Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 58/06 Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sowie hilfsweise eine höhere Gebühr als 125,00 EUR gemäß Nr. 3102 VV RVG.
In dem Verfahren S 10 KR 58/06 hatte der Erinnerungsführer (Ef) Untätigkeitsklage gegen die Erinnerungsgegnerin (Eg) erhoben. Die Klageschrift mit Antragstellung sowie siebenzeiliger Begründung datiert vom 16.02.2006. Der Bevollmächtigte des Ef übersandte außerdem eine vom Gericht angeforderte formblattmäßige Entbindungserklärung. Am 22.05.2006 erging der begehrte Widerspruchsbescheid, worauf der Ef den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Gleichzeitig wurde beantragt, der Eg die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In diesem Sinne entschied die Vorsitzende der 10. Kammer am 19.07.2006.
Am 08.12.2006 übersandte der Bevollmächtigte des Ef dem Gericht seine Gebührennote mit der Bitte um Kostenfestsetzung. Er machte geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 240,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,40 EUR
Endbetrag 278,40 EUR.
Durch Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides habe sich die Rechtssache erledigt, weshalb eine Erledigungsgebühr angefallen sei.
Die Eg hielt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR als angemessen, und bestritt den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV RVG. Nach weiterem Schriftwechsel der Beteiligten setzte die Urkundsbeamtin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.03.2007 die von der Eg zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 168,20 EUR fest. Sie legte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR, die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG den Gesamtbetrag von 168,20 EUR. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Erledigungsgebühr lägen nicht vor, da die besondere anwaltliche Mitwirkung fehle.
Hiergegen hat der Ef Erinnerung eingelegt. Er argumentiert, dass eine "besondere anwaltliche Mitwirkung" nicht Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 1006 VV RVG sei und verweist auf entsprechende Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen (Beschluss vom 16.03.2005, S 11 RJ 90/04) und des Sozialgerichts Nürnberg (Beschluss vom 04.10.2006, S 14 R 813/05 Ko).
Im Erinnerungsverfahren wurde Gerichtsakte der Hauptsache beigezogen.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Prüfungsmaßstab zur Bestimmung der Gebührenhöhe ist bei Rahmengebühren, wie sie im Sozialgerichtsprozess von gemäß § 183 SGG kostenprivilegierten Klägern anfallen, § 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu erstatten, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Ein derartiger Fall der Unbilligkeit liegt hier vor. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG. Ziel einer solchen Klage ist ausschließlich der Erlass eines beantragten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides, materiell-rechtliche Fragen haben unberücksichtigt zu bleiben. Die Einreichung einer solchen Klage ist von deutlich unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, da sie nur die Kenntnis der entsprechenden Vorschrift sowie die darin aufgeführte Frist voraussetzt. Es handelt sich also um eine anwaltliche Tätigkeit der einfachsten Art.
Kostenrechtliche Messlatte und Orientierungspunkt ist die regelmäßig mit der Mittelgebühr bewertete Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Streitverfahren aus den Rechtsgebieten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemessen daran war der Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Ef - wie die Gerichtsakte belegt - gering. Sie hat sich in der Klageerhebung verbunden mit einer siebenzeiligen Klagebegründung, der Übersendung von Vollmacht sowie Entbindungserklärung des Ef und schließlich in der Erledigterklärung erschöpft. Dass daneben auch eine Besprechung mit dem Mandanten anfiel, bleibt nicht unberücksichtigt. Die Dauer des Verfahrens war mit ca. 2 1/2 Monaten Laufzeit außerordentlich kurz.
Mit Blick auf den Ef ist bei angenommenem durchschnittlichem Einkommens- und Vermögensverhältnis und einem Streitwert von rund 80,00 EUR ebenfalls eine deutlich unterdurchschnittliche Gewichtung des Streitverfahrens festzustellen.
Aus den beigezogenen Akten S 10 KR 58/06 ergibt sich, dass die Eg den Widerspruch auf Drängen des Gerichts mit Schreiben vom 13.03.2006 und 29.05.2006 erlassen hat.
Zusammenfassend folgte für das Gericht daraus, dass für das Betreiben des Geschäfts nur ein geringfügiger anwaltlicher Aufwand von Nöten war und auch praktiziert wurde. Die von der Kostenbeamtin hierfür nach Nr. 3102 der VV RVG als angemessen angenommene Gebühr von 125,00 EUR ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit dieser Bewertung der Untätigkeitsklage im Rahmen von § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG hält die für Kostenangelegenheiten zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg an ihrer bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung fest (vgl. u. a. S 9 AS 221/05 Ko).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch insofern nicht zu beanstanden, als er eine Erledigungsgebühr (Nr. 1005/Nr. 1006 VV RVG) nicht festsetzt. Nach Nr. 1005/Nr. 1006 VV RVG entsteht bei einer Einigung oder Erledigung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelegten Verwaltungsaktes erledigt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Sinn und Zweck der Einigungsgebühr ist die Honorierung der besonderen anwaltlichen Tätigkeit mit dem Ziel einer Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (Gerold/Schmidt/von Eicken u.a. RVG-Kommentar, 17. Auflage, S. 842). Dafür genügt weder die Erhebung einer Untätigkeitsklage noch die bloße Anzeige der Verfahrenserledigung nach Erfolgseintritt (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides). Es sind ab Einreichung der Untätigkeitsklage keine Aktivitäten oder (besondere) Mitwirkungshandlungen des Bevollmächtigten des Ef ersichtlich, welchen der (baldige) Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides geschuldet werde.
Mit dieser (ständigen) Rechtsauffassung sieht sich die entscheidende Kammer in Einklang mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (B 1 KR 13/06 R). Dort war streitig zu entscheiden, ob die anwaltliche Einlegung und kurze (achtzeilige) Begründung eines Widerspruchs unter Hinweis auf die Gesetzeslage eine Erledigungsgebühr auslöst. Das BSG hat dies verneint und herausgearbeitet, dass für eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss. Auf den konkreten Fall bezogen hat es ausgeführt: "Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts ... und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht ... Von einer solchen Form der Erledigung kann indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen als baldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage ... zurückzuführen ist." Übertragen auf die hier zugrunde liegende Situation einer Untätigkeitsklage bedeutet dies, dass die bloße Klageerhebung und die sich daran anschließende Verbescheidung durch die Beklagte keine Konstellation ergeben, welche eine Erledigungsgebühr rechtfertigen.
Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten des Ef zitierte divergierende Rechtsprechung des Sozialgerichts Nürnberg war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sowie hilfsweise eine höhere Gebühr als 125,00 EUR gemäß Nr. 3102 VV RVG.
In dem Verfahren S 10 KR 58/06 hatte der Erinnerungsführer (Ef) Untätigkeitsklage gegen die Erinnerungsgegnerin (Eg) erhoben. Die Klageschrift mit Antragstellung sowie siebenzeiliger Begründung datiert vom 16.02.2006. Der Bevollmächtigte des Ef übersandte außerdem eine vom Gericht angeforderte formblattmäßige Entbindungserklärung. Am 22.05.2006 erging der begehrte Widerspruchsbescheid, worauf der Ef den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Gleichzeitig wurde beantragt, der Eg die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In diesem Sinne entschied die Vorsitzende der 10. Kammer am 19.07.2006.
Am 08.12.2006 übersandte der Bevollmächtigte des Ef dem Gericht seine Gebührennote mit der Bitte um Kostenfestsetzung. Er machte geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 240,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,40 EUR
Endbetrag 278,40 EUR.
Durch Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides habe sich die Rechtssache erledigt, weshalb eine Erledigungsgebühr angefallen sei.
Die Eg hielt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR als angemessen, und bestritt den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV RVG. Nach weiterem Schriftwechsel der Beteiligten setzte die Urkundsbeamtin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.03.2007 die von der Eg zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 168,20 EUR fest. Sie legte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR, die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG den Gesamtbetrag von 168,20 EUR. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Erledigungsgebühr lägen nicht vor, da die besondere anwaltliche Mitwirkung fehle.
Hiergegen hat der Ef Erinnerung eingelegt. Er argumentiert, dass eine "besondere anwaltliche Mitwirkung" nicht Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 1006 VV RVG sei und verweist auf entsprechende Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen (Beschluss vom 16.03.2005, S 11 RJ 90/04) und des Sozialgerichts Nürnberg (Beschluss vom 04.10.2006, S 14 R 813/05 Ko).
Im Erinnerungsverfahren wurde Gerichtsakte der Hauptsache beigezogen.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Prüfungsmaßstab zur Bestimmung der Gebührenhöhe ist bei Rahmengebühren, wie sie im Sozialgerichtsprozess von gemäß § 183 SGG kostenprivilegierten Klägern anfallen, § 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu erstatten, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Ein derartiger Fall der Unbilligkeit liegt hier vor. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG. Ziel einer solchen Klage ist ausschließlich der Erlass eines beantragten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides, materiell-rechtliche Fragen haben unberücksichtigt zu bleiben. Die Einreichung einer solchen Klage ist von deutlich unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, da sie nur die Kenntnis der entsprechenden Vorschrift sowie die darin aufgeführte Frist voraussetzt. Es handelt sich also um eine anwaltliche Tätigkeit der einfachsten Art.
Kostenrechtliche Messlatte und Orientierungspunkt ist die regelmäßig mit der Mittelgebühr bewertete Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Streitverfahren aus den Rechtsgebieten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemessen daran war der Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Ef - wie die Gerichtsakte belegt - gering. Sie hat sich in der Klageerhebung verbunden mit einer siebenzeiligen Klagebegründung, der Übersendung von Vollmacht sowie Entbindungserklärung des Ef und schließlich in der Erledigterklärung erschöpft. Dass daneben auch eine Besprechung mit dem Mandanten anfiel, bleibt nicht unberücksichtigt. Die Dauer des Verfahrens war mit ca. 2 1/2 Monaten Laufzeit außerordentlich kurz.
Mit Blick auf den Ef ist bei angenommenem durchschnittlichem Einkommens- und Vermögensverhältnis und einem Streitwert von rund 80,00 EUR ebenfalls eine deutlich unterdurchschnittliche Gewichtung des Streitverfahrens festzustellen.
Aus den beigezogenen Akten S 10 KR 58/06 ergibt sich, dass die Eg den Widerspruch auf Drängen des Gerichts mit Schreiben vom 13.03.2006 und 29.05.2006 erlassen hat.
Zusammenfassend folgte für das Gericht daraus, dass für das Betreiben des Geschäfts nur ein geringfügiger anwaltlicher Aufwand von Nöten war und auch praktiziert wurde. Die von der Kostenbeamtin hierfür nach Nr. 3102 der VV RVG als angemessen angenommene Gebühr von 125,00 EUR ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit dieser Bewertung der Untätigkeitsklage im Rahmen von § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG hält die für Kostenangelegenheiten zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg an ihrer bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung fest (vgl. u. a. S 9 AS 221/05 Ko).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch insofern nicht zu beanstanden, als er eine Erledigungsgebühr (Nr. 1005/Nr. 1006 VV RVG) nicht festsetzt. Nach Nr. 1005/Nr. 1006 VV RVG entsteht bei einer Einigung oder Erledigung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelegten Verwaltungsaktes erledigt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Sinn und Zweck der Einigungsgebühr ist die Honorierung der besonderen anwaltlichen Tätigkeit mit dem Ziel einer Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (Gerold/Schmidt/von Eicken u.a. RVG-Kommentar, 17. Auflage, S. 842). Dafür genügt weder die Erhebung einer Untätigkeitsklage noch die bloße Anzeige der Verfahrenserledigung nach Erfolgseintritt (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides). Es sind ab Einreichung der Untätigkeitsklage keine Aktivitäten oder (besondere) Mitwirkungshandlungen des Bevollmächtigten des Ef ersichtlich, welchen der (baldige) Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides geschuldet werde.
Mit dieser (ständigen) Rechtsauffassung sieht sich die entscheidende Kammer in Einklang mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (B 1 KR 13/06 R). Dort war streitig zu entscheiden, ob die anwaltliche Einlegung und kurze (achtzeilige) Begründung eines Widerspruchs unter Hinweis auf die Gesetzeslage eine Erledigungsgebühr auslöst. Das BSG hat dies verneint und herausgearbeitet, dass für eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss. Auf den konkreten Fall bezogen hat es ausgeführt: "Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts ... und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht ... Von einer solchen Form der Erledigung kann indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen als baldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage ... zurückzuführen ist." Übertragen auf die hier zugrunde liegende Situation einer Untätigkeitsklage bedeutet dies, dass die bloße Klageerhebung und die sich daran anschließende Verbescheidung durch die Beklagte keine Konstellation ergeben, welche eine Erledigungsgebühr rechtfertigen.
Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten des Ef zitierte divergierende Rechtsprechung des Sozialgerichts Nürnberg war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen.
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