Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 73/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 41/07 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung es der Antragsgegnerin zu untersagen, von ihr zu fordern, sich Vorstellungsgesprächen bei potentiellen Arbeitgebern zu unterziehen. Des weiteren begehrt sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III.
Die 1957 geborene Antragstellerin arbeitete zuletzt bis Oktober 2002 in ihrem erlernten Beruf als Kinderpflegerin bzw. Angestellte im Erziehungsdienst und bezog im Anschluss bis zu ihrer Aussteuerung Krankengeld und sodann ab 04.04.2004 Arbeitslosengeld. Ab März 2005 besuchte sie eine Umschulungsmaßnahme zur Fachangestellten für Bürokommunikation, welche sie jedoch krankheitsbedingt im Dezember 2005 beendete. Seit diesem Zeitpunkt bezog sie wiederum bis zu ihrer Aussteuerung Krankengeld und meldete sich am 21.03.2007 zum 08.05.2007 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld und veranlasste eine Untersuchung der Antragstellerin bei ihrem ärztlichen Dienst zur Feststellung der Leistungsfähigkeit.
Das ärztliche Gutachten des medizinischen Dienstes vom 21.05.2007 gelangt zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Antragstellerin bei gelegentlich mittelschweren, abwechselnd überwiegend sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten. Dem Gutachten lagen ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu Grunde, welche vom Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Erwerbsunfähigkeitsantrages im Jahr 2006 in Auftrag gegeben wurden.
Mit Schreiben vom 04.07.2007 machte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten geltend, dass derzeit ein Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung beim Sozialgericht Duisburg anhängig sei, in dem es um ihre Erwerbsunfähigkeit gehe. Die dort einzuholenden Gutachten auf schmerzmedizinisch-orthopädischem und psychiatrischem Gebiet lägen derzeit noch nicht vor. Bei dieser Sachlage liege ein Verstoß gegen die Regelung des § 125 SGB III vor, denn über die Frage der vollschichtigen Einsatzfähigkeit habe nicht das Arbeitsamt, sondern ausschließlich die Rentenversicherung zu entscheiden. Sie sei durch das Verhalten der Antragsgegnerin in zusätzliche psychische Bedrängnis geraten, so dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache am 24.07.2007 auf. Die Antragstellerin teilte hierauf telefonisch mit, dass sie weiter bis zum 02.08.2007 arbeitsunfähig geschrieben sei, der Termin könne daher von ihr nicht wahrgenommen werden. Außerdem übersandte die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Lefknecht vom 19.07.2007, nach der die Antragstellerin wegen ihrer schweren chronischen Schmerzen und Depressionen aus hausärztlicher Sicht auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei.
Mit Schreiben vom 30.07.2007 forderte die Antragsgegnerin sodann die Antragstellerin erneut auf, sich am 09.08.2007 zu einem persönlichen Gespräch einzufinden.
Mit ihrem am 03.08.2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend, dass die in dem Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung angeforderten Gutachten derzeit noch nicht vorlägen. Den Vermittlungsbemühungen und insbesondere weiteren Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern stehen ihre schwere Schmerzerkrankung sowie ihre Depressionen entgegen. Der Antragsgegnerin drohen keine Nachteile bei Erlass der einstweiligen Anordnung, da im Hinblick auf ihr Alter sowie ihre psychischen Erkrankungen effektiv keine Vermittlungschancen bestünden. Sie müsse bei jedem Vorstellungsgespräch offenbaren, dass ein Rentenverfahren laufe und sie sich auch psychiatrischer Untersuchungen unterziehen müsse. Auf der anderen Seite drohen ihr gravierende, unter Umständen nicht mehr wieder gut zu machende Schäden, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht. Auch in finanzieller Hinsicht wäre der Entzug des Arbeitslosengeldes in Anbetracht der gesamten Umstände unverhältnismäßig und würde sie in soziale Not stürzen. Bei dieser Sachlage sei es der Antragsgegnerin zuzumuten, das Arbeitslosengeld gemäß § 125 SGB III zunächst weiter zu zahlen. Es spreche viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 125 SGB III erfüllt seien. Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Antragsgegnerin handele es sich im wesentlichen um eine fachfremde Beurteilung. Darüber hinaus sei im Rahmen des § 125 SGB III eine positive Feststellung des Rentenversicherungsträgers erforderlich, um die Fiktionswirkung entfallen zu lassen. Die bloße Ablehnung der Rente lasse mithin die Fiktion nicht entfallen. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nach § 125 SGB III entspreche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, denn sie soll die nahtlose Versorgung bis zur Rentengewährung sicherstellen. Im Prinzip bedeute die Zahlung des Arbeitslosengeldes dann lediglich eine Bevorschussung der Rente, so dass die Antragsgegnerin dann ohnehin aus der gewährten Rente entschädigt werde.
Die Antragstellerin legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ihr Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 02.09.2007 bescheinigt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mindestens bis zur Vorlage des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. E. im Rechtsstreit vor dem SG Duisburg, Az. S 29 R 291/06, von der Antragstellerin zu fordern, sich weiteren Vorstellungsgesprächen bei potentiellen Arbeitgebern zu unterziehen,
sowie
die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 20,75 Euro mindestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gemäß § 125 SGB III zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, sie zu verpflichten, der Antragstellerin zukünftig keine Arbeitsangebote zu unterbreiten und sie nicht zur persönlichen Meldung aufzufordern, sei festzustellen, dass mit der Antragsschrift diesbezüglich keine Nachweise erbracht worden seien. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.05.2007 unzutreffend seien. Die maßgeblichen neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten seien bei der Feststellung des Leistungsbildes berücksichtigt worden. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht nachgewiesen. Soweit beantragt werde, Arbeitslosengeld nach Maßgabe des § 125 SGB III zu zahlen, mangele es bereits an einem ausreichenden Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 125 SGB III liegen nicht vor. Außerdem stehe die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug. Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III stelle keine eigenständige Leistungsart dar. Mit der Vorschrift werde lediglich der Verzicht auf eine der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die der Verfügbarkeit, geregelt. Diese läge jedoch auch bereits unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.05.2007 vor, so dass es einer Entscheidung, ob und inwieweit die Voraussetzungen nach § 125 SGB III erfüllt sind, nicht bedarf, um der Antragstellerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu zuerkennen. Da die Antragstellerin sich derzeit im laufenden Leistungsbezug befinde, sei nicht ersichtlich, dass ihr in finanzieller Hinsicht irreparabler Schaden drohe, wenn im Antragsverfahren nicht die Voraussetzungen nach § 125 SGB III festgestellt werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, sowie auf die Leistungsakte der Antragsgegnerin. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG als Regelungsanordnung zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2003, Az.: L 7 AL 71/03 ER).
Hinsichtlich des Antrages, der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Arbeitsangebote zu unterbreiten, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Ein allgemeiner Anspruch darauf, der Antragsgegnerin die Vermittlungsbemühungen zu untersagen, existiert nicht.
Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist nach den §§ 117 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, dass der Arbeitslose sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Nach § 119 Abs. 5 SGB III stellt sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit unter anderem zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, und bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Danach ist sowohl objektive als auch subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen erforderlich. Objektiv verfügbar ist, wer eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben kann, insbesondere wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird (vgl. Brandt, in Niesel: SGB III Kommentar § 119 Rdnr. 66). Subjektiv verfügbar ist derjenige, der sich den Vermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt und bereit ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin ist von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet, die Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen und zu ihren Gunsten Vermittlungsbemühungen zu entfalten. Eine Untersagung der Arbeitsvermittlung per se würde diesem gesetzlichen Zweck zuwiderlaufen.
Ein Untersagungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin objektiv nicht verfügbar sein könnte und daher die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorliegen, denn nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin objektiv verfügbar.
Diesbezüglich führt das Gutachten des medizinischen Dienstes der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin derzeit vollschichtig arbeiten kann. Das Gutachten bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die durch die Rentenversicherung eingeholten weiteren Gutachten, die ebenfalls zu dieser Einschätzung gelangt sind. Auch der Träger der Rentenversicherung ist auf der Grundlage der dort eingeholten Gutachten zu diesem Ergebnis gelangt. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes vom 19.07.2007 sowie die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind insoweit nicht geeignet das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens zu widerlegen. Zum einen führt die ärztliche Bescheinigung nicht weiter aus, unter welchen Erkrankungen die Antragstellerin im einzelnen leidet und wie sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Darüber hinaus handelt es sich bei dem behandelnden Hausarzt nicht um einen Psychiater oder Orthopäden, sondern um einen Allgemeinmediziner. Auch die AU-Bescheinigungen führen nicht aus, warum die Klägerin derzeit arbeitsunfähig ist. Außerdem beziehen sie sich lediglich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt.
Da nach der gebotenen summarischen Prüfung derzeit von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Antragstellerin auszugehen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 125 SGB III nicht vor. Bei § 125 SGB III handelt es sich nicht um eine eigene Leistungsart. Diese Regelung stellt vielmehr - worauf die Antragsgegnerin zu recht hinweist - eine Ausnahme von der ansonsten erforderlichen objektiven Verfügbarkeit dar. Hat die Antragsgegnerin jedoch - wie vorliegend - die objektive Verfügbarkeit bereits in nicht zu beanstandender Weise bejaht, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorliegen, denn die Antragstellerin hat ohnehin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht was die Erwerbsfähigkeit anbelangt. Lediglich in dem Fall, dass Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, hat die eigentliche Feststellung die Rentenversicherung zu treffen. In diesem Fall kann die Beklagte jedoch auch abweichend von der Feststellung des Trägers der Rentenversicherung entscheiden, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt und objektive Verfügbarkeit gegeben ist (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).
Auch Sinn und Zweck des § 125 SGB III stehen dem nicht entgegen, denn nach der Rechtsprechung des BSG will diese Regelung - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - gerade nicht einen nahtlosen Übergang vom Arbeitslosengeld zur Rente ermöglichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1998, Az: B 7 AL 19/97 R).
Nach alledem hat die Antragsgegnerin zu Recht die objektive Verfügbarkeit der Antragstellerin festgestellt und sie in ihre Vermittlungsbemühungen einbezogen.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren fraglich ist, ob sie subjektiv verfügbar ist, denn sie macht in ihrem Antragsschriftsatz deutlich, dass den Vermittlungsbemühungen ihre Erkrankungen entgegen stehen und sich ihr psychischer Zustand sogar verschlimmere, wenn sie von der Antragstellerin eine Aufforderung zu einem Besprechungstermin erhält.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich, denn schwere und unzumutbare Nachteile sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die insoweit vorgelegte ärztliche Bescheinigung sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichen hierfür nicht aus. Auch finanzielle Nachteile erleidet die Antragstellerin nicht, denn sie erhält weiterhin Arbeitslosengeld.
Soweit die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage sein sollte, den Aufforderungen der Antragsgegnerin nachzukommen, besteht für sie jederzeit die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen, die belegen, dass sie an dem jeweiligen Besprechungstermin nicht teilnehmen bzw. sich bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht vorstellen kann.
Des weiteren besteht für sie die Möglichkeit, sich aus dem Leistungsbezug der Antragsgegnerin abzumelden und einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. XII zu stellen. Das Gericht weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zuständige ARGE im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II Vermittlungsbemühungen entfalten wird.
Da die Voraussetzungen des § 125 SGB III bezüglich der objektiven Verfügbarkeit nicht vorliegen, hat auch der Antrag, Leistungen nach § 125 SGB III zu erhalten, keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung es der Antragsgegnerin zu untersagen, von ihr zu fordern, sich Vorstellungsgesprächen bei potentiellen Arbeitgebern zu unterziehen. Des weiteren begehrt sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III.
Die 1957 geborene Antragstellerin arbeitete zuletzt bis Oktober 2002 in ihrem erlernten Beruf als Kinderpflegerin bzw. Angestellte im Erziehungsdienst und bezog im Anschluss bis zu ihrer Aussteuerung Krankengeld und sodann ab 04.04.2004 Arbeitslosengeld. Ab März 2005 besuchte sie eine Umschulungsmaßnahme zur Fachangestellten für Bürokommunikation, welche sie jedoch krankheitsbedingt im Dezember 2005 beendete. Seit diesem Zeitpunkt bezog sie wiederum bis zu ihrer Aussteuerung Krankengeld und meldete sich am 21.03.2007 zum 08.05.2007 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld und veranlasste eine Untersuchung der Antragstellerin bei ihrem ärztlichen Dienst zur Feststellung der Leistungsfähigkeit.
Das ärztliche Gutachten des medizinischen Dienstes vom 21.05.2007 gelangt zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Antragstellerin bei gelegentlich mittelschweren, abwechselnd überwiegend sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten. Dem Gutachten lagen ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu Grunde, welche vom Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Erwerbsunfähigkeitsantrages im Jahr 2006 in Auftrag gegeben wurden.
Mit Schreiben vom 04.07.2007 machte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten geltend, dass derzeit ein Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung beim Sozialgericht Duisburg anhängig sei, in dem es um ihre Erwerbsunfähigkeit gehe. Die dort einzuholenden Gutachten auf schmerzmedizinisch-orthopädischem und psychiatrischem Gebiet lägen derzeit noch nicht vor. Bei dieser Sachlage liege ein Verstoß gegen die Regelung des § 125 SGB III vor, denn über die Frage der vollschichtigen Einsatzfähigkeit habe nicht das Arbeitsamt, sondern ausschließlich die Rentenversicherung zu entscheiden. Sie sei durch das Verhalten der Antragsgegnerin in zusätzliche psychische Bedrängnis geraten, so dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache am 24.07.2007 auf. Die Antragstellerin teilte hierauf telefonisch mit, dass sie weiter bis zum 02.08.2007 arbeitsunfähig geschrieben sei, der Termin könne daher von ihr nicht wahrgenommen werden. Außerdem übersandte die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Lefknecht vom 19.07.2007, nach der die Antragstellerin wegen ihrer schweren chronischen Schmerzen und Depressionen aus hausärztlicher Sicht auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei.
Mit Schreiben vom 30.07.2007 forderte die Antragsgegnerin sodann die Antragstellerin erneut auf, sich am 09.08.2007 zu einem persönlichen Gespräch einzufinden.
Mit ihrem am 03.08.2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend, dass die in dem Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung angeforderten Gutachten derzeit noch nicht vorlägen. Den Vermittlungsbemühungen und insbesondere weiteren Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern stehen ihre schwere Schmerzerkrankung sowie ihre Depressionen entgegen. Der Antragsgegnerin drohen keine Nachteile bei Erlass der einstweiligen Anordnung, da im Hinblick auf ihr Alter sowie ihre psychischen Erkrankungen effektiv keine Vermittlungschancen bestünden. Sie müsse bei jedem Vorstellungsgespräch offenbaren, dass ein Rentenverfahren laufe und sie sich auch psychiatrischer Untersuchungen unterziehen müsse. Auf der anderen Seite drohen ihr gravierende, unter Umständen nicht mehr wieder gut zu machende Schäden, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht. Auch in finanzieller Hinsicht wäre der Entzug des Arbeitslosengeldes in Anbetracht der gesamten Umstände unverhältnismäßig und würde sie in soziale Not stürzen. Bei dieser Sachlage sei es der Antragsgegnerin zuzumuten, das Arbeitslosengeld gemäß § 125 SGB III zunächst weiter zu zahlen. Es spreche viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 125 SGB III erfüllt seien. Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Antragsgegnerin handele es sich im wesentlichen um eine fachfremde Beurteilung. Darüber hinaus sei im Rahmen des § 125 SGB III eine positive Feststellung des Rentenversicherungsträgers erforderlich, um die Fiktionswirkung entfallen zu lassen. Die bloße Ablehnung der Rente lasse mithin die Fiktion nicht entfallen. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nach § 125 SGB III entspreche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, denn sie soll die nahtlose Versorgung bis zur Rentengewährung sicherstellen. Im Prinzip bedeute die Zahlung des Arbeitslosengeldes dann lediglich eine Bevorschussung der Rente, so dass die Antragsgegnerin dann ohnehin aus der gewährten Rente entschädigt werde.
Die Antragstellerin legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ihr Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 02.09.2007 bescheinigt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mindestens bis zur Vorlage des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. E. im Rechtsstreit vor dem SG Duisburg, Az. S 29 R 291/06, von der Antragstellerin zu fordern, sich weiteren Vorstellungsgesprächen bei potentiellen Arbeitgebern zu unterziehen,
sowie
die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 20,75 Euro mindestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gemäß § 125 SGB III zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, sie zu verpflichten, der Antragstellerin zukünftig keine Arbeitsangebote zu unterbreiten und sie nicht zur persönlichen Meldung aufzufordern, sei festzustellen, dass mit der Antragsschrift diesbezüglich keine Nachweise erbracht worden seien. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.05.2007 unzutreffend seien. Die maßgeblichen neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten seien bei der Feststellung des Leistungsbildes berücksichtigt worden. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht nachgewiesen. Soweit beantragt werde, Arbeitslosengeld nach Maßgabe des § 125 SGB III zu zahlen, mangele es bereits an einem ausreichenden Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 125 SGB III liegen nicht vor. Außerdem stehe die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug. Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III stelle keine eigenständige Leistungsart dar. Mit der Vorschrift werde lediglich der Verzicht auf eine der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die der Verfügbarkeit, geregelt. Diese läge jedoch auch bereits unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.05.2007 vor, so dass es einer Entscheidung, ob und inwieweit die Voraussetzungen nach § 125 SGB III erfüllt sind, nicht bedarf, um der Antragstellerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu zuerkennen. Da die Antragstellerin sich derzeit im laufenden Leistungsbezug befinde, sei nicht ersichtlich, dass ihr in finanzieller Hinsicht irreparabler Schaden drohe, wenn im Antragsverfahren nicht die Voraussetzungen nach § 125 SGB III festgestellt werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, sowie auf die Leistungsakte der Antragsgegnerin. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG als Regelungsanordnung zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2003, Az.: L 7 AL 71/03 ER).
Hinsichtlich des Antrages, der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Arbeitsangebote zu unterbreiten, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Ein allgemeiner Anspruch darauf, der Antragsgegnerin die Vermittlungsbemühungen zu untersagen, existiert nicht.
Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist nach den §§ 117 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, dass der Arbeitslose sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Nach § 119 Abs. 5 SGB III stellt sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit unter anderem zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, und bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Danach ist sowohl objektive als auch subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen erforderlich. Objektiv verfügbar ist, wer eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben kann, insbesondere wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird (vgl. Brandt, in Niesel: SGB III Kommentar § 119 Rdnr. 66). Subjektiv verfügbar ist derjenige, der sich den Vermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin zur Verfügung stellt und bereit ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin ist von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet, die Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen und zu ihren Gunsten Vermittlungsbemühungen zu entfalten. Eine Untersagung der Arbeitsvermittlung per se würde diesem gesetzlichen Zweck zuwiderlaufen.
Ein Untersagungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin objektiv nicht verfügbar sein könnte und daher die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorliegen, denn nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin objektiv verfügbar.
Diesbezüglich führt das Gutachten des medizinischen Dienstes der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin derzeit vollschichtig arbeiten kann. Das Gutachten bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die durch die Rentenversicherung eingeholten weiteren Gutachten, die ebenfalls zu dieser Einschätzung gelangt sind. Auch der Träger der Rentenversicherung ist auf der Grundlage der dort eingeholten Gutachten zu diesem Ergebnis gelangt. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Hausarztes vom 19.07.2007 sowie die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind insoweit nicht geeignet das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens zu widerlegen. Zum einen führt die ärztliche Bescheinigung nicht weiter aus, unter welchen Erkrankungen die Antragstellerin im einzelnen leidet und wie sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Darüber hinaus handelt es sich bei dem behandelnden Hausarzt nicht um einen Psychiater oder Orthopäden, sondern um einen Allgemeinmediziner. Auch die AU-Bescheinigungen führen nicht aus, warum die Klägerin derzeit arbeitsunfähig ist. Außerdem beziehen sie sich lediglich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt.
Da nach der gebotenen summarischen Prüfung derzeit von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Antragstellerin auszugehen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 125 SGB III nicht vor. Bei § 125 SGB III handelt es sich nicht um eine eigene Leistungsart. Diese Regelung stellt vielmehr - worauf die Antragsgegnerin zu recht hinweist - eine Ausnahme von der ansonsten erforderlichen objektiven Verfügbarkeit dar. Hat die Antragsgegnerin jedoch - wie vorliegend - die objektive Verfügbarkeit bereits in nicht zu beanstandender Weise bejaht, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorliegen, denn die Antragstellerin hat ohnehin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht was die Erwerbsfähigkeit anbelangt. Lediglich in dem Fall, dass Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, hat die eigentliche Feststellung die Rentenversicherung zu treffen. In diesem Fall kann die Beklagte jedoch auch abweichend von der Feststellung des Trägers der Rentenversicherung entscheiden, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt und objektive Verfügbarkeit gegeben ist (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).
Auch Sinn und Zweck des § 125 SGB III stehen dem nicht entgegen, denn nach der Rechtsprechung des BSG will diese Regelung - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - gerade nicht einen nahtlosen Übergang vom Arbeitslosengeld zur Rente ermöglichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1998, Az: B 7 AL 19/97 R).
Nach alledem hat die Antragsgegnerin zu Recht die objektive Verfügbarkeit der Antragstellerin festgestellt und sie in ihre Vermittlungsbemühungen einbezogen.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren fraglich ist, ob sie subjektiv verfügbar ist, denn sie macht in ihrem Antragsschriftsatz deutlich, dass den Vermittlungsbemühungen ihre Erkrankungen entgegen stehen und sich ihr psychischer Zustand sogar verschlimmere, wenn sie von der Antragstellerin eine Aufforderung zu einem Besprechungstermin erhält.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich, denn schwere und unzumutbare Nachteile sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die insoweit vorgelegte ärztliche Bescheinigung sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichen hierfür nicht aus. Auch finanzielle Nachteile erleidet die Antragstellerin nicht, denn sie erhält weiterhin Arbeitslosengeld.
Soweit die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage sein sollte, den Aufforderungen der Antragsgegnerin nachzukommen, besteht für sie jederzeit die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen, die belegen, dass sie an dem jeweiligen Besprechungstermin nicht teilnehmen bzw. sich bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht vorstellen kann.
Des weiteren besteht für sie die Möglichkeit, sich aus dem Leistungsbezug der Antragsgegnerin abzumelden und einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. XII zu stellen. Das Gericht weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zuständige ARGE im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II Vermittlungsbemühungen entfalten wird.
Da die Voraussetzungen des § 125 SGB III bezüglich der objektiven Verfügbarkeit nicht vorliegen, hat auch der Antrag, Leistungen nach § 125 SGB III zu erhalten, keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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