Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 150/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Arbeitsausfall kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch dann „ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe” für als Fahrer von Lastkraftwagen beschäftigte Arbeitsnehmer verursacht sein, wenn diese wegen Schlechtwetter unverzüglich wider angemeldet werden können.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Dezember 1977 sowie der Bescheid de Beklagten vom 13. Oktober 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1976 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen an Schlechtwettergeld – SWG – und die Rückforderung eines Betrages von 22.720,70 DM für den Zeitraum vom Dezember 1973 bis Februar 1976.
Die Klägerin betreibt ein Straßenbauunternehmen, das für die Ausführung von Straßenbauarbeiten eine größere Anzahl von Lastkraftwagen, etwa 8 bis 10, zum Transport von Erdmassen und Straßenbaugütern unterhält. Sie bezog u.a. in der zeit von Dezember 1973 bis Februar 1976 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 26.844,00 DM unter Berufung auf den Vorbehalt der Rückforderung von SWG zurück. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1976 zurück, Streitbefangen ist danach nur noch ein Betrag von 22.720,70 DM. Die Rückforderung beruht auf dem SWG-Bezug von Kraftfahrern für Zeiten, in denen die LKW’s polizeilich abgemeldet waren und daher nach Auffassung der Beklagten der Arbeitsausfall nicht ausschließlich witterungsbedingt war.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 17. Januar 1977 Klage. Sie trug vor, die Beklagte habe zu Unrecht den SWG-Anspruch jeweils für solche Kraftfahrer von LKW’s der Klägerin aberkannt, deren Fahrzeuge für bestimmte Zeiten in der gesetzlichen SWG-Periode abgemeldet worden seien. Die Arbeitsausfälle der betroffenen LKW seien ausschließlich auf zwingende Witterungsgründe zurückzuführen. Die Beklagte haben auch für sämtliche Fälle, in denen SWG-Leistungen zurückgefordert werden, witterungsbedingte Arbeitsausfall dem Grunde nach anerkannt. Sie habe lediglich bestritten, daß die Witterungsgründe nicht ausschließlich gewesen, sondern Mitursache die Abmeldung der LKW’s gewesen sei. Dabei lassen die Beklagten jedoch außer Betracht, daß die Klägerin in besonderem Maße durch witterungsbedingte Einflüsse betroffen sei und Beeinträchtigungen auch für längere Zeiträume eintreten. Die Beklagte sei insoweit auch undifferenziert vorgegangen, indem sie übersehen habe, daß beispielsweise auf einigen Baustellen mehrere LKW’s eingeteilt gewesen seien, von denen z.B. einer abgemeldet und einer Transporte ausgeführt habe, wobei sie mit der Rückforderung auch LKW-Fahrer erfaßt habe, deren LKW’s allein in SWG überführt worden seien, sondern daß mit ihnen zusammen immer noch mehrere Arbeitsnehmer, mindestens jedoch noch ein weiterer, von witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen worden sei. Zu den betroffenen Arbeitsnehmern und den Rückforderungstatbestände machte die Klägerin im einzelnen Angaben. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge, wie aus einer Bestätigung der Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises vom 31. Januar 1977 folge, jederzeitig kurzfristig, nämlich innerhalb von 1 bis 1 ½ Stunden, wieder hätten angemeldet werden können.
Das Sozialgericht Fulda wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 1977 ab; es ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es an, Voraussetzung für die Gewährung von SWG sei gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG, daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei. Diese Leistungsvoraussetzung sei nicht erfüllt. Einen sofortigen Arbeitseinsatz der als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer hätten vorliegend nicht nur Witterungsgründe, sondern auch die fehlende Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge wegen polizeilicher Anmeldung entgegengestanden. Der Arbeitsausfall sei daher nicht ausschließlich witterungsbedingt. Das längerfristige Risiko der Vorhaltung von Betriebsmitteln könne nicht durch die jeweils nur kurzfristige anwendbare SWG-Regelung abgedeckt werden. Die Rückforderung sei deshalb rechtens; die Leistungen seien auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Überprüfung der Abrechnungsunterlagen gewährt worden, und die Klägerin habe sich in den allgemeinen Leistungsanträgen für einen solchen Fall ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet.
Gegen dies an die Klägerin durch Einschreibung am 12. Januar 1978 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 9. Februar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 10. Februar 1978 eingelegte Berufung.
Sie trägt vor, das Sozialgericht habe außer Betracht gelassen, daß die Fahrzeuge witterungsbedingt auch ohne die vorgenommene Abmeldung nicht einsetzbar gewesen wären und somit der Arbeitsausfall ihrer Fahrer ausschließlich witterungsbedingt gewesen sei. Es sei nicht ausreichend gewürdigt, daß zwei Gründe für die eingetretenen Arbeitsausfälle zusammenfielen, nämlich die auf der Baustelle herrschende Witterung zum einen und die fehlenden Einsatzmöglichkeit der LKW’s infolge polizeilicher Abmeldung zum anderen. Letzterer Grund beruhe jedoch ausschließlich gleichfalls auf witterungsbedingten Gründen, da diese zur Abmeldung des Anlaß gaben. In Falle der Wetterbesserung hätte die Klägerin ihre einsetzbaren LKW’s sofort wider angemeldet (Beweis: Zeuge S.). Die sofortige Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge sei stets gegeben gewesen. In dem Moment, in dem das Wetter den Einsatz der LKW’s benötigt, wird und würde ihnen bereits als Arbeitszeit angerechnet und dementsprechend entlohnt werden. Hierbei handele es sich ohne dies nur um Zeiträume bis zu 1 ½ Stunden, wie aus der Bescheinigung der Zulassungsstelle folge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Dezember 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1976 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, der Arbeitsausfalle habe, soweit SWG für die Fahrer von LKW’s, die abgemeldet worden seien, gewährt worden sei, nicht ausschließlich Ursache des Arbeitsausfall, wenn auch ohne diese Gründe, also anderen als witterungsbedingten Gründe, nicht gearbeitet worden wären. Bei einer Besserung des Wetters hätten die Fahrer nicht sogleich die vorgesehenen Arbeiten verrichten können, da die LKW’s erst hätten zugelassen werden müssen. Abzustellen wäre allein die Abmeldung der LKW’s ursächlich gewesen. Das Vorliegen witterungsbedingter Einflüsse werde nicht bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens des Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der WG/SWG-Akte der Beklagten, Stamm-Nr. XXXXX, Arbeitsamt H., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Bescheide der Beklagten, mit denen die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und Leistungen zurückgefordert werden, sind nicht rechtens. Der allein streitbefangene Teilbetrag von 22.720,70 DM betrifft den SWG-Bezug von Kraftfahrern für Zeiten, in denen die ihnen zugewiesenen LKW’s polizeilich abgemeldet waren.
Voraussetzung für den Bezug von Schlechtwettergeld ist u.a., daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingend Witterungsgründe verursacht ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG.). Allein diese Leistungsvoraussetzung wird von der Beklagten bestritten, nicht dagegen des Vorliegen witterungsbedingter Einflüsse. Der Begriff "ausschließlich” bezieht sich nur auf den Begriff der "zwingenden Witterungsgründe”. Diese müssen auch alleinige Ursache für den Arbeitsfall sein. Auch soweit Folgewirkungen witterungsbedingter Art einbezogen werden, müssen diese sich auf den Arbeitsausfall unmittelbar auswirken. Diese sich aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG bereits deutlich ergebende Rechtslage stimmt insoweit mit der früheren Regelung des § 143 e bis. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AVAVG überein. Ausschließlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn und solange Witterungsgründe zugleich die unmittelbare Ursache des Arbeitsausfalles sind. Dies ist dann der fall, wenn die Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz von den atmosphärischen Einwirkungen und deren Folgewirkungen unmittelbar betroffen wird (vgl. Runderlaß der BA 346/72 Nr. 28 zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG in Beilage zu Nr. 9 der ANBA 72). Ausschließlichkeit in dem angeführten Sinne kann u.a. dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitsausfall beispielsweise auf Arbeitsmangel, auf betriebstechnischen Gründen oder anderen als witterungsbedingten Ursachen beruht (vgl. Grüner, Kommentar zum AFG, § 84 Anm. 2; Schönfelder/Kranz/Wanka § 84 Rdz. 17). Die Ausschließlichkeit der genannten Gründe bedeutet, daß grundsätzlich die Mitursächlichkeit anderer Umständen des nach dem Gesetz besonders vorgeschriebenen Ursachenzusammenhang ausschließt; hierauf wird maßgeblich bei der Einbeziehung mittelbarer Folgen abgestellt (vgl. Kranz, Wann liegt ein Arbeitsunfall im Sinne des § 143 e AVAVG vor in ABA 1965, S. 227).
Im Sinne der hier angeführten Grundsätze muß der von der Klägerin geltend gemachte witterungsbedingt angesehen werden, soweit die Kraftfahrzeuge, die den einzelnen von witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffenen Fahrern zugeteilt waren, polizeilich abgemeldet worden waren. Denn unter Berücksichtigung aller Einzelumstände wird hierdurch der vom Gesetz vorgeschriebenen Ursachenzusammenschlag von Arbeitsausfall und witterungsbedingtem Einfluss nicht unterbrochen, auch nicht im Sinne der Einbeziehung einer hinzukommenden weiteren Ursache für den Sinn und Zweck der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG, wie der Schlechtwettergeldregelung soll durch ihre Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen sicherstellen, daß Arbeitsverhältnisse auch in witterungsbedingt ungünstigen Zeiten aufrechterhalten bleiben, in keinem Fall soll dadurch jedoch ein typisches Betriebsrisiko aufgefangen werden. Zwingende Witterungsgründe sind deshalb dann auch ohne diese Gründe, d.h., aus nicht witterungsbedingten Gründe, nicht gearbeitet worden wäre. Typische Gründe hier für sind Auftragsmangel, aber auch betriebstechnische Gründe, wie die verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten und Dispositionsfehler bei der Beschaffung von Material. Erfaßt wird damit auch ein Unterlassen des Arbeitgebers, wenn er die Voraussetzungen ein unterlassen des Arbeitsgebers, wenn er die Voraussetzung für durchführende Arbeiten hätte schaffen können (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, Kommentar zum AFG § 84 Anm. 2 b). Ausschließlich ist auch weiter nicht gegeben, wenn der Auftraggeber den Bauunternehmer die Weiterführung der Bauarbeiten untersagt, auch wenn bei dieser Fallgestaltung witterungsbedingten keine Arbeiten möglich waren (vgl. Grüner, a.a.O., § 84 Anm. 2; Urt. V. 21.3.1978, 7/12/7 Rar 92/76).
Die insoweit angeführten Gründe haben alle gemein, wie dies insbesondere bei den Arbeitsausfall wegen eines Feiertags oder des Auftragsmangels besonders deutlich wird, daß sie bei ihrem Eintreten im wesentlichen der Disposition des Unternehmers entzogen sind. Wenn ein örtlicher Feiertag zu berücksichtigen ist, so kann hieran der Arbeitgeber nichts ändern; dies gilt auch, soweit er Material nicht rechtzeitig beschafft hat und deshalb nicht weitergebaut werden konnte; diese Fehldisposition kann erst beseitigt werden, wenn Material wider angeliefert werden kann. Dies gilt beispielsweise auch für die Fallgestaltung, daß ein Zimmereibetrieb trotz günstiger Witterung die Arbeiten allein deshalb nicht fortführen kann, weil wegen vorherigen schlechten Wetters die Maurerarbeiten noch nicht abgeschlossen wurden (vgl. Schönfelder/Kranz/Wanka, a.a.O., Rdz. 17).
Anders sich die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend dar, als Klägerin zu jeder Zeit Arbeitsmaterial bereithielt und eine Einschränkung lediglich der Art Vorlag, daß die Fahrzeuge noch polizeilich angemeldet werden mussten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorrang, den die Klägerin selbst steuern konnte und der wie nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugend nachgewiesen werden konnte, spätestens innerhalb von 2 Stunden mit allen Nebenarbeiten abzuwickeln war. Die Beklagte konnte auch in keinem Fall den Nachweis führen, daß durch das Vorgehen der Klägerin Verzögerungen im Arbeitsbeginn eingetreten sind, obgleich die Klägerin in besonderem Maße durch witterungsbedingte Einflüsse in der Arbeitsausführung beeinträchtigt war. Die Abmeldung der Fahrzeuge kann auch deshalb nicht als erhebliche Mitursache für den Arbeitsausfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 874 Abs. 1 Nr. 1 AFG angesehen werden, weil der Gesetzgeber selbst die Grenze des technischen Möglichen und des wirtschaftlichen Vertretbaren anerkennt (vgl. § 84 Abs. 2 am ende). Der Gesetzgeber läßt damit erkennen, daß wirtschaftliche Überlegungen durchaus mit einzubeziehen; das Vorgehen der Klägerin, nämlich einzelne Fahrzeuge während der Zeiten ungünstiger Witterung abzumelden, ist betriebswirtschaftlich verständliche, zumal die Klägerin meist von längeren Zeiträumen witterungsbedingter Einflüsse betroffen ist, wie dies sich aus der Art der Bautätigkeit wie auch der klimatischen Lage der Baustellen ergibt. Insoweit kann auch nicht das Argument der Beklagten überzeugen, die Abmeldung sei ursächlich und hier zu berücksichtigen, weil durch die Anmeldung mindestens eine Arbeitsstunde ausgefallen wäre (Bezug auf §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 69 AFG). Für diesen Arbeitsunfall, so führt die Beklagte an, wäre allein die Abmeldung der LKW’s ursächlich geworden. Insoweit ist anzuführen, daß die Klägerin in der für sie maßgeblichen Lage meist zeitlich weiträumige Dispositionen treffen konnte und deshalb auch, wie die Beklagte nicht bestreitet, die Anmeldung der Fahrzeuge ursächlich für eine verzögerte Arbeitsaufnahme werden konnte. Im Verhältnis zu dem meist sehr langfristigen Arbeitsausfall von regelmäßig mehreren Wochen stellt sich die Anmeldungszeit von höchstens 2 Stunden auch als geringfügig dar. Eine gewisse Parallele zu der hier anzunehmenden Einsatzbereitschaft ergibt sich beispielsweise bei Heranziehung der Grundsätze für die Gewährung von Mehrkostenzuschuß. Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschüsse zu den sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten der Bauarbeiten gewährt, die sie in der Förderungszeit durchgeführt haben (Mehrkostenzuschuß) (§ 78 Abs. 1 AFG). Dabei ist an erkannt, daß ausreichende Schutzvorkehrung während der gesamten Dauer der Förderung zum Einsatz auf der Baustelle bereitstehen müssen; diese müssen jedoch nicht unbedingt dort lagern oder eingesetzt werden, vielmehr müssen sie bei einer Wetterverschlechterung unverzüglich zur Verfügung stehen (vgl. Grüner, a.a.O., § 78 Anm. 5 mit Nachweisen); die Beklagte erkennt insoweit beispielsweise Wege von etwa 15 km für die Heranschaffung des Materials und damit entsprechende Verzögerungen durchaus an. Gleich diesem Begriff der Unverzüglichkeit kann die jeweils gegebene Arbeitsbereitschaft der Klägerin bewertet werden.
Kann damit die von der Beklagten für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen allein angeführte zeitweise Abmeldung der Fahrzeuge nicht dazu führen, jeweils einen ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursachten Arbeitsausfall nicht anzunehmen, waren das Urteil und die Bescheide der Beklagten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG); höchstrichterlich ist bisher noch nicht, insbesondere unter Einbeziehung der vorliegenden Fallgestaltung, geklärt, in welchem Umfang mitursächlich für den Arbeitsausfall werdende Ereignisse die Annahme rechtfertigen, den Arbeitsausfall nicht als ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursacht an zusehen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG).
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen an Schlechtwettergeld – SWG – und die Rückforderung eines Betrages von 22.720,70 DM für den Zeitraum vom Dezember 1973 bis Februar 1976.
Die Klägerin betreibt ein Straßenbauunternehmen, das für die Ausführung von Straßenbauarbeiten eine größere Anzahl von Lastkraftwagen, etwa 8 bis 10, zum Transport von Erdmassen und Straßenbaugütern unterhält. Sie bezog u.a. in der zeit von Dezember 1973 bis Februar 1976 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 26.844,00 DM unter Berufung auf den Vorbehalt der Rückforderung von SWG zurück. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1976 zurück, Streitbefangen ist danach nur noch ein Betrag von 22.720,70 DM. Die Rückforderung beruht auf dem SWG-Bezug von Kraftfahrern für Zeiten, in denen die LKW’s polizeilich abgemeldet waren und daher nach Auffassung der Beklagten der Arbeitsausfall nicht ausschließlich witterungsbedingt war.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 17. Januar 1977 Klage. Sie trug vor, die Beklagte habe zu Unrecht den SWG-Anspruch jeweils für solche Kraftfahrer von LKW’s der Klägerin aberkannt, deren Fahrzeuge für bestimmte Zeiten in der gesetzlichen SWG-Periode abgemeldet worden seien. Die Arbeitsausfälle der betroffenen LKW seien ausschließlich auf zwingende Witterungsgründe zurückzuführen. Die Beklagte haben auch für sämtliche Fälle, in denen SWG-Leistungen zurückgefordert werden, witterungsbedingte Arbeitsausfall dem Grunde nach anerkannt. Sie habe lediglich bestritten, daß die Witterungsgründe nicht ausschließlich gewesen, sondern Mitursache die Abmeldung der LKW’s gewesen sei. Dabei lassen die Beklagten jedoch außer Betracht, daß die Klägerin in besonderem Maße durch witterungsbedingte Einflüsse betroffen sei und Beeinträchtigungen auch für längere Zeiträume eintreten. Die Beklagte sei insoweit auch undifferenziert vorgegangen, indem sie übersehen habe, daß beispielsweise auf einigen Baustellen mehrere LKW’s eingeteilt gewesen seien, von denen z.B. einer abgemeldet und einer Transporte ausgeführt habe, wobei sie mit der Rückforderung auch LKW-Fahrer erfaßt habe, deren LKW’s allein in SWG überführt worden seien, sondern daß mit ihnen zusammen immer noch mehrere Arbeitsnehmer, mindestens jedoch noch ein weiterer, von witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen worden sei. Zu den betroffenen Arbeitsnehmern und den Rückforderungstatbestände machte die Klägerin im einzelnen Angaben. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge, wie aus einer Bestätigung der Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises vom 31. Januar 1977 folge, jederzeitig kurzfristig, nämlich innerhalb von 1 bis 1 ½ Stunden, wieder hätten angemeldet werden können.
Das Sozialgericht Fulda wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 1977 ab; es ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es an, Voraussetzung für die Gewährung von SWG sei gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG, daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei. Diese Leistungsvoraussetzung sei nicht erfüllt. Einen sofortigen Arbeitseinsatz der als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer hätten vorliegend nicht nur Witterungsgründe, sondern auch die fehlende Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge wegen polizeilicher Anmeldung entgegengestanden. Der Arbeitsausfall sei daher nicht ausschließlich witterungsbedingt. Das längerfristige Risiko der Vorhaltung von Betriebsmitteln könne nicht durch die jeweils nur kurzfristige anwendbare SWG-Regelung abgedeckt werden. Die Rückforderung sei deshalb rechtens; die Leistungen seien auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Überprüfung der Abrechnungsunterlagen gewährt worden, und die Klägerin habe sich in den allgemeinen Leistungsanträgen für einen solchen Fall ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet.
Gegen dies an die Klägerin durch Einschreibung am 12. Januar 1978 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 9. Februar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 10. Februar 1978 eingelegte Berufung.
Sie trägt vor, das Sozialgericht habe außer Betracht gelassen, daß die Fahrzeuge witterungsbedingt auch ohne die vorgenommene Abmeldung nicht einsetzbar gewesen wären und somit der Arbeitsausfall ihrer Fahrer ausschließlich witterungsbedingt gewesen sei. Es sei nicht ausreichend gewürdigt, daß zwei Gründe für die eingetretenen Arbeitsausfälle zusammenfielen, nämlich die auf der Baustelle herrschende Witterung zum einen und die fehlenden Einsatzmöglichkeit der LKW’s infolge polizeilicher Abmeldung zum anderen. Letzterer Grund beruhe jedoch ausschließlich gleichfalls auf witterungsbedingten Gründen, da diese zur Abmeldung des Anlaß gaben. In Falle der Wetterbesserung hätte die Klägerin ihre einsetzbaren LKW’s sofort wider angemeldet (Beweis: Zeuge S.). Die sofortige Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge sei stets gegeben gewesen. In dem Moment, in dem das Wetter den Einsatz der LKW’s benötigt, wird und würde ihnen bereits als Arbeitszeit angerechnet und dementsprechend entlohnt werden. Hierbei handele es sich ohne dies nur um Zeiträume bis zu 1 ½ Stunden, wie aus der Bescheinigung der Zulassungsstelle folge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Dezember 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1976 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, der Arbeitsausfalle habe, soweit SWG für die Fahrer von LKW’s, die abgemeldet worden seien, gewährt worden sei, nicht ausschließlich Ursache des Arbeitsausfall, wenn auch ohne diese Gründe, also anderen als witterungsbedingten Gründe, nicht gearbeitet worden wären. Bei einer Besserung des Wetters hätten die Fahrer nicht sogleich die vorgesehenen Arbeiten verrichten können, da die LKW’s erst hätten zugelassen werden müssen. Abzustellen wäre allein die Abmeldung der LKW’s ursächlich gewesen. Das Vorliegen witterungsbedingter Einflüsse werde nicht bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens des Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der WG/SWG-Akte der Beklagten, Stamm-Nr. XXXXX, Arbeitsamt H., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Bescheide der Beklagten, mit denen die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und Leistungen zurückgefordert werden, sind nicht rechtens. Der allein streitbefangene Teilbetrag von 22.720,70 DM betrifft den SWG-Bezug von Kraftfahrern für Zeiten, in denen die ihnen zugewiesenen LKW’s polizeilich abgemeldet waren.
Voraussetzung für den Bezug von Schlechtwettergeld ist u.a., daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingend Witterungsgründe verursacht ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG.). Allein diese Leistungsvoraussetzung wird von der Beklagten bestritten, nicht dagegen des Vorliegen witterungsbedingter Einflüsse. Der Begriff "ausschließlich” bezieht sich nur auf den Begriff der "zwingenden Witterungsgründe”. Diese müssen auch alleinige Ursache für den Arbeitsfall sein. Auch soweit Folgewirkungen witterungsbedingter Art einbezogen werden, müssen diese sich auf den Arbeitsausfall unmittelbar auswirken. Diese sich aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG bereits deutlich ergebende Rechtslage stimmt insoweit mit der früheren Regelung des § 143 e bis. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AVAVG überein. Ausschließlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn und solange Witterungsgründe zugleich die unmittelbare Ursache des Arbeitsausfalles sind. Dies ist dann der fall, wenn die Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz von den atmosphärischen Einwirkungen und deren Folgewirkungen unmittelbar betroffen wird (vgl. Runderlaß der BA 346/72 Nr. 28 zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG in Beilage zu Nr. 9 der ANBA 72). Ausschließlichkeit in dem angeführten Sinne kann u.a. dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitsausfall beispielsweise auf Arbeitsmangel, auf betriebstechnischen Gründen oder anderen als witterungsbedingten Ursachen beruht (vgl. Grüner, Kommentar zum AFG, § 84 Anm. 2; Schönfelder/Kranz/Wanka § 84 Rdz. 17). Die Ausschließlichkeit der genannten Gründe bedeutet, daß grundsätzlich die Mitursächlichkeit anderer Umständen des nach dem Gesetz besonders vorgeschriebenen Ursachenzusammenhang ausschließt; hierauf wird maßgeblich bei der Einbeziehung mittelbarer Folgen abgestellt (vgl. Kranz, Wann liegt ein Arbeitsunfall im Sinne des § 143 e AVAVG vor in ABA 1965, S. 227).
Im Sinne der hier angeführten Grundsätze muß der von der Klägerin geltend gemachte witterungsbedingt angesehen werden, soweit die Kraftfahrzeuge, die den einzelnen von witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffenen Fahrern zugeteilt waren, polizeilich abgemeldet worden waren. Denn unter Berücksichtigung aller Einzelumstände wird hierdurch der vom Gesetz vorgeschriebenen Ursachenzusammenschlag von Arbeitsausfall und witterungsbedingtem Einfluss nicht unterbrochen, auch nicht im Sinne der Einbeziehung einer hinzukommenden weiteren Ursache für den Sinn und Zweck der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG, wie der Schlechtwettergeldregelung soll durch ihre Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen sicherstellen, daß Arbeitsverhältnisse auch in witterungsbedingt ungünstigen Zeiten aufrechterhalten bleiben, in keinem Fall soll dadurch jedoch ein typisches Betriebsrisiko aufgefangen werden. Zwingende Witterungsgründe sind deshalb dann auch ohne diese Gründe, d.h., aus nicht witterungsbedingten Gründe, nicht gearbeitet worden wäre. Typische Gründe hier für sind Auftragsmangel, aber auch betriebstechnische Gründe, wie die verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten und Dispositionsfehler bei der Beschaffung von Material. Erfaßt wird damit auch ein Unterlassen des Arbeitgebers, wenn er die Voraussetzungen ein unterlassen des Arbeitsgebers, wenn er die Voraussetzung für durchführende Arbeiten hätte schaffen können (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, Kommentar zum AFG § 84 Anm. 2 b). Ausschließlich ist auch weiter nicht gegeben, wenn der Auftraggeber den Bauunternehmer die Weiterführung der Bauarbeiten untersagt, auch wenn bei dieser Fallgestaltung witterungsbedingten keine Arbeiten möglich waren (vgl. Grüner, a.a.O., § 84 Anm. 2; Urt. V. 21.3.1978, 7/12/7 Rar 92/76).
Die insoweit angeführten Gründe haben alle gemein, wie dies insbesondere bei den Arbeitsausfall wegen eines Feiertags oder des Auftragsmangels besonders deutlich wird, daß sie bei ihrem Eintreten im wesentlichen der Disposition des Unternehmers entzogen sind. Wenn ein örtlicher Feiertag zu berücksichtigen ist, so kann hieran der Arbeitgeber nichts ändern; dies gilt auch, soweit er Material nicht rechtzeitig beschafft hat und deshalb nicht weitergebaut werden konnte; diese Fehldisposition kann erst beseitigt werden, wenn Material wider angeliefert werden kann. Dies gilt beispielsweise auch für die Fallgestaltung, daß ein Zimmereibetrieb trotz günstiger Witterung die Arbeiten allein deshalb nicht fortführen kann, weil wegen vorherigen schlechten Wetters die Maurerarbeiten noch nicht abgeschlossen wurden (vgl. Schönfelder/Kranz/Wanka, a.a.O., Rdz. 17).
Anders sich die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend dar, als Klägerin zu jeder Zeit Arbeitsmaterial bereithielt und eine Einschränkung lediglich der Art Vorlag, daß die Fahrzeuge noch polizeilich angemeldet werden mussten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorrang, den die Klägerin selbst steuern konnte und der wie nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugend nachgewiesen werden konnte, spätestens innerhalb von 2 Stunden mit allen Nebenarbeiten abzuwickeln war. Die Beklagte konnte auch in keinem Fall den Nachweis führen, daß durch das Vorgehen der Klägerin Verzögerungen im Arbeitsbeginn eingetreten sind, obgleich die Klägerin in besonderem Maße durch witterungsbedingte Einflüsse in der Arbeitsausführung beeinträchtigt war. Die Abmeldung der Fahrzeuge kann auch deshalb nicht als erhebliche Mitursache für den Arbeitsausfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 874 Abs. 1 Nr. 1 AFG angesehen werden, weil der Gesetzgeber selbst die Grenze des technischen Möglichen und des wirtschaftlichen Vertretbaren anerkennt (vgl. § 84 Abs. 2 am ende). Der Gesetzgeber läßt damit erkennen, daß wirtschaftliche Überlegungen durchaus mit einzubeziehen; das Vorgehen der Klägerin, nämlich einzelne Fahrzeuge während der Zeiten ungünstiger Witterung abzumelden, ist betriebswirtschaftlich verständliche, zumal die Klägerin meist von längeren Zeiträumen witterungsbedingter Einflüsse betroffen ist, wie dies sich aus der Art der Bautätigkeit wie auch der klimatischen Lage der Baustellen ergibt. Insoweit kann auch nicht das Argument der Beklagten überzeugen, die Abmeldung sei ursächlich und hier zu berücksichtigen, weil durch die Anmeldung mindestens eine Arbeitsstunde ausgefallen wäre (Bezug auf §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 69 AFG). Für diesen Arbeitsunfall, so führt die Beklagte an, wäre allein die Abmeldung der LKW’s ursächlich geworden. Insoweit ist anzuführen, daß die Klägerin in der für sie maßgeblichen Lage meist zeitlich weiträumige Dispositionen treffen konnte und deshalb auch, wie die Beklagte nicht bestreitet, die Anmeldung der Fahrzeuge ursächlich für eine verzögerte Arbeitsaufnahme werden konnte. Im Verhältnis zu dem meist sehr langfristigen Arbeitsausfall von regelmäßig mehreren Wochen stellt sich die Anmeldungszeit von höchstens 2 Stunden auch als geringfügig dar. Eine gewisse Parallele zu der hier anzunehmenden Einsatzbereitschaft ergibt sich beispielsweise bei Heranziehung der Grundsätze für die Gewährung von Mehrkostenzuschuß. Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschüsse zu den sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten der Bauarbeiten gewährt, die sie in der Förderungszeit durchgeführt haben (Mehrkostenzuschuß) (§ 78 Abs. 1 AFG). Dabei ist an erkannt, daß ausreichende Schutzvorkehrung während der gesamten Dauer der Förderung zum Einsatz auf der Baustelle bereitstehen müssen; diese müssen jedoch nicht unbedingt dort lagern oder eingesetzt werden, vielmehr müssen sie bei einer Wetterverschlechterung unverzüglich zur Verfügung stehen (vgl. Grüner, a.a.O., § 78 Anm. 5 mit Nachweisen); die Beklagte erkennt insoweit beispielsweise Wege von etwa 15 km für die Heranschaffung des Materials und damit entsprechende Verzögerungen durchaus an. Gleich diesem Begriff der Unverzüglichkeit kann die jeweils gegebene Arbeitsbereitschaft der Klägerin bewertet werden.
Kann damit die von der Beklagten für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen allein angeführte zeitweise Abmeldung der Fahrzeuge nicht dazu führen, jeweils einen ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursachten Arbeitsausfall nicht anzunehmen, waren das Urteil und die Bescheide der Beklagten aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG); höchstrichterlich ist bisher noch nicht, insbesondere unter Einbeziehung der vorliegenden Fallgestaltung, geklärt, in welchem Umfang mitursächlich für den Arbeitsausfall werdende Ereignisse die Annahme rechtfertigen, den Arbeitsausfall nicht als ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursacht an zusehen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG).
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