L 1 Ar 1167/71

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 1167/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. November 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von dem Kläger besuchte Ferienlehrgang des Repetitors für Steuerrecht W. H. zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung von der Beklagten zu fördern ist.

Der im Jahre 1945 geborene Kläger, der seine Schulausbildung mit der mittleren Reife abschloß, erhielt in der Zeit vom 1. April 1962 bis zum 31. März 1965 eine Lehrausbildung als Gehilfe in steuerberatenden Berufen, die er mit dem Ablegen der Gehilfenprüfung erfolgreich abschloss. Danach war er als Gehilfe in steuerberatenden Berufen und als Buchhalter abhängig beschäftigt.

Von November 1969 bis August 1970 besuchte der Kläger den Abendlehrgang der Internationalen Steuerfachschule Dr. E. GmbH zur Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter in F.-H ... Die Beklagte übernahm für die Maßnahme Kosten ist einer Gesamthöhe von 1.168,– DM, die sich aus den Lehrgangsgebühren von 780,– DM Lernmitteln von 100,– DM und Fahrtkosten in Höhe von 288,– DM zusammensetzten.

Am 21. April 1970 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Teilnahme an dem im B. G. von dem Repetitor für Steuerrecht W. H. abgehaltenen Ferienlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung, der vom 26. August 1970 bis zum 12. September 1971 dauerte, Unterhaltsgeld zu gewähren. Ferner machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm die Lehrgange- und Prüfungsgebühren, die Kosten für Lernmittel und für die auswärtige Unterbringung sowie die Fahrtkosten zu erstatten.

Zu der Gestaltung der Maßnahme hieß es in dem Prospekt der Steuerfachschule H.

"Die 17-tägigen Ferienlehrgänge dienen vor allen einer letzten höchst intensiven Ausbildung für die nächsten schriftlichen Prüfungen. Sie sind aber auch zur Information und Fortbildung von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuersachbearbeitern zu empfehlen. Jeder Ferienlehrgang umfasst ca. 130 Unterrichtsstunden.

Während der Ferienlehrgänge werden die für die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-Prüfung entscheidend wichtigen Gebiete nach § 11 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, soweit es den schriftlichen Teil der Prüfung angeht, behandelt.

Zur besseren Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung werden des Teilnehmer an eines Ferienlehrgang 9 Klausuraufgaben mit der Bitte übersandt, mir die Lösungen vor Beginn des Lehrganges zuzuschicken. Außerdem werden während jedem Lehrgangs 3 Klausuren unter Aufsicht und prüfungsmässigen Bedingungen geschrieben, korrigiert und wie die übrigen Klausuren besprochen.”

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 13. Januar 1971 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der besuchte Lehrgang könne nicht gefördert werden, da der Lehrgangsträger die Anerkennung des Lehrgangs als förderungsfähige Maßnahme nicht beantragt habe. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1971 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den von ihm besuchten Ferienlehrgang zu fördern. Er hat dazu vorgetragen, anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten sei ihn von drei Bediensteten erklärt worden, der Repetitionskurs sei förderungswürdig. Auf Grund dieser für ihn bindenden Aussage habe er seine Dispositionen getroffen. Die spätere Ablehnung seiner Anträge verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Durch Urteil vom 11. November 1971 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab und ließ die Berufung zu. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der von dem Kläger besuchte Ferienkurs sei für sich allein nicht förderungswidrig, denn es habe sich um einen Wiederholungskurs zum "Fitmachen” auf die unmittelbar anschließende Prüfung gehandelt. Ein solcher Kurs garantiere allein gesehen noch keinen Prüfungserfolg. Auch entspreche die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht den Arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen. Für den von dem Kläger hilfsweise erhobenen Haftungsanspruch sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber derjenigen an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Gegen das am 22. November 1971 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 30. November 1971 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Besuch von Vorbereitungs- und Repetitionskursen sei zum Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung eine geradezu unerlässliche Voraussetzung.

Das ihm in dem Lehrgang des Dr. E. vermittelte Wissen sei nicht ausreichend gewesen, um eine solch schwierige Prüfung, wie sie die Prüfung als Steuerbevollmächtigter darstelle, zu bestehen. (Beweis: Leiter der Steuerfachschule E. in H. H. H. als Zeuge).

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. November 1971
sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Teilnahme an dem Ferienlehrgang des Repetitors für Steuerrecht W. H. zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung in der Zeit vom 26. August 1970 bis zum 12. September 1970 Unterhaltsgeld zu gewähren und die Teilnahmegebühr. Kosten für notwendige Lernmittel, Kosten einer auswärtigen Unterbringung
sowie die Fahrtkosten am erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, sie müsse die Behauptung des Klägers, er habe sich zum Besuch des Ferienlehrgangs erst entschlossen, nachdem ihm das Arbeitsamt Darmstadt die Förderungsfähigkeit dieses Lehrgangs ausdrücklich bestätigt habe, bestreiten. Bei dem Beratungsgespräch habe es sich nicht um eine gezielte, nur auf einen bestimmten Lehrgang gerichtete Information gehandelt, sondern vielmehr darum, dem Kläger einen Überblick über die für ihn in Frage kommenden Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung zu gehen. Eine Förderungszusage sei ihm nicht gegeben worden. Der von dem Kläger besuchte Ferienlehrgang sei nach Dauer und Gestaltung des Lehrplans nur für den Teilnehmer als notwendige Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Bildungsmaßnahme anzusehen, der auch den Fernunterrichtslehrgang beim gleichen Lehrgangsträger besucht habe; denn der ergänzenden Nahunterricht sei speziell auf den vorausgegangenen Fernunterricht abgestellt. Für sich allein lasse der ergänzende Nahunterricht keine ausreichende berufliche Bildung erwarten. Das angestrebte Ziel, die Fachkenntnisse für die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung zu erwerben, könne durch die Teilnahme nur an diesem Lehrgang nicht erreicht werden. Der Besuch des Repetitoriums sei nicht notwendig gewesen, um das Ziel der Fortbildung zu erreichen, und es habe sich auch nicht um eine Maßnahme gehandelt, die eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lasse. Der Lehrgang habe dem Kläger lediglich zur Wiederholung des bereits anderweitig erworbenen Wissens gedient. Die Aufwendungen des Klägers für dem Ferienkursus seien auch keine notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden seien; denn der Kläger habe bereits durch dem vorausgegangenen Lehrgang der Steuerfachschule Dr. E. für den die Beklagte die Kosten übernehmen habe, die Voraussetzungen für das Ablegen der Steuerbevollmächtigten-Prüfung erworben. Darüber hinaus sei die Förderung dieser Maßnahme weder arbeitsmarktpolitisch noch sozialpolitisch zweckmäßig, da der Kläger seine frühere Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben habe und nunmehr als selbständiger Steuerbevollmächtigter tätig sei. Ferner liege eine interessengebundene Maßnahme im Sinne von § 43 Abs. 2 AFG vor. Schließlich habe es sich bei dem Ferienlehrgang auch nicht um Unterricht im Sinne des § 34 Abs. 1 AFG gehandelt, da theoretische Kenntnisse nicht vermittelt sondern wiederholt worden seien.

Zu der Frage, ob zur Zulassung und Ablegung der Prüfung als Steuerbevollmächtigter die Teilnahme an einem Repetitionskurs, insbesondere dem des Repetitors für Steuerrecht, Buchführung und Bilanzen W. H. in B. G. in der Zeit vom 26. August bis 12. September 1970, notwendig gewesen sei, sind an die Steuerfachschule Dr. E. den Repetitor für Steuerrecht, Buchführung und Bilanzen W. H. in A., an die Oberfinanzdirektion F. und an die Kammer der Steuerbevollmächtigten in Hessen Antragen gerichtet worden. Auf den Inhalt der Antworten wird verwiesen (Bl. 64, 66–68, 72–75 und 88–89 der Gerichtsakten).

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Teilnahme des Klägers an dem Ferienlehrgang der Steuerfachschule H. konnte von der Beklagten nicht gefördert werden, da diese Maßnahme in ihrer Ausgestaltung nicht die Voraussetzungen institutioneller Art erfüllt, die das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) vom 18. Dezember 1971 an eine förderungsfähige Maßnahme stellt.

Gemäß § 34 Satz 1 AFG erstreckt sich die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem vierten Unterabschnitt des weiten Abschnittes auf Maßnahme mit ganztägiges Unterricht (Vollzeitunterricht), berufsbegleitenden Unterricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht. Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, dass die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode. Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt (§ 34 Satz 2 AFG). Das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmt nach § 39 Satz 1 AFG die Bundesanstalt durch Anordnung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 A Fortbildung und Umschulung muß die Dauer einer Maßnahme dem Zeitraum entsprechen, der notwendig ist, das Ziel der Fortbildung oder Umschulung zu erreichen.

Der Ferienlehrgang stellt zwar eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG dar. Er bezweckt "eine letzte höchst intensive Ausbildung für die nächsten schriftlichen Prüfungen als Steuerbevollmächtigter”. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) ist ein Bewerber zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter zuzulassen, wenn er 1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach zweijährigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt eine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat, 2. eine ordnungsmäßige Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester lang besucht hat und 3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu 2. vier Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist. Danach ist die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die dem Ziel dienen, auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vorzubereiten, auf einen beruflichen Aufstieg im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 AFG vom Gehilfen in steuerberatenden Berufen zum Steuerbevollmächtigten gerichtet. Die Maßnahme setzt ferner eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus; denn eine erfolgreich abgeschlossene Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf ist Zulassungsvoraussetzung für die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung.

Der Lehrgang ist jedoch von seiner Dauer und der Gestaltung des Lehrplanes her nicht geeignet, von der Beklagten als förderungsfähige Maßnahme anerkannt zu werden. Darüber hinaus läßt er für sich allein nicht eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten.

Der von dem Repetitor für Steuerrecht H. veranstaltete Lehrgang dauert siebzehn Tage. Eine solche Maßnahmedauer entspricht nicht dem Zeitraum, der notwendig ist, das Fortbildungsziel, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Steuerbevollmächtigter, zu erreichen. Dies wird auch von dem Kläger eingeräumt.

Die Prüfungsgebiete, auf die sich die Steuerbevollmächtigtenprüfung erstreckt, wie sie in § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 537) aufgeführt sind, können in einem solch kurzen Zeitraum weder erlernt noch so intensiv behandelt werden, das danach allein auf Grund des Besuches dieses Lehrgangs die Prüfung als Steuerbevollmächtigter erfolgreich abgelegt werden kann. Aus dem Lehrgangsprospekt ergibt sich, daß dieser Ferienlehrgang die Kenntnis der prüfungswichtigen Gebiete nach § 11 DVStBerG voraussetzt und nur noch einer letzten Wiederholung der zuvor bereite anderweitig erlernten Prüfungsgebiete im Hinblick auf die schriftliche Prüfung dient. So werden beispielsweise den Teilnehmer bereits vor Lehrgangsantritt neun Klausuraufgaben mit der Bitte übersandt, die Lösung vor Beginn des Lehrgangs dem Lehrgangsleiter zuzusenden. Die Maßnahmeteilnehmer können die Klausuren nur dann lösen, wenn sie sich bereits vor Lehrgangsbeginn den prüfungswichtigen Lehrstoff angeeignet haben. Der Lehrgang ist nach der Gestaltung seines Lehrplanes und der Unterrichtsmethode darauf abgestellt, anderweitig erworbene Kenntnisse noch einmal kurzfristig im Hinblick auf die schriftliche Prüfung zu wiederholen und ins Gedächtnis zurückzurufen. Außerdem dient er der Übung in der Klausurentechnik und soll für den einzelnen Teilnehmer eine Erprobung unter prüfungsmäßigen Bedingungen darstellen. Als Einzelmaßnahme ist der Kurs aber weder von seiner Dauer noch von der Gestaltung des Lehrplans her geeignet, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu gewährleisten.

Die Frage, ob der von dem Kläger besuchte Ferienlehrgang als Bestandteil der von dem Steuerberater H. durchgeführten Fernunterrichts oder seiner mündlichen Wochen- und Wochenendlehrgänge in die Maßnahmeförderung einbezogen werden kann, brauchte nicht entschieden zu werden, da der Kläger nicht zuvor an anderen Lehrgängen der Steuerfachschule H., die dieser Ferienkurs abschließen sollte, teilgenommen hat.

Der Ferienlehrgang der Steuerfachschule H. kann auch nicht als Teil des von dem Kläger zuvor besuchten Abendlehrgangs der Steuerfachschule Dr. E., den die Beklagte gefördert hat, angesehen werden. Da verschiedene Maßnahmeträger vorliegen und der Lehrgang der Steuerfachschule Dr. E. nicht einen Besuch der Steuerfachschule H. als Abschluß vorsieht, liegen zwei selbständige Maßnahmen vor, deren Förderungsfähigkeit im Hinblick auf die §§ 34 Satz 2 AFG, 6 Abs. 1 Satz 1 A Fortbildung und Umschulung getrennt voneinander beurteilt werden mußten. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob der Abendlehrgang der Steuerfachschutz Dr. E. die Voraussetzungen einer Förderung durch die Beklagte erfüllte. Dem Antrag des Klägers, den Steuerbevollmächtigten H. H. der den örtlichen Kurs der Steuerfachschule Dr. E. in F.-H. leitete, als Zeugen über die Qualität des Lehrganges zu hören, war deshalb nicht zu folgen. Selbst wenn sich durch die Vernehmung des Steuerbevollmächtigten Henkel ergeben hätte, daß der Abendlehrgang der Steuerfachschule Dr. E. keine erfolgreiche berufliche Bildung hätte erwarten lassen, so ändert dieser Umstand nichts daran, daß der Ferienlehrgang der Steuerfachsakademie H. als selbständige Maßnahme nicht förderungsfähig ist.

Der Ferienlehrgang der Steuerfachschule H. war als selbständige Bildungsmaßnahme zu beurteilen und erfüllt als solcher nicht die institutionellen Voraussetzungen einer Förderung. Daher kam es auch nicht mehr auf die individuellen Verhältnisse des Klägers an. Insbesondere brauchte die Frage nicht entschieden zu werden, ob es für den Kläger auf Grund seiner bisherige Prüfungsvorbereitungen erforderlich war, zusätzlich noch diesen Ferienkurs zu belegen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Förderungszusage der Beklagten berufen. Selbst wenn ihm bei den Beratungsgesprächen von den Förderungsberatern der Beklagten gesagt worden sein sollte, der Ferienlehrgang bei der Steuerfachschule Haas werde von der Beklagten gefördert, so wäre ein solche Auskunft, die nicht durch die materiell-rechtlichen Vorschriften über die berufliche Bildung gedeckt wäre, unwirksam. Grundsätzlich ist jedoch in der Erteilung einer Auskunft durch die Auskunfts- und Beratungsstelle eines Versicherungsträgers kein verbindlicher Verwaltungsakt zu sehen, sondern lediglich eine schlichte Verwaltungsäußerung, die den Versicherungsträger bei der späteren Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht bindet (BSG 25, 219; vgl. auch BSG vom 21. März 1961 – 3 RK 10/56). Ein Verwaltungsakt, der eine verbindliche Entscheidung über einen Leistungsanspruch enthielte, hätte darüber hinaus zu seiner Gültigkeit der Schriftform nach § 146 Satz 2 AFG bedurft.

Der Kläger kann auch nicht gegenüber der Beklagten einen Folgenbeseitigungsanspruch wegen einer ihm erteilten unrichtigen oder unvollständigen Auskunft geltend machen. Er wusste, dass eins verbindliche Entscheidung über einen Leistungsanspruch erst erfolgen konnte, wenn die Leistung beantragt war. Solange ein solcher Antrag nicht vorlag, hatte das mit den Förderungsberatern der Beklagten geführte Gespräch über Förderungsmöglichkeiten den Charakter einer die Beklagte nicht bindenden Beratung.

Ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Amtsverschulden von Bediensteten nach Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes, § 839 BGB wegen Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist (vgl. Art. 34 Satz 3 GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob kurzzeitige Ferienlehrgänge als abschließende Prüfungsvorbereitung die Voraussetzungen einer Förderung im Rahmen der Vorschriften über die Förderung der beruflichen Bildung erfüllen, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
Saved