht erforderlich bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach den §§ 9 bis 13 dieses Gesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können oder auf die § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 des Bundesevakuiertengesetzes anzuwenden sind, kann sie innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosenmeldung im Geltungsbereich der Alhi-VO Aufenthalt genommen haben.
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht gegeben, weshalb die Leistung zu Recht entzogen und weitere Leistungen versagt worden sind. Zu Recht ist das Sozialgericht von einer Antragstellung am 6. Oktober 1975 ausgegangen. An diesem Tage meldete sich die Klägerin ausweislich des von ihr gestellten Antrages arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Deshalb ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage in Anwendung der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO von einer Antragstellung zu dieser Zeit auszugehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergäbe sich jedoch auch nicht aus dem Vertrag der Klägerin während des Vorverfahrens, sie habe am 3. Juli 1975 beim Arbeitsamt "vorgesprochen”; selbst wenn darin eine Antragstellung zu sehen gewesen wäre, hätte dies auf die Beurteilung der Rechtslage keinen Einfluß. Es kann weiter dahinstehen, ob die Klägerin bereits am 7. Juni 1971 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat; denn jedenfalls wird die Begründung des Aufenthalts mit der Angabe im Vertriebenenausweis der Klägerin – dem 8. März 1972 – anzunehmen sein. Eine Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Begründung des Aufenthalts, nämlich bis zum 8. März 1973, ist nicht erfolgt. Entfällt für den vor dem 3. Juli 1975 bzw. dem 6. Oktober 1975 liegenden Zeit ein Anspruch auf Alhi bereits wegen fehlender Antragstellung (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG), so konnte der Anspruch im Jahre 1975 nicht mehr aus der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO hergeleitet werden. Die Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO knüpft an die Regelung des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG an, wobei kein Verzicht auf die Jahresfrist normiert wird, sondern lediglich als Ersatztatbestand für eine mindestens 10-wöchige Beschäftigungszeit bestimmten Umfanges geregelt wird. Dabei knüpft der Verordnungsgeber erkennbar an tatsächliche Umstände an, indem er auf dem Zeitpunkt abstellt, zu dem der Aufenthalt genommen wird. Dem Verordnungsgeber wäre es möglich gewesen, beispielsweise auch an den Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz anzuknüpfen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist davon auszugehen, daß dem Verordnungsgeber die Schwierigkeiten bekannt sein mußten, die mit einer Anerkennung von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz verbunden sind. Der Wortlaut des § 4 Nr. 1 Alhi-VO läßt deshalb nicht die Auslegung zu, das "Aufenthaltnehmen” könne erst mit der Anerkennung von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz angenommen werden. Die Regelung enthält auch keinen Hinweis, in Härtefällen von der Jahresfrist abzuweichen. Das Festhalten an der Jahresfrist findet seine Bestätigung auch in der Bestimmung des § 134 AFG, die mehrfach diesen Zeitraum hinsichtlich der Leistungsbewilligung als Tatbestandsvoraussetzung zugrunde legt. Soweit eine Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraumes verlangt wird, soll dadurch der Bezug des Antragstellers zum Arbeitsleben schlechthin belegt werden; soweit durch den Ersatztatbestand an die Aufenthaltsnahme angeknüpft wird, kann das Erfordernis der Jahresfrist nur so verstanden werden, als innerhalb einer bestimmten Frist ein tatsächlicher Bezug zwischen der Begründung des Aufenthaltes und der Antragstellung vorliegen muß.
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gibt auch keinen Anlaß, daß sich das Verfahren über die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft über mehrere Jahre hinweg erstreckte und die Klägerin im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren und der Einbürgerung Verfahrensmängel in erheblichem Umfang rügt. Deshalb kann auch nicht streitentscheidend sein, inwieweit die Klägerin es versäumt haben mag, die ihr zustehenden Rechte unverzüglich geltend zu machen. Die insoweit angeführte Rechtsprechung zur Hemmung von Fristen kann deshalb keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1954 in Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1955, S. 605). Dem steht schon entgegen, daß § 134 AFG, wie auch die auf diese Bestimmung abgestellten Ersatztatbestände an tatsächliche Umstände und den tatsächlich herzustellenden Bezug zum Arbeitsleben oder dem genannten Ereignis anknüpfen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch wesentlich von der Fallgestaltung, daß ein Antragsteller bei Begründung des Aufenthaltes Ansprüche bei der Beklagten zu einer Zeit geltend macht, zu der die Leistungsberechtigung nach den in § 4 Nr. 1 Alhi-VO genannten Bestimmungen noch nicht erfüllt ist.
Schließlich kann eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht daraus abgeleitet werden, daß es die Ausländerbehörde der Klägerin bis zum Jahre 1975 untersagt hatte, eine Beschäftigung aufzunehmen oder ein Gewerbe auszuüben. Selbst wenn es sich hierbei um eine wirksame Auflage gehandelt haben mag, kann diese nicht die Jahresfrist der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO außer Kraft setzen oder die Annahme rechtfertigen, insoweit liege keine Gesetzeslücke der Verordnungsgebung vor, die zugunsten der Klägerin geschlossen werden könnte, dem stünde bereits der klare Wortlaut der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Alhi-VO entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einer längere Zeit in Anspruch nehmenden Anerkennung der in § 4 Nr. 1 Alhi-VO genannten Rechts und Vergünstigungen von der Jahresfrist abzusehen ist, liegt bisher nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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