Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 6578/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1134/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die 1943 geborene Klägerin arbeitete im Beitrittsgebiet zuletzt bis zum 25. August 1987 als Lehrerin im Hochschuldienst in P. Von September 1988 bis November 1989 lebte sie nach Ihren Angaben in der ehemaligen Sowjetunion. Ab November 1989 zog sie nach S in Österreich, wo sie am 27. Januar 1990 heiratete und seitdem als Hausfrau lebt. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitsamts T - Geschäftsstelle F vom 15. Dezember 2000 war die Klägerin seit dem 16. November 1989 mit Unterbrechungen arbeitssuchend gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Ein am 21. Dezember 1990 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Dezember 1991 ab. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, Aktenzeichen S 8 An 90/92, nahm die Klägerin am 18. Juli 1992 zurück. Am 11. Februar 2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen mit Abschlag ab dem 01. Mai 2003. Sie gab an, sich seit dem 16. November 1989 beim Arbeitsamt T als Arbeitssuchende gemeldet zu haben und in nächster Zeit die Verlegung ihres ständigen Wohnsitzes nach Deutschland zu beabsichtigen. Deshalb werde um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft gebeten. Wie sich dem dem Bescheid vom 14. Mai 2001 beigefügten Versicherungsverlauf vom 18. Mai 2001 ergibt, merkte die Beklagte daraufhin die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bereits ab dem 16. November 1989 durchgehend bis 08. Januar 2001 mit dem Zusatz "keine Anrechnung" vor. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Zeit der Arbeitslosigkeit sei als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Es werde zur Zeit vom Arbeitsamt geprüft, ob durch die Meldung als Arbeitsuchende am 16. November 1989 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sei, da gemäß § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als beitragspflichtige Beschäftigungszeiten im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gelten würden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt F mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 mit, ein Anspruch auf Leistungen ab dem 16. November 1989 habe nicht bestanden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in S gewohnt habe. Am 28. November 1989 sei sie ins Bundesgebiet gezogen und habe sich bei der Geschäftsstelle in B R arbeitslos gemeldet. Es sei auch ein Arbeitslosengeldantrag ausgegeben worden, dieser sei jedoch niemals komplett eingereicht worden. Ein Leistungsanspruch sei hier nicht erkennbar. Das Arbeitsamt B teilte mit Schreiben vom 21. August 2001 mit, die Klägerin habe erstmals am 16. November 1989 beim Arbeitsamt F vorgesprochen, wie sich aus den Beratungsvermerken ergebe. Da sie aufgrund ihres Wohnsitzes in S nicht unter das Grenzabkommen gefallen sei und sie auch keine konkreten Angaben über ihre vorherige berufliche Tätigkeit habe machen können, sei ihr kein Arbeitslosengeld gewährt worden. Am 28. November 1989 sei sie nach P verzogen und habe sich am 29. November 1989 dort arbeitslos gemeldet. Dort sei vermutlich auch ein Arbeitslosengeldantrag ausgegeben worden, da auch eine fiktive Einstufung vorgenommen worden und im Anschluss bei mehreren Vorsprachen in B R auf eine möglich Ablehnung der Leistung hingewiesen worden sei. Wahrscheinlich habe die Klägerin den Antrag nie komplett abgegeben. Die Klägerin nahm daraufhin den Widerspruch zurück. Bereits mit Schreiben vom 12. März 2001 hatte die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht bestehe, weil in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden seien. Bisher lägen in dem maßgebenden Zeitraum keine Pflichtbeiträge vor. Nach bisheriger Aktenlage bestehe nur ein Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ab dem 01. Mai 2008.
Am 22. Januar 2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Das Arbeitsamt F teilte unter dem 05. März 2003 mit, die Klägerin sei seit dem 09. Januar 2001 bis laufend weiterhin arbeitslos gemeldet und stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Es bestehe Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Mit Schreiben vom 03. März 2003 bat die Klägerin darum, ihren 1992 gestellten Antrag auf eine Altersrente nunmehr zu ergänzen und ihn "unter der alten Regelung der Anspruchsvoraussetzungen auszuwerten und zu entscheiden". Sie sei damit einverstanden, dass ihre monatliche Rente zeitlich unbegrenzt für jeden vorgezogenen Monat um 0,3 % niedriger ausfalle. Ihr sei auch bekannt, dass alle ihre früheren Arbeitskollegen mit Wohnsitz P schon vor dem vollendeten 60. Lebensjahr Frührente bekommen hätten, worin sie eine eklatante Ungerechtigkeit sehe. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Anspruchsvoraussetzungen nach § 237 SGB VI i.V.m. den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG nicht vorlägen. Es müssten in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. In der Zeit vom 16. November 1989 bis 30. April 2003 lägen jedoch keine Monate mit Pflichtbeiträgen vor, sondern nur Zeiten der Arbeitslosigkeit. Diese seien jedoch nicht anrechenbar, so dass sie auch keinen Verlängerungstatbestand darstellten. Auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI seien nicht erfüllt, denn die hier geforderten mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne ab diesem Zeitraum nur 52 Pflichtbeiträge nachweisen. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Eine Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle W, ergab, dass die Klägerin in Österreich keine Versicherungszeiten zurückgelegt hatte (Auskunft vom 13. Juni 2003). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe kein Arbeitslosengeld erhalten und daher seien die Rentenbeiträge auch nicht bezahlt worden. Die Schuld liege an den deutschen/österreichischen Arbeitsämtern, die nicht für DDR-Bürger zuständig seien. Sie beantrage eine Überprüfung dieses Sachverhaltes und stelle den Antrag auf Arbeitslosengeld ab 16. November 1989 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 21. April 2003. Ihr Sozialversicherungsbuch aus der DDR lege fest, dass sie ihre Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlt bekommen werde. Die Klägerin hat die Kopie eines Überprüfungsantrags mit Schreiben vom 14. November 2001 gegenüber dem Arbeitsamt F vorgelegt.
Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit noch auf eine Altersrente für Frauen. Der Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI scheitere daran, dass die Klägerin in den letzten 10 Jahren vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres am 21. April 2003 keine Pflichtbeiträge zurückgelegt habe. Sie habe in diesem Zeitraum auch keine Zeiten zurückgelegt, die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum von 10 Jahren verlängerten, insbesondere könne sie keine Anrechnungszeiten gem. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geltend machen. Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI lägen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Anrechnungszeit fehle im Fall der Klägerin. Er könne zwar durch Überbrückungszeiten gewahrt werden, die Klägerin habe aber in dieser Zeit nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine Pflichtbeiträge gezahlt, denn sie habe sich für etwa 14 Monate in ihrer Heimat aufgehalten. In dieser Zeit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit habe sie in Russland nach ihrem eigenen Vorbringen durchgängig nicht ausgeübt. Eine Altersrente für Frauen stehe ihr deshalb nicht zu, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 21. April 1983 keine 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit habe, wie es § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VII voraussetze. Das Vorbringen der Klägerin, in der DDR habe ihr eine Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, greife nicht durch. Eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften der ehemaligen DDR hätte der Klägerin nur bis zum 31. Dezember 1991 zugestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber auch nach den Vorschriften der ehemaligen DDR noch nicht leistungsberechtigt gewesen.
Gegen das ihr nach dem 04. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Juli 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Altersrente für Arbeitslose hätte ihr zugestanden, wenn Anrechnungszeiten vom deutschen Arbeitsamt in F angerechnet worden wären und eine öffentlich-rechtliche Leistung ausbezahlt worden wäre. Sie habe sich dort immer wieder arbeitssuchend gemeldet, habe aber in ihrem Beruf nicht weiter vermittelt werden können und sei auch für keinerlei andere Tätigkeiten umgeschult worden, was das Verschulden der dortigen Behörde und nicht ihres sei. Ebenso wenig habe die Vermittlung über das österreichische Arbeitsamt geklappt, wobei ihr dort ebenfalls keinerlei öffentlich-rechtliche Leistungen gewährt worden seien, da das Einkommen ihres Mannes dafür zu hoch gewesen sei, was ebenfalls nicht aus ihrem Verschulden erfolge. In einem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1991 sei ihr Anspruch auf Erhalt von Leistungen auf Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeiten auch bestätigt worden. Als sie ihren ersten Rentenantrag im Januar 1990 bei der Beklagten in West-Berlin eingereicht habe, hätten noch frühere Rentenberechnungs- und Sozialhilferegelungen gegolten. Insofern sei der Antrag nach den damaligen Bestimmungen der DDR gestellt worden, da die Wiedervereinigung erst später erfolgt sei. Sie könne als ehemalige DDR-Staatsbürgerin die willkürlichen Veränderungen im Rahmen der BRD-Gesetzgebung nicht nachvollziehen. Da sie ohne eigenes Vermögen sei und ausschließlich von der Unterstützung durch ihren Mann lebe, sei sie als ein besonderer sozialer Fall von Bedürftigkeit einzustufen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2003 zu verurteilen, 1. ihr eine Rente nach den Beitragszeiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach Westniveau und eine zusätzliche Rente nach den Regelungen bei Auswanderung vor dem 19. Mai 1990 sowie 2. ihr eine Altersrente nach § 237 a SGB VI zu gewähren, hilfsweise 3. ihr Überbrückungshilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. März 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, weder eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 SGB VI, noch eine Altersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 a SGB VI zu.
Die am 1943 geborene Klägerin hat ihr 60. Lebensjahr am 2003 vollendet. Sie ist auch vor dem 01. Januar 1952 geboren. Allerdings sind weder die weiteren Voraussetzungen des § 237 SGB VI noch die des § 237a SGB VI erfüllt. Die Klägerin hat die für die Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erforderlichen mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 1983 zurückgelegt. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, § 153 Abs. 2 SGG. Hinsichtlich der geltend gemachten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Klägerin, deren Pflichtbeitragszeiten im August 1987 enden und die nach wie vor arbeitslos gemeldet ist, hat in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente (01. Mai 2003) keine 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Sie war vielmehr vom 16. November 1989 bis 30. April 2003 sowohl in Deutschland als auch in Österreich arbeitssuchend gemeldet, ohne Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen zu haben, was das Arbeitsamt F und die Klägerin übereinstimmend ausdrücklich bestätigen.
Die Klägerin kann die Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe sich beim Arbeitsamt F immer wieder arbeitssuchend gemeldet, habe jedoch in ihrem Beruf nicht weitervermittelt werden können und sei auch nicht umgeschult worden, was nicht ihre Schuld sei. Tatsache ist, dass sie in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge entrichtet hat. Selbst wenn sie in der Zeit vom 16. November 1989 bis zum 31. Dezember 1991 Leistungen des Arbeitsamts bezogen hätte, wären davon keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden, denn mit Wirkung ab dem 01. Januar 1983 wurde die Versicherungspflicht hierfür aufgehoben und die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur noch als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 ist wieder eine echte Versicherungspflicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe eingeführt worden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI RdNr. 20). Die Berücksichtigung der Zeiten wegen Arbeitslosigkeit ab dem 16. November 1989 bis zum 30. April 2003 als so genannter Verlängerungstatbestand gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz SGB VI scheitert aber bereits daran, dass eine Anerkennung als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 nur dann möglich ist, wenn durch die Zeit der Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder ein Zivildienst unterbrochen worden ist. Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall, denn sie hielt sich nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung im August 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ab dem 16. November 1989 im Ausland auf. Nach ihren Angaben befand sie sich von September 1987 bis November 1989 in der UdSSR, wo sie nicht sozialversicherungspflichtig arbeitete (vgl. Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 14. November 1990 - Bl. 59 VA -, Schreiben vom 14. Dezember 1992 - Bl- 169 VA - sowie vom 05. März 2004 - Bl. 9 GA -) und lebt seit Anfang November 1989 in S in Österreich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit schloss sich nicht an die letzte entgeltliche Beschäftigung in Deutschland an. Der lange freiwillige Auslandsaufenthalt in der UdSSR kann auch nicht als eine - unschädliche - Überbrückungszeit gewertet werden, da er keinen rentenversicherungsrechtlich zu würdigenden Umstand darstellt, der die Nichtzahlung von Pflichtbeiträgen in diesem Zeitraum rechtfertigen könnte.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1991 ergibt sich nichts anderes für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin. Darin werden kurze Ausführungen dazu gemacht, dass sich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit rentensteigernd auswirken können. Eine Zusage dergestalt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitslosigkeitszeiten die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, enthält dieses Schreiben nicht. Zudem hat die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. März 2001 erklärt, dass mit den nachgewiesenen Versicherungszeiten nur die Voraussetzungen einer Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI erfüllt sind.
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, als ehemalige Bürgerin der DDR Anspruch auf Gewährung einer Rente nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu haben. Ab dem 01. Januar 1992 gilt auch im Beitrittsgebiet das SGB VI. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung der DDR und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente zu überführen (sog. Systementscheidung), ist nicht verfassungswidrig (so Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Für eine Übergangszeit, die sich auf die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 erstreckte, konnte eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (vgl. § 1 Artikel II Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Die Voraussetzungen der von der Klägerin nach den Vorschriften der DDR beanspruchten Altersrente für Frauen lagen nach dem RÜG zweifellos nicht vor, weil die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 noch nicht ihr 60. Lebensjahr vollendet hatte. Im Übrigen bedarf dies keiner weiteren Erörterung, da eine für den Senat überprüfbare Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch nicht vorliegt. Dies gilt ebenso für das Begehren der Klägerin, ihre eine zusätzliche Rente nach den Regelungen "bei Auswanderung vor dem 19. Mai 1990" zu gewähren. Unabhängig davon, dass auch keine Entscheidung der Beklagten über eine Überbrückungsbeihilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegt, besteht schon deshalb kein Anspruch auf eine solche Leistung, weil es dafür im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, für das die Beklagte allein zuständig ist, keine Rechtsgrundlage gibt. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, im Hinblick auf ihre besonderen sozialen Umstände sei ihr eine vorgezogene Altersrente wegen Bedürftigkeit zu gewähren, verkennt sie die in Deutschland geltende Rechtslage. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist - anders als im Sozialhilferecht - die Gewährung von Rentenleistungen wegen Bedürftigkeit nicht vorgesehen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die 1943 geborene Klägerin arbeitete im Beitrittsgebiet zuletzt bis zum 25. August 1987 als Lehrerin im Hochschuldienst in P. Von September 1988 bis November 1989 lebte sie nach Ihren Angaben in der ehemaligen Sowjetunion. Ab November 1989 zog sie nach S in Österreich, wo sie am 27. Januar 1990 heiratete und seitdem als Hausfrau lebt. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitsamts T - Geschäftsstelle F vom 15. Dezember 2000 war die Klägerin seit dem 16. November 1989 mit Unterbrechungen arbeitssuchend gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Ein am 21. Dezember 1990 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Dezember 1991 ab. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, Aktenzeichen S 8 An 90/92, nahm die Klägerin am 18. Juli 1992 zurück. Am 11. Februar 2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen mit Abschlag ab dem 01. Mai 2003. Sie gab an, sich seit dem 16. November 1989 beim Arbeitsamt T als Arbeitssuchende gemeldet zu haben und in nächster Zeit die Verlegung ihres ständigen Wohnsitzes nach Deutschland zu beabsichtigen. Deshalb werde um Zusendung einer aktuellen Rentenauskunft gebeten. Wie sich dem dem Bescheid vom 14. Mai 2001 beigefügten Versicherungsverlauf vom 18. Mai 2001 ergibt, merkte die Beklagte daraufhin die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bereits ab dem 16. November 1989 durchgehend bis 08. Januar 2001 mit dem Zusatz "keine Anrechnung" vor. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Zeit der Arbeitslosigkeit sei als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Es werde zur Zeit vom Arbeitsamt geprüft, ob durch die Meldung als Arbeitsuchende am 16. November 1989 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sei, da gemäß § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als beitragspflichtige Beschäftigungszeiten im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gelten würden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt F mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 mit, ein Anspruch auf Leistungen ab dem 16. November 1989 habe nicht bestanden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in S gewohnt habe. Am 28. November 1989 sei sie ins Bundesgebiet gezogen und habe sich bei der Geschäftsstelle in B R arbeitslos gemeldet. Es sei auch ein Arbeitslosengeldantrag ausgegeben worden, dieser sei jedoch niemals komplett eingereicht worden. Ein Leistungsanspruch sei hier nicht erkennbar. Das Arbeitsamt B teilte mit Schreiben vom 21. August 2001 mit, die Klägerin habe erstmals am 16. November 1989 beim Arbeitsamt F vorgesprochen, wie sich aus den Beratungsvermerken ergebe. Da sie aufgrund ihres Wohnsitzes in S nicht unter das Grenzabkommen gefallen sei und sie auch keine konkreten Angaben über ihre vorherige berufliche Tätigkeit habe machen können, sei ihr kein Arbeitslosengeld gewährt worden. Am 28. November 1989 sei sie nach P verzogen und habe sich am 29. November 1989 dort arbeitslos gemeldet. Dort sei vermutlich auch ein Arbeitslosengeldantrag ausgegeben worden, da auch eine fiktive Einstufung vorgenommen worden und im Anschluss bei mehreren Vorsprachen in B R auf eine möglich Ablehnung der Leistung hingewiesen worden sei. Wahrscheinlich habe die Klägerin den Antrag nie komplett abgegeben. Die Klägerin nahm daraufhin den Widerspruch zurück. Bereits mit Schreiben vom 12. März 2001 hatte die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht bestehe, weil in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden seien. Bisher lägen in dem maßgebenden Zeitraum keine Pflichtbeiträge vor. Nach bisheriger Aktenlage bestehe nur ein Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ab dem 01. Mai 2008.
Am 22. Januar 2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Das Arbeitsamt F teilte unter dem 05. März 2003 mit, die Klägerin sei seit dem 09. Januar 2001 bis laufend weiterhin arbeitslos gemeldet und stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Es bestehe Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Mit Schreiben vom 03. März 2003 bat die Klägerin darum, ihren 1992 gestellten Antrag auf eine Altersrente nunmehr zu ergänzen und ihn "unter der alten Regelung der Anspruchsvoraussetzungen auszuwerten und zu entscheiden". Sie sei damit einverstanden, dass ihre monatliche Rente zeitlich unbegrenzt für jeden vorgezogenen Monat um 0,3 % niedriger ausfalle. Ihr sei auch bekannt, dass alle ihre früheren Arbeitskollegen mit Wohnsitz P schon vor dem vollendeten 60. Lebensjahr Frührente bekommen hätten, worin sie eine eklatante Ungerechtigkeit sehe. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Anspruchsvoraussetzungen nach § 237 SGB VI i.V.m. den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG nicht vorlägen. Es müssten in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. In der Zeit vom 16. November 1989 bis 30. April 2003 lägen jedoch keine Monate mit Pflichtbeiträgen vor, sondern nur Zeiten der Arbeitslosigkeit. Diese seien jedoch nicht anrechenbar, so dass sie auch keinen Verlängerungstatbestand darstellten. Auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI seien nicht erfüllt, denn die hier geforderten mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne ab diesem Zeitraum nur 52 Pflichtbeiträge nachweisen. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Eine Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle W, ergab, dass die Klägerin in Österreich keine Versicherungszeiten zurückgelegt hatte (Auskunft vom 13. Juni 2003). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe kein Arbeitslosengeld erhalten und daher seien die Rentenbeiträge auch nicht bezahlt worden. Die Schuld liege an den deutschen/österreichischen Arbeitsämtern, die nicht für DDR-Bürger zuständig seien. Sie beantrage eine Überprüfung dieses Sachverhaltes und stelle den Antrag auf Arbeitslosengeld ab 16. November 1989 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 21. April 2003. Ihr Sozialversicherungsbuch aus der DDR lege fest, dass sie ihre Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlt bekommen werde. Die Klägerin hat die Kopie eines Überprüfungsantrags mit Schreiben vom 14. November 2001 gegenüber dem Arbeitsamt F vorgelegt.
Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit noch auf eine Altersrente für Frauen. Der Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI scheitere daran, dass die Klägerin in den letzten 10 Jahren vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres am 21. April 2003 keine Pflichtbeiträge zurückgelegt habe. Sie habe in diesem Zeitraum auch keine Zeiten zurückgelegt, die den grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum von 10 Jahren verlängerten, insbesondere könne sie keine Anrechnungszeiten gem. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI geltend machen. Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI lägen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Anrechnungszeit fehle im Fall der Klägerin. Er könne zwar durch Überbrückungszeiten gewahrt werden, die Klägerin habe aber in dieser Zeit nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine Pflichtbeiträge gezahlt, denn sie habe sich für etwa 14 Monate in ihrer Heimat aufgehalten. In dieser Zeit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im fraglichen Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit habe sie in Russland nach ihrem eigenen Vorbringen durchgängig nicht ausgeübt. Eine Altersrente für Frauen stehe ihr deshalb nicht zu, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 21. April 1983 keine 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit habe, wie es § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VII voraussetze. Das Vorbringen der Klägerin, in der DDR habe ihr eine Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, greife nicht durch. Eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften der ehemaligen DDR hätte der Klägerin nur bis zum 31. Dezember 1991 zugestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber auch nach den Vorschriften der ehemaligen DDR noch nicht leistungsberechtigt gewesen.
Gegen das ihr nach dem 04. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Juli 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Altersrente für Arbeitslose hätte ihr zugestanden, wenn Anrechnungszeiten vom deutschen Arbeitsamt in F angerechnet worden wären und eine öffentlich-rechtliche Leistung ausbezahlt worden wäre. Sie habe sich dort immer wieder arbeitssuchend gemeldet, habe aber in ihrem Beruf nicht weiter vermittelt werden können und sei auch für keinerlei andere Tätigkeiten umgeschult worden, was das Verschulden der dortigen Behörde und nicht ihres sei. Ebenso wenig habe die Vermittlung über das österreichische Arbeitsamt geklappt, wobei ihr dort ebenfalls keinerlei öffentlich-rechtliche Leistungen gewährt worden seien, da das Einkommen ihres Mannes dafür zu hoch gewesen sei, was ebenfalls nicht aus ihrem Verschulden erfolge. In einem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1991 sei ihr Anspruch auf Erhalt von Leistungen auf Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeiten auch bestätigt worden. Als sie ihren ersten Rentenantrag im Januar 1990 bei der Beklagten in West-Berlin eingereicht habe, hätten noch frühere Rentenberechnungs- und Sozialhilferegelungen gegolten. Insofern sei der Antrag nach den damaligen Bestimmungen der DDR gestellt worden, da die Wiedervereinigung erst später erfolgt sei. Sie könne als ehemalige DDR-Staatsbürgerin die willkürlichen Veränderungen im Rahmen der BRD-Gesetzgebung nicht nachvollziehen. Da sie ohne eigenes Vermögen sei und ausschließlich von der Unterstützung durch ihren Mann lebe, sei sie als ein besonderer sozialer Fall von Bedürftigkeit einzustufen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2003 zu verurteilen, 1. ihr eine Rente nach den Beitragszeiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach Westniveau und eine zusätzliche Rente nach den Regelungen bei Auswanderung vor dem 19. Mai 1990 sowie 2. ihr eine Altersrente nach § 237 a SGB VI zu gewähren, hilfsweise 3. ihr Überbrückungshilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. März 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, weder eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 SGB VI, noch eine Altersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 a SGB VI zu.
Die am 1943 geborene Klägerin hat ihr 60. Lebensjahr am 2003 vollendet. Sie ist auch vor dem 01. Januar 1952 geboren. Allerdings sind weder die weiteren Voraussetzungen des § 237 SGB VI noch die des § 237a SGB VI erfüllt. Die Klägerin hat die für die Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erforderlichen mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 1983 zurückgelegt. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, § 153 Abs. 2 SGG. Hinsichtlich der geltend gemachten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Klägerin, deren Pflichtbeitragszeiten im August 1987 enden und die nach wie vor arbeitslos gemeldet ist, hat in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente (01. Mai 2003) keine 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Sie war vielmehr vom 16. November 1989 bis 30. April 2003 sowohl in Deutschland als auch in Österreich arbeitssuchend gemeldet, ohne Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen zu haben, was das Arbeitsamt F und die Klägerin übereinstimmend ausdrücklich bestätigen.
Die Klägerin kann die Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe sich beim Arbeitsamt F immer wieder arbeitssuchend gemeldet, habe jedoch in ihrem Beruf nicht weitervermittelt werden können und sei auch nicht umgeschult worden, was nicht ihre Schuld sei. Tatsache ist, dass sie in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge entrichtet hat. Selbst wenn sie in der Zeit vom 16. November 1989 bis zum 31. Dezember 1991 Leistungen des Arbeitsamts bezogen hätte, wären davon keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden, denn mit Wirkung ab dem 01. Januar 1983 wurde die Versicherungspflicht hierfür aufgehoben und die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur noch als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 ist wieder eine echte Versicherungspflicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe eingeführt worden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI RdNr. 20). Die Berücksichtigung der Zeiten wegen Arbeitslosigkeit ab dem 16. November 1989 bis zum 30. April 2003 als so genannter Verlängerungstatbestand gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz SGB VI scheitert aber bereits daran, dass eine Anerkennung als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 nur dann möglich ist, wenn durch die Zeit der Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder ein Zivildienst unterbrochen worden ist. Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall, denn sie hielt sich nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung im August 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ab dem 16. November 1989 im Ausland auf. Nach ihren Angaben befand sie sich von September 1987 bis November 1989 in der UdSSR, wo sie nicht sozialversicherungspflichtig arbeitete (vgl. Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 14. November 1990 - Bl. 59 VA -, Schreiben vom 14. Dezember 1992 - Bl- 169 VA - sowie vom 05. März 2004 - Bl. 9 GA -) und lebt seit Anfang November 1989 in S in Österreich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit schloss sich nicht an die letzte entgeltliche Beschäftigung in Deutschland an. Der lange freiwillige Auslandsaufenthalt in der UdSSR kann auch nicht als eine - unschädliche - Überbrückungszeit gewertet werden, da er keinen rentenversicherungsrechtlich zu würdigenden Umstand darstellt, der die Nichtzahlung von Pflichtbeiträgen in diesem Zeitraum rechtfertigen könnte.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1991 ergibt sich nichts anderes für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin. Darin werden kurze Ausführungen dazu gemacht, dass sich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit rentensteigernd auswirken können. Eine Zusage dergestalt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitslosigkeitszeiten die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, enthält dieses Schreiben nicht. Zudem hat die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. März 2001 erklärt, dass mit den nachgewiesenen Versicherungszeiten nur die Voraussetzungen einer Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI erfüllt sind.
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, als ehemalige Bürgerin der DDR Anspruch auf Gewährung einer Rente nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu haben. Ab dem 01. Januar 1992 gilt auch im Beitrittsgebiet das SGB VI. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung der DDR und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente zu überführen (sog. Systementscheidung), ist nicht verfassungswidrig (so Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Für eine Übergangszeit, die sich auf die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 erstreckte, konnte eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (vgl. § 1 Artikel II Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)). Die Voraussetzungen der von der Klägerin nach den Vorschriften der DDR beanspruchten Altersrente für Frauen lagen nach dem RÜG zweifellos nicht vor, weil die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 noch nicht ihr 60. Lebensjahr vollendet hatte. Im Übrigen bedarf dies keiner weiteren Erörterung, da eine für den Senat überprüfbare Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch nicht vorliegt. Dies gilt ebenso für das Begehren der Klägerin, ihre eine zusätzliche Rente nach den Regelungen "bei Auswanderung vor dem 19. Mai 1990" zu gewähren. Unabhängig davon, dass auch keine Entscheidung der Beklagten über eine Überbrückungsbeihilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegt, besteht schon deshalb kein Anspruch auf eine solche Leistung, weil es dafür im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, für das die Beklagte allein zuständig ist, keine Rechtsgrundlage gibt. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, im Hinblick auf ihre besonderen sozialen Umstände sei ihr eine vorgezogene Altersrente wegen Bedürftigkeit zu gewähren, verkennt sie die in Deutschland geltende Rechtslage. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist - anders als im Sozialhilferecht - die Gewährung von Rentenleistungen wegen Bedürftigkeit nicht vorgesehen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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