Land
Mecklenburg-Vorpommern
Sozialgericht
SG Neubrandenburg (MVP)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neubrandenburg (MVP)
Aktenzeichen
S 10 RA 334/03
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
L 7 R 109/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger absolvierte zunächst ein Studium an der Ingenieurschule für Landtechnik B, das er am 25. Juli 1964 als Ingenieur für Landtechnik abschloss. Er arbeitete sodann in der MTS G und ab 08.11.1965 im Bezirkskommitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft N. Ab 05.03.1971 war er zunächst als Abteilungsleiter und später als Direktor beim Kreisbetrieb für Landwirtschaft in A beschäftigt. Am 30.06.1978 wurde er zum Direktor des Kreisbetriebs für Landtechnik W berufen. Schließlich wurde er am 01.04.1982 zum Rat des Kreises W delegiert; vom selben Tage datiert eine Beitragsbestätigung zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates.
Am 08.01.2002 beantragte er die Überprüfung von Zusatzanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.08.2003 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ab, da keine Versorgungszusage erteilt worden sei und keine Beschäftigung ausgeübt wurde, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht am 16.08.2003 Widerspruch ein. Er habe vom 01.07.1964 bis 31.03.1982 ununterbrochen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Landtechnik gearbeitet. Insbesondere sei die Maschinen-Ausleih-Station (MAS) als gleichgestellter Betrieb anerkannt. Er habe in einem Betrieb des landtechnischen Kombinates (KLT) gearbeitet. Aus den MAS sei die MTS und schließlich die Kreisbetriebe für Landtechnik entstanden. Diese Betriebe hätten neben Betrieben der materiell-technischen Versorgung (mtV) sowie einem Berufsausbildungskombinat (BAK) das Kombinat gebildet. Vorgänger des KLT sei das Bezirkskommitee für Landtechnik gewesen. Insgesamt habe es sich um landtechnische Produktionsbetriebe gehandelt. Der Kläger kenne zudem mehrere frühere Kollegen, für die die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz durch die Beklagte anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.07.1964 bis 31.03.1982 in einer MTS, dem Bezirkskommitee für Landtechnik und in Kreisbetrieben für Landtechnik gearbeitet. Diese Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau), noch solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellt.
Mit seiner am 02.11.2003 beim Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die MAS hätten nur 2 bis 3 Jahre bestanden und bei gleichbleibender Struktur nur den Namen geändert. Zudem seien die KfL unter den Registernummern 15489 (KfL W) und 15510 (KfL A) geführt worden. Hiernach seien sie als volkseigene Produktionsbetriebe, nämlich als Reparatur- und Montagebetriebe, Straßenfahrzeug- und Traktorenbau (15489) bzw. Landmaschinenbau, Herstellung von Maschinen und Baugruppen sowie Einzelteilen und Ersatzteilen (15510) einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.07.1964 bis 31.08.1982 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nebst den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weder die MTS noch das Bezirkskommitee für Landtechnik oder die Kreisbetriebe für Landtechnik A. und W. seien Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe im versorgungsrechtlichen Sinne gewesen. Für die Zeit vor dem 01.03.1971 berücksichtige der Rentenversicherungsträger ohnehin den tatsächlich bezogenen Verdienst als sogenannte Überentgelte gemäß § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Zusatzversorgungsträger würde hier keine höheren Entgelte feststellen. Insoweit entstünde für den Kläger bis zum 28.02.1971 kein Nachteil. Bei dem KfL W. und A. habe es sich um Instandhaltungsbetriebe gehandelt. Beide seien in die entsprechende Wirtschaftsgruppe 15489 eingetragen worden. Der KfL A. sei erst am 01.01.1985 in die Gruppe 15510 (Landmaschinenbau) umgetragen worden; diese Zeit sei nicht streitgegenständlich. Mit Blick auf etwaig einbezogene Kollegen weist die Beklagte darauf hin, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen, § 136 Abs. 2 SGG, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. Juli 1964 bis zum 31. August 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst den erzielten Verdiensten.
MTS und Bezirkskommitee für Landtechnik waren keine volkseigenen Betriebe. Auch die volkseigenen Kreisbetriebe für Landtechnik A. und W. waren dies, jedenfalls zur Zeit der Beschäftigung des Klägers dort, nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nach der Regelung des Versorgungssystems der AVItech nicht aus, dass der Betroffene in irgend einem volkseigenen Betrieb gearbeitet hat, es muss sich vielmehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) gehandelt haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R; Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Wie sich aus § 5 VO-AVItech und § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043) ableiten lässt, sind volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur die VEB, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet waren, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 5/02 R). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst damit nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell neu gefertigt haben. Dieses war weder beim VEB KfL W. noch beim VEB KfL A. zur Zeit der Beschäftigung des Klägers der Fall. Vielmehr handelt es sich hier vornehmlich um Instandhaltungsbetriebe im Bereich der Landwirtschaft.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei maßgeblich auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (SVWZ).
Die SVWZ war die verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung nach Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u. a. - erfolgte dort unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur nach wirtschaftssystematischen Gruppierungsstufen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Wolfgang Fritz: Kleines Lexikon der amtlichen Erwerbstätigenstatistik in der DDR, HSR-TRANS 2 (2000) Version 15-01-2000, veröffentlicht unter http://hsr-trans.zhsf.uni-koeln.de/volume2.htm, Stichwort "Systematik der Volkswirtschaftszweige"; Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Seiten 3, 4). Die SVWZ war eine dekadisch geschlüsselte fünfstellige Systematik, die vier Gruppierungsstufen aufwies. Mit der ersten Stufe wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert:
1 Industrie
2 Bauwirtschaft
3 Land- und Forstwirtschaft
4 Verkehr, Post- und Fernmeldewesen
5 Handel
6 sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen
8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
9 staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Die weiteren Stufen bezeichneten die Untergliederungen in Wirtschaftssektor, Wirtschaftszweig und Wirtschaftsgruppe, wobei die Wirtschaftsgruppe jeweils nach dem Betriebsinhalt konkret definiert war. Eine Änderung der Zuordnung zu den Wirtschaftsgruppen-Nummern durfte nur erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebes grundsätzlich umgestellt wurde (vgl. SVWZ 1985 Seite 4).
Nach Überzeugung der Kammer gab es in der DDR auch eine entsprechende Verwaltungspraxis, wie gerade das Beispiel der KfL zeigt. Diese waren nämlich zum Teil der Wirtschaftsgruppe 15489, zum Teil aber auch der Wirtschaftsgruppe 15510 zugeordnet. Diese unterschiedliche Zuordnung entspricht der Entwicklung der KfL in der DDR, welche zunächst als Reparatur- und Instandhaltungs-/-setzungsbetriebe für den Bereich der Landwirtschaft gegründet und entsprechend der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet worden waren. Im Laufe der Zeit sind dann, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch geschildert hat, zu den überwiegenden Instandsetzungsaufgaben Produktionsaufgaben hinzugekommen, was jedoch nur bei einzelnen Betrieben eine völlige Umstrukturierung zur Folge hatte. Dem entspricht es, dass 1990 einige Betriebe nunmehr der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeordnet waren (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern L 7 R 377/05, Urteil vom 24. Januar 2007 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Kammer misst daher der Einordnung eines Betriebes in die SVWZ eine erhebliche Indizwirkung für den tatsächlichen Hauptzweck dieses Betriebes bei (vgl. auch S 10 RA 188/03 SG Neubrandenburg, Urteil vom 07.12.2006) und gelangte so zu der Überzeugung, dass es sich weder bei dem VEB KfL W. noch bei dem VEB KfL A. (während der Zeit der dortigen Tätigkeit des Klägers) um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der AVItech handelte.
Zudem handelt es sich bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers nicht um solche, die einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie und des Bauwesens) durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellt gewesen wären. Die in dieser Vorschrift aufgelisteten Einrichtungen nennen weder ein Bezirkskommitee, noch ein KfL oder eine MTS. Zwar waren MTS und KfL - wenn auch nicht rechtlich - insoweit Nachfolgebetriebe der MAS, als in der DDR zunächst Anfang 1953 auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses vom 19. Dezember 1952 damit begonnen wurde, die MAS in die MTS umzuwandeln. Ab 1959 wurden die MTS dann im Zuge der Übergabe der landwirtschaftlichen Technik an die entstandenen LPG zum Teil in RTS umgewandelt. In Umsetzung eines weiteren Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 1964 entstanden dann aus den MTS/RTS die KfL. Eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelung des Versorgungsrechts hat sich aber strikt am Wortlaut zu orientieren. Den Fachgerichten ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie weitere Betriebe oder Einrichtungen den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem Verbot der Neueinbeziehung (LSG M-V a.a.O. m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung des Versorgungssystems in der DDR anknüpfen (BSG, B 4 RA 41/05 R, Urteil vom 07.09.2006).
Der Umstand, dass es bereits ab den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine MAS mehr gab, hat auch nicht zur Folge, dass an ihre Stelle nunmehr die KfL als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe getreten wären, sondern dass die Gleichstellungsnorm am 30. Juni 1990 in Bezug auf MAS gegenstandslos geworden ist (vgl. zum ähnlichen Fall der Konstruktionsbüros: BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm bekannte ehemalige Kollegen desselben Betriebes mit derselben Ausbildung und Tätigkeit durch die Beklagte positiv beschieden worden seien, ergibt sich hieraus kein Anspruch für den Kläger auf Überführung von Versorgungsanwartschaften. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erstreckt sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger absolvierte zunächst ein Studium an der Ingenieurschule für Landtechnik B, das er am 25. Juli 1964 als Ingenieur für Landtechnik abschloss. Er arbeitete sodann in der MTS G und ab 08.11.1965 im Bezirkskommitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft N. Ab 05.03.1971 war er zunächst als Abteilungsleiter und später als Direktor beim Kreisbetrieb für Landwirtschaft in A beschäftigt. Am 30.06.1978 wurde er zum Direktor des Kreisbetriebs für Landtechnik W berufen. Schließlich wurde er am 01.04.1982 zum Rat des Kreises W delegiert; vom selben Tage datiert eine Beitragsbestätigung zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates.
Am 08.01.2002 beantragte er die Überprüfung von Zusatzanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.08.2003 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ab, da keine Versorgungszusage erteilt worden sei und keine Beschäftigung ausgeübt wurde, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht am 16.08.2003 Widerspruch ein. Er habe vom 01.07.1964 bis 31.03.1982 ununterbrochen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Landtechnik gearbeitet. Insbesondere sei die Maschinen-Ausleih-Station (MAS) als gleichgestellter Betrieb anerkannt. Er habe in einem Betrieb des landtechnischen Kombinates (KLT) gearbeitet. Aus den MAS sei die MTS und schließlich die Kreisbetriebe für Landtechnik entstanden. Diese Betriebe hätten neben Betrieben der materiell-technischen Versorgung (mtV) sowie einem Berufsausbildungskombinat (BAK) das Kombinat gebildet. Vorgänger des KLT sei das Bezirkskommitee für Landtechnik gewesen. Insgesamt habe es sich um landtechnische Produktionsbetriebe gehandelt. Der Kläger kenne zudem mehrere frühere Kollegen, für die die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz durch die Beklagte anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.07.1964 bis 31.03.1982 in einer MTS, dem Bezirkskommitee für Landtechnik und in Kreisbetrieben für Landtechnik gearbeitet. Diese Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau), noch solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellt.
Mit seiner am 02.11.2003 beim Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die MAS hätten nur 2 bis 3 Jahre bestanden und bei gleichbleibender Struktur nur den Namen geändert. Zudem seien die KfL unter den Registernummern 15489 (KfL W) und 15510 (KfL A) geführt worden. Hiernach seien sie als volkseigene Produktionsbetriebe, nämlich als Reparatur- und Montagebetriebe, Straßenfahrzeug- und Traktorenbau (15489) bzw. Landmaschinenbau, Herstellung von Maschinen und Baugruppen sowie Einzelteilen und Ersatzteilen (15510) einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.07.1964 bis 31.08.1982 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nebst den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weder die MTS noch das Bezirkskommitee für Landtechnik oder die Kreisbetriebe für Landtechnik A. und W. seien Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe im versorgungsrechtlichen Sinne gewesen. Für die Zeit vor dem 01.03.1971 berücksichtige der Rentenversicherungsträger ohnehin den tatsächlich bezogenen Verdienst als sogenannte Überentgelte gemäß § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Zusatzversorgungsträger würde hier keine höheren Entgelte feststellen. Insoweit entstünde für den Kläger bis zum 28.02.1971 kein Nachteil. Bei dem KfL W. und A. habe es sich um Instandhaltungsbetriebe gehandelt. Beide seien in die entsprechende Wirtschaftsgruppe 15489 eingetragen worden. Der KfL A. sei erst am 01.01.1985 in die Gruppe 15510 (Landmaschinenbau) umgetragen worden; diese Zeit sei nicht streitgegenständlich. Mit Blick auf etwaig einbezogene Kollegen weist die Beklagte darauf hin, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen, § 136 Abs. 2 SGG, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. Juli 1964 bis zum 31. August 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst den erzielten Verdiensten.
MTS und Bezirkskommitee für Landtechnik waren keine volkseigenen Betriebe. Auch die volkseigenen Kreisbetriebe für Landtechnik A. und W. waren dies, jedenfalls zur Zeit der Beschäftigung des Klägers dort, nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nach der Regelung des Versorgungssystems der AVItech nicht aus, dass der Betroffene in irgend einem volkseigenen Betrieb gearbeitet hat, es muss sich vielmehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) gehandelt haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R; Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Wie sich aus § 5 VO-AVItech und § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043) ableiten lässt, sind volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur die VEB, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet waren, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 5/02 R). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst damit nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell neu gefertigt haben. Dieses war weder beim VEB KfL W. noch beim VEB KfL A. zur Zeit der Beschäftigung des Klägers der Fall. Vielmehr handelt es sich hier vornehmlich um Instandhaltungsbetriebe im Bereich der Landwirtschaft.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei maßgeblich auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (SVWZ).
Die SVWZ war die verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung nach Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u. a. - erfolgte dort unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur nach wirtschaftssystematischen Gruppierungsstufen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Wolfgang Fritz: Kleines Lexikon der amtlichen Erwerbstätigenstatistik in der DDR, HSR-TRANS 2 (2000) Version 15-01-2000, veröffentlicht unter http://hsr-trans.zhsf.uni-koeln.de/volume2.htm, Stichwort "Systematik der Volkswirtschaftszweige"; Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Seiten 3, 4). Die SVWZ war eine dekadisch geschlüsselte fünfstellige Systematik, die vier Gruppierungsstufen aufwies. Mit der ersten Stufe wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert:
1 Industrie
2 Bauwirtschaft
3 Land- und Forstwirtschaft
4 Verkehr, Post- und Fernmeldewesen
5 Handel
6 sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen
8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
9 staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Die weiteren Stufen bezeichneten die Untergliederungen in Wirtschaftssektor, Wirtschaftszweig und Wirtschaftsgruppe, wobei die Wirtschaftsgruppe jeweils nach dem Betriebsinhalt konkret definiert war. Eine Änderung der Zuordnung zu den Wirtschaftsgruppen-Nummern durfte nur erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebes grundsätzlich umgestellt wurde (vgl. SVWZ 1985 Seite 4).
Nach Überzeugung der Kammer gab es in der DDR auch eine entsprechende Verwaltungspraxis, wie gerade das Beispiel der KfL zeigt. Diese waren nämlich zum Teil der Wirtschaftsgruppe 15489, zum Teil aber auch der Wirtschaftsgruppe 15510 zugeordnet. Diese unterschiedliche Zuordnung entspricht der Entwicklung der KfL in der DDR, welche zunächst als Reparatur- und Instandhaltungs-/-setzungsbetriebe für den Bereich der Landwirtschaft gegründet und entsprechend der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet worden waren. Im Laufe der Zeit sind dann, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch geschildert hat, zu den überwiegenden Instandsetzungsaufgaben Produktionsaufgaben hinzugekommen, was jedoch nur bei einzelnen Betrieben eine völlige Umstrukturierung zur Folge hatte. Dem entspricht es, dass 1990 einige Betriebe nunmehr der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeordnet waren (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern L 7 R 377/05, Urteil vom 24. Januar 2007 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Kammer misst daher der Einordnung eines Betriebes in die SVWZ eine erhebliche Indizwirkung für den tatsächlichen Hauptzweck dieses Betriebes bei (vgl. auch S 10 RA 188/03 SG Neubrandenburg, Urteil vom 07.12.2006) und gelangte so zu der Überzeugung, dass es sich weder bei dem VEB KfL W. noch bei dem VEB KfL A. (während der Zeit der dortigen Tätigkeit des Klägers) um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der AVItech handelte.
Zudem handelt es sich bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers nicht um solche, die einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie und des Bauwesens) durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellt gewesen wären. Die in dieser Vorschrift aufgelisteten Einrichtungen nennen weder ein Bezirkskommitee, noch ein KfL oder eine MTS. Zwar waren MTS und KfL - wenn auch nicht rechtlich - insoweit Nachfolgebetriebe der MAS, als in der DDR zunächst Anfang 1953 auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses vom 19. Dezember 1952 damit begonnen wurde, die MAS in die MTS umzuwandeln. Ab 1959 wurden die MTS dann im Zuge der Übergabe der landwirtschaftlichen Technik an die entstandenen LPG zum Teil in RTS umgewandelt. In Umsetzung eines weiteren Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 1964 entstanden dann aus den MTS/RTS die KfL. Eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelung des Versorgungsrechts hat sich aber strikt am Wortlaut zu orientieren. Den Fachgerichten ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie weitere Betriebe oder Einrichtungen den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem Verbot der Neueinbeziehung (LSG M-V a.a.O. m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung des Versorgungssystems in der DDR anknüpfen (BSG, B 4 RA 41/05 R, Urteil vom 07.09.2006).
Der Umstand, dass es bereits ab den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine MAS mehr gab, hat auch nicht zur Folge, dass an ihre Stelle nunmehr die KfL als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe getreten wären, sondern dass die Gleichstellungsnorm am 30. Juni 1990 in Bezug auf MAS gegenstandslos geworden ist (vgl. zum ähnlichen Fall der Konstruktionsbüros: BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm bekannte ehemalige Kollegen desselben Betriebes mit derselben Ausbildung und Tätigkeit durch die Beklagte positiv beschieden worden seien, ergibt sich hieraus kein Anspruch für den Kläger auf Überführung von Versorgungsanwartschaften. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erstreckt sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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