L 20 B 133/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 147/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 133/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 04.07.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 06.07.2007), ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller für Samstag, den 30.06.2007, sowie Sonntag, den 01.07.2007, einen Barbetrag in Höhe des maßgeblichen Tagessatzes von 11,50 EUR gewähren.

Zur Überzeugung des Senats lag und liegt keine besondere Eilbedürftigkeit vor, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt hätte. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes obliegt dem Antragsteller (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch die angebotene Unterbringung bei Vollverpflegung garantiert war.

Insoweit kann es einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben zu klären, ob, wie vom Sozialgericht angenommen, wegen der Gewährung eines Tagessatzes nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) durch die Sozialhilfebehörde für den Freitag, den 29.06.2007, auch für das darauf folgende Wochenende die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und nicht die des Antragsgegners gegeben war.

Dagegen könnte sprechen, dass nach den Angaben des Antragstellers ein längerer Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin absehbar war. Mit Wirkung vom 01.08.2006 stellt § 36 S. 3 SGB II nämlich klar, dass Leistungen nach diesem Gesetz durch den Träger der Grundsicherung zu erbringen sind, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige hilfebedürftige tatsächlich aufhält, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Damit wurde eine Regelungslücke geschlossen, um den Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und zu vermeiden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen sind (vgl. Schoch in LPK-SGB II, § 36 RdNr. 15 unter Verweis auf BT-Drs. 16/1410, S. 27).

Es bleibt daher ggf. zu klären, ob der faktische Verweis auf Sachleistungen für das Wochenende gesetzeskonform erfolgte.

Soweit der Antragsteller erstmals mit der Beschwerdeschrift am 11.07.2007 Leistungen für den Zeitraum vom 02.07.2007 bis zum 04.07.2007 geltend macht, sind diese Ansprüche nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen, da der ausdrücklich formulierte Antrag lediglich auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für das Wochenende gerichtet war. Dem Senat ist daher insoweit eine Entscheidung verwehrt. Eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers wäre insoweit allerdings schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil regelmäßig der Erlass einer einstweiligen Anordnung für abgelaufene Zeiträume nur dann in Betracht kommt, wenn die Nichtgewährung in die Gegenwart reichende, schwere und unzumutbare Nachteile begründet. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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