Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
45
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 (44) SO 27/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für ihren Enkel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Klägerin, geboren 1954, wohnte in dem hier maßgeblichen streitigen Zeitraum von Januar 2006 bis April 2006 in X und bezog von der dortigen ARGE Arbeitslosengeld II nach Maßgabe des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie ist die Großmutter des am 00. K 2002 geborenen E. Anfang Dezember 2005 nahm sie ihren Enkel, der bis dahin mit seiner Mutter in W gewohnt hatte, in ihrem Haushalt auf. Grund hierfür war, dass die Kindesmutter zuvor erklärt hatte, sie könne sich vorübergehend nicht selber um ihren Sohn kümmern. E wohnte in der Folgezeit in dem Haushalt der Klägern bis zum 04. April 2006.
Noch im Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der ARGE Wuppertal die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für ihren Enkel. Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 bewilligte diese jedoch nur Leistungen für die Klägerin selber, bei gleichzeitiger vollständiger Übernahme der Unterkunftskosten. Auf den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch teilte die ARGE Wuppertal dieser unter dem 15. Februar 2006 und dem 06. März 2006 mit, Ansprüche des Enkels auf Leistungen nach dem SGB II bestünden nicht, da er mit der Klägerin keine Bedarfsgemeinschaft bilden würde. Zugleich wies sie jedoch auf mögliche Ansprüche der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch XII hin. Am 14. März 2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel. Mit Bescheid vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2006 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als Träger der Sozialhilfe nicht örtlich zuständig, da der Enkel der Klägerin von außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten zu 1) in den Haushalt der Klägerin gezogen sei und er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W gehabt habe. Damit sei die Stadt W bzw. der Kreis N örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2006 Klage erhoben (Az. S 45 (44) SO 27/06).
Ebenfalls im März 2006 stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel bei der Beklagten zu 2). Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 lehnte diese den Antrag der Klägerin ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, ihre örtliche Zuständigkeit sei - anders als von der Beklagten zu 1) angenommen - nicht gegeben.
Am 5. September 2006 hat die Klägerin auch hiergegen Klage erhoben (Az.: S 45 (44) SO 25/06).
Mit Beschluss vom 2. Januar 2007 hat das Gericht die Streitsachen S 45 (44) SO 25/06 und S 45 (44) SO 27/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel nach § 73 SGB XII. Sie mache hierbei einen eigenen Bedarf für die entsprechende Sozialhilfe geltend, da ihr Enkel sich tatsächlich in ihrem Haushalt aufgehalten habe und dort entsprechende Kosten verursacht habe. Auch hätte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) einen Antrag in Namen des Kindes nicht stellen können, da sie nicht Sorgerechtsinhaberin gewesen sein. Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 Leistungen nach dem Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch für ihren Enkel E zu bewilligen,
2.hilfsweise die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für ihren Enkel E zu bewilligen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) halten die angefochtenen Bescheide jeweils für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) und zu 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zwar zulässig. Insbesondere legt die nach § 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens vor. Die Klägerin hat nämlich bereits im Widerspruchsverfahren einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe geltend gemacht, indem sie "Sozialhilfe für ihren Enkel", der sich in ihrem Haushalt aufhielt, begehrt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1) möglicherweise irrtümlich von der Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruches des Enkels der Klägerin, vertreten durch die Klägerin ausgegangen ist. Aus dem Vortrag der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ergeben sich nämlich keine hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Insbesondere hat die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zu keiner Zeit geltend gemacht, Ansprüche ihres Enkels zu vertreten.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für ihren in diesem Zeitraum in ihren Haushalt aufgenommenen Enkel E. Für einen solchen Anspruch der Klägerin (eventuelle Ansprüche des Enkels selber sind hier nicht Klagegegenstand) gibt es nämlich keine gesetzliche Rechtsgrundlage.
Ein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 8 SGB XII kommt nicht in Betracht, da die Klägerin bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht, §§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, 21 S. 1 SGB XII.
Auch ein Anspruch nach § 73 SGB XII kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (S. 1. a.a.O). Im vorliegenden Fall ist eine "sonstige Lebenslage" im Sinne des § 73 SGB XII nicht gegeben, da sich die durch die Aufnahme des Enkelkindes in den eigenen Haushalt ergebende Hilfesituation thematisch den im § 8 Nr. 1 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis 40 SGB XII). Eine "sonstige Lebenslage" im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich nur dann vor, wenn sich eine Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (ebenso Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfekommentar 2005, § 73 Randnr. 3). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich beabsichtigt, unbekannten Notlagen zu begegnen, weshalb diese keinesfalls so verstanden werden kann, dass schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist (ebenso Grube/Wahrendorf a.a.O).
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere liegt auch hier eine ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 S.1 SGG vor. Zur näheren Begründung wird hierfür auf die entsprechenden Ausführungen betreffs der Zulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage verwiesen, die für das bei der Beklagten zu 2) durchgeführte Verwaltungsverfahren ebenfalls zutreffen.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 auch gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für ihren Enkel E. Die Beklagte zu 2) ist für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für die Klägerin nicht örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, wonach für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. In dem hier streitigen Zeitraum hat die Klägerin sich jedoch nicht in dem Bereich der Beklagten zu 2), sondern in dem Bereich der Beklagten zu 1) aufgehalten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Streitig sind hier laufende Leistungen für einen Bewilligungszeitraum von 4 Monaten mit einem Gesamtwert von 467,00 Euro (jeweils Regelsatz von (207,00 Euro für die Monate Januar und Februar 2006, sowie 53,00 Euro anteiliger Regelsatz 207,00 Euro abzüglich 154,00 Euro Kindergeld) für den Monat März 2006, sowie 0,00 Euro für den Monat April 2006 (4/30 von 207,00 Euro Regelsatz abzüglich 154,00 Euro Kindergeld). Die Berufung bedarf bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer gem. § 144 SGG der Zulassung, weil die Beschwer weder 500,00 Euro überstreitet (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG) noch laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für ihren Enkel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Klägerin, geboren 1954, wohnte in dem hier maßgeblichen streitigen Zeitraum von Januar 2006 bis April 2006 in X und bezog von der dortigen ARGE Arbeitslosengeld II nach Maßgabe des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie ist die Großmutter des am 00. K 2002 geborenen E. Anfang Dezember 2005 nahm sie ihren Enkel, der bis dahin mit seiner Mutter in W gewohnt hatte, in ihrem Haushalt auf. Grund hierfür war, dass die Kindesmutter zuvor erklärt hatte, sie könne sich vorübergehend nicht selber um ihren Sohn kümmern. E wohnte in der Folgezeit in dem Haushalt der Klägern bis zum 04. April 2006.
Noch im Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der ARGE Wuppertal die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für ihren Enkel. Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 bewilligte diese jedoch nur Leistungen für die Klägerin selber, bei gleichzeitiger vollständiger Übernahme der Unterkunftskosten. Auf den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch teilte die ARGE Wuppertal dieser unter dem 15. Februar 2006 und dem 06. März 2006 mit, Ansprüche des Enkels auf Leistungen nach dem SGB II bestünden nicht, da er mit der Klägerin keine Bedarfsgemeinschaft bilden würde. Zugleich wies sie jedoch auf mögliche Ansprüche der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch XII hin. Am 14. März 2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel. Mit Bescheid vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2006 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als Träger der Sozialhilfe nicht örtlich zuständig, da der Enkel der Klägerin von außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten zu 1) in den Haushalt der Klägerin gezogen sei und er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W gehabt habe. Damit sei die Stadt W bzw. der Kreis N örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2006 Klage erhoben (Az. S 45 (44) SO 27/06).
Ebenfalls im März 2006 stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel bei der Beklagten zu 2). Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 lehnte diese den Antrag der Klägerin ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, ihre örtliche Zuständigkeit sei - anders als von der Beklagten zu 1) angenommen - nicht gegeben.
Am 5. September 2006 hat die Klägerin auch hiergegen Klage erhoben (Az.: S 45 (44) SO 25/06).
Mit Beschluss vom 2. Januar 2007 hat das Gericht die Streitsachen S 45 (44) SO 25/06 und S 45 (44) SO 27/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe für ihren Enkel nach § 73 SGB XII. Sie mache hierbei einen eigenen Bedarf für die entsprechende Sozialhilfe geltend, da ihr Enkel sich tatsächlich in ihrem Haushalt aufgehalten habe und dort entsprechende Kosten verursacht habe. Auch hätte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) einen Antrag in Namen des Kindes nicht stellen können, da sie nicht Sorgerechtsinhaberin gewesen sein. Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 Leistungen nach dem Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch für ihren Enkel E zu bewilligen,
2.hilfsweise die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für ihren Enkel E zu bewilligen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) halten die angefochtenen Bescheide jeweils für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) und zu 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zwar zulässig. Insbesondere legt die nach § 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens vor. Die Klägerin hat nämlich bereits im Widerspruchsverfahren einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe geltend gemacht, indem sie "Sozialhilfe für ihren Enkel", der sich in ihrem Haushalt aufhielt, begehrt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1) möglicherweise irrtümlich von der Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruches des Enkels der Klägerin, vertreten durch die Klägerin ausgegangen ist. Aus dem Vortrag der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ergeben sich nämlich keine hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Insbesondere hat die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zu keiner Zeit geltend gemacht, Ansprüche ihres Enkels zu vertreten.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 15. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für ihren in diesem Zeitraum in ihren Haushalt aufgenommenen Enkel E. Für einen solchen Anspruch der Klägerin (eventuelle Ansprüche des Enkels selber sind hier nicht Klagegegenstand) gibt es nämlich keine gesetzliche Rechtsgrundlage.
Ein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 8 SGB XII kommt nicht in Betracht, da die Klägerin bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht, §§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, 21 S. 1 SGB XII.
Auch ein Anspruch nach § 73 SGB XII kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (S. 1. a.a.O). Im vorliegenden Fall ist eine "sonstige Lebenslage" im Sinne des § 73 SGB XII nicht gegeben, da sich die durch die Aufnahme des Enkelkindes in den eigenen Haushalt ergebende Hilfesituation thematisch den im § 8 Nr. 1 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis 40 SGB XII). Eine "sonstige Lebenslage" im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich nur dann vor, wenn sich eine Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (ebenso Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfekommentar 2005, § 73 Randnr. 3). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich beabsichtigt, unbekannten Notlagen zu begegnen, weshalb diese keinesfalls so verstanden werden kann, dass schon bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII namentlich aufgeführten Hilfen die Hilfeleistung nach § 73 SGB XII zu erbringen ist (ebenso Grube/Wahrendorf a.a.O).
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere liegt auch hier eine ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 S.1 SGG vor. Zur näheren Begründung wird hierfür auf die entsprechenden Ausführungen betreffs der Zulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage verwiesen, die für das bei der Beklagten zu 2) durchgeführte Verwaltungsverfahren ebenfalls zutreffen.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 ist im Ergebnis rechtmäßig, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 4. April 2006 auch gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für ihren Enkel E. Die Beklagte zu 2) ist für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für die Klägerin nicht örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, wonach für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. In dem hier streitigen Zeitraum hat die Klägerin sich jedoch nicht in dem Bereich der Beklagten zu 2), sondern in dem Bereich der Beklagten zu 1) aufgehalten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Streitig sind hier laufende Leistungen für einen Bewilligungszeitraum von 4 Monaten mit einem Gesamtwert von 467,00 Euro (jeweils Regelsatz von (207,00 Euro für die Monate Januar und Februar 2006, sowie 53,00 Euro anteiliger Regelsatz 207,00 Euro abzüglich 154,00 Euro Kindergeld) für den Monat März 2006, sowie 0,00 Euro für den Monat April 2006 (4/30 von 207,00 Euro Regelsatz abzüglich 154,00 Euro Kindergeld). Die Berufung bedarf bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer gem. § 144 SGG der Zulassung, weil die Beschwer weder 500,00 Euro überstreitet (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG) noch laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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