L 1 Ar 1114/78

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 15 Ar 180/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 1114/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für den Begriff der Einrichtung für Behinderte (vgl. AFG § 168 Abs. 1 S. 2 sowie RVO §§ 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b, 165 Abs. 1 Nr. 2 a und AVG § 2 Abs. 1 Nr. 2 a), in denen jugendliche Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme mit der Folge der Beitragspflicht teilnehmen, reicht es aus, wenn die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen her insoweit ein umfassendes Dienstleistungsangebot zur Eingliederung Behinderter erbracht werden kann und Rehabilitationsmaßnahmen in nicht unwesentlichem Umfang durchgeführt werden.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld – Alg – ab 2. September 1976.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist behindert; medizinischerseits ist eine spastische Halbseitenlähmung rechts mit Funktionsbehinderung in den Gelenken des rechten Armes und diskrete Muskelschwäche des rechten Beines ohne wesentliche Funktionseinschränkung festgestellt worden. Nach der Einleitung von Berufsfindungsmaßnahmen nahm der Kläger unter Berücksichtigung seiner besonderen Interessen auf Vorschlag des Arbeitsamtes Frankfurt am Main an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 1. März 1974 bis 1. September 1976 mit Erfolg teil, die die Handelsschule H. in Frankfurt am Main durchgeführt hatte. Am 2. September 1976 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg; am 13. Dezember 1976 nahm er eine Beschäftigung auf. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 1976 mit der Begründung ab, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist habe er in keinem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1977 zurück. Ergänzend führte sie an, der Kläger könne für die maßgebliche Rahmenfrist in der Zeit vom 2. September 1973 bis 1. September 1976 auch keine einer Beschäftigung gleichgestellte Zeit nachweisen; seine Teilnahme an einer von der Handelsschule H. in Frankfurt am Main durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme zum Bürokaufmann sei gemäß § 168 Abs. 1 S. 2 AFG nicht beitragspflichtig gewesen. Von dieser Regelung würden nur jugendliche Behinderte erfaßt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnähmen. Demgegenüber betreibe die Handelsschule H. nur in Einzelfällen berufliche Rehabilitation. Während der Maßnahme habe daher keine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 168 AFG bestanden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. März 1977 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Fachschule H. sei als Einrichtung zur Rehabilitation auch von Rentenversicherungsträgern anerkannt und mitfinanziert. Das Gesetz sehe nicht vor, daß Einrichtungen als solche staatlich geführt sein müßten.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 21. Juli 1978 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Alg ab 2. September 1976 zu gewähren. Zur Begründung hat es angeführt, die Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 S. 2 AFG seien erfüllt. Der Kläger sei jugendlicher Behinderter; er habe bei der Handelsschule H. an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilgenommen, was die Beklagte selbst einräume. Ihr Einwand, es habe sich bei dieser Schule nicht um eine Einrichtung für Behinderte gehandelt, sei nicht beachtlich. Denn als solche sei die Handelsschule H. nach außen eindeutig in Erscheinung getreten. In ihrem Briefkopf heiße es ausdrücklich "Kaufmännische Rehabilitationsstätte und Umschulungen aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes”. Die Beklagte habe der Schule selbst Rehabilitationsmaßnahmen übertragen und die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme selbst vorgeschlagen. Daß tatsächlich Beiträge zur Beklagten nicht abgeführt worden seien, sei unerheblich, da es maßgeblich auf die Beitragspflicht und nicht die tatsächliche Beitragsabführung ankomme. Aufgrund der Übergangsregelung des § 2 Nr. 9 des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3118) gelte die Neuregelung des § 107 Nr. 5 AFG, die die Beitragspflicht bei dem Besuch berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation regele, von Beginn der Maßnahme an, da sie bei Inkrafttreten bereits besucht worden sei.

Gegen dieses der Beklagten am 12. September 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 29. September 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 4. Oktober 1978, eingelegte Berufung.

Sie ist der Auffassung, die von dem Kläger in der Zeit vom 1. März 1974 bis 1. September 1976 besuchte Maßnahme sei von der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nicht erfaßt worden; sie könne somit nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Alg gemäß § 104 Abs. 1 AFG herangezogen werden. Während der Ausbildung bei der privaten Handelsschule H. in Frankfurt am Main habe der Kläger Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Eine Anwartschaft auf Alg hätte der Kläger nur dann während der Maßnahme erwerben können, wenn diese in schulischer Form absolvierte Berufsausbildung gemäß § 168 Abs. 1 S. 2 AFG einer beitragspflichtigen Berufsausbildung im Sinne des § 168 Abs. 1 S. 1 AFG gleichzustellen gewesen wäre. § 168 Abs. 1 S. 2 AFG erweitere den versicherten Personenkreis dadurch, daß Beitragspflicht grundsätzlich auch ohne eine beitragspflichtige Beschäftigung bei jugendlichen Behinderten vorliegen kann. Zwar sei der Kläger jugendlicher Behinderter, die Maßnahme sei jedoch nicht in einer Einrichtung für Behinderte durchgeführt worden. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, über den in § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 5. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) erwähnten Personenkreis hinaus Behinderte zu erfassen, die in Einrichtungen für Behinderte ausgebildet würden. Behinderte, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen außerhalb derartiger besonderer Einrichtungen für Behinderte teilnähmen, seien von der Sonderregelung nicht erfaßt und deshalb auch nicht versicherungspflichtig; dies gelte für die Teilnahme an einer Maßnahme der privaten Handelsschule H ... Daran ändere nichts, daß diese Schule auch Behinderte aufnehme. Damit gelte die Regelung nur für Institutionen, die nach ihrer Gesamtaufgabe eindeutig den Charakter einer Rehabilitationsstätte aufwiesen, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Werkstätten für Behinderte. Es müsse in konzeptioneller Beziehung ein umfassendes Dienstleistungsangebot zur Eingliederung Behinderter in Beruf und Gesellschaft erbracht werden. An der notwendigen institutionellen Zuordnung fehle es vorliegend. Diese Auffassung stimme mit dem Inhalt des Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Beklagten vom 29. Juli 1975 überein.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich inhaltlich dem Urteil des Sozialgerichts an.

Ein Antrag des Gerichts bei der W.-H. Schule (Bl. 59 d. GA) hat ergeben, daß diese z. Zt. der Durchführung der Maßnahme drei Hauptabteilungen führte; die umfangreichste Abteilung (ca. 460 Teilnehmer) führte Reha-Maßnahmen für körperlich und seelisch Behinderte durch; die Abteilung für Umschulungsmaßnahmen besuchten etwa 400, die Berufsfachschule etwa 80 Teilnehmer.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Leistungsakte der Beklagten, Stamm-Nr. , Arbeitsamt X., die Berufsausbildungsbeihilfeakte, Stamm-Nr. , Arbeitsamt X., sowie die Reha-Akte, Arbeitsamt X., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufung ist insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da wiederkehrende Leistungen zumindest für den Zeitraum vom 2. September bis 11. Dezember 1976 im Streit stehen. Nach seiner Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt fand der Kläger erst am 13. Dezember 1976 eine Arbeitsstelle.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Alg ab 2. September 1976, dem Tag der Arbeitslosmeldung, festgestellt.

Anspruch auf Alg hat u.a. wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Die Anwartschaftszeit, deren Erfüllung hier allein streitbefangen ist, hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist 180 Kalendertage in einer diese Beschäftigungspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat (§ 104 Abs. 1 S. 1 AFG). Die maßgebliche Rahmenfrist von drei Jahren (§ 104 Abs. 2 AFG) umfaßt hier den Zeitraum vom 2. September 1973 bis 1. September 1976. Eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG hat der Kläger innerhalb der Rahmenfrist nicht ausgeübt. Er nahm jedoch während der Rahmenfrist in der Zeit vom 1. März 1974 bis 1. September 1976 als jugendlicher Behinderter an einer Berufsausbildung zum Bürokaufmann an der privaten Handelsschule H. 6000 Frankfurt am Main, teil; während dieser Ausbildung erhielt der Kläger Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Beklagten. Während dieser Zeit absolvierte er eine Berufsausbildung gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG, die einer beitragspflichtigen Berufsausbildung im Sinne von § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG gleichzustellen ist. Nach dieser Regelung stehen jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsausbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich (§ 168 Abs. 1 Satz 2 AFG).

Die Regelung des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG wurde durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 eingefügt. Durch die gleichzeitige Aufnahme dieses Personenkreises in die Kranken- und Rentenversicherung auf dem Wege einer entsprechenden Änderung unter anderem der RVO (Art. 2 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 – § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AVG sowie § 165 Abs. 1 Nr. 2 a RVO) sollte durch dieses Gesetz ein umfassender Sozialversicherungsschutz für den genannten Personenkreis sichergestellt werden.

Die Beklagte geht selbst davon aus, daß der Kläger jugendlicher Behinderter ist. Behinderung bedeutet, daß der Betreffende einen Funktionsverlust aufweist, den ein Gesunder nicht hat, wobei der Grund der Behinderung unerheblich ist (vgl. Krebs, Komm. zum AFG, § 56 Rdz. 5); die Behinderung des Klägers und die darauf beruhende Berufsausbildung zum Bürokaufmann ist von der Beklagten selbst in ihrem Eingliederungsvorschlag vom 7. März 1974 – Arbeitsamt Frankfurt am Main – festgestellt worden. Darüber hinaus handelt es sich auch um eine berufsfördernde Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hatte. Denn die Maßnahme sollte der Rehabilitation im Sinne einer Eingliederung in das Berufsleben dienen, wie der Eingliederungsvorschlag der Beklagten belegt.

Darüber hinaus hat der Kläger auch eine Einrichtung für Behinderte, was hier hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG allein streitbefangen ist, besucht. Nur als Beispiel führt der Gesetzgeber die Möglichkeit des Besuchs eines Berufsausbildungswerkes an, woraus nicht der Schluß zulässig ist, nur geschlossene Einrichtungen, die allein dem Zweck der Rehabilitation dienen, seien geeignet, Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG zu sein. Mangels einer näheren Klärung des Begriffs einer Einrichtung in der gesetzlichen Regelung kommen deshalb auch Institutionen in Betracht, die nur teilweise Rehabilitationslehrgänge durchführen und daneben noch weitere Berufsförderungsziele verfolgen, wie etwa im Falle der privaten Handelsschule H. die Erlangung der sogenannten Mittleren Reife für Berufsfachschüler oder die berufliche Umschulung.

Auch soweit der Begriff der Einrichtung an anderer Stelle verwandt wird, etwa im Sinne der überbetrieblichen Einrichtung gemäß § 40 AFG, können daraus keine anderen Folgerungen gezogen werden. Der Begriff der Einrichtung bedeutet lediglich, daß eine bestimmte institutionelle Verankerung der vorgesehenen Zielrichtung vorhanden sein muß. Für den Fall des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG bedeutet dies, daß die Einrichtung auch Rehabilitationszwecken dient und von der Konzeption her bewältigen kann. Dem jedoch entspricht die Handelsschule H., als ihre Maßnahmen von der Beklagten selbst als Rehabilitationslehrgänge und zur Rehabilitation geeignet aufgefaßt werden. Die durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen stellen auch keine Einzelvorgänge dar, sondern finden in dem Lehrgangsprogramm eine institutionelle Verankerung. Die Reha-Abteilung stellte bereits die größte Abteilung der Schule dar, als der Kläger diese besucht hatte (Auskunft der H.-Schule vom 3. Dezember 1979). Dem trägt die Schule im Falle des Klägers beispielsweise auch dadurch Rechnung, daß sie mit Schreiben vom 1. Oktober 1975 eine eingehende und sich mit dem Rehabilitationsvorgang im einzelnen auseinandersetzende Stellungnahme über die Berufsausbildung des Klägers abgegeben hatte. Weitergehende Anforderungen an den Begriff der Einrichtung zu stellen, würde zum einen Sinn und Zweck der mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter eingeführten Regelung, nämlich gerade eine Lücke des umfassenden Sozialversicherungsschutzes für den genannten Personenkreis sicherzustellen, fraglich werden lassen und zum anderen das Erfordernis festlegen, daß stets eine bestimmte Quote an Rehabilitationsmaßnahmen oder nur Rehabilitationsmaßnahmen bei dem Träger durchgeführt werden müßten. Dies birgt sogleich die Gefahr in sich, daß Rehabilitationsmaßnahmen als solche von dem Vorgang der beruflichen Eingliederung abgetrennt würden und eine mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter nicht gewollte Isolierung dieser Personengruppe erreicht werden würde. Die Abgrenzung danach, ob nur wesentlich oder – im Gegensatz dazu – überwiegend Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, birgt die Gefahr der Unsicherheit in sich, mit der Folge, daß der Sozialversicherungsschutz letztlich von der Zahl der jeweils teilnehmenden Personengruppe abhinge.

Hat der Kläger damit eine Einrichtung für Behinderte im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG besucht, so hat er auch eine Anwartschaft bezüglich des Anspruchs auf Alg erworben. Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, erfaßt die Neuregelung des Artikels 3 § 4 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter auch die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Maßnahmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war bisher nicht, welche Anforderungen an den Begriff der Einrichtung gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG zu stellen sind.
Rechtskraft
Aus
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