Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 10703/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 873/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ein Viertel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatlich Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von zusätzlich je 172,00 EUR zu gewähren.
Der im 1970 geborene, aus K stammende Antragsteller ist seit Februar 2004 mit der im Mai 1981 geborenen Studentin A-SH verheiratet. Im Dezember 2005 verlieh der Deutsche Akademische Austauschdienst dieser für die Zeit vom 01. Au¬gust 2006 bis zum 30. Juni 2007 für einen Aufenthalt in A ein Stipendium zur wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung im Ausland.
Unter dem 24. Juli 2006 unterzeichnete der - seinerzeit Leistungen vom Jobcenter N beziehende und in einer im dortigen Einzugsbereich gelegenen Einzimmerwohnung lebende - Antragsteller einen Mietvertrag für die 61,67 m² große, sich aus dem Rubrum ergebende Zweizimmerwohnung zum 01. August 2006. Die monatliche Miete belief sich auf 444,00 EUR. Am selben Tage meldeten er und seine Frau sich unter dieser Anschrift an. Am 27. Juli 2006 trat die Ehefrau des Antragstellers ihre Reise nach A an.
Im August 2006 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. September 2006 gewährte ihm dieser für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 monatlich 422,80 EUR. Dabei setzte er neben einem Regelsatz in Höhe von 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 111,80 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass nur die alten Mietkosten berücksichtigt würden, da der Umzug vom Jobcenter N nicht genehmigt gewesen sei.
Mit seinem am 30. Oktober 2006 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben zeigte der Antragsteller an, dass er keine Unterstützungsleistungen mehr benötige. Am 21. November 2006 teilte er mit, dass er letztlich nur vom 20. Oktober bis zum 03. November 2006 gearbeitet habe. Den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zufolge hatte er hingegen bereits für August 174,83 EUR, für September 987,14 EUR und für Oktober 2007 310,03 EUR ausgezahlt bekommen. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2006 gewährte der Antragsgegner ihm daraufhin für November 2006 unter Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen Leistungen in Höhe von 275,78 EUR (Bedarf 422,80 EUR; angerechnetes Einkommen 147,02 EUR) sowie für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Leistungen wieder in Höhe von 422,80 EUR. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 hob der Antragsteller nach entsprechender Anhörung die Leistungsbewilligung für November 2006 teilweise in Höhe von 147,02 EUR gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf. Nachdem der Antragsteller unter Vorlage von Kontounterlagen geltend gemacht hatte, seinen Lohn jeweils erst im Folgemonat ausgezahlt bekommen zu haben, gewährte ihm der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 20. April 2007 erneut unter Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen für September 2006 Leistungen in Höhe von 372,77 EUR (Bedarf 422,80 EUR, angerechnetes Einkommen 50,03 EUR), hingegen für Oktober 2006 unter Ansatz eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 707,14 EUR keine Leistungen.
Am 10. April 2007 informierte der Antragsteller den Antragsgegner über die Aufnahme einer Beschäftigung am 25. März 2007. Weiter legte er Gehaltsabrechnung vom 03. Mai 2007 für März und April 2007 vor, nach denen er einen Lohnanspruch in Höhe von 165,75 EUR bzw. 390,00 EUR (brutto = netto) hatte, und gab an, den Lohn jeweils im Folgemonat ausgezahlt bekommen zu haben. Mit Änderungsbescheid vom 04. Mai 2007 gewährte der Antragsgegner ihm daraufhin für April 2007 Leistungen in Höhe von 370,20 EUR (Bedarf 422,80 EUR; anrechenbares Einkommen 52,50 EUR) und für Mai 2007 in Höhe von 190,80 EUR (Bedarf 422,80 EUR; anrechenbares Einkommen 232,00 EUR). Er hatte das Einkommen in Höhe von 113,15 EUR bzw. 158,00 EUR als nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Auch in diesem Bescheid hieß es wieder, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben würden.
Bereits mit am 20. April 2007 eingegangenem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten hatte der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 705,00 EUR zu gewähren. Es seien sowohl die Regelleistung als auch die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in falscher Höhe zugrunde gelegt worden. Da sich seine Ehefrau seit August 2007 in A befinde, stehe ihm ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zu. Weiter seien ihm monatliche Kosten für Unterkunft in Höhe von 360,00 EUR zu gewähren. Die Miete betrage zwar 444,00 EUR; er führe aktuell jedoch einen Einpersonenhaushalt, sodass ihm nach den Richtwerten der AV-Wohnen Leistungen in der genannten Höhe zustünden. Der Umzug in die jetzt bewohnte Wohnung sei erforderlich gewesen, da er und seine Ehefrau zuvor unter unzumutbaren Bedingungen gelebt hätten.
Am 08. Mai 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 705,00 EUR zu bewilligen und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass seine alte 39 m² große Wohnung nur über einen etwa 27 m² großen Raum verfügt habe; die Miete habe 223,60 EUR betragen. Der Umzug sei erforderlich gewesen, da der vormalige Wohnraum für zwei Personen unzumutbar beengte Wohnverhältnisse bedeutet habe. Inzwischen sei sein jetziger Mietvertrag mit Schreiben vom 16. April 2007 wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von damals 538,00 EUR außerordentlich fristlos, hilfsweise mit einer Frist zum 31. Juli 2007 gekündigt worden. Der Zahlungsrückstand sei inzwischen auf 682,00 EUR angewachsen.
Unter dem 16. Mai 2007 hat der Antragsgegner einen Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung der kopfanteilig tatsächlichen (angemessenen) Kosten der Unterkunft anerkannt. Dem Antragsteller würden ab Antragstellung monatlich für Unterkunft und Heizung 222,00 EUR gewährt. Die übrige Miete sei von der Ehefrau des Antragstellers aufzubringen, die von ihm nicht dauernd getrennt lebe, sodass sie als zur Bedarfsgemeinschaft gehörig zu berücksichtigen sei. Eine berufsbedingte räumliche Trennung reiche für die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus. Für die ausbildungsbedingte Trennung gelte nichts anderes. Allerdings habe sie nach § 7 Abs. 5 SGB II als Studierende keinen eigenen Leistungsanspruch. Dem Antragsteller stehe daher jedoch auch nur ein Regelsatz in Höhe von monatlich 311,00 EUR zu. Schließlich seien die Bescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 bestandskräftig.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits im Hinblick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 sowie die in § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für Untätigkeitsbegehren vorgesehene 6-Monats-Frist unzulässig sei. Denn der Erlass scheitere jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Wesentliche Nachteile, die dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt drohen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller verliere mit der inzwischen ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses nicht automatisch seine Wohnung. Zuvor müsste eine mit Kosten verbundene Räumungsklage anhängig gemacht werden, was sich erfahrungsgemäß hinziehe. Auch danach dauere es weiter, bis ein Räumungstitel vorliege. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten, dass der Antragsteller über Nebeneinkommen verfüge, für das ihm ein Freibetrag von monatlich 113,15 EUR gewährt werde. Auch wenn dieser Betrag anrechnungsfrei sei, sei es dem Antragsteller durchaus zumutbar, diesen Freibetrag für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zur Tilgung seiner Mietverpflichtungen einzusetzen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe daher auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können.
Gegen diesen ihm am 29. Mai 2007 zugestellten Beschluss richten sich die am 31. Mai 2007 eingelegten Beschwerden. Zugleich hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er meint, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X zulässig. Auch in diesen Fällen könne – wie vorliegend – durchaus Eilbedürftigkeit bestehen. Weiter lägen die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 2 SGG vor. Ihm drohe der Verlust seiner Wohnung. Auch könne er nicht darauf verwiesen werden, sein verbleibendes Netto-Einkommen zur Tilgung seiner Mietschulden einzusetzen, da selbst bei Einsatz dieses Einkommens der im Beschluss angesprochene Zweck nicht erreicht würde. Der nicht gedeckte Mietanteil belaufe sich monatlich auf 222,00 EUR, während der ihm eingeräumte Freibetrag nur 113,15 EUR betrage. Er könne daher ein Fortschreiten des Mietverzuges nicht verhindern. Das Teilanerkenntnis des Antragsgegners nehme er an, er habe jedoch weiterhin einen monatlichen Anspruch auf zusätzliche 34,00 EUR als Regelleistung und auf 138,00 EUR für die Kosten der Unterkunft.
Inzwischen hat der Antragsgegner sein Anerkenntnis mit Änderungsbescheiden vom 07. und 29. Juni 2007 ausgeführt. Er hat dem Antragsteller nunmehr für September 2006 482,96 EUR, für Oktober 2006 weiterhin keine Leistungen, für November 2006 385,97 EUR, für die Monate Dezember 2006 bis März 2007 jeweils 532,99 EUR, für April 2007 480,39 EUR sowie für Mai 2007 300,99 EUR gewährt. Am 29. Juni 2007 hat er einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 521,26 EUR angewiesen. Weiter hat er mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. Juli 2007 die Entscheidung vom 14. September 2006 über die Bewilligung von Leistungen für Oktober 2006 ganz in Höhe von 422,80 EUR aufgehoben.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2007 hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Prozesskostenhilfe zutreffend.
Soweit das Sozialgericht Berlin Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, teilt der Senat diese. Wie das Gericht erster Instanz meint jedoch auch er, dass dies hier letztlich keiner abschließenden Klärung bedarf, da vorliegend selbst im Falle der Zulässigkeit des entsprechenden Antrages der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht käme. Denn nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bezogen auf die vom Antragsteller begehrte Gewährung der - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den ihm bewilligten Betrag um monatlich 34,00 EUR übersteigende - Regelleistung für Alleinstehende scheitert der Erlass der einstweiligen Anordnung schon daran, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in aller Regel – und so auch hier - nur für die Zeit ab Eingang des Antrages bei Gericht, d.h. hier dem 08. Mai 2007, überhaupt ein Regelungsbedürfnis besteht. Denn bezogen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits in der Vergangenheit angefallenen Bedarfe kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr erwachsen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit vor Antragstellung bei Gericht seine Lebenshaltungskosten aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu möglicherweise aufgewandten eigenen Vermögens oder grundsätzlich nicht anrechenbaren Einkommens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht möglicherweise entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Dies hat auch für die Leistungen für den Monat Mai 2007 zu gelten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits ausgezahlt waren. Im Übrigen ist insoweit angesichts des vergleichsweise geringen Betrages schon im Hinblick auf die Regelung des § 31 SGB II, nach der eine Kürzung des Regelsatzes auch um mehr als 34,00 EUR möglich wäre, sowie das dem Antragsteller als nicht anrechenbares Erwerbseinkommen zusätzlich zu den Leistungen zur Grundsicherung zustehende Einkommen auch kein Bedürfnis an einer Eilentscheidung ersichtlich.
Soweit der Antragsteller monatlich 138,00 EUR höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt, geht der Senat zwar davon aus, dass im Falle einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich noch ein Regelungsbedürfnis bzgl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehen kann, selbst wenn diese im Wesentlichen für die Vergangenheit begehrt werden. Ob insoweit vorliegend allerdings noch ein Anordnungsgrund besteht, erscheint unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Mietaußenstände, der ihm inzwischen zugeflossenen Nachzahlung in Höhe von 521,26 EUR und dem ihm neben den Leistungen zur Grundsicherung noch zur Verfügung stehenden Einkommen sehr zweifelhaft. Letztlich bedarf jedoch auch dies keiner abschließenden Klärung. Denn der Senat geht nicht davon aus, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, d.h. dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichten wird, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatlich weitere 138,00 EUR für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragsteller ist als erwerbsfähiger und - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgesehen vom Monat Oktober 2006 - Hilfebedürftiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit der monatlich anfallenden Mietkosten an sich spielt vorliegend keine Rolle, da der Antragsgegner seiner Bedarfsberechnung die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in Höhe von 444,00 EUR zugrunde gelegt hat. Soweit er dem Antragsteller hiervon nur die Hälfte zugebilligt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zu Recht ist er davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, mit der Folge, dass die Mietkosten nach "Kopfzahl" aufzuteilen, d.h. hier zu halbieren sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 24 m.w.N.; ausführlich zur Aufteilung nach der Pro-Kopf-Methode und nicht nach dem Mehrbedarfsprinzip: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 – L 8 AS 307/05 – zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 91/06 – zitiert nach juris, Rn. 16 ff.). Soweit der Antragsteller hingegen die Auffassung vertritt, mit seiner Ehefrau überhaupt keine Bedarfsgemeinschaft mehr zu bilden, sondern einen Einpersonenhaushalt zu führen, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass die Vorgehensweise des Antragstellers, hinsichtlich des angeblich zum 01. August 2006 erforderlichen Umzuges in die jetzt von ihm genutzte Wohnung auf die Notwendigkeit größeren Wohnraumes für zwei Personen abzustellen, zugleich aber die Gewährung höherer Unterkunftskosten wegen des Lebens in einem Einpersonenhaushalt zu begehren, ausgesprochen befremdlich erscheint, teilt der Senat diese Auffassung auch aus rechtlichen Gründen nicht.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Wann von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist, definiert das Sozialgesetzbuch nicht. Unabhängig davon aber, welchem der insoweit vertretenen dogmatischen Ansätze gefolgt wird, kann zur Überzeugung des Senats im Falle eines – auch mehrmonatigen – studienbedingten Auslandsaufenthaltes eines der Ehepartner nicht von einem dauernden Getrenntleben ausgegangen werden. Soweit für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes unmittelbar auf die Regelung des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen wird (so Hänlein in Gagel SGB III, § 7 SGB II Rn. 37), scheitert die Annahme eines dauernden Getrenntlebens schon daran, dass hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen wollen, weil einer von beiden die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Im Gegenteil befand die Ehefrau des Antragstellers sich lediglich für einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt im Ausland. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn man die zu § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Steuerrecht entwickelten Grundsätze überträgt (so der Senat in seinem Beschluss vom 22.12.2006 – L 5 B 1025/06 AS ER, veröffentlicht in juris, Rn. 13, und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2005 – L 13 AS 3390/05 ER-B -, zitiert nach juris, Rn. 6). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. Urteile vom 18.07.1996, III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N. und vom 18.07.1985, VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431 ff.; so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 26) ist nur dann von einem dauernden Getrenntleben auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Auch insoweit gilt, dass weder der Antragsteller selbst vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum endgültig aufgehoben war. Nichts anderes folgt schließlich daraus, wenn der Begriff des Getrenntlebens in erster Linie unter Berücksichtigung der übrigen Tatbestände der Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern ausgelegt wird und die Maßstäbe des § 1567 BGB und des § 26 EStG dabei nur ergänzend herangezogen werden (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2007 – L 28 B 252/07 AS ER -, bisher nicht veröffentlicht). Denn zwar kommt vor allem in § 7 Abs. 3 Nr. 3c) und Abs. 3a) SGB II (in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht denkbar ist, sodass die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft unter Partnern - sei es in der Ehe, sei es in einer Lebenspartnerschaft - nur zu bejahen sind, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Auch insoweit wird jedoch davon ausgegangen, dass sehr wohl zwei Wohnungen unterhalten werden können, die aufgrund gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung als gemeinsamer Haushalt anzusehen sind, nämlich namentlich dann, wenn dies durch berufliche Gründe wegen der Entfernung zwischen zwei Arbeitsorten veranlasst ist. Nichts anderes kann für eine räumliche Trennung aus Gründen eines Studienaufenthaltes im Ausland gelten (vgl. insoweit für das Fort¬bestehen einer Haushaltsgemeinschaft: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2006 – L 1 B 23/06 AS ER - dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Sonstige nach außen erkennbare Umstände, die nahe legen könnten, dass der Antragsteller und seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum tatsächlich dauernd getrennt gelebt haben, sind nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht ansatzweise vorgetragen.
Lediglich am Rande sei schließlich bemerkt, dass von jedem vernünftig und wirtschaftlich denkenden Ehepaar zu erwarten ist, dass es im Falle eines geplanten mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes eines der Partner im Vorfeld bedenkt, wie die in Deutschland weiter laufenden Lebenshaltungskosten des einen Partners sowie die Mietkosten gedeckt werden können. Dies hat gleichermaßen für die Empfänger staatlicher Leistungen zu gelten. Wenn sie stattdessen aber – wie der Antragsteller - noch wenige Tage vor Abreise des einen Partners durch den Abschluss eines Mietvertrages über eine größere – in der konkreten Situation gerade nicht benötigte – Wohnung die laufenden Kosten sehenden Auges weiter erhöhen, dann ist es allein ihr Risiko, wie sie die daraus erwachsenden Verbindlichkeiten begleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Die vorgenommene Quotelung für das erstinstanzliche Verfahren basiert auf dem Gedanken, dass der Antragsteller dort für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 ausdrücklich monatlich 705,00 EUR, mithin insgesamt Leistungen in Höhe von 6.345,00 EUR begehrt hat, nachdem der Antragsteller ihm für diesen Zeitraum zunächst nur 2.900,75 EUR (September 2006: 372,77 EUR; Oktober 2006: 0,00 EUR; November 2006: 275,78 EUR; Dezember 2006 bis März 2007: je 422,80 EUR; April 2007: 370,20 EUR und Mai 2007: 190,80 EUR) gewährt hatte. Er erstrebte mithin einen Differenzbetrag in Höhe von 3.444,25 EUR, von dem er letztlich im Laufe des Verfahrens 881,52 EUR, d.h. etwa ein Viertel erlangt hat. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller aufgrund des im Mai 2007 abgegebenen Anerkenntnisses letztlich wie folgt Leistungen gewährt: für September 2006: 482,96 EUR; für Oktober 2006: 0,00 EUR; für November 2006: 385,97 EUR; für Dezember 2006 bis März 2007: je 532,99 EUR; für April 2007: 480,39 EUR und für Mai 2007: 300,99 EUR. Für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten zu erstatten, da der Antragsteller in diesem keinen weitergehenden Erfolg hatte.
Dass das Sozialgericht Berlin es abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren angesichts des Teilanerkenntnisses des Antragsgegners teilweise Erfolg hatte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Gewährung weitergehender monatlicher Leistungen begehrt hat, als der Antragsgegner schließlich anerkannt hat, hatte die Sache von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Im Übrigen ist die Bewilligung abzulehnen, da der Antragsteller aufgrund der Entscheidung über die Kostenerstattung im vorliegenden – unanfechtbaren – Beschluss bzgl. des Verfahrensteils, für den sein Antrag hinreichende Erfolgsaussicht hatte, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat. Es besteht insoweit kein Bedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – L 5 B 549/07 AS ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 – L 14 B 1307/05 AS ER -, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER und L 28 B 843/07 AS PKH -, zitiert nach juris, Rn. 12; BVerfG, Urteil vom 14.12.1982 – 2 BvR 434/82 – zitiert nach juris, Rn. 22; sowie Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99, 2 u.a. -, zitiert nach juris, Rn. 49). Im Beschwerdeverfahren hatte die Rechtsverfolgung keine weitergehenden Erfolgsaussichten, sodass insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatlich Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von zusätzlich je 172,00 EUR zu gewähren.
Der im 1970 geborene, aus K stammende Antragsteller ist seit Februar 2004 mit der im Mai 1981 geborenen Studentin A-SH verheiratet. Im Dezember 2005 verlieh der Deutsche Akademische Austauschdienst dieser für die Zeit vom 01. Au¬gust 2006 bis zum 30. Juni 2007 für einen Aufenthalt in A ein Stipendium zur wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung im Ausland.
Unter dem 24. Juli 2006 unterzeichnete der - seinerzeit Leistungen vom Jobcenter N beziehende und in einer im dortigen Einzugsbereich gelegenen Einzimmerwohnung lebende - Antragsteller einen Mietvertrag für die 61,67 m² große, sich aus dem Rubrum ergebende Zweizimmerwohnung zum 01. August 2006. Die monatliche Miete belief sich auf 444,00 EUR. Am selben Tage meldeten er und seine Frau sich unter dieser Anschrift an. Am 27. Juli 2006 trat die Ehefrau des Antragstellers ihre Reise nach A an.
Im August 2006 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. September 2006 gewährte ihm dieser für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 monatlich 422,80 EUR. Dabei setzte er neben einem Regelsatz in Höhe von 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 111,80 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass nur die alten Mietkosten berücksichtigt würden, da der Umzug vom Jobcenter N nicht genehmigt gewesen sei.
Mit seinem am 30. Oktober 2006 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben zeigte der Antragsteller an, dass er keine Unterstützungsleistungen mehr benötige. Am 21. November 2006 teilte er mit, dass er letztlich nur vom 20. Oktober bis zum 03. November 2006 gearbeitet habe. Den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zufolge hatte er hingegen bereits für August 174,83 EUR, für September 987,14 EUR und für Oktober 2007 310,03 EUR ausgezahlt bekommen. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2006 gewährte der Antragsgegner ihm daraufhin für November 2006 unter Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen Leistungen in Höhe von 275,78 EUR (Bedarf 422,80 EUR; angerechnetes Einkommen 147,02 EUR) sowie für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Leistungen wieder in Höhe von 422,80 EUR. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 hob der Antragsteller nach entsprechender Anhörung die Leistungsbewilligung für November 2006 teilweise in Höhe von 147,02 EUR gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf. Nachdem der Antragsteller unter Vorlage von Kontounterlagen geltend gemacht hatte, seinen Lohn jeweils erst im Folgemonat ausgezahlt bekommen zu haben, gewährte ihm der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 20. April 2007 erneut unter Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen für September 2006 Leistungen in Höhe von 372,77 EUR (Bedarf 422,80 EUR, angerechnetes Einkommen 50,03 EUR), hingegen für Oktober 2006 unter Ansatz eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 707,14 EUR keine Leistungen.
Am 10. April 2007 informierte der Antragsteller den Antragsgegner über die Aufnahme einer Beschäftigung am 25. März 2007. Weiter legte er Gehaltsabrechnung vom 03. Mai 2007 für März und April 2007 vor, nach denen er einen Lohnanspruch in Höhe von 165,75 EUR bzw. 390,00 EUR (brutto = netto) hatte, und gab an, den Lohn jeweils im Folgemonat ausgezahlt bekommen zu haben. Mit Änderungsbescheid vom 04. Mai 2007 gewährte der Antragsgegner ihm daraufhin für April 2007 Leistungen in Höhe von 370,20 EUR (Bedarf 422,80 EUR; anrechenbares Einkommen 52,50 EUR) und für Mai 2007 in Höhe von 190,80 EUR (Bedarf 422,80 EUR; anrechenbares Einkommen 232,00 EUR). Er hatte das Einkommen in Höhe von 113,15 EUR bzw. 158,00 EUR als nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Auch in diesem Bescheid hieß es wieder, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben würden.
Bereits mit am 20. April 2007 eingegangenem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten hatte der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 705,00 EUR zu gewähren. Es seien sowohl die Regelleistung als auch die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in falscher Höhe zugrunde gelegt worden. Da sich seine Ehefrau seit August 2007 in A befinde, stehe ihm ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zu. Weiter seien ihm monatliche Kosten für Unterkunft in Höhe von 360,00 EUR zu gewähren. Die Miete betrage zwar 444,00 EUR; er führe aktuell jedoch einen Einpersonenhaushalt, sodass ihm nach den Richtwerten der AV-Wohnen Leistungen in der genannten Höhe zustünden. Der Umzug in die jetzt bewohnte Wohnung sei erforderlich gewesen, da er und seine Ehefrau zuvor unter unzumutbaren Bedingungen gelebt hätten.
Am 08. Mai 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 705,00 EUR zu bewilligen und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass seine alte 39 m² große Wohnung nur über einen etwa 27 m² großen Raum verfügt habe; die Miete habe 223,60 EUR betragen. Der Umzug sei erforderlich gewesen, da der vormalige Wohnraum für zwei Personen unzumutbar beengte Wohnverhältnisse bedeutet habe. Inzwischen sei sein jetziger Mietvertrag mit Schreiben vom 16. April 2007 wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von damals 538,00 EUR außerordentlich fristlos, hilfsweise mit einer Frist zum 31. Juli 2007 gekündigt worden. Der Zahlungsrückstand sei inzwischen auf 682,00 EUR angewachsen.
Unter dem 16. Mai 2007 hat der Antragsgegner einen Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung der kopfanteilig tatsächlichen (angemessenen) Kosten der Unterkunft anerkannt. Dem Antragsteller würden ab Antragstellung monatlich für Unterkunft und Heizung 222,00 EUR gewährt. Die übrige Miete sei von der Ehefrau des Antragstellers aufzubringen, die von ihm nicht dauernd getrennt lebe, sodass sie als zur Bedarfsgemeinschaft gehörig zu berücksichtigen sei. Eine berufsbedingte räumliche Trennung reiche für die Feststellung eines dauernden Getrenntlebens nicht aus. Für die ausbildungsbedingte Trennung gelte nichts anderes. Allerdings habe sie nach § 7 Abs. 5 SGB II als Studierende keinen eigenen Leistungsanspruch. Dem Antragsteller stehe daher jedoch auch nur ein Regelsatz in Höhe von monatlich 311,00 EUR zu. Schließlich seien die Bescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 bestandskräftig.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits im Hinblick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 14. September und 14. Dezember 2006 sowie die in § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für Untätigkeitsbegehren vorgesehene 6-Monats-Frist unzulässig sei. Denn der Erlass scheitere jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Wesentliche Nachteile, die dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt drohen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller verliere mit der inzwischen ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses nicht automatisch seine Wohnung. Zuvor müsste eine mit Kosten verbundene Räumungsklage anhängig gemacht werden, was sich erfahrungsgemäß hinziehe. Auch danach dauere es weiter, bis ein Räumungstitel vorliege. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten, dass der Antragsteller über Nebeneinkommen verfüge, für das ihm ein Freibetrag von monatlich 113,15 EUR gewährt werde. Auch wenn dieser Betrag anrechnungsfrei sei, sei es dem Antragsteller durchaus zumutbar, diesen Freibetrag für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zur Tilgung seiner Mietverpflichtungen einzusetzen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe daher auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können.
Gegen diesen ihm am 29. Mai 2007 zugestellten Beschluss richten sich die am 31. Mai 2007 eingelegten Beschwerden. Zugleich hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er meint, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X zulässig. Auch in diesen Fällen könne – wie vorliegend – durchaus Eilbedürftigkeit bestehen. Weiter lägen die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 2 SGG vor. Ihm drohe der Verlust seiner Wohnung. Auch könne er nicht darauf verwiesen werden, sein verbleibendes Netto-Einkommen zur Tilgung seiner Mietschulden einzusetzen, da selbst bei Einsatz dieses Einkommens der im Beschluss angesprochene Zweck nicht erreicht würde. Der nicht gedeckte Mietanteil belaufe sich monatlich auf 222,00 EUR, während der ihm eingeräumte Freibetrag nur 113,15 EUR betrage. Er könne daher ein Fortschreiten des Mietverzuges nicht verhindern. Das Teilanerkenntnis des Antragsgegners nehme er an, er habe jedoch weiterhin einen monatlichen Anspruch auf zusätzliche 34,00 EUR als Regelleistung und auf 138,00 EUR für die Kosten der Unterkunft.
Inzwischen hat der Antragsgegner sein Anerkenntnis mit Änderungsbescheiden vom 07. und 29. Juni 2007 ausgeführt. Er hat dem Antragsteller nunmehr für September 2006 482,96 EUR, für Oktober 2006 weiterhin keine Leistungen, für November 2006 385,97 EUR, für die Monate Dezember 2006 bis März 2007 jeweils 532,99 EUR, für April 2007 480,39 EUR sowie für Mai 2007 300,99 EUR gewährt. Am 29. Juni 2007 hat er einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 521,26 EUR angewiesen. Weiter hat er mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. Juli 2007 die Entscheidung vom 14. September 2006 über die Bewilligung von Leistungen für Oktober 2006 ganz in Höhe von 422,80 EUR aufgehoben.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2007 hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Prozesskostenhilfe zutreffend.
Soweit das Sozialgericht Berlin Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, teilt der Senat diese. Wie das Gericht erster Instanz meint jedoch auch er, dass dies hier letztlich keiner abschließenden Klärung bedarf, da vorliegend selbst im Falle der Zulässigkeit des entsprechenden Antrages der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht käme. Denn nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bezogen auf die vom Antragsteller begehrte Gewährung der - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den ihm bewilligten Betrag um monatlich 34,00 EUR übersteigende - Regelleistung für Alleinstehende scheitert der Erlass der einstweiligen Anordnung schon daran, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in aller Regel – und so auch hier - nur für die Zeit ab Eingang des Antrages bei Gericht, d.h. hier dem 08. Mai 2007, überhaupt ein Regelungsbedürfnis besteht. Denn bezogen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits in der Vergangenheit angefallenen Bedarfe kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr erwachsen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit vor Antragstellung bei Gericht seine Lebenshaltungskosten aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu möglicherweise aufgewandten eigenen Vermögens oder grundsätzlich nicht anrechenbaren Einkommens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht möglicherweise entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Dies hat auch für die Leistungen für den Monat Mai 2007 zu gelten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits ausgezahlt waren. Im Übrigen ist insoweit angesichts des vergleichsweise geringen Betrages schon im Hinblick auf die Regelung des § 31 SGB II, nach der eine Kürzung des Regelsatzes auch um mehr als 34,00 EUR möglich wäre, sowie das dem Antragsteller als nicht anrechenbares Erwerbseinkommen zusätzlich zu den Leistungen zur Grundsicherung zustehende Einkommen auch kein Bedürfnis an einer Eilentscheidung ersichtlich.
Soweit der Antragsteller monatlich 138,00 EUR höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt, geht der Senat zwar davon aus, dass im Falle einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich noch ein Regelungsbedürfnis bzgl. der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehen kann, selbst wenn diese im Wesentlichen für die Vergangenheit begehrt werden. Ob insoweit vorliegend allerdings noch ein Anordnungsgrund besteht, erscheint unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Mietaußenstände, der ihm inzwischen zugeflossenen Nachzahlung in Höhe von 521,26 EUR und dem ihm neben den Leistungen zur Grundsicherung noch zur Verfügung stehenden Einkommen sehr zweifelhaft. Letztlich bedarf jedoch auch dies keiner abschließenden Klärung. Denn der Senat geht nicht davon aus, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, d.h. dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichten wird, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatlich weitere 138,00 EUR für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragsteller ist als erwerbsfähiger und - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgesehen vom Monat Oktober 2006 - Hilfebedürftiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit der monatlich anfallenden Mietkosten an sich spielt vorliegend keine Rolle, da der Antragsgegner seiner Bedarfsberechnung die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in Höhe von 444,00 EUR zugrunde gelegt hat. Soweit er dem Antragsteller hiervon nur die Hälfte zugebilligt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zu Recht ist er davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, mit der Folge, dass die Mietkosten nach "Kopfzahl" aufzuteilen, d.h. hier zu halbieren sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 24 m.w.N.; ausführlich zur Aufteilung nach der Pro-Kopf-Methode und nicht nach dem Mehrbedarfsprinzip: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 – L 8 AS 307/05 – zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 91/06 – zitiert nach juris, Rn. 16 ff.). Soweit der Antragsteller hingegen die Auffassung vertritt, mit seiner Ehefrau überhaupt keine Bedarfsgemeinschaft mehr zu bilden, sondern einen Einpersonenhaushalt zu führen, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass die Vorgehensweise des Antragstellers, hinsichtlich des angeblich zum 01. August 2006 erforderlichen Umzuges in die jetzt von ihm genutzte Wohnung auf die Notwendigkeit größeren Wohnraumes für zwei Personen abzustellen, zugleich aber die Gewährung höherer Unterkunftskosten wegen des Lebens in einem Einpersonenhaushalt zu begehren, ausgesprochen befremdlich erscheint, teilt der Senat diese Auffassung auch aus rechtlichen Gründen nicht.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Wann von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist, definiert das Sozialgesetzbuch nicht. Unabhängig davon aber, welchem der insoweit vertretenen dogmatischen Ansätze gefolgt wird, kann zur Überzeugung des Senats im Falle eines – auch mehrmonatigen – studienbedingten Auslandsaufenthaltes eines der Ehepartner nicht von einem dauernden Getrenntleben ausgegangen werden. Soweit für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes unmittelbar auf die Regelung des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen wird (so Hänlein in Gagel SGB III, § 7 SGB II Rn. 37), scheitert die Annahme eines dauernden Getrenntlebens schon daran, dass hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen wollen, weil einer von beiden die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Im Gegenteil befand die Ehefrau des Antragstellers sich lediglich für einen zeitlich befristeten Studienaufenthalt im Ausland. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn man die zu § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Steuerrecht entwickelten Grundsätze überträgt (so der Senat in seinem Beschluss vom 22.12.2006 – L 5 B 1025/06 AS ER, veröffentlicht in juris, Rn. 13, und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2005 – L 13 AS 3390/05 ER-B -, zitiert nach juris, Rn. 6). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. Urteile vom 18.07.1996, III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N. und vom 18.07.1985, VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431 ff.; so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 26) ist nur dann von einem dauernden Getrenntleben auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Auch insoweit gilt, dass weder der Antragsteller selbst vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum endgültig aufgehoben war. Nichts anderes folgt schließlich daraus, wenn der Begriff des Getrenntlebens in erster Linie unter Berücksichtigung der übrigen Tatbestände der Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern ausgelegt wird und die Maßstäbe des § 1567 BGB und des § 26 EStG dabei nur ergänzend herangezogen werden (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2007 – L 28 B 252/07 AS ER -, bisher nicht veröffentlicht). Denn zwar kommt vor allem in § 7 Abs. 3 Nr. 3c) und Abs. 3a) SGB II (in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht denkbar ist, sodass die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft unter Partnern - sei es in der Ehe, sei es in einer Lebenspartnerschaft - nur zu bejahen sind, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Auch insoweit wird jedoch davon ausgegangen, dass sehr wohl zwei Wohnungen unterhalten werden können, die aufgrund gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung als gemeinsamer Haushalt anzusehen sind, nämlich namentlich dann, wenn dies durch berufliche Gründe wegen der Entfernung zwischen zwei Arbeitsorten veranlasst ist. Nichts anderes kann für eine räumliche Trennung aus Gründen eines Studienaufenthaltes im Ausland gelten (vgl. insoweit für das Fort¬bestehen einer Haushaltsgemeinschaft: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2006 – L 1 B 23/06 AS ER - dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Sonstige nach außen erkennbare Umstände, die nahe legen könnten, dass der Antragsteller und seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum tatsächlich dauernd getrennt gelebt haben, sind nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht ansatzweise vorgetragen.
Lediglich am Rande sei schließlich bemerkt, dass von jedem vernünftig und wirtschaftlich denkenden Ehepaar zu erwarten ist, dass es im Falle eines geplanten mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes eines der Partner im Vorfeld bedenkt, wie die in Deutschland weiter laufenden Lebenshaltungskosten des einen Partners sowie die Mietkosten gedeckt werden können. Dies hat gleichermaßen für die Empfänger staatlicher Leistungen zu gelten. Wenn sie stattdessen aber – wie der Antragsteller - noch wenige Tage vor Abreise des einen Partners durch den Abschluss eines Mietvertrages über eine größere – in der konkreten Situation gerade nicht benötigte – Wohnung die laufenden Kosten sehenden Auges weiter erhöhen, dann ist es allein ihr Risiko, wie sie die daraus erwachsenden Verbindlichkeiten begleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Die vorgenommene Quotelung für das erstinstanzliche Verfahren basiert auf dem Gedanken, dass der Antragsteller dort für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 ausdrücklich monatlich 705,00 EUR, mithin insgesamt Leistungen in Höhe von 6.345,00 EUR begehrt hat, nachdem der Antragsteller ihm für diesen Zeitraum zunächst nur 2.900,75 EUR (September 2006: 372,77 EUR; Oktober 2006: 0,00 EUR; November 2006: 275,78 EUR; Dezember 2006 bis März 2007: je 422,80 EUR; April 2007: 370,20 EUR und Mai 2007: 190,80 EUR) gewährt hatte. Er erstrebte mithin einen Differenzbetrag in Höhe von 3.444,25 EUR, von dem er letztlich im Laufe des Verfahrens 881,52 EUR, d.h. etwa ein Viertel erlangt hat. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller aufgrund des im Mai 2007 abgegebenen Anerkenntnisses letztlich wie folgt Leistungen gewährt: für September 2006: 482,96 EUR; für Oktober 2006: 0,00 EUR; für November 2006: 385,97 EUR; für Dezember 2006 bis März 2007: je 532,99 EUR; für April 2007: 480,39 EUR und für Mai 2007: 300,99 EUR. Für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten zu erstatten, da der Antragsteller in diesem keinen weitergehenden Erfolg hatte.
Dass das Sozialgericht Berlin es abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren angesichts des Teilanerkenntnisses des Antragsgegners teilweise Erfolg hatte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Gewährung weitergehender monatlicher Leistungen begehrt hat, als der Antragsgegner schließlich anerkannt hat, hatte die Sache von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Im Übrigen ist die Bewilligung abzulehnen, da der Antragsteller aufgrund der Entscheidung über die Kostenerstattung im vorliegenden – unanfechtbaren – Beschluss bzgl. des Verfahrensteils, für den sein Antrag hinreichende Erfolgsaussicht hatte, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat. Es besteht insoweit kein Bedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – L 5 B 549/07 AS ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 – L 14 B 1307/05 AS ER -, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER und L 28 B 843/07 AS PKH -, zitiert nach juris, Rn. 12; BVerfG, Urteil vom 14.12.1982 – 2 BvR 434/82 – zitiert nach juris, Rn. 22; sowie Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99, 2 u.a. -, zitiert nach juris, Rn. 49). Im Beschwerdeverfahren hatte die Rechtsverfolgung keine weitergehenden Erfolgsaussichten, sodass insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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