L 1 Ar 78/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 60/72
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 78/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Arbeitsloser steht dann der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wenn er seinen Wohnort bzw. Aufenthaltsort im Bereich des zuständigen Arbeitsamtes aufgibt, ohne dem Arbeitsamt diese Änderung in seinen Verhältnissen mitzuteilen und den Antrag zu stellen, ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. Dezember 1972 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Kläger ab 1. Januar 1972 aufzuheben.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger, der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, war vom 1. Oktober 1971 bis zum 23. Dezember 1971 bei dem Forstunternehmen B. Sch., das seinen Sitz in K. hat, beschäftigt und als Waldarbeiter in B. eingesetzt. Er war von seinem Arbeitgeber in K., wo er keine Wohnung hatte, unter der Anschrift des Arbeitgebers polizeilich gemeldet worden, nicht aber in B. wo er auf Veranlassung seiner Firma für die Zeit der Arbeitsleistung in dem Hotel untergebracht war.

Am 27. Dezember 1971 meldete sich der Kläger bei dem Arbeitsamt B., Nebenstelle H., arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Als Anschrift gab er in dem Antrag B., an. Der Kläger zog am 31. Dezember 1971 aus dem Hotel aus und begab sich nach seinen Angaben auf eine Reise, um die für den Antrag auf Arbeitslosengeld erforderlichen Arbeitsbescheinigungen seiner früheren Arbeitgeber zu sammeln. Diese Arbeitgeber waren von Dezember 1970 bis April 1971 der Forstverband S. e. V. in B. von April 1971 bis September 1971 der Forstverband K. e. V. in K. und danach das Forstunternehmen B. Sch. in K ... Außerdem hielt sich der Kläger nach seinen Angaben im Januar 1972 bei seinem Bruder in M. bei F. auf. Am 8. Mai 1972 nahm er bei der Firma St. in D. eine neue Beschäftigung auf.

Nachdem der Inhaber des Hotels , der Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1971 bei ihm gewohnt, sei also am 31. Dezember 1971 ausgezogen und mit unbekanntem Ziel abgereist, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 24. Dezember 1971 für vorläufig 120 Wochentage Arbeitslosengeld, hob aber durch Bescheid vom 28. Juli 1972 zugleich ihre Entscheidung ab 1. Januar 1972 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe den Wechsel seines Aufenthaltsortes weder der zuständigen Dienststelle in H. angezeigt noch nach einer Erklärung des Hotelinhabers H. eine Nachricht bzw. seine Adresse hinterlassen. Dadurch sei er nicht erreichbar gewesen und habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden.

Der Widerspruch des Klägers, in welchem er vortrug, im Hotel sei seine Anschrift bekannt gewesen und er habe seine Adresse Herrn K., dem Vertreter des nichtanwesenden Inhabers H. hinterlassen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. August 1972).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, seine Adresse bei der Fa. Sch. in K. sei dem Arbeitsamt bekannt gewesen. Zwischenzeitlich habe er sich bei seinem Bruder in M. aufgehalten, weil er durch die Nichtzahlung des Arbeitslosengeldes kein Geld gehabt habe.

Durch Urteil vom 5. Dezember 1972 gab das Sozialgericht Kassel der Klage statt. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe auch über den 31. Dezember 1971 hinaus der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er nach wie vor in der Lage und bereit gewesen sei, eine ihm von den Arbeitsamt H. angebotene Arbeit in Bezirk dieses Arbeitsamtes anzunehmen. Erst durch ein Arbeitsangebot des Arbeitsamtes bzw. durch eine Einladung zur Arbeitsberatung hätte festgestellt werden können, ob die Voraussetzungen der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung möglicherweise nicht mehr vorgelegen hätten. Es sei nicht auszuschließen, daß sich der Aufenthaltsort des Klägers in einem solchen Falle hätte feststellen lassen. Das Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes sei nicht ursächlich dafür, daß der Kläger nicht in Arbeit vermittelt werden konnte.

Gegen das ihr am 20. Dezember 1972 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Januar 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Gesetzgeber sehe in dem Arbeitslosengeld eine sekundäre Leistung für den Fall, daß eine Vermittlung in Arbeit nicht möglich sei. Eine etwaige Vermittlung in Arbeit sei aber dann nicht möglich, wenn sich der Arbeitslose der Verfügungsgewalt des Arbeitsamtes entziehe. Das könne dadurch geschehen, daß der Arbeitslose mit unbekanntem Aufenthalt verziehe. Wenn jemand seinen Wohn- oder Aufenthaltsort mit unbekanntem Ziel verlasse, stehe er der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung; denn er "könne” während seiner Abwesenheit einem etwaigen Arbeitsangebot nicht Folgeleisten und damit auch keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen. Für den Kläger habe eine spezielle Verpflichtung zur Mitteilung aller Änderungen in den Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch maßgebend sind, bestanden. Dazu habe auch der Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes gehört. Diese Verpflichtung sei dem Kläger bekannt gewesen. Das Unterlassen der Anzeige gehe zu seinen Lasten. Die Behauptung des Klägers, die Anschrift in O. hinterlassen zu haben, werde durch die Erklärung des Hotelinhabers H. widerlegt. Wenn auch die Firma Sch. die Anschrift des Klägers gewußt hab, so brauchte das Arbeitsamt dies nicht zu erkennen; denn Sch. war dem Arbeitsamt nur als einer der ehemaligen Arbeitgeber des Klägers bekannt. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen gewesen, daß sich der Aufenthaltsort des Klägers im Falle eines Arbeitsangebotes hätte ermitteln lassen. Für die Frage der Verfügbarkeit komme es auch nicht darauf an, daß durch ein Arbeitsangebot oder durch die Einladung zur Arbeitsberatung hätte festgestellt werden können, ob Verfügbarkeit weiterhin gegeben sei. Entscheidend sei, ob die Arbeitsvermittlung objektiv in der Lage gewesen wäre, dem Kläger ein Arbeitsangebot zu unterbreiten. Das sei wegen des unbekannten Aufenthalts des Klägers nicht möglich gewesen. Sollte der Kläger an seinen polizeilichen Wohnsitz nach K. zurückgekehrt sein, so wäre der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes B. auch wegen fehlender Zuständigkeit dieses Arbeitsamtes aufzuheben. Der Kläger hätte sich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt K. unverzüglich arbeitslos melden müssen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. Dezember 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe dem Vertreter des Hotelbesitzers mitgeteilt, er wolle seinen Bruder besuchen und zu früheren Arbeitgebern fahren, um die für den Antrag auf Arbeitslosengeld erforderlichen Arbeitsbescheinigungen zu beschaffen. Die für ihn bestimmte Post sei von dem Hotel regelmäßig an das Büro der Firma Sch. übersandt worden, weil sein Aufenthaltsort im Hotel bekannt gewesen sei. Ihn hätten daher Aufforderungen des Arbeitsamtes gleichfalls erreicht, und er wäre imstande gewesen, ihnen umgehend Folge zu leisten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.

Die Beklagte hat das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld ab 1. Januar 1972 zu Recht entzogen, da die Leistungsvoraussetzungen weggefallen waren.

Nach § 151 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) werden Entscheidungen, durch die Leistungen nach diesem Gesetz bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Dem Kläger stand vom Entziehungszeitpunkt an ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu, da er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich nur, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie 2. bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann.

Bei der Auslegung des § 103 AFG ist zu beachten, daß nach § 5 AFG die Vermittlung in Arbeit den Leistungen nach dem 4. Abschnitt vorgeht. Das Arbeitslosengeld ist damit eine subsidiäre Leistung für den Fall, daß sich Vermittlungsmöglichkeiten nicht ergeben (Urteil des BSG vom 30. Oktober 1959 – Az.: 7 RAr 2/58). Die Leistungsgewährung an einen Arbeitslosen darf nur dann erfolgen, wenn zugleich für die Beklagte jederzeit die Möglichkeit besteht, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Arbeit anzubieten. Solche Arbeiten können auch kurzfristig anfallen, wenn beispielsweise im Falle eines plötzlichen Wintereinbruchs dringend Arbeitskräfte zum Schneeräumen gesucht werden, wenn kurzfristig Arbeiter für Versand- oder Verladearbeiten oder für ähnliche Arbeiten benötigt werden (vgl. Urteil d. BSG vom 18. Dezember 1964 – Az.: 7 RAr 18/64). Das für die Vermittlung in Arbeit zuständige Arbeitsamt kann die ihm gesetzlich obliegende Vermittlungspflicht nur dann erfüllen, wenn sich der Arbeitslose in seinem Bezirk aufhält und jederzeit unter der Anschrift, die er in dem Leistungsantrag angegeben hat, sofort erreicht werden kann. Für das Arbeitsamt B., dessen Aufgabe es war, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, war der Kläger nur bis zum Zeitpunkt seiner Abreise aus B. erreichbar, weil er sich danach nicht mehr in dem Arbeitsamtsbezirk B. aufhielt. Um sicherzustellen, daß die Beklagte auch dann jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, nachdem er den Arbeitsamtsbezirk B. verlassen hatte, hätte der Kläger von seiner Abreise beim Arbeitsamt B. gemäß § 130 Abs. 1 AFG beantragen müssen, das Arbeitsamt für zuständig zu erklären, in dessen Bezirk er sich ab 1. Januar 1972 aufhielt. Außerdem hätte sich der Kläger bei dem Zuständigkeitswechsel nach § 131 AFG bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich melden müssen. Nur unter Beachtung der in den §§ 130, 131 AFG aufgestellte Voraussetzungen einer Zuständigkeitsänderung bei einer Änderung des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes durch den Kläger wäre es der Beklagten möglich gewesen, diesen unverzüglich in Arbeit zu vermitteln. Indem es der Kläger unterlassen hat, der Beklagten die Änderung seines Aufenthaltsortes mitzuteilen und den Antrag zu stellen, ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, bestand für die Beklagte vom Zeitpunkt der Abreise des Klägers am 31. Dezember 1971 an nicht mehr die Möglichkeit, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, ohne daß es darauf ankam, ob die Beklagte dem Kläger ein konkretes Arbeitsangebot gemacht hat. Dem Kläger stand daher der zweitrangige Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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