Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 9151/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1000/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2007 wird zurückgewiesen Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Antragsgegner ihre Sitzungsgelder, die sie als Mitglied einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin erhält, offen zu legen.
Die Antragstellerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Dieser forderte sie unter dem 2. Januar 2007 und erneut am 3. April 2007 (mit Fristsetzung bis zum 20. April 2007) unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten und unter Androhung der Entziehung von Geldleistungen bei Nichtbefolgung derselben auf, Belege über den Erhalt von Sitzungsgeldern als Bezirksverordnete einzureichen. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und machte geltend, die Sitzungsgelder seien "unantastbar", weshalb auch keine Verpflichtung zu deren Offenlegung bestehe. Ob und ggf. wie über den Widerspruch entschieden wurde, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2007 abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung heißt es, selbst wenn es sich bei den Sitzungsgeldern um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – handele, müssten sie offen gelegt werden, um die im Gesetz vorgesehene Gerechtfertigkeitsprüfung zu ermöglichen. Gegen den ihr am 18. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. Juni 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, den Sitzungsgeldern komme die Zweckbestimmung zu, die Aufwendungen zu decken, die sie durch Wahrnehmung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben als Verordnete habe. Deshalb sei eine günstige Beeinflussung ihrer privaten Lage durch diese Gelder ausgeschlossen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) glaubhaft gemacht worden sind.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, denn eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner bisher nur aufgefordert worden, die Höhe der Sitzungsgelder mitzuteilen. Die Aufforderung war zwar mit einer Fristsetzung und der Androhung der Entziehung von Leistungen bei fehlender Mitwirkung verbunden, eine Leistungskürzung oder Entziehung ist bislang aber noch nicht erfolgt, so dass aktuell eine schwerwiegende und nachträglich nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung der Antragstellerin in wesentlichen Rechtsgütern nicht ersichtlich ist. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, dass weitere Vorgehen des Antragsgegners abzuwarten und erst bei einem – bisher nur angedrohten – Eingriff in den Leistungsbezug Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Bereits vom Sozialgericht ist zutreffend dargelegt worden, dass nach § 11 Abs. 3 SGB II zwar u. a. zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, dies aber im Ergebnis nur dann der Fall ist, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Um diese Gerechtfertigkeitsprüfung (vgl. BSG Urteil vom 29. März 2007 – B 7 b AS 12/06 R – RdNr. 21) dem Antragsgegner zu ermöglichen, sind die von ihm geforderten Angaben erforderlich. Wann eine günstige Beeinflussung der Lage des Empfängers anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Da eine Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit einerseits und den Belangen des Hilfesuchenden andererseits stattfinden soll, erscheint es gerechtfertigt, nicht allein auf die finanziellen, sondern auch auf die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Hauck/Noftz SGB II § 11 RdNr. 268). Nach den Durchführungsanweisungen des Antragsgegners wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen (Durchführungsanweisung 3.3 Abs. 4 zu § 11, benannt bei Hauck/Noftz a. a. O. RdNr. 268 a). Die Antragstellerin kann Entschädigungsleistungen beanspruchen, die den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung übersteigen. Nach § 11 Abs. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (GVBl. 2006, 2) in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder über die Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. 2214) erhalten die Bezirksverordneten eine Grundentschädigung, die 1/10 der Entschädigung beträgt, die ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin erhält (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 1978), Sitzungsgelder in Höhe von 31,00 EUR für jede Plenarsitzung und 20,00 EUR für jede Ausschusssitzung (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 1978) sowie nach § 4 diese Gesetzes eine Fahrgeldentschädigung in Höhe von monatlich 41,00 EUR. Bereits die Grundentschädigung übersteigt die Hälfte der Regelleistung.
Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung ihrer Auffassung auf zum Bundessozialhilfegesetz – BSHG – ergangene Rechtssprechung bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Regelungen über die Einkommensanrechnung im SGB II unterscheiden sich von denen im ehemaligen BSHG und im jetzigen Sozialgesetzbuch Zwölften Buch – SGB XII –. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516 Seite 53) heißt es ausdrücklich, diese Vorschrift regele die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Zu § 11 Abs. 3 wird ausgeführt, es erfolge eine Orientierung am Sozialhilferecht. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst keine völlig identischen Regelungen in den Bereichen des SGB II und der Sozialhilfe geschaffen hat.
Lediglich ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin bezogenen Gelder auch dann nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen sind, wenn sie der Steuerpflicht unterliegen. Denn eine zu versteuernde Aufwandsentschädigung dient, weil sie Verdienstausfall enthält oder aber eine Entschädigung für einen Arbeitsaufwand darstellt, dem allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers, so dass durch ihre Verwendung eine anderweitige Zweckbindung nicht vereitelt wird (vgl. BSG Urteil vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 3/98 R –).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Antragsgegner ihre Sitzungsgelder, die sie als Mitglied einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin erhält, offen zu legen.
Die Antragstellerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Dieser forderte sie unter dem 2. Januar 2007 und erneut am 3. April 2007 (mit Fristsetzung bis zum 20. April 2007) unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten und unter Androhung der Entziehung von Geldleistungen bei Nichtbefolgung derselben auf, Belege über den Erhalt von Sitzungsgeldern als Bezirksverordnete einzureichen. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und machte geltend, die Sitzungsgelder seien "unantastbar", weshalb auch keine Verpflichtung zu deren Offenlegung bestehe. Ob und ggf. wie über den Widerspruch entschieden wurde, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2007 abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung heißt es, selbst wenn es sich bei den Sitzungsgeldern um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – handele, müssten sie offen gelegt werden, um die im Gesetz vorgesehene Gerechtfertigkeitsprüfung zu ermöglichen. Gegen den ihr am 18. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. Juni 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, den Sitzungsgeldern komme die Zweckbestimmung zu, die Aufwendungen zu decken, die sie durch Wahrnehmung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben als Verordnete habe. Deshalb sei eine günstige Beeinflussung ihrer privaten Lage durch diese Gelder ausgeschlossen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) glaubhaft gemacht worden sind.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, denn eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner bisher nur aufgefordert worden, die Höhe der Sitzungsgelder mitzuteilen. Die Aufforderung war zwar mit einer Fristsetzung und der Androhung der Entziehung von Leistungen bei fehlender Mitwirkung verbunden, eine Leistungskürzung oder Entziehung ist bislang aber noch nicht erfolgt, so dass aktuell eine schwerwiegende und nachträglich nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung der Antragstellerin in wesentlichen Rechtsgütern nicht ersichtlich ist. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, dass weitere Vorgehen des Antragsgegners abzuwarten und erst bei einem – bisher nur angedrohten – Eingriff in den Leistungsbezug Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Bereits vom Sozialgericht ist zutreffend dargelegt worden, dass nach § 11 Abs. 3 SGB II zwar u. a. zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, dies aber im Ergebnis nur dann der Fall ist, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Um diese Gerechtfertigkeitsprüfung (vgl. BSG Urteil vom 29. März 2007 – B 7 b AS 12/06 R – RdNr. 21) dem Antragsgegner zu ermöglichen, sind die von ihm geforderten Angaben erforderlich. Wann eine günstige Beeinflussung der Lage des Empfängers anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Da eine Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit einerseits und den Belangen des Hilfesuchenden andererseits stattfinden soll, erscheint es gerechtfertigt, nicht allein auf die finanziellen, sondern auch auf die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Hauck/Noftz SGB II § 11 RdNr. 268). Nach den Durchführungsanweisungen des Antragsgegners wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn die Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen (Durchführungsanweisung 3.3 Abs. 4 zu § 11, benannt bei Hauck/Noftz a. a. O. RdNr. 268 a). Die Antragstellerin kann Entschädigungsleistungen beanspruchen, die den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung übersteigen. Nach § 11 Abs. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (GVBl. 2006, 2) in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder über die Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. 2214) erhalten die Bezirksverordneten eine Grundentschädigung, die 1/10 der Entschädigung beträgt, die ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin erhält (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 1978), Sitzungsgelder in Höhe von 31,00 EUR für jede Plenarsitzung und 20,00 EUR für jede Ausschusssitzung (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 1978) sowie nach § 4 diese Gesetzes eine Fahrgeldentschädigung in Höhe von monatlich 41,00 EUR. Bereits die Grundentschädigung übersteigt die Hälfte der Regelleistung.
Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung ihrer Auffassung auf zum Bundessozialhilfegesetz – BSHG – ergangene Rechtssprechung bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Regelungen über die Einkommensanrechnung im SGB II unterscheiden sich von denen im ehemaligen BSHG und im jetzigen Sozialgesetzbuch Zwölften Buch – SGB XII –. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516 Seite 53) heißt es ausdrücklich, diese Vorschrift regele die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Zu § 11 Abs. 3 wird ausgeführt, es erfolge eine Orientierung am Sozialhilferecht. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst keine völlig identischen Regelungen in den Bereichen des SGB II und der Sozialhilfe geschaffen hat.
Lediglich ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin bezogenen Gelder auch dann nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen sind, wenn sie der Steuerpflicht unterliegen. Denn eine zu versteuernde Aufwandsentschädigung dient, weil sie Verdienstausfall enthält oder aber eine Entschädigung für einen Arbeitsaufwand darstellt, dem allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers, so dass durch ihre Verwendung eine anderweitige Zweckbindung nicht vereitelt wird (vgl. BSG Urteil vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 3/98 R –).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved