L 3 RJ 32/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 1059/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 32/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene und mit Bescheid vom 23. Juni 1998 wegen eines operierten Darmleidens 1/98 im Stadium der Heilungsbewährung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannte Kläger war von September 1964 bis August 1965 zunächst als Bote tätig und wurde dann von September 1965 bis Februar 1966 zum Feinblechner ausgebildet. Er arbeitete anschließend als Hilfsschlosser und seit 01. März 1967 als Transportarbeiter (Angaben in dem Ersatzbeleg für den Verlust des SV-Ausweises der DISOS GmbH vom 09. Juli 2001). Ab dem 20. Juni 1972 übte der Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrer in der Kundenbelieferung mit Be- und Entladung von Wäsche bei der Firma L (vormals R) aus. Seit dem 03. März 1997 bezieht der Kläger Sozialleistungen, das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 1999 beendet. Der Kläger ist Inhaber eines Führerscheins der DDR in den Fahrzeugklassen A, B, C und E sowie M und T, ausgestellt am 15. April 1983.

Am 30. Dezember 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Er gab an, sich wegen Gelenkschmerzen, Beschwerden der Knie, Schultern, des Magens und Darms sowie des Kopfes für erwerbsunfähig zu halten. Der Beklagten lagen u.a. der Bericht vom 08. April 1998 über eine Anschlussheilbehandlung nach einem Sigmakarzinom und Zustand nach Sigmaresektion am 28. Januar 1998, der Bericht einer cerebralen Computertomographie vom 25. Januar 1999, sowie die Berichte über eine Duodenoskopie vom 19. Januar 2001 und eine Koloskopie vom 16. Februar 2001 vor. Sie ließ den Kläger zunächst durch die Internistin Dr. Ri-S untersuchen und begutachten. In ihrem Gutachten vom 27. Juni 2001 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden ein Zustand nach Sigmaresektion (1998) wegen Karzinom, Arthralgien, ein Zustand nach Schulter-Arthroskopie links (1995) und nach Meniskus-OP links (1997) sowie ein Verdacht auf einen beginnenden Leberparenchymschaden. Der Kläger könne aus allgemein-internistischer Sicht sowohl als Kraftfahrer als auch sonst leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Der Empfehlung der Gutachterin folgend holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten ein, das von Dipl.-Med. P am 10. Juli 2001 erstattet wurde. Der Gutachter diagnostizierte eine Schultersteife links bei Zustand nach Distorsion (1995), eine Gonalgie links bei medialer Meniscopathie, Chondromalazie, Bakercyste sowie eine Lumbago bei Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibendegeneration, sowie Spondylarthrose bei L 4, L 5 und S 1, ein Senk-Spreizfuß beidseits und eine Adipositas permagna. Der Kläger könne wegen dieser Gesundheitsstörungen als Kraftfahrer nicht mehr tätig sein. Es seien ihm jedoch noch leichte Arbeiten im Sitzen ohne Vibrationsbelastung der Wirbelsäule, Rumpfzwangshaltungen und Lastentransport 6 Stunden täglich und mehr zumutbar.

Die Beklagte zog außerdem eine Auskunft der Firma L vom 08. August 2001 zu dem Beschäftigungsverhältnis bei und lehnte dann mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2002 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht zu.

Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Gesundheitszustand ließe es nicht zu, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte von dem Urologen Dr. Z vom 22. Mai 2001, der Orthopädin Dr. T vom 28. Mai 2002, der Ärzte für Chirurgie Dres. S und Z vom 26. Mai 2002, Dr. M von der Fachambulanz für Onkologie des D Krankenhauses K vom 04. Juni 2002 sowie von der Ärztin für Innere Medizin R vom 15. Juli 2002 eingeholt. Den Befundberichten war eine Vielzahl weiterer Berichte und medizinischer Unterlagen beigefügt. Das Sozialgericht hat außerdem die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes, Kopien aus der Schwerbehindertenakte des Klägers beim Versorgungsamt Berlin, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MdK) vom 27. März 2002 und einen weiteren Heilverfahrensentlassungsbericht vom 26. August 2002, wonach der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten, beigezogen.

Dann hat das Sozialgericht den Praktischen Arzt, Chirurgen und Arbeitmediziner Dr. R mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 12. Februar 2003 hat der Sachverständige festgestellt, der Kläger leide an Rückenschmerzen im Bereich der LWS nach rechts ausstrahlend, Schmerzen und Unsicherheitsgefühl im linken Kniegelenk, einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Unterbauchbeschwerden rechts, häufigem Stuhlgang sowie Prostatabeschwerden mit häufigem Harndrang. Der Kläger könne noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Für den Weg zur Arbeitsstelle seien keine Besonderheiten zu berücksichtigen.

Durch Urteil vom 30. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er habe zwar den Beruf des Feinblechners erlernt, in diesem Beruf habe er aber nach der Lehrzeit nicht mehr gearbeitet, sondern sei vielmehr langjährig als Transportarbeiter und Kraftfahrer im Kundendienst tätig gewesen. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrer im Kundendienst einer Großwäscherei mit Be- und Entladetätigkeiten sei im Stufenschema des Bundessozialgerichts allenfalls in die Stufe der Angelernten im unteren Bereich einzustufen, so dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verweisbar sei. Er sei nicht einem Berufskraftfahrer gleichzustellen. Er habe hierfür nicht die erforderliche Berufsausbildung absolviert. Auch wenn der Kläger nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers den Facharbeitern zuzuordnen sei, führe dies wegen fehlender Nachvollziehbarkeit einer solchen Einstufung nicht zu einem anderen Ergebnis. Die absolvierte Ausbildung des Klägers als Feinblechner sei für seine letzte Tätigkeit als Kraftfahrer im Kundendienst nicht relevant gewesen. Für eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge der Kläger noch über ein ausreichendes gesundheitliches Leistungsvermögen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R, das mit den im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr. R-S und Dipl.-Med. P in Übereinstimmung stehe. Zwar sei der Kläger nach diesen Feststellungen nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen zu verrichten, so dass er seine letzte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr ausüben könne. Es sei ihm aber noch möglich, andere zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig auszuüben, ohne dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei, da aufgrund der Vielzahl von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt davon auszugehen sei, dass entsprechende Tätigkeiten zur Verfügung stünden. Stehe dem Kläger aber kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, fehle es erst recht an dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da hierfür eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung sei.

Gegen das am 09. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er leide überwiegend unter Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet. Seit dem 30. November 2001 sei er arbeitsunfähig, wobei eine Lumboischialgie links im Vordergrund stehe. Die Krankenkasse gehe außerdem in ihrem sozialmedizinischen Gutachten davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Das Sozialgericht habe verkannt, dass bei ihm Berufsschutz als Facharbeiter bestehe. Zwar habe er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR nicht absolviert, jedoch sei ihm nach 20 Jahren Kraftfahrertätigkeit, die er 1972 bei der Firma R begonnen habe, wie in der DDR üblich der "Facharbeiter" zuerkannt worden. Schließlich habe er in den 80er Jahren auch Transporte nach Polen und in die Tschechei vorgenommen. Nach der Wiedervereinigung sei er mit dem großen LKW nur noch im innerdeutschen Verkehr, d.h. für Fahrten nach Köln und Chemnitz, eingesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 und den Bescheid vom 22. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgezogenes Übergangsgeld für die Zeit vom 01. Dezember 2000 bis 15. Juli 2002 und ab dem 14. August 2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger könne als Kraftfahrer allenfalls der oberen Anlernebene zugerechnet werden, da nach dem maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland für Berufskraftfahrer maximal eine zweijährige Ausbildung vorgesehen sei. Der Kläger müsse sich zumindest auf eine Tätigkeit als Pförtner, als Pförtner an der Nebenpforte oder in der Nebenloge verweisen lassen. Der Senat hat zunächst eine Arbeitgeberauskunft der Firma L vom 20. Juli 2004 nebst Ergänzung vom 23. Juli 2004 eingeholt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Orthopäde F mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt worden. In seinem Gutachten vom 31. Juli 2006 hat der Sachverständige eine beginnende Gonarthrose links mit deutlicher Bewegungseinschränkung, eine Omalgie der linken Schulter mit deutlicher Bewegungseinschränkung und ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit leichten bis mäßigen Bewegungseinschränkungen ohne neurologische Ausfallsymptomatik diagnostiziert. Es müsse der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bzw. Konversionssymptomatik geäußert werden. Auf Grund der Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats sei der Kläger nur noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Wechsel- und Nachtschicht seien aus orthopädischer Sicht möglich. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Im Hinblick auf den vom Sachverständigen geäußerten Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung hat der Senat zunächst einen Befundbericht der den Kläger seit dem 02. September 2002 behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. C vom 27. September 2006 und anschließend ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M, Oberarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des V Klinikum AU, vom 20. April 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat bei dem Kläger eine leichtgradig ausgeprägte sekundäre somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Reaktion gemischt mit diskreter Ausprägung einer Agoraphobie festgestellt. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung der bereits genannten qualitativen Einschränkungen verrichten. Einfache oder mittelschwere geistige Arbeiten seien ihm möglich. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitzeit von 8 Stunden täglich aus. Die üblichen Pausen seien ebenfalls ausreichend, vor allem im Hinblick darauf, dass sowohl das Hämorrhoidenleiden wie auch die diskrete Harninkontinenz kurzfristig gut behandelbar seien.

Dem Kläger ist mit Schreiben vom 02. Mai 2007 eine Frist von 4 Wochen für einen weiteren Antrag nach § 109 SGG gewährt worden. Der Antrag, den Facharzt für Anaestesiologie/Schmerztherapie Dr. H nach § 109 SGG zu hören, ist am 28. Juni 2007 gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Schwerbehindertenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Streitig ist, nachdem der Kläger die Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat, nur noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Insoweit hat er konkludent die Berufung, soweit sie ursprünglich auch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung gerichtet war, zurückgenommen. Dem Kläger steht jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. vorgezogenes Übergangsgeld nicht zu. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht besteht ebenfalls nicht.

Der ab 01. Dezember 2000 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfe derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI n.F.). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI n.F.).

Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, insbesondere des Praktischen Arztes, Chirurgen und Arbeitsmediziners Dr. R vom 12. Februar 2003 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M vom 20. April 2007, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Er ist auch nach § 43 SGB VI n.F. nicht teilweise erwerbsgemindert und ihm steht außerdem kein Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. zu.

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Kläger vorrangig an Gesundheitsstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat in Form eines Lumbalsyndroms mit beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS ohne neurologische Ausfälle, einer Gonalgie links sowie einer Teilversteifung der linken Schulter leidet. An internistischen Leiden bestehen ein Zustand nach Sigmaresektion 1998 wegen CA, Arthralgien, eine Prostatahypertrophie sowie Miktionsbeschwerden, eine Adipositas und eine Hepatopathie. Diese Leiden schränken das Leistungsvermögen des Klägers zwar qualitativ ein, jedoch bedingen sie keine quantitative Einschränkung. Diese Auffassung der Sachverständigen wird durch die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung in dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 26. August 2002 bestätigt. Auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige F stimmt in seinem Gutachten vom 31. Juli 2006 hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers im Wesentlichen mit den Feststellungen der übrigen Gutachter überein. Die Sachverständigen haben daraus überzeugend und nachvollziehbar das Restleistungsvermögen des Klägers abgeleitet. Danach ist der Kläger trotz seiner orthopädischen und internistischen Gesundheitsstörungen noch in der Lage, vollschichtig zumindest leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Auch Arbeiten unter Zeitdruck und in Wechsel- und Nachtschicht sind noch möglich. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit einseitiger Körperbelastung, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Notwendigkeit zusätzlicher und damit betriebs- unüblicher Pausen wird von keinem Sachverständigen bejaht. Der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. M hat in seinem Gutachten vom 20. April 2007 zwar erstmals eine leichtgradig ausgeprägte sekundäre somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Reaktion gemischt mit diskreter Ausprägung einer Agoraphobie diagnostiziert. Der Sachverständige hat aber ausdrücklich ausgeführt, dass damit keine weitergehenden Leistungseinschränkungen, als von den bisherigen Gutachtern festgestellt worden seien, einhergingen. Insbesondere bestehen keine Einschränkungen in der Ausübung einfacher oder mittelschwerer geistiger Arbeiten. Er begründet dies damit, dass der Kläger, der sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, sich seiner Fehlhaltung im Ansatz bewusst sei, da er nicht nur die Schmerzen, sondern auch seine soziale Situation und die schwierige Arbeitsmarktlage als Grund für sein psychisches Missempfinden sehe. Der Kläger sei in der Lage, die Fehlhaltung bei zumutbarer Willensanstrengung sofort zu überwinden. Eine ärztliche Behandlung sei nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen, dass der Beurteilung der Neurologin und Psychiaterin Dr. C, die der Kläger nach seinen Angaben lediglich wegen seiner Schmerzen im Rücken und im Schulterbereich aufgesucht habe, in ihrem Befundbericht vom 27. September 2006 nicht gefolgt werden könne. Dr. C hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei wegen fehlender psychischer und physischer Belastbarkeit nicht mehr in der Lage, täglich vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Der Sachverständige Dr. M hat dagegen ausführlich und überzeugend dargelegt, bei dem Kläger bestehe keine so schwer ausgeprägte ängstlich-depressive Symptomatik, dass sich daraus eine Minderung des Leistungsvermögens ableiten lasse.

Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - eine Tätigkeit als Kraftfahrer, wie er sie vom 20. Juni 1972 bis 02. März 1997 versicherungspflichtig bei der Firma L ausgeübt hat, nicht mehr verrichten. Aus der Arbeitgeberauskunft vom 20. Juli 2004 ergibt sich, dass die Arbeit in der Kundenbelieferung mit Be- und Entladung von Wäsche mittels Containern und Wäschesäcken als mittelschwer einzuschätzen ist. Der Kläger kann aber nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten.

Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.) mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6-7 m.w.N.).

Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 126, 130, 164). Danach ist der bisherige Beruf des Klägers der eines Kraftfahrers. Auf die Tätigkeit als Feinblechner kann nicht abgestellt werden, weil der Kläger einen Ausbildungsabschluss in diesem Beruf nicht nachgewiesen hat. Im Übrigen hat er sich von diesem Beruf gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe behauptet werden oder nach Aktenlage ersichtlich sind. Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist der Kläger auf Grund der langjährig bei der Firma L (vormals R)ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (unterer Bereich) zuzuordnen.

So erfolgt die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen: (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf i.S. von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG bzw. der HwO anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter seine Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern dass er auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern vergleichbaren Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang i.S. des § 25 BBiG bzw. § 25 HwO tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang i.S. des BBiG (bzw. der HwO) besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist -, kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 8 -12 m.w.N.).

Vorliegend besitzt der Kläger keinen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer, bei dem es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf i.S. des § 25 Abs. 1 des BBiG handelt. Weder hat er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis zum 31. Juli 2001 maßgeblichen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973; BGBl. 1973 S. 1518 ff) mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (vgl. § 2 Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973) noch nach der am 01. August 2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 2001; BGBl. 2001 S. 642 ff) mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren (vgl. § 2 Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 2001) abgeschlossen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats hat er auch in der DDR keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert. Ein entsprechender Ausbildungsnachweis bzw. ein Facharbeiterbrief, der nach Art. 37 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands –Einigungsvertrag- vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889 ff) als gleichwertiger Nachweis anzusehen wäre, konnte vom Kläger nicht vorgelegt werden. Zwar hat er behauptet, ihm sei nach 20jähriger Tätigkeit bei der Firma L (also etwa 1992) der Facharbeiter "Berufskraftfahrer" zuerkannt worden. Gleichzeitig hat der Kläger jedoch bestätigt, eine Prüfung in diesem Beruf nicht abgelegt zu haben. Dies wäre aber nach § 9 der o.g. Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973, die im geltend gemachten Zeitpunkt Anwendung gefunden hätte (vgl. Art. 8 Einigungsvertrag i.V.m. der Anlage I Kap. XVI Sachgeb. C Abschnitt III Ziff. 1), erforderlich gewesen. Selbst wenn ein entsprechender Nachweis vom Kläger erbracht worden wäre, käme hier nur eine Gleichstellung mit dem Abschluss nach der Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973 - einer Anlernausbildung - in Betracht. Erst die Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 2001 sieht eine dem Facharbeiterniveau entsprechende Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vor. Eine Prüfung unter Einbeziehung des nunmehr erweiterten Ausbildungsinhalts hat der Kläger, der seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 1997 seine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr ausgeübt hat, ebenfalls nicht abgelegt. Daher kann ihm schon aus diesem Grund (oben 1) der Berufsschutz des Facharbeiters nicht zugebilligt werden.

Der Kläger kann einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch nicht nach Maßgabe der oben zu 2) bezeichneten Vorraussetzungen gleichgestellt werden. Er hatte weder "in voller Breite" eine berufliche Position erlangt, die einem Facharbeiter entsprochen hätte, noch erlaubt die konkrete tarifliche Einstufung eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers über die Anlernebene hinaus (dazu später).

Zwar hat es das Bundessozialgericht (vgl. BSG Urteile vom 05. April 2001, Az.: B 13 RJ 61/00 R, und vom 30. Juli 1997, Az.: B 5 RJ 8/96) gerade bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit Facharbeitern gleichgestellt werden können. Dass der Kläger besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat bzw. seine Arbeit durch besondere Qualitätsmerkmale gekennzeichnet war, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskünften ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Danach verrichtete der Kläger bei der Firma L eine Tätigkeit als LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse III, Ausfahren von Wäsche nach Tourenplan, Kundengespräche und -beratung, Kassieren der Dienstleistung bzw. Reklamationsbearbeitung (Auskünfte vom 08. August 2001 und 20. Juli 2004). In der weiteren Auskunft vom 23. Juli 2004 ist ausgeführt worden, der Kläger sei als Springerfahrer beschäftigt gewesen und habe als solcher verschiedene Touren, auch Ferntouren, meistens mit einem großen LKW (mehr als 7,5 Tonnen) durchführen müssen. Dafür sei der Führerschein der Klasse II erforderlich gewesen. Soweit der Arbeitgeber in der ersten Auskunft vom 08. August 2001 gegenüber der Beklagten noch angegeben hatte, bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um Arbeiten, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren (Ausbildungsdauer zweieinhalb Jahre) verrichtet würden, und ein Ausbildungsabschluss auch nachgewiesen worden sei, hat er an dieser Aussage in seiner zweiten Auskunft vom 20. Juli 2004 nicht mehr festgehalten. Darin ist die Frage nach dem Nachweis einer Facharbeiterausbildung von der Fa. L nicht mehr beantwortet, sondern vielmehr ausgeführt worden, der Kläger sei sechs Monate angelernt worden. Eine völlig ungelernte Kraft müsse ebenfalls sechs Monate angelernt werden. Diese Erklärung ist eindeutig und bedarf - entgegen der Anregung bzw. des Antrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats - keiner weiteren Nachfrage, denn sie stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Der Kläger selbst hat eine Facharbeiterausbildung nicht nachweisen können. Besondere Qualitätsmerkmale lassen sich auch nicht aus den weiteren Angaben des Arbeitgebers in der Auskunft vom 20. Juli 2004 erleiten, wonach die Tätigkeit des Klägers ein besonderes Verantwortungsbewusstsein für Fahrzeug und Lieferung und Vertrauenswürdigkeit beim Kassieren vor Ort vorausgesetzt haben soll. Denn die Verantwortlichkeit für das vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsmittel - hier Fahrzeug - und die auszuliefernde bzw. abzuholende Ware - hier Wäsche - sowie der ausgehändigten Zahlungsmittel gehören zum Kernbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers und stellen keine darüber hinausgehende Besonderheit dar.

Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter kommt auch nicht unter den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genannten anderen Gesichtspunkten in Betracht, da es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf ohne anerkannten Ausbildungsgang i.S. des § 25 BBiG bzw. § 25 HwO (oben 3), noch um eine nicht tarifvertraglich erfasste Tätigkeit (oben 4) gehandelt hat.

Damit ist der Berufsschutz als Facharbeiter ausgeschlossen. Der Kläger ist vielmehr in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen.

Die Gruppe der Angelernten umfasst Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist (unterer Bereich), aber auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausüben (BSGE 59, 201 ff.). Dem oberen Bereich der Angelernten sind diejenigen mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats in den Bereich der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen. Gegen die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich spricht nicht nur, dass der Kläger - wie eine völlig ungelernte Kraft - in nur sechs Monaten angelernt worden ist. Eben so wenig war nach den von ihm geschilderten und vom Arbeitgeber beschriebenen Einsatzbereichen erkennbar, dass er über die einer abgeschlossenen Anlernausbildung (oberer Bereich) im Sinne der Berufskraftfahrer-AusbildungsVO 1973 entsprechenden Kenntnisse verfügte. Weder hatte er sich nach der Herstellung der deutschen Einheit mit den vielfältigen Anforderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs auseinanderzusetzen, noch war seine Tätigkeit im Ansatz der das Berufsbild prägenden Tätigkeit eines Speditionsfahrers vergleichbar, der mit ständig wechselnden Auftraggebern, Ladebedingungen, Ladegut, Touren etc. konfrontiert ist. Auch vermag der Senat sich der Auffassung der Beklagten, der Kläger sei wegen der tariflichen Einstufung als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen, nicht anzuschließen. Entscheidend ist, dass die tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers in der Sonderlohngruppe 7.1. bzw. 7.2. des angewandten Lohn- und Gehaltstarifvertrags zwischen der tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung im Deutschen Textilreinigungs-Verband und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung vom 12. Mai 1995 keine Zuordnung zu einer höheren Berufsgruppe als der des Angelernten des unteren Bereichs erlaubt. Dies wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass der einschlägige Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist (so BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37) und die Tätigkeit des Kraftfahrers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von einem bis zwei Jahren beziehungsweise Facharbeitern vorbehalten wäre. Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), gibt es hier indessen nicht. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag enthält kein einheitliches, nach Qualitätsmerkmalen geregeltes Tarifgefüge. Während für die kaufmännischen und technischen Angestellten eine gesonderte Lohntabelle aufgestellt worden ist (Anlage 3 des Tarifvertrags), in der abgestuft nach der beruflichen Qualifikation das Gehalt zugeordnet wird, enthält die Sonderlohngruppe (Anlage 1 des Tarifvertrags) keine Facharbeiterlohngruppe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die darin enthaltenen sieben Tarifgruppen knüpfen allein an unterschiedliche Tätigkeiten im Textilreinigungsgewerbe an - Reinigungskräfte, Wach- und Schließkräfte, Handwerker, Ladner und Expedienten, Vorarbeiter und Kraftfahrer -, ohne zwischen beruflichen Qualifikationen, etwa den Berufsgruppen des Mehrstufenstufenschemas, zu unterschieden. Die tarifliche Eingruppierung lässt deshalb keinen Schluss auf die Qualität der von dem Kläger verrichteten Arbeit als Kraftfahrer zu. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sein Stundenlohn mit 11,92 DM ab 01. Mai 1995 in der Sonderlohngruppe 7.2. (Kraftfahrer mit Kundenbetreuung) zwischen den Wach- und Schließkräften (10,20 DM) und den Handwerkern nach der Ausbildung (12, 58 DM) lag.

Als Angelernter im unteren Bereich ist der Kläger auf Tätigkeiten seiner Stufe sowie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, ohne dass ihm eine bestimmte Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Der Kläger ist also nicht berufsunfähig.

Auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht steht dem Kläger mangels Berufsschutz keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. zu. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI n.F. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach sämtlichen gutachterlichen Feststellungen noch über ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen täglich verfügt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Kläger wegen der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation vom 01. Dezember 2000 bis 15. Juli 2002 auch kein vorgezogenes Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 und 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu gewähren, denn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ihm nicht zu zahlen.

Letztlich war dem Hilfsantrag des Klägers, ein Gutachten nach § 109 SGG von dem Facharzt für Anaesthesiologie/Schmerztherapie Dr. H einzuholen, nicht nachzukommen, denn der erstmals am 28. Juni 2007 gestellte Antrag war verspätet. Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 02. Mai 2007 eine Frist von 4 Wochen für einen Antrag nach § 109 SGG gewährt worden. Diese Frist hat er verstreichen lassen, er hat den Antrag am 28. Juni 2007, d.h. erst am Tag des Zugangs der Ladung zur mündlichen Verhandlung gestellt. Die Zulassung des - verspäteten - Antrags hätte jedoch die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Die verspätete Antragstellung kann auch nur auf grober Nachlässigkeit beruhen.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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