L 12 RA 110/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 5198/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 110/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten.

Der 1941 geborene Kläger gehörte - nach einer Ausbildung zum Kfz-Schlosser - in der Zeit vom 14. Oktober 1959 bis zum 5. Mai 1962 der Nationalen Volksarmee der DDR und vom 1. April 1962 bis 5. Mai 1962 dem entsprechenden Sonderversorgungssystem an. Anschließend besuchte er die Arbeiter-und-Bauern-Fakultät der Bergakademie F und unterbrochen durch eine Beschäftigung als Kfz-Schlosser vom 1. September 1965 bis 22. Februar 1966 bei dem VEB ARW P - die Technische Universität D, wo er am 20. November 1970 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs erwarb. Bereits seit Oktober 1970 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Kombinat A B und seit dem 1. Juli 1972 als Produktionsbereichsleiter beim VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B im VEB Kombinat A B beschäftigt. Er blieb – mit Ausnahme der Zeit vom 1. Februar 1977 bis 30. November 1980, in der er beim Kfz Reparatur Werk B im Kombinat A B als Direktor für Technik angestellt war bis zum 31. Dezember 1991 beim VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B, der späteren Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe B AG beschäftigt, ab dem 1. Januar 1976 als Ingenieur für Grundsatzfragen, dann (seit dem 1. Februar 1977) als Direktor für Technik, seit dem 1. Dezember 1980 als Ausbildungsleiter, ab dem 1. Januar 1983 als Produktionsdirektor und seit dem 1. Januar 1988 als Mitarbeiter spezielle Produktion. Am 29. Mai 1981 erwarb er nach einer entsprechenden Prüfung am Institut für die Ausbildung von Ingenieurpädagogen K-M-S das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge zu führen. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete der Kläger vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 für weitere 600,- Mark seines Arbeitsverdienstes.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG der Kfz-Instandsetzungsbetriebe B GmbH K.I.B. über Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. September 1965 bis 22. Februar 1966, vom 1. Oktober 1970 bis 31. Januar 1977 sowie vom 1. Dezember 1980 bis 30. Juni 1990 vor. Durch Bescheid vom 4. April 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der durch die Bescheinigung erfassten Beschäftigungszeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Dem Kläger sei keine positive Versorgungszusage erteilt worden, er habe auch nicht konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Die Beschäftigung im Kfz-Instandsetzungsbetrieb B sei nicht in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb ausgeübt worden.

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, dass in seinem Beschäftigungsbetrieb in erheblichem Umfange produziert worden sei, da Vergaser, Ersatzteile, neue Produkte, Baugruppen bis zur vollständigen Neuproduktion von Fahrzeug-Aufbauten und Kfz-Antriebsaggregate für Erdgasbetrieb hergestellt worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000). Für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten ohne Versorgungszusage komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung aufgelistet sei. Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz habe für Ingenieure und andere Angehörige der technischen Intelligenz gegolten, die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen seien. Zu diesen habe der VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb B nicht gehört. Im Übrigen gehöre auch eine Tätigkeit als Bereichsleiter, Direktor für Technik bzw. Produktionsdirektor nicht zu den Fällen, in denen ohne Einschränkung eine Einbeziehung vorzunehmen gewesen sei.

Mit der am 10. November 2000 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Anerkennung seiner Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz begehrt. Der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb B habe im wesentlichen (zu 70 Prozent) Baugruppen produziert, nämlich BMW-, Wolga- und Trabantmotoren, daneben Einspritzpumpen, Getriebe, Achsen und andere Teile. Daneben seien Umbauten vorgenommen worden. Es habe Montagebänder und einen Maschinenpark gegeben.

Das Sozialgericht hat H-D B und K N (Ingenieure aus dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers) als Zeugen gehört. Es hat anschließend die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. August 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Zwar sei das AAÜG auf den Kläger wegen der von ihm erworbenen Anwartschaft aus einem Sonderversorgungssystem anwendbar. Zugehörigkeitszeiten seien demnach für Zeiten einer Beschäftigung anzuerkennen, derentwegen der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. In Betracht komme allein die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die für Personen eingerichtet worden sei, welche berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Diese letzte (betriebliche) Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Der Beschäftigungsbetrieb VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B habe sich nur teilweise mit der Neuherstellung von Fahrzeug-Ersatzteilen und Konsumgütern befasst, ein weiterer Schwerpunkt habe bei der industriellen Instandsetzung einschließlich der Modernisierung von Fahrzeugteilen gelegen. Nach den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen seien nur 70 Prozent der betrieblichen Tätigkeit überhaupt auf die Produktion entfallen, die aber zu 50 Prozent aus der Aufarbeitung von Altteilen bestanden habe. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten unterfielen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff. Das zeige sich insbesondere bei der Überarbeitung von Motoren, die generalüberholt und auf den neuesten Stand gebracht worden seien. Auch wenn die Überholung für eine Vielzahl von Einzelstücken und damit in industrialisierter Form erfolgt sei, seien keine neuen Erzeugnisse hergestellt worden. Ebenso wenig sei der VEB Kombinat A ein Produktionsbetrieb gewesen, da es sich um einen Zusammenschluss von vier Instandsetzungsbetrieben und vier Verkehrsbetrieben gehandelt habe. Gleiches gelte für den VEB Reparaturwerke B, dessen Situation sich ähnlich wie die beim VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung B darstelle.

Gegen das ihm am 15. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 15. November 2004. Es sei schon fraglich, ob die Auffassung des BSG zutreffend sei, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz allein in Produktionsbetrieben obligatorisch gewesen sei. Er habe aber schon auf der Grundlage der BSG-Rechtsprechung Anspruch auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten. Massenfertigung liege auch vor, wenn sie unter Verwendung von aufgearbeiteten Altteilen erfolge. Im VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B seien zentral für die gesamte DDR Motoren und Getriebe, insbesondere Wolgamotoren, gesammelt worden, die infolge von Verschleiß oder Unfall unbrauchbar geworden seien. Diese Baugruppen seien im VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B vollständig demontiert worden. Die Einzelteile seien gesichtet und gegebenenfalls wieder aufgearbeitet worden. Aus den Altteilen seien unter Verwendung von Neuteilen wieder neue Baugruppen (Motoren/Getriebe) zusammengesetzt worden. Dieser Prozess habe technologisch einer Fertigung nur aus Neuteilen entsprochen. Eine ähnliche Wiederverwendung von Altteilen werde auch von der Mercedes-Benz AG praktiziert. Zu diesem Zweck sei der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B mit einem Maschinenpark und Montagebändern ausgestattet gewesen. Die Qualitätsanforderungen an die unter Verwendung von Altteilen hergestellten Baugruppen hätten sich nicht von den für Neuteile geltenden unterschieden, ihre Einhaltung sei regelmäßig von den Originalherstellern überprüft worden. Der Produktionsbegriff dürfe nicht in Frage gestellt werden, weil die Baugruppen jedenfalls teilweise auch aus Sekundärrohstoffen gefertigt worden seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob Metallteile zunächst eingeschmolzen oder gleich wiederverwertet würden. Der Begriff der Produktion beschränke sich nicht auf die Bearbeitung natürlicher Rohstoffe. In der DDR sei – um die Ressourcen zu schonen – verstärkt auf Sekundärrohstoffe zurückgegriffen worden. Die Forderung nach einer Fertigung von Finalerzeugnissen sei verfehlt, weil damit die gesamte Zuliefererindustrie aus dem Produktionsbegriff ausscheide. Auch aus der Zuordnung des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetriebs B zur Wirtschaftsgruppe 15489 dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Denn die Montage gehöre zum Produktionsbegriff. Die Fragwürdigkeit der Zuordnung zeige sich auch daran, dass der VEB Reparatur Werkstatt B der Wirtschaftsgruppe 41120 zugeordnet worden sei, obwohl der Gegenstand seiner Tätigkeit sich nicht wesentlich von dem des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B unterschieden habe. Die betriebliche Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetriebs B sei nur zu 30 Prozent auf Verwaltung und eigentliche Reparaturtätigkeiten entfallen. Bei der Fertigung von Austauschbaugruppen habe die Demontage und der Befund der angelieferten Altteile nur 10 Prozent des Fertigungsprozesses ausgemacht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat der Kläger erklärt, dass während der Zeit seiner Beschäftigung beim VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B der Hauptzweck des Betriebs gewesen sei, Baugruppen zu fertigen, die etwa zur Hälfte aus wieder verwendbaren Alteilen und zur anderen Hälfte aus Neuteilen zusammengesetzt worden seien. Diese Erzeugnisse seien in der gesamten DDR vertrieben worden. Er selbst sei zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Erarbeitung von Technologien und Arbeitsschritten eingesetzt worden, habe dann als Produktionsbereichsleiter gearbeitet, sei anschließend der Sache nach zu seiner vorherigen Tätigkeit zurückgekehrt, ehe er die Leitung der Lehrwerkstatt übernommen habe. Nach der dann folgenden Tätigkeit als Produktionsdirektor habe er aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe übernommen, im Hinblick auf eine Verwendung des Betriebes im Verteidigungsfall die Verbindung zur NVA zu halten.

Der Kläger beantragt – unter Klagerücknahme im Übrigen -, das Urteil des Sozialgerichts vom 24. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 20. November 1970 bis 31. Januar 1977 und vom 1. Dezember 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hänge von persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Das Versorgungssystem sei eingerichtet worden für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die eine dieser Berufsbezeichnung entsprechenden Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb. Die betriebliche Voraussetzung sei nicht erfüllt, der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung B habe im Wirtschaftssystem der DDR nicht zu den Produktionsbetrieben gezählt. Zu unterscheiden sei zwischen Sachleistungsbetrieben, die in Gewinnungs-, Veredelungs- und Produktionsbetriebe zu untergliedern seien, und Dienstleistungsbetrieben, zu denen auch Reparatur- und Instandsetzungsbetriebe gehörten. § 5 der Verordnung über die zusätzliches Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben verdeutliche, dass allein die Produktionsbetriebe der Industrie erfasst werden sollten. Denn für den Erlass von Durchführungsbestimmungen sei – neben dem Ministerium der Finanzen und dem für Arbeit und Gesundheitswesen – auf das Ministerium für Industrie abgestellt worden. Dass qualifizierten Fachkräften gerade im Bereich der Industrie ein besonderer Beschäftigungsanreiz geboten werden sollte, erkläre sich daraus, dass gerade der Massenausstoß standardisierter Produkte in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktionsgewinne zu garantieren schien. Folglich liege ein Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne nur vor, wenn er organisatorisch dem industriellen Sektor der DDR-Wirtschaft zugeordnet und sein Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen sei. Unter Instandsetzung sei in der DDR dagegen die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit eines Grundmittels verstanden worden, mit den Formen der Havariereparatur, der planmäßigen Inspektion und der planmäßigen Reparatur. Die Zuordnung des VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb B zur Wirtschaftsgruppe 15489 im statistischen Betriebsregister der DDR dokumentiere, dass der Betrieb als Reparaturbetrieb eingeordnet gewesen sei. Bei der Instandsetzung, Reparatur oder Aufarbeitung entstehe kein neues, sondern ein neuwertiges Produkt. Deswegen liege keine industrielle Produktion vor.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Versorgungs- und Rentenakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.

Allerdings ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -, aus dessen §§ 5 und 8 sich der geltend gemachte Anspruch allein ergeben kann, nach seinem § 1 Abs. 1 auf den Kläger anwendbar. Denn der Kläger war während seiner Zeit als Berufssoldat in das Sonderversorgungssystem für Angehörige der Nationalen Volksarmee einbezogen (Anlage 2 Nummer 1 zum AAÜG). Das wird durch die entsprechende Entgeltbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung S für die Zeit vom 1. April 1962 bis 5. Mai 1962 belegt. Dass nach DDR-Recht infolge des Ausscheidens aus der NVA keine Ansprüche mehr aus dem Sonderversorgungssystem bestanden, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unbeachtlich, da ein Verlust von Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles als nicht eingetreten gilt. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24. August 2004 ausdrücklich anerkannt, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar ist. Dieses (Teil-)Anerkenntnis ist vom Kläger angenommen worden, so dass die Frage der Anwendbarkeit des AAÜG entsprechend § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - außer Streit steht.

Aus der Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich, dass gem. §§ 5, 8 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für den Kläger festzustellen sind, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R -). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nach den entsprechenden Regelungen der DDR zu keiner Zeit in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war, insbesondere nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich gewesen wäre (§ 3 Abs. 5 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl S. 487]). Der Kläger wäre aber auch nach den Regelungen der Versorgungssysteme, soweit das Bundesrecht an sie anknüpft, nicht zwingend in ein Versorgungssystem einzubeziehen gewesen.

In Bezug auf die zunächst in Betracht kommende zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz scheitert der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten daran, dass der Kläger zu keiner Zeit alle drei Voraussetzungen erfüllte, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. dazu nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In den genannten Vorschriften war eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt zwar die erste Voraussetzung. Aus der Verleihungsurkunde der Technischen Universität D vom 20. November 1970 ergibt sich, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Fraglich ist indessen schon, ob er in dem streitigen Zeitraum durchweg Tätigkeiten ausübte, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen. Während der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1982 war der Kläger als Ausbildungsleiter für die Bereiche Berufsausbildung und polytechnische Ausbildung verantwortlich und übte damit eine Tätigkeit aus, die der von ihm am 29. Mai 1981 zusätzlich erworbenen Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" entsprach. Die Leitung einer Lehrwerkstatt gehört zum Berufsbild eines Ingenieurpädagogen, sie beinhaltet auch dann, wenn sie von einem Ingenieur ausgeübt wird, keine "aktive Eingliederung in den Produktionsprozess", was nach der Rechtsprechung des BSG aber Voraussetzung für die Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist (Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R). In Bezug auf die Zeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 28. Februar 1975, vom 1. Februar 1977 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1987, in denen der Kläger als Produktionsbereichsleiter, Direktor für Technik und Produktionsdirektor beschäftigt war, könnte einer Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten bereits entgegenstehen, dass nach § 1 Abs. 1 des 2. DB Leiter von produktionstechnischen Abteilungen, Produktionsleiter und stellvertretende Direktoren als Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, nur auf Antrag in die Versorgung einzubeziehen waren. Das kann aber – ebenso wie die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für die übrigen Zeiträume – dahingestellt blieben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung zu keiner Zeit gegeben war.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den volkseigenen Betrieben schlechthin. Bereits nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehoben wurde, zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in einem Produktionsbetrieb. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren war bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen).

Beschäftigungsbetriebe des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum waren der VEB Kombinat A B und (seit dem 1. Juli 1972) der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, wie lange der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B die Rechtsform eines VEB hatte, insbesondere ob er bereits am 26. Juni 1990 durch Übergang des Betriebsvermögens auf die damalige Kraftfahrtzeuginstandsetzungsbetriebe B AG in Gründung zum Erliegen gekommen ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. März 2007 – L 1 R 1617/05 – unter Hinweis auf BSG Urt. v. 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R ). Abgesehen davon, dass dies nur für wenige Tage des streitgegenständlichen Zeitraums erheblich werden würde, kommt es darauf nicht an, weil der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B ungeachtet seiner Rechtsform nie ein Produktionsbetrieb gewesen ist.

Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG Urt. v. 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 ). Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B dem Kombinat A und dieses dem Magistrat von B, Abteilung Verkehrs- und Straßenwesen unterstellt war. Zwar hatte das BSG zunächst erwogen, angesichts von § 5 VO-AVItech spräche einiges dafür, dass ein Betrieb der industriellen Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne nur vorliegen könne, wenn er einem Industrieministerium der ehemaligen DDR unterstellt gewesen sei (Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -). Später hat es aber klargestellt, dass allein das Fehlen der Unterordnung unter ein Industrieministerium nicht den Ausschluss eines Betriebs aus dem Geltungsbereich der Versorgungsordnung trage (Urt. v. 6. Mai 2004 – B 4 RA 52/03 R - ). Auch der Hinweis der Beklagten auf das Betriebsregister der DDR hat keine entscheidende Bedeutung, da die in dem Register vorgenommene Zuordnung zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe nicht mehr als ein Indiz (und kein Vollbeweis) ist. Im Übrigen ist der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B durchaus dem Bereich Industrie zugeordnet gewesen, wie die 1 als erste Ziffer der Nummer zeigt.

Gegenstand der dementsprechend vorrangig maßgeblichen Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B, die dem Betrieb sein Gepräge gegeben hat, war die Fertigung von Baugruppen für Kraftfahrzeuge (insbesondere Motoren) unter Verwendung von Altteilen. Der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B kaufte ausgediente Baugruppen an, demontierte sie und setzte die noch verwertbaren Einzelteile nach Sichtung und gegebenenfalls Aufarbeitung unter Verwendung von weiteren Neuteilen wieder zu einer funktionsfähigen Einheit zusammen. Das ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers sowie den Aussagen der vom Sozialgericht gehörten Zeugen und steht in Übereinstimmung mit den Auskünften des Rechtsnachfolgers des Beschäftigungsbetriebes. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt, dass eine Montage ausschließlich aus Neuteilen nicht den überwiegenden Zweck des Betriebes ausgemacht habe, sie vielmehr auf die Zusammensetzung von Mopedvergasern beschränkt gewesen sei. Auch eine (eigenständige) Produktion von Bussen sei zu seiner Zeit nicht mehr betrieben worden.

Die Fertigung von Baugruppen unter weitgehender Verwendung von Altteilen stellt nach Auffassung des Senats keine Produktion im Sinne der VO-AVItech dar. Zwar entspricht die betriebliche Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B nach den vom Kläger geschilderten und durch Zeugen bestätigten Arbeitsabläufen jedenfalls in gewissem Umfang einer Fertigung unter den Bedingungen industrieller Produktion, weil Fertigungsstraßen verwandt und erhebliche Stückzahlen bearbeitet wurden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Gegenstand der Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B auch die an dem jeweiligen Erhaltungszustand der demontierten Bauteile orientierte Beurteilung der Weiterverwendbarkeit gewesen sein muss. Eine solche von dem jeweiligen Einzelstück abhängige Entscheidung über die weiteren Arbeitsschritte widerspricht den Bedingungen der industriellen Produktion, die sich durch massenhafte Wiederholung gleichförmiger Arbeitsabläufe auszeichnet. Auch wenn auf diese Tätigkeiten nur etwa 10 Prozent der betrieblichen Tätigkeiten entfallen sein sollten (so die zu den Gerichtsakten gereichte schriftliche Auskunft des K-P S, ehemaliger Leiter der Abteilung Technologie im VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzung B), bleibt als Gegenstand der industriellen Fertigung nur die Zusammensetzung der als weiterverwendbar ausgesuchten und aufbereiteten Altteile zusammen mit Neuteilen zu wieder vollständigen Baugruppen übrig. Insoweit beschränkte sich der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B aber auf eine reine Montagetätigkeit mit geringer Fertigungstiefe. Konstruktion der Baugruppen und Teilefertigung fanden außerhalb seiner Verantwortung statt. Ob ein Betrieb, der lediglich Aufgaben aus der Endphase der Produktion übernimmt (Montagebetrieb), als Produktionsbetrieb angesehen werden kann, erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei zu sein.

Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht, dass Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B die Aufarbeitung und nicht die Produktion war. Der versorgungsrechtliche Begriff der Produktion kann nicht unabhängig vom Zweck der Versorgungsordnung bestimmt werden. Diese sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in der Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massenausstoß standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Im Zentrum der Aufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender Sachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller Fertigung erfolgte (so im Ergebnis auch Thüringer LSG, Urt. v. 25. September 2006 – L R 206/05; LSG Berlin Brandenburg, Urt. v. 14. September 2006 – L 21 RA 9/04 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. April 2006 L 1 RA 253/03; LSG Brandenburg Urt. v. 15. Mai 2003 – L 1 RA 7/01- ). Denn durch eine Reparatur soll die Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes erhalten bleiben. Das Gut wird nicht – wie es dem Produktionsbegriff entsprechen würde - in ein Wirtschaftsgut von höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten Funktion weiter verwendbar gehalten.

Die Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B unterscheidet sich allerdings insoweit von einer bloßen Reparatur an Gegenständen, als die Alt-Baugruppen nicht unter Wahrung ihrer gegenständlichen Identität überholt und an den Auftraggeber zurückgesandt, sondern angekauft und aufgelöst wurden. Die aus den Altteilen unter ergänzender Verwendung von Neuteilen wieder zusammengesetzten Baugruppen wurden als Austauschaggregate verkauft. In ihrer Verwendungsmöglichkeit unterschieden sie sich danach nicht von beim Hersteller zu beziehenden Ersatzteilen. Darauf kann es aber deswegen nicht entscheidend ankommen, weil der spezifische Betriebszweck des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B an die Wiederverwendung von Altteilen (nach Aufbereitung) geknüpft war. Ohne diese Möglichkeit wären Austauschaggregate nur vom jeweiligen Kfz-Hersteller erworben worden. Die Existenz gerade des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B ergab sich aus der Möglichkeit einer Rückführung abgenutzter Teile in ihre bestimmungsgemäße Verwendung. Bezogen auf die der DDR-Volkswirtschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Baugruppen konnte der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B deren Zahl nicht steigern, sondern nur verhindern, dass bereits vorhandene Baugruppen ihre Funktionsfähigkeit dauerhaft einbüßten. In ihrer Auswirkung auf die Volkswirtschaft handelt es sich bei der betrieblichen Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B demnach um Reparatur, ohne dass es darauf ankommt, ob eine neu zusammengefügte Baugruppe wieder in das Kraftfahrzeug eingebaut wurde, aus dem die Altteile stammten.

Der Beschäftigungsbetrieb ist schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 ). In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist keine Gleichstellung eines Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebs mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.

Auch der VEB Kombinat A B, in dem der Kläger in der Zeit vom 20. November 1970 bis zum 30. Juni 1972 beschäftigt war, ist kein Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne. Nach § 4 Abs. 1 seines Statuts vom 30. Dezember 1968 bestand der VEB Kombinat A B aus den Betrieben Güterkraftverkehr und Spedition (GKS), B Hafen-, Lagerhaus- und Anschlussbahnbetrieb (Behala), Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb (KIB) und Auto-Service B (ASB). Dass der (später zum VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B ausgegliederte) Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb angesehen werden kann, ergibt sich aus den obigen Erwägungen. Dafür, dass in den sonstigen Betrieben des Kombinats produziert worden sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte; der Kläger hat auch nichts Entsprechendes vorgetragen. Die Frage, welcher Betrieb dem VEB Kombinat A B wegen überwiegender Tätigkeit das Gepräge gegeben hat, stellt sich wegen Unerheblichkeit damit erst gar nicht.

Der Kläger erfüllt schließlich mit seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1982 als Ausbildungsleiter in der Lehrwerkstatt auch nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Zusätzliche Altersversorgung der Pädagogen (Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG). Abgesehen davon, dass der Erwerb der Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge nicht dazu führt, dass ihr Träger als Pädagoge im versorgungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 15. Dezember 2003 – L 6 RA 307/01 -), erfasste die zusätzliche Versorgung der Pädagogen nicht die Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976 – GBl. I S. 253 -; § 1 Abs. 2 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2. Mai 1988).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unter Verwendung industrieller Fertigungstechniken erfolgende Instandsetzung als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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