Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 386/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Gibt der einem Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides zugrundeliegende Sachverhalt Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Seiten der Versorgungsbehörde, so stellt der alsdann erlassene Bescheid nicht ohne weiteres einen sachlichen Zweitbescheid dar. Die Abgrenzung eines solchen von einem – negativen – Zugunstenbescheid geschieht von Fall zu Fall in Wertung der tatbestandsmäßigen Fakten. Das Festhalten an dem früheren Bescheid ist ein maßgebliches Kriterium für die Annahme eines negativen Zugunstenbescheides.
2) Das Übergeben eines Antrages nach § 109 SGG durch das Sozialgericht beinhaltet einen wesentlichen Verfahrensmangel, auch wenn es um die gerichtliche Überprüfung eines Zugunstenbescheides und nicht eines Zweitbescheides handelt.
2) Das Übergeben eines Antrages nach § 109 SGG durch das Sozialgericht beinhaltet einen wesentlichen Verfahrensmangel, auch wenn es um die gerichtliche Überprüfung eines Zugunstenbescheides und nicht eines Zweitbescheides handelt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 4. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1921 geborene Kläger beantragt nach seiner politischen Flucht in die Bundesrepublik im Juni 1960 erstmalig Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen epileptischer Anfälle und Gleichgewichtsstörungen aufgrund einer Hirnschädigung durch Flugzeugabsturz im Jahre 1942 und Verschüttung im Jahre 1944. Zur weiteren Begründung berief er sich u.a. auf ein Schreiben des Rates des Bezirks L. vom Juli 1953.
Das Versorgungsamt Frankfurt/M. zog die über ihn vorhandenen Untersuchungszeugnisse über Fliegertauglichkeit aus den Jahren 1941 und 1943 sowie Krankenunterlagen aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft bei. Alsdann wurde der Kläger durch den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. M. (Gutachten vom 4.6.62), den Facharzt für innere Krankheiten Dr. (Gutachten vom 13.6.62), durch Prof. Dr. MR. und Dr. S. von der Universitäts-Hals-Nasen- u. Ohrklinik F. (Gutachten vom 18.7.63) sowie durch Prof. Dr. K. und Dr. v.d. O. von der Nervenklinik der Stadt und Universität F. (Gutachten vom 5.8.64) untersucht und begutachtet. Zu dem Gutachten der Letzteren zu der sich Dr. H. am 21. September 1964, worauf Prof. Dr. K. auf Veranlassung des Reg. Med. Direktors S. am 12. April 1965 erneut Stellung nahm.
Nachdem noch einmal Dr. MG. und zusätzlich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. aktenmäßig gehört worden waren, erließ das Versorgungsamt den bindend gewordenen Bescheid vom 30. Juni 1965, mit dem es den Antrag ablehnte. Zur Begründung führte es aus, Tatsachen und Befunde, die eine wehrdienstbedingte traumatische Epilepsie bewiesen, hätten nicht festgestellt werden können. Das erste Auftreten sicherer Krampfanfälle stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Kopftraumen und den Wehrdienst.
Am 5. Juni 1966 beantragte der Kläger die erneute Überprüfung mit dem Ziele der Erteilung eines Zugunstenbescheides und berief sich auf einen Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) Dresden vom 24. Februar 1959. Hieraus gehe hervor, daß sein Anfallsleiden Wehrdienstbeschädigung anerkannt gewesen sei.
Darauf erfolgte vom 7. bis 16. Dezember 1966 seine stationäre Beobachtung und Untersuchung in der Nervenklinik der Universität H. Der Oberarzt Prof. Dr. J. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M kamen in ihrem am 29. Dezember 1966 erstatteten Gutachten zusammenfassend zu der Beurteilung, ihres Erachtens habe sich der Kläger im Kriege bei zwei Schädeltraumen Gehirnerschütterung zugezogen. Eine Hirnkontusion scheine weniger wahrscheinlich, über im Anschluß an die Traumen erhobene neurologische Befunde sei aus den Akten nichts zu entnehmen. Die Angaben des Klägers ergäben keine hinweise darauf. Die Diagnose Hirnkontusion oder Hirnerschütterung erscheine jedoch kaum von Bedeutung, da es sich bei den derzeitig bestehenden Anfällen nicht um epileptische, sondern viel eher um synkopale handele, deren Ursache medizinisch nicht sicher geklärt sei, die bei vegetativ labilen Personen aber auch bei emotionalen Belastungssituationen vorkommen könnten. Auch der labile Bluthochdruck des Klägers könne ätiologisch in Frage kommen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den lange zurückliegenden Schädeltraumen erscheine wenig wahrscheinlich. Dieser Auffassung schloß sich die Neurologin Dr. Schucht an.
Mit durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 bestätigte Bescheid vom 10. April 1967 lehnte das Versorgungsamt alsdann den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides ab, weil neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht worden sei und die zusätzlich durchgeführte erneute ärztliche Überprüfung die Richtigkeit der früheren Entscheidung ergäben habe.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger sich für seine Auffassung, die bei ihm auftretenden epileptischen Anfälle seien schädigungsbedingt, u.a. auf die Krankenunterlagen aus der Kriegsgefangenschaft, ein Schreiben des Rates der Stadt Dresden aus dem Jahre 1949, einen Arztbericht des Dresdener Stadtkrankenhauses Johannstadt vom Mai 1948, einen Arztbrief der Neurologischen Klinik der Karl-Marx-Universität in L. vom August 1968 sowie auf eine Erklärung des ehemaligen Kriegskameraden S. vom September 1968 berufen. Überdies hat er vorgetragen, der Bescheid vom 10. April 1967 sein ein sachlicher Zweitbescheid, der von Gericht voll zu überprüfen sei und hat die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Prof. Dr. E. beantragt.
Mit Urteil vom 4. Februar 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid stelle einen Zugunstenbescheid gemäß § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) dar. Die vom Beklagten durchgeführte neue sachliche Prüfung habe die Bindungswirkung des zugrundeliegenden Sachbescheides vom 30. Juni 1965 nicht aufgehoben. Einen Ermessensmißbrauch habe das Gericht nicht feststellen können. Weil bei der Ermessensentscheidungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, habe der vom Kläger benannte Zeuge Schneider nicht gehört und das beantragte Gutachten nicht eingeholt zu werden brauchen. Abgesehen davon wäre die Aussage des Zeugen nicht beweiserheblich gewesen.
Gegen dieses Urteil, das am 11. März 1969 mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist, richtet sich seine am 8. April 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid des FDGB vom Februar 1959, der die Anerkennung seines Leidens als Wehrdienstbeschädigung bestätigte sowie erneut auf den Befundbericht der Universität Leipzig vom August 1968. Das Sozialgericht hatte sich nicht nur den Heidelberger Gutachtern anschließen dürfen, sondern auch die Auffassung des Prof. Dr. K. würdigen müssen, der sein Leiden 1964 für schädigungsbedingt gehalten habe.
Der Beklagte hat die bei ihm eingegangenen Akten der Sozialversicherungsanstalt Sachsen übersandt, nach deren Durchsicht die Fachärztin Dr. S. und ORMR W. der Meinung seien, es solle eine nochmalige eingehende stationäre Begutachtung mit Durchführung einer Luftencephalographie vorgenommen werden.
Der Senat hat bei dem Kläger angefragt, ob er seinen in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG aufrechthalte. Nach Bejahung und Benennung des Chefarztes des Brüderkrankenhauses in S. bei A., Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. S., als Arzt seines Vertrauens, hat er alsdann Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 30. März 1971. In seinem am 7. Juni 1971 erstatteten Gutachten hat Dr. S. zusammenfassend ausgeführt, eine traumatische Hirndauerschädigung sei nicht in genügender Weise wahrscheinlich gemacht worden. Könne man eine solche nicht feststellen, dann sei auch das geklagte Anfallsleiden nicht hirntraumatisch. Die Durchführung einer Luftencephalographie, für welche der Kläger seine Zustimmung versagt habe, hätte ohnehin keine diagnostische Bedeutung gehabt, weil mit Altersveränderungen zu rechnen gewesen wäre. Wesentlich sei, daß der in Leipzig erhobene Befund nicht als pathologisch zu bezeichnen sei. Alles in allem bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein Anfallsleiden unklarer Art, das nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf schädigende Ereignisse zurückgeführt werden könne.
Dagegen hat der Kläger geltend gemacht, dieses Gutachten sei nicht überzeugend, weil Dr. S. offengelassen habe, wie solche Anfälle unklarer Art zustande kommen könnten. Da sie vor dem Kriege nicht vorhanden gewesen, dann aber in der Gefangenschaft aufgetreten seien, liege der Beweis für ihre Schädigungsbedingtheit vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 4. Februar 1969 und den Bescheid des Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1967 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtens und den medizinischen Sachverhalt für geklärt.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grund.Nr. XXXX und die Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt Sachsen haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 1967 ist nicht rechtswidrig.
Dieser Verwaltungsakt stellt einen – negativen – Zugunstenbescheid im Sinne des § 40 Abs. 1 VfG (KOV) und keinen Zweitbescheid sachlicher Art dar, den die Versorgungsbehörde zwar auch erteilen kann, aber nicht erteilen muß. Das hat das Sozialgericht in den angefochtenen Urteil richtig erkannt. Mit seiner gegenteiligen Auffassung konnte der Kläger nicht durchdringen da nach den Umständen des vorliegenden Falles alle Fakten eindeutig für ein ausdrücklich begehrtes Zugunstenverfahren sprechen. Hierfür bildete der Antrag des Klägers vom 5. Juni 1966 die Grundlage, auf welcher der Beklagte eine Prüfung aufgebaut hat, unbeschadet der Tatsache, daß er neue medizinische Ermittlungen durchgeführt hat. Dazu war er berechtigt und nach Auffassung des Senats auch verpflichtet, nachdem der Kläger seinem Schriftsatz vom 6. Juni 1966 einen Beschluss des FDGB D. vom Februar 1959 beigefügt und sich auf diesen als neues Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptung berufen hatte, daß sein Leiden schädigungsbedingt sei. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach seiner im Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 geäußerten Meinung glaubte, eine nochmalige Überprüfung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vornehmen zu müssen, da die im früheren Anerkennungsverfahren in Erwägung gezogene Beurteilung durch Prof. Dr. J. nicht eingeleitet worden war.
Hiernach hat der Beklagte bezüglich des in § 40 Abs. 1 VfG (KOV) vorhandenen Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit” Prüfungen angestellt, deren Ergebnisse ihn alsdann veranlaßt haben, den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides abzulehnen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid geht dahin, daß die Unrichtigkeit des bindenden Bescheides vom 30. Juni 1965 – aufgrund der neuen Ermittlungen – nicht feststehe oder sich dessen Richtigkeit ergeben habe.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte das Sozialgericht zu prüfen, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides getroffenen Entscheidung des Beklagten zutraf oder nicht (vgl. hierzu Urteil des BSG v. 24.6.69, Az.: 10 KV 282/66 und die darin auf S. 14 angegebenen Zitate). Das hat es zwar an sich richtig getan, jedoch mit der Einschränkung, daß es unterlassen hat, dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG zu folgen. Insofern hat es einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem zitierten Urteil war es hierzu verpflichtet. Der Senat hat sich der dort wiedergegebenen Auffassung im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung zu dieser Frage, wenn auch unter Bedenken, angeschlossen. Der Verfahrensverstoß des Sozialgerichts durch Nichtbeachtung des § 109 SGG mußte dem Senat aber keine Veranlassung geben, von der Vorschrift des § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn der Senat hat aus Gründen allgemeiner Prozeßökonomie und im Interesse des Klägers wegen schnellerer Erledigung der Streitsache das Versäumte nachholen dürfen und nachgeholt.
Mit dem Beweisbeschluß vom 30. März 1971 ist dem Begehren des Klägers auf weitere Sachaufklärung Rechnung getragen und der zweiter Instanz benannte Arzt seines Vertrauens als Sachverständiger bestellt worden. Dieser hat sein die Beweisfragen beantwortendes Gutachten am 7. Juni 1971 erstattet. Insbesondere durch die Feststellungen dieses Sachverständigen sieht der Senat den Sachverhalt mit der Maßgabe als vollständig geklärt an, daß keine Unrichtigkeit des Erstbescheides vom 30. Juni 1971 besteht. Denn der Kläger leidet an keiner traumatischen Epilepsie, die mit Wahrscheinlichkeit im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie auf wehrdienstbedingte Einflüsse im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG zurückgeht.
Bei seiner Urteilsfindung, welche zu dieser zwingenden Schlußfolgerung führte, hat der Senat ebenso wie das Sozialgericht, dem insoweit kein wesentlicher Verfahrensmangel vorzuwerfen in zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß noch ein drittes schädigendes Ereignis – Absprung von einem Lastkraftwagen und dadurch bedingter Sturz in der Mitte des Jahres 1944 – vorliegen könnte, obwohl die gesamte Einlassung im Rentenverfahren der sowjetisch besetzten Zone und im Verfahren bei den Beklagten dagegen spricht. Denn der Kläger hatte früher stets nur auf den Absprung aus dem Flugzeug im Jahre 1942 und auf eine Verschüttung durch Bombenangriff im Jahre 1944 in Frankreich hingewiesen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des Prof. Dr. K. aus dem Jahre 1964, dem gegenüber er zwar davon gesprochen hat, im Juli 1944 von einem Lastwagen gestürzt zu sein. Er sei jedoch nur wenige Sekunden bewußtlos gewesen und habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Wird dennoch unter Bedenken ein weiteres schädigendes Ereignis angenommen, dann war die Vernehmung des H. S. als Zeuge entbehrlich, ebenso wie das Sozialgericht diesen nicht hören mußte. Abgesehen davon liegt des Zeugen schriftliche Erklärung vom 6. September 1968 vor, die zur weiteren Erhellung des Sachverhalts jedenfalls genügt.
Die zwei oder drei schädigenden Ereignisse waren indessen, selbst wenn sie sich so abgespielt haben, wie der Kläger später dargestellt hat, nicht geeignet, die von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen zur Entstehung zu bringen. Soweit ein Anfallsleiden vorhanden ist, wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder synkopaler oder anderer im einzelnen nicht genau zu fixierender Art sein, keinesfalls aber traumatischer Genese. Das ist schon deshalb auszuschließen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Hirnkontusion angenommen werden kann.
Was das erste schädigende Ereignis aus dem Jahre 1942 angeht so hat Dr. S. zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung des Klägers im Jahre 1943 keine Erwähnung gefunden hat. Der neurologische Hirnbefund war damals regelrecht. Die Entscheidung im Sinne einer Untauglichkeit als Fallschirmschütze beruhte auf Wesens- und Intelligenzmerkmalen, nicht jedoch auf Gebrechen wegen einer vorausgegangenen Hirnverletzung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger sämtliche Fragen, die sich auf eine vorausgegangene Erkrankung des Hirn und der Nerven bezogen, im Februar 1943 verneint hat. Hiernach muß zwingend davon ausgegangen werden, daß die Folgen der verunglückten Fallschirmlandung im Jahre 1942 dem Kläger schon ein Jahr später nicht wesentlich erschienen sind. Nach den fliegerärztlichen Befunden können sie es tatsächlich auch nicht gewesen sein, zumal er seinerzeit noch nicht einmal im Lazarett gewesen war.
Die verbleibenden zwei Traumen aus dem Jahre 1944 sprechen ebensowenig für eine Hirnschädigung, schwere Hirnerschütterung oder einen Schädelbruch, da der Kläger nach seinen Angaben gegenüber Prof. Dr. K. weiter im Fronteinsatz war. Selbst wenn der Senat in Wertung der damaligen Kriegslage dieser Tatsache keine ausschlaggebende Bedeutung einräumt, so bleibt immer hin bestehen, daß Anfälle – angeblich epileptischer Art – dann erst in der Kriegsgefangenschaft aufgetreten sind, wobei der Kläger wiederum Prof. Dr. K. geschildert hat, während seiner amerikanischen Gefangenschaft habe er drei bis vier Ohnmachtsanfälle gehabt, denen starke Sonneneinwirkung oder körperliche Anstrengungen vorausgegangen seien. Schon dieser zeitliche Abstand spricht gegen ein gravierendes Geschehen im Jahre 1944. Hinzu kommt ferner, daß die Anerkennung einer Hirnverletzung durch die Behörden der sowjetisch besetzten Zone zunächst nicht auf eindeutige neurologische Befunde gestützt war. Wenn später im Jahre 1958 auch ganz leichte neurologische Auffälligkeiten beschrieben worden sind, so standen doch Korrdinationsstörungen im Vordergrund. Die Ergebnisse des Luftencephalogramms waren im Hinblick auf daß wichtige Ventrikelsystem normal, insbesondere was eine Ventrikelerweiterung anging. Nur eine solche könnte indessen Rückschlüsse auf eine traumatische Hirnschädigung zulassen. Bei den in der Bundesrepublik vorgenommenen fachärztlichen Untersuchungen konnten objektive Zeichen einer Hirndauerschädigung aufgrund einer Kontusion oder schweren Hirnerschütterung ebenfalls nicht gefunden werden. Das gilt auch für das von Prof. Dr. K. im August 1964. erstatteten Gutachten, wenn dessen Seiten 11 und 12 ausgewertet werden. Nach der weiteren Schilderung auf Seite 14 waren Krampfpotentiale damals nicht zu erkennen. Deshalb hält der Senat die Auffassung des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. M. vom September 1964 für überzeugend, wenn er sich Prof. Dr. K. nicht anzuschließen vermochte, zumal er später durch die Ärzte der Heidelberger Universitätsklinik bestätigt worden ist. Diese sind nach eingehenden Untersuchungen von abgeklungenen Gehirnerschütterungen ausgegangen. Eine posttraumatische Epilepsie haben sie dagegen ausgeschlossen. Dr. S., der den Kläger als Arzt dessen Vertrauens begutachtet hat, hat sich gleichfalls dahin geäußert, daß eine Hirndauerschädigung nicht in genügender Weise wahrscheinlich gemacht werden könne. Ist das jedoch nach alledem eine überzeugende Schlußfolgerung – woran der Senat nicht zweifelt –, dann kann das geklagte Anfallsleiden auch nicht auf eine solche bezogen werden. Die Voraussetzungen spricht für eine Anerkennung als Schädigungsfolge lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht vor, ohne daß für den streitigen Zugunstenbescheid bis ins letzte Detail geklärt zu werden braucht, welcher Genese die Absencen nun wirklich waren und sind. Das Gebiet das Versorgungsrechts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht berührt.
Hiernach war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1921 geborene Kläger beantragt nach seiner politischen Flucht in die Bundesrepublik im Juni 1960 erstmalig Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen epileptischer Anfälle und Gleichgewichtsstörungen aufgrund einer Hirnschädigung durch Flugzeugabsturz im Jahre 1942 und Verschüttung im Jahre 1944. Zur weiteren Begründung berief er sich u.a. auf ein Schreiben des Rates des Bezirks L. vom Juli 1953.
Das Versorgungsamt Frankfurt/M. zog die über ihn vorhandenen Untersuchungszeugnisse über Fliegertauglichkeit aus den Jahren 1941 und 1943 sowie Krankenunterlagen aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft bei. Alsdann wurde der Kläger durch den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. M. (Gutachten vom 4.6.62), den Facharzt für innere Krankheiten Dr. (Gutachten vom 13.6.62), durch Prof. Dr. MR. und Dr. S. von der Universitäts-Hals-Nasen- u. Ohrklinik F. (Gutachten vom 18.7.63) sowie durch Prof. Dr. K. und Dr. v.d. O. von der Nervenklinik der Stadt und Universität F. (Gutachten vom 5.8.64) untersucht und begutachtet. Zu dem Gutachten der Letzteren zu der sich Dr. H. am 21. September 1964, worauf Prof. Dr. K. auf Veranlassung des Reg. Med. Direktors S. am 12. April 1965 erneut Stellung nahm.
Nachdem noch einmal Dr. MG. und zusätzlich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. aktenmäßig gehört worden waren, erließ das Versorgungsamt den bindend gewordenen Bescheid vom 30. Juni 1965, mit dem es den Antrag ablehnte. Zur Begründung führte es aus, Tatsachen und Befunde, die eine wehrdienstbedingte traumatische Epilepsie bewiesen, hätten nicht festgestellt werden können. Das erste Auftreten sicherer Krampfanfälle stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Kopftraumen und den Wehrdienst.
Am 5. Juni 1966 beantragte der Kläger die erneute Überprüfung mit dem Ziele der Erteilung eines Zugunstenbescheides und berief sich auf einen Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) Dresden vom 24. Februar 1959. Hieraus gehe hervor, daß sein Anfallsleiden Wehrdienstbeschädigung anerkannt gewesen sei.
Darauf erfolgte vom 7. bis 16. Dezember 1966 seine stationäre Beobachtung und Untersuchung in der Nervenklinik der Universität H. Der Oberarzt Prof. Dr. J. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M kamen in ihrem am 29. Dezember 1966 erstatteten Gutachten zusammenfassend zu der Beurteilung, ihres Erachtens habe sich der Kläger im Kriege bei zwei Schädeltraumen Gehirnerschütterung zugezogen. Eine Hirnkontusion scheine weniger wahrscheinlich, über im Anschluß an die Traumen erhobene neurologische Befunde sei aus den Akten nichts zu entnehmen. Die Angaben des Klägers ergäben keine hinweise darauf. Die Diagnose Hirnkontusion oder Hirnerschütterung erscheine jedoch kaum von Bedeutung, da es sich bei den derzeitig bestehenden Anfällen nicht um epileptische, sondern viel eher um synkopale handele, deren Ursache medizinisch nicht sicher geklärt sei, die bei vegetativ labilen Personen aber auch bei emotionalen Belastungssituationen vorkommen könnten. Auch der labile Bluthochdruck des Klägers könne ätiologisch in Frage kommen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den lange zurückliegenden Schädeltraumen erscheine wenig wahrscheinlich. Dieser Auffassung schloß sich die Neurologin Dr. Schucht an.
Mit durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 bestätigte Bescheid vom 10. April 1967 lehnte das Versorgungsamt alsdann den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides ab, weil neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht worden sei und die zusätzlich durchgeführte erneute ärztliche Überprüfung die Richtigkeit der früheren Entscheidung ergäben habe.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger sich für seine Auffassung, die bei ihm auftretenden epileptischen Anfälle seien schädigungsbedingt, u.a. auf die Krankenunterlagen aus der Kriegsgefangenschaft, ein Schreiben des Rates der Stadt Dresden aus dem Jahre 1949, einen Arztbericht des Dresdener Stadtkrankenhauses Johannstadt vom Mai 1948, einen Arztbrief der Neurologischen Klinik der Karl-Marx-Universität in L. vom August 1968 sowie auf eine Erklärung des ehemaligen Kriegskameraden S. vom September 1968 berufen. Überdies hat er vorgetragen, der Bescheid vom 10. April 1967 sein ein sachlicher Zweitbescheid, der von Gericht voll zu überprüfen sei und hat die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Prof. Dr. E. beantragt.
Mit Urteil vom 4. Februar 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid stelle einen Zugunstenbescheid gemäß § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) dar. Die vom Beklagten durchgeführte neue sachliche Prüfung habe die Bindungswirkung des zugrundeliegenden Sachbescheides vom 30. Juni 1965 nicht aufgehoben. Einen Ermessensmißbrauch habe das Gericht nicht feststellen können. Weil bei der Ermessensentscheidungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, habe der vom Kläger benannte Zeuge Schneider nicht gehört und das beantragte Gutachten nicht eingeholt zu werden brauchen. Abgesehen davon wäre die Aussage des Zeugen nicht beweiserheblich gewesen.
Gegen dieses Urteil, das am 11. März 1969 mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist, richtet sich seine am 8. April 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid des FDGB vom Februar 1959, der die Anerkennung seines Leidens als Wehrdienstbeschädigung bestätigte sowie erneut auf den Befundbericht der Universität Leipzig vom August 1968. Das Sozialgericht hatte sich nicht nur den Heidelberger Gutachtern anschließen dürfen, sondern auch die Auffassung des Prof. Dr. K. würdigen müssen, der sein Leiden 1964 für schädigungsbedingt gehalten habe.
Der Beklagte hat die bei ihm eingegangenen Akten der Sozialversicherungsanstalt Sachsen übersandt, nach deren Durchsicht die Fachärztin Dr. S. und ORMR W. der Meinung seien, es solle eine nochmalige eingehende stationäre Begutachtung mit Durchführung einer Luftencephalographie vorgenommen werden.
Der Senat hat bei dem Kläger angefragt, ob er seinen in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG aufrechthalte. Nach Bejahung und Benennung des Chefarztes des Brüderkrankenhauses in S. bei A., Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. S., als Arzt seines Vertrauens, hat er alsdann Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 30. März 1971. In seinem am 7. Juni 1971 erstatteten Gutachten hat Dr. S. zusammenfassend ausgeführt, eine traumatische Hirndauerschädigung sei nicht in genügender Weise wahrscheinlich gemacht worden. Könne man eine solche nicht feststellen, dann sei auch das geklagte Anfallsleiden nicht hirntraumatisch. Die Durchführung einer Luftencephalographie, für welche der Kläger seine Zustimmung versagt habe, hätte ohnehin keine diagnostische Bedeutung gehabt, weil mit Altersveränderungen zu rechnen gewesen wäre. Wesentlich sei, daß der in Leipzig erhobene Befund nicht als pathologisch zu bezeichnen sei. Alles in allem bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein Anfallsleiden unklarer Art, das nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf schädigende Ereignisse zurückgeführt werden könne.
Dagegen hat der Kläger geltend gemacht, dieses Gutachten sei nicht überzeugend, weil Dr. S. offengelassen habe, wie solche Anfälle unklarer Art zustande kommen könnten. Da sie vor dem Kriege nicht vorhanden gewesen, dann aber in der Gefangenschaft aufgetreten seien, liege der Beweis für ihre Schädigungsbedingtheit vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 4. Februar 1969 und den Bescheid des Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1967 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtens und den medizinischen Sachverhalt für geklärt.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grund.Nr. XXXX und die Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt Sachsen haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 1967 ist nicht rechtswidrig.
Dieser Verwaltungsakt stellt einen – negativen – Zugunstenbescheid im Sinne des § 40 Abs. 1 VfG (KOV) und keinen Zweitbescheid sachlicher Art dar, den die Versorgungsbehörde zwar auch erteilen kann, aber nicht erteilen muß. Das hat das Sozialgericht in den angefochtenen Urteil richtig erkannt. Mit seiner gegenteiligen Auffassung konnte der Kläger nicht durchdringen da nach den Umständen des vorliegenden Falles alle Fakten eindeutig für ein ausdrücklich begehrtes Zugunstenverfahren sprechen. Hierfür bildete der Antrag des Klägers vom 5. Juni 1966 die Grundlage, auf welcher der Beklagte eine Prüfung aufgebaut hat, unbeschadet der Tatsache, daß er neue medizinische Ermittlungen durchgeführt hat. Dazu war er berechtigt und nach Auffassung des Senats auch verpflichtet, nachdem der Kläger seinem Schriftsatz vom 6. Juni 1966 einen Beschluss des FDGB D. vom Februar 1959 beigefügt und sich auf diesen als neues Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptung berufen hatte, daß sein Leiden schädigungsbedingt sei. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach seiner im Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 geäußerten Meinung glaubte, eine nochmalige Überprüfung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vornehmen zu müssen, da die im früheren Anerkennungsverfahren in Erwägung gezogene Beurteilung durch Prof. Dr. J. nicht eingeleitet worden war.
Hiernach hat der Beklagte bezüglich des in § 40 Abs. 1 VfG (KOV) vorhandenen Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit” Prüfungen angestellt, deren Ergebnisse ihn alsdann veranlaßt haben, den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides abzulehnen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid geht dahin, daß die Unrichtigkeit des bindenden Bescheides vom 30. Juni 1965 – aufgrund der neuen Ermittlungen – nicht feststehe oder sich dessen Richtigkeit ergeben habe.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte das Sozialgericht zu prüfen, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides getroffenen Entscheidung des Beklagten zutraf oder nicht (vgl. hierzu Urteil des BSG v. 24.6.69, Az.: 10 KV 282/66 und die darin auf S. 14 angegebenen Zitate). Das hat es zwar an sich richtig getan, jedoch mit der Einschränkung, daß es unterlassen hat, dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG zu folgen. Insofern hat es einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem zitierten Urteil war es hierzu verpflichtet. Der Senat hat sich der dort wiedergegebenen Auffassung im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung zu dieser Frage, wenn auch unter Bedenken, angeschlossen. Der Verfahrensverstoß des Sozialgerichts durch Nichtbeachtung des § 109 SGG mußte dem Senat aber keine Veranlassung geben, von der Vorschrift des § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn der Senat hat aus Gründen allgemeiner Prozeßökonomie und im Interesse des Klägers wegen schnellerer Erledigung der Streitsache das Versäumte nachholen dürfen und nachgeholt.
Mit dem Beweisbeschluß vom 30. März 1971 ist dem Begehren des Klägers auf weitere Sachaufklärung Rechnung getragen und der zweiter Instanz benannte Arzt seines Vertrauens als Sachverständiger bestellt worden. Dieser hat sein die Beweisfragen beantwortendes Gutachten am 7. Juni 1971 erstattet. Insbesondere durch die Feststellungen dieses Sachverständigen sieht der Senat den Sachverhalt mit der Maßgabe als vollständig geklärt an, daß keine Unrichtigkeit des Erstbescheides vom 30. Juni 1971 besteht. Denn der Kläger leidet an keiner traumatischen Epilepsie, die mit Wahrscheinlichkeit im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie auf wehrdienstbedingte Einflüsse im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG zurückgeht.
Bei seiner Urteilsfindung, welche zu dieser zwingenden Schlußfolgerung führte, hat der Senat ebenso wie das Sozialgericht, dem insoweit kein wesentlicher Verfahrensmangel vorzuwerfen in zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß noch ein drittes schädigendes Ereignis – Absprung von einem Lastkraftwagen und dadurch bedingter Sturz in der Mitte des Jahres 1944 – vorliegen könnte, obwohl die gesamte Einlassung im Rentenverfahren der sowjetisch besetzten Zone und im Verfahren bei den Beklagten dagegen spricht. Denn der Kläger hatte früher stets nur auf den Absprung aus dem Flugzeug im Jahre 1942 und auf eine Verschüttung durch Bombenangriff im Jahre 1944 in Frankreich hingewiesen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des Prof. Dr. K. aus dem Jahre 1964, dem gegenüber er zwar davon gesprochen hat, im Juli 1944 von einem Lastwagen gestürzt zu sein. Er sei jedoch nur wenige Sekunden bewußtlos gewesen und habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Wird dennoch unter Bedenken ein weiteres schädigendes Ereignis angenommen, dann war die Vernehmung des H. S. als Zeuge entbehrlich, ebenso wie das Sozialgericht diesen nicht hören mußte. Abgesehen davon liegt des Zeugen schriftliche Erklärung vom 6. September 1968 vor, die zur weiteren Erhellung des Sachverhalts jedenfalls genügt.
Die zwei oder drei schädigenden Ereignisse waren indessen, selbst wenn sie sich so abgespielt haben, wie der Kläger später dargestellt hat, nicht geeignet, die von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen zur Entstehung zu bringen. Soweit ein Anfallsleiden vorhanden ist, wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder synkopaler oder anderer im einzelnen nicht genau zu fixierender Art sein, keinesfalls aber traumatischer Genese. Das ist schon deshalb auszuschließen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Hirnkontusion angenommen werden kann.
Was das erste schädigende Ereignis aus dem Jahre 1942 angeht so hat Dr. S. zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung des Klägers im Jahre 1943 keine Erwähnung gefunden hat. Der neurologische Hirnbefund war damals regelrecht. Die Entscheidung im Sinne einer Untauglichkeit als Fallschirmschütze beruhte auf Wesens- und Intelligenzmerkmalen, nicht jedoch auf Gebrechen wegen einer vorausgegangenen Hirnverletzung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger sämtliche Fragen, die sich auf eine vorausgegangene Erkrankung des Hirn und der Nerven bezogen, im Februar 1943 verneint hat. Hiernach muß zwingend davon ausgegangen werden, daß die Folgen der verunglückten Fallschirmlandung im Jahre 1942 dem Kläger schon ein Jahr später nicht wesentlich erschienen sind. Nach den fliegerärztlichen Befunden können sie es tatsächlich auch nicht gewesen sein, zumal er seinerzeit noch nicht einmal im Lazarett gewesen war.
Die verbleibenden zwei Traumen aus dem Jahre 1944 sprechen ebensowenig für eine Hirnschädigung, schwere Hirnerschütterung oder einen Schädelbruch, da der Kläger nach seinen Angaben gegenüber Prof. Dr. K. weiter im Fronteinsatz war. Selbst wenn der Senat in Wertung der damaligen Kriegslage dieser Tatsache keine ausschlaggebende Bedeutung einräumt, so bleibt immer hin bestehen, daß Anfälle – angeblich epileptischer Art – dann erst in der Kriegsgefangenschaft aufgetreten sind, wobei der Kläger wiederum Prof. Dr. K. geschildert hat, während seiner amerikanischen Gefangenschaft habe er drei bis vier Ohnmachtsanfälle gehabt, denen starke Sonneneinwirkung oder körperliche Anstrengungen vorausgegangen seien. Schon dieser zeitliche Abstand spricht gegen ein gravierendes Geschehen im Jahre 1944. Hinzu kommt ferner, daß die Anerkennung einer Hirnverletzung durch die Behörden der sowjetisch besetzten Zone zunächst nicht auf eindeutige neurologische Befunde gestützt war. Wenn später im Jahre 1958 auch ganz leichte neurologische Auffälligkeiten beschrieben worden sind, so standen doch Korrdinationsstörungen im Vordergrund. Die Ergebnisse des Luftencephalogramms waren im Hinblick auf daß wichtige Ventrikelsystem normal, insbesondere was eine Ventrikelerweiterung anging. Nur eine solche könnte indessen Rückschlüsse auf eine traumatische Hirnschädigung zulassen. Bei den in der Bundesrepublik vorgenommenen fachärztlichen Untersuchungen konnten objektive Zeichen einer Hirndauerschädigung aufgrund einer Kontusion oder schweren Hirnerschütterung ebenfalls nicht gefunden werden. Das gilt auch für das von Prof. Dr. K. im August 1964. erstatteten Gutachten, wenn dessen Seiten 11 und 12 ausgewertet werden. Nach der weiteren Schilderung auf Seite 14 waren Krampfpotentiale damals nicht zu erkennen. Deshalb hält der Senat die Auffassung des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. M. vom September 1964 für überzeugend, wenn er sich Prof. Dr. K. nicht anzuschließen vermochte, zumal er später durch die Ärzte der Heidelberger Universitätsklinik bestätigt worden ist. Diese sind nach eingehenden Untersuchungen von abgeklungenen Gehirnerschütterungen ausgegangen. Eine posttraumatische Epilepsie haben sie dagegen ausgeschlossen. Dr. S., der den Kläger als Arzt dessen Vertrauens begutachtet hat, hat sich gleichfalls dahin geäußert, daß eine Hirndauerschädigung nicht in genügender Weise wahrscheinlich gemacht werden könne. Ist das jedoch nach alledem eine überzeugende Schlußfolgerung – woran der Senat nicht zweifelt –, dann kann das geklagte Anfallsleiden auch nicht auf eine solche bezogen werden. Die Voraussetzungen spricht für eine Anerkennung als Schädigungsfolge lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides nicht vor, ohne daß für den streitigen Zugunstenbescheid bis ins letzte Detail geklärt zu werden braucht, welcher Genese die Absencen nun wirklich waren und sind. Das Gebiet das Versorgungsrechts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht berührt.
Hiernach war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen.
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