Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 430/73
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1071/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für den „Blutspendedienst Hessen des Deutschen Roten Kreuzes, Gemeinnützige Gesellschaft mbH”, ist nicht die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, sondern die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der zuständige Versicherungsträger. Eine Betriebsüberweisung ist zulässig.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit eines der beteiligten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Klägerin.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S. des GmbH-Gesetzes und dementsprechend als Handelsgesellschaft i.S. des Handelsgesetzbuches verfaßt. Gesellschafter waren aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1957 das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Landesverband Hessen e.V. (DRK-Hessen) mit einer Stammeinlage von 10.500,– DM und das Land Hessen mit einer Stammeinlage von 10.200,– DM (Stammkapital 20.700,– DM). Durch Vertrag vom 26. September 1963 wurden der Gesellschaftsvertrag abgeändert, die Stadt F. als dritter Gesellschafter aufgenommen und das Stammkapital auf 350.000,– DM erhöht. Davon entfallen auf das Land Hessen eine Stammeinlage von 150.000,– DM sowie auf das DRK-Hessen und die Stadt F. eine solche von je 100.000,– DM. Für den Fall von Verlusten haben nur das Land Hessen und die Stadt F. eine Nachschußpflicht. In der Gesellschaftsversammlung sind dem Land Hessen drei Stimmen und sowohl dem DRK-Hessen als auch der Stadt F. jeweils zwei Stimmen eingeräumt; im selben Verhältnis dürfen die Gesellschafter Mitglieder in den Verwaltungsrat der Klägerin entsenden. Die Geschäftsführung der Klägerin hat aus mindestens zwei Geschäftsführern zu bestehen, von denen einer auf Vorschlag des DRK-Hessen zu bestellen ist. Als "Gegenstand des Unternehmens” bezeichnet § 2 des Vertrages:
a) "Die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender,
b) die Herstellung und Aufbereitung von Blutkonserven und Blutderivaten,
c) die Erfassung von Frischblutspendern,
d) die Versorgung von Krankenanstalten und anderer öffentlicher und privater Einrichtungen der Gesundheitspflege einschließlich der Versorgung im Katastrophenfall mit Blutkonserven und Blutderivaten sowie die Lieferung von Blutentnahme- und Übertragungsgeräten an diese Stellen,
e) Beratungen und Laboratoriumsuntersuchungen im Zusammenhang mit vorstehenden Aufgaben,
f) Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bluttransfusion und der Immunohaematologie in Zusammenarbeit mit den Medizinischen Fakultäten der hessischen Universitäten (Frankfurt am Main, Marburg/Lahn und Gießen).”
Zu Punkt a) verpflichtete sich das DRK-Hessen im Gesellschaftsvertrag, die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender zu unterstützen und die Blutspendetermine durchzuführen. Die nähere Regelung ist einem gesonderten Vertrag zwischen der Klägerin und dem DRK-Hessen überlassen. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt schließlich, daß die Klägerin keinen Gewinn erstrebe und keine Gewinne ausschütte. Dennoch erzielte Gewinne würden zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verwendet.
Die Klägerin ist Mitglied des DRK-Hessen, eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts. Das DRK-Hessen ist seinerseits Mitgliedsverband des DRK, eines ebenfalls als privatrechtlich eingetragener Verein verfaßten Dachverbandes. In § 4 Abs. 3 der Satzung des DRK-Hessen heißt es: "Der Landesverband vermittelt seinen Mitgliedsverbänden und deren Einzelmitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz”. Im DRK-Hessen werden gesondert verfaßte Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen tätig, die sich für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen (Rot-Kreuz-Gemeinschaften, im folgenden Bereitschaften” genannt, § 22 der Satzung). Daneben sind die Bergwacht als besondere Fachdienstgemeinschaft (§ 23 der Satzung) und das Jugendrotkreuz als Jugendverband (§ 24 der Satzung) satzungsmäßig besonders geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung ist der Dienst im DRK-Hessen grundsätzlich ehrenamtlich. Umfang und Struktur der Rot-Kreuz-Arbeit machen zugleich auch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte erforderlich. Das DRK-Hessen verfolgt nach § 30 der Satzung zusammen mit seinen nachgeordneten Verbänden, Gliederungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Auch die Klägerin ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt.
Als Aufgaben nennt die Satzung des DRK-Hessen (§ 3 Abs. 3) u.a. die Mitwirkung in folgenden drei Aufgabenbereichen:
a) Schutz der Zivilbevölkerung, Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte, Suchdienst usw.,
b) Krankenpflege, Krankentransport, Rettungsdienst, Blutspendedienst, Katastrophendienst, Erste Hilfe usw.,
c) Wohlfahrtspflege, Sozialarbeit usw.
Die Klägerin beschäftigt nach ihren letzten Angaben 165 Mitarbeiter, darunter an Akademikern dreizehn Ärzte und einen Diplom-Chemiker. Ihr Betrieb umfaßt hauptsächlich drei Teilbereiche:
a) Rohstoffgewinnung in freiwilligen, mit Hilfe der Bereitschaften durchgeführten Blutspendeterminen,
b) Untersuchung und Aufbereitung des Blutes zu Vollblutkonserven oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Blutpräparaten,
c) Vorrathaltung von Vollblutkonserven und Vollblutpräparaten in eigenen Depots zum Vertrieb der Produkte an Krankenhäuser und Arztpraxen einerseits sowie zur Abgabe in Krisen- und Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes und der Länder andererseits.
Da es sich um mehr oder weniger kurzlebige Produkte handelt, werden sie – in Friedenszeiten – aus Wirtschaftlichkeitsgründen laufend an Krankenhäuser und Arztpraxen gegen eine Unkostenvergütung abgegeben, die nicht auch die Erzielung eines Gewinns umfaßt. Teilweise verpflichtete sich die Klägerin dem Staat gegenüber, Albuminkonserven kostenlos einzulagern und laufend umzuwälzen.
Bis zum Jahre 1963 führte die Beigeladene die gesetzliche Unfallversicherung der bei der Klägerin und z.B. bei den DRK-Krankentransporten tätigen Versicherten durch, während die Beklagte die Versicherung z.B. der auf dem Gebiet der Krankenpflege in den DRK-Krankenhäusern und in Laboratorien für naturwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche tätigen Versicherten, die für Zwecke des Gesundheitsdienstes arbeiten, vornahm. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241 – UNG –) trafen die Beklagte und die Beigeladene im Februar 1964 auf Vorschlag des Generalsekretariats des DRK eine Vereinbarung zur Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten ab 1. Juli 1963 als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die bei 31 Einrichtungen des DRK tätigen Versicherten. Danach sollte die Beklagte u.a. für die Krankenanstalten sowie Schwesternschaften und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen zuständig sein, dagegen die Beigeladene u.a. für die Bereitschaften, den Krankentransport sowie den Blutspendedienst und die Blutspendezentralen (Einrichtungen für den Katastropheneinsatz). Nach Auskunft des DRK-Generalsekretariats ging man davon aus, es handele sich bei der letzten Gruppe um Aufgaben, die entweder auf den Bereitschaftsdienst abgestellt sind oder von den DRK-Verwaltungsstellen wahrgenommen werden (Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1963, der Beigeladenen vom 19. (?) Februar 1964). Beide Beteiligten führten dementsprechend die Unfallversicherung durch. Die Beklagte teilte dies dem DRK – Generalsekretariat – in Bonn hinsichtlich der Zuständigkeit der Blutspendedienste und -zentralen unter dem 21. April 1965 mit. Die Beigeladene führt kein Unternehmerverzeichnis, sondern nur eine für den behördeninternen Gebrauch bestimmte Dienststellenkartei. Die Klägerin und die DRK-Krankentransporte wurden als DRK-Sondereinrichtungen in der Kartei "DRK-Kreisverband ” miterfaßt. Spätestens seit dem Jahre 1970 drängte die Beigeladene darauf zu differenzieren, welche Tätigkeiten den Bereitschaften des DRK zuzurechnen seien. Unter anderem zweifelte sie auch ihre Zuständigkeit für die DRK-Blutspendedienste nach § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO an, solange nicht eine Bezeichnung als Bundesunternehmen gemäß § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfolgt sei.
Im Jahre 1973 kamen die Beklagte und die Beigeladene überein, die Blutspendedienste des DRK mit Wirkung vom 1. Januar 1974 auf die Beklagte überzuleiten (Schreiben der Beklagten vom 16. März 1973, der Beigeladenen vom 12. Juni 1973). Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin den angefochtenen Aufnahmebescheid (Mitgliedsschein) vom 23. August 1973, nach dem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1974 gemäß § 664 RVO in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden ist. Den dagegen, eingelegten Widerspruch vom 17. September 1973 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1973 zurück.
Gegen diesen am 12. Oktober 1973 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12. November 1973 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Das SG hat die durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung vertretene Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 27. September 1974 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 22. Oktober 1974 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 1974 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten der Professoren Dres. W. und H. B. (Die Zuständigkeit des Bundes für die gesetzliche Unfallversicherung der Helfer und Bediensteten der Blutspendedienste des DRK, K., Januar 1975) und das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. August 1977 – L-3/U – 188/76 – vertritt sie die Auffassung, der angefochtene Aufnahmebescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm, ohne daß sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, die durch Zuständigkeitsvereinbarung der beteiligten Versicherungsträger einerseits und durch Verwaltungsakt andererseits konkretisierte Eingliederung ihres Unternehmens in den Unternehmensbestand der Beigeladenen entgegenstehe. Dadurch sei zumindest ein Formalversicherungsverhältnis entstanden, für dessen Aufrechterhaltung ihr Vertrauensschutz zustehe. Im übrigen sei die Beigeladene auch materiell-rechtlich der für sie zuständige Versicherungsträger. Von Anfang an habe sie die Aufgabe wahrgenommen, in Katastrophenfällen Blutkonserven bereitzustellen. Im Durchschnitt seien laufend rd. 20 % aller den DRK-Blutspendediensten abgenommenen und verwertbaren Konserven für den Katastrophendienst abgegeben worden. Das sei eine Aufgabe des Staates, der sich seinerseits der Hilfe der DRK-Blutspendedienste bediene. Mit deren Einrichtung folge das DRK wiederum den Empfehlungen der Internationalen Rot-Kreuz-Konferenzen. Für die laufende Vorratshaltung von Vollblutkonserven und langlebigen Produkten für Katastrophen sei zu beachten, daß der Vorrat laufend umgewälzt werden müsse. Blutkonserven seien nur drei Wochen, im Höchstfall fünf Wochen haltbar. Die langlebigen Produkte, wie z.B. Albumin, seien drei bis fünf Jahre haltbar. Die Produktion könne nicht mit ehrenamtlichen Kräften des DRK durchgeführt werden. Sie setze ein Institut mit hochentwickelten Apparaturen und Spezialkräften voraus. Durch die laufende, einen Nebentatbestand darstellende Abgabe von Blut und Blutbestandteilen an Krankenhäuser und freie Arztpraxen werde ihre Hauptaufgabe, nämlich die Katastrophenvorsorge und -bekämpfung erleichtert und wirtschaftlich verbilligt. Hieraus ergebe sich eindeutig, daß der DRK-Blutspendedienst eine den in § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Bereitschaften verwandte Tätigkeit ausübe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1974 und den Bescheid vom 23. August 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1973 aufzuheben, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin betreibe ihr Unternehmen sowohl nach seiner Art als auch nach dem quantitativen Hauptgegenstand nicht auf einem Tätigkeitsgebiet des DRK, das dessen Bereitschaften verwandt sei. Aus der Klammerdefinition des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ergebe sich, daß ein Unternehmen entweder aus einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Tätigkeit bestehe. Das Unternehmen der Klägerin bestehe aus einem hochkomplizierten Produktionsbetrieb. Deshalb könne es kein Tätigkeitsgebiet i.S. von § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO sein. Ein formal-rechtliches Versicherungsverhältnis und eine Anwendung der §§ 664 und 667 RVO über die Verfassung der Berufsgenossenschaften komme schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO die Vorschriften der §§ 658 bis 673 RVO keine Anwendung fänden, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung sei.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im, Gesundheitsdienst tätige Klägerin (§ 646 Abs. 1 RVO i.V. mit der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 – RGBl. I S. 104 – und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten). Das Unternehmen der Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO für die Zuständigkeit des Bundes als Träger der Unfallversicherung.
Die Klägerin ist eine juristische Person des Handelsrechts und als solche Mitglied des DRK-Hessen. Nach dessen Satzung (§ 3) erfüllt sie auch Aufgaben des DRK, zu denen die Krankenpflege ebenso wie der Blutspendedienst und der Katastrophendienst gehören. Der im Gesellschaftsvertrag der Klägerin benannte Gegenstand ihres Unternehmens ist aber von den Aufgaben der "Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebiete des DRK” i.S. des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO unterschiedlich. Allerdings ist der Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig, so daß er der Auslegung bedarf. Sowohl der Zuständigkeitsausschluß der Beklagten für Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen nach §§ 537 Abs. 1 Nr. 4 a, 627 RVO in der Fassung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 405) als auch die Entstehungsgeschichte des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO i.d.F. des UVNG (Begründung der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines UVNG: "Es ist daher notwendig und zweckmäßig, daß der Bund den Versicherungsschutz für das Deutsche Rote Kreuz übernimmt”. – BT-Drucksache IV/120, zu § 654 Abs. 1 Nr. 4 S. 64) erhalten einen deutlicheren Sinn, wenn man berücksichtigt, daß eine große Gruppe von DRK-Unternehmen von Anfang an bei der Beklagten versichert gewesen ist und daran nichts geändert werden sollte. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser, Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdienste. Sie alle nehmen satzungsmäßige Aufgaben des DRK wahr und gehören mittelbar oder unmittelbar zu einem Landesverband des DRK. Diese Unternehmen sind dadurch charakterisiert, daß sie im Gegensatz zu unternehmen in Gestalt bloßer Tätigkeiten oder Einrichtungen von Behörden vollständige Betriebe i.S. von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO darstellen.
Die gesetzliche Unfallversicherung knüpfte früher an die Beschäftigung im technischen Teil bestimmter Betriebe an. Betrieb wurde damals für das Gebiet der Unfallversicherung als Inbegriff fortdauernder, auf wirtschaftliche Zwecke gerichtete Tätigkeiten verstanden, die sich auf Vorbereitung, Durchführung und Abschluß eines Unternehmens beziehen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand: August 1977, S. 504). Der so eingeengte Betriebsbegriff könnte nicht mehr bestehen, als durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) die gesetzliche Unfallversicherung auf Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgedehnt wurde, welche keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und bei denen die Versicherungspflicht nicht mehr ausschließlich an eine Beschäftigung im technischen Teil des Betriebes gebunden ist. Das Unternehmen i.S. der Unfallversicherung ist seitdem als eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 2 RV 136/60 – in BSGE 16, 79 ff.). Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift grenzt sich von Unternehmen in Form von Tätigkeiten dadurch ab, daß er eine örtlich und technisch verbundene, zusammengehörige und unter einheitlicher Führung stehende Unternehmenseinheit bildet (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: August 1977, Anm. 3 c zu § 643 RVO). Demgegenüber sind Tätigkeiten als organisatorische Einheit "Unternehmen” (§ 658 Abs. 1 Nr. 2 RVO n.F.) solche, die in einer Vielzahl mit einer gewissen Regelmäßigkeit für eine gewisse Dauer ausgeübt werden und deshalb den Tätigkeiten, wie sie in einem Betrieb ausgeübt werden, vergleichbar sind (vgl. Brackmann a.a.O. S. 504 d). Der Rahmen eines Betriebes ist hier gerade nicht erforderlich.
Unter diesen Gesichtspunkten weisen die Beklagte und die Beigeladene zu Recht daraufhin, daß der Formulierung "Tätigkeitsgebieten” in § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO eine besondere Bedeutung zukommt. Die von der Klägerin und im Gutachten B. vertretene Auffassung, damit werde nur nach Aufgabengebieten des DRK oder seiner Bereitschaften abgegrenzt, läßt sich nicht halten. Sie wird durch die gesetzliche Regelung widerlegt, daß die Beklagte für die genannten Betriebe des DRK, die alle seine Aufgaben erfüllen, zuständig ist. Vielmehr muß zusätzlich mit Hilfe der besonderen Merkmale des gesetzestechnischen Begriffs "Tätigkeit” als Versicherungsgrund an sich oder als eine weitere Unternehmensmöglichkeit und der weiteren Eigenheiten der Bereitschaften des DRK differenziert werden. Die Bereitschaften sind zwar im Rahmen der Landesverbände gesondert verfaßt, aber sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und dementsprechend auch kein eigenes Vermögen. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung des DRK-Hessen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen des Landesverbandes, die sich ohne weitere Einschränkung für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen. Der Dienst in den Bereitschaften ist grundsätzlich ehrenamtlich; zugleich können erforderlichenfalls auch hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden (§ 28 der Satzung des DRK-Hessen). Setzt man diesen Aufbau der Bereitschaften in Beziehung zu den möglichen Formen eines Unternehmens als Betrieb auf der einen Seite und als Tätigkeit auf der anderen, dann wird deutlich, daß man mit dieser Organisation grundsätzlich ehrenamtlich tätiger Personen ohne weiteres die verschiedensten Tätigkeiten als Unternehmen durchführen kann, während erst wesentliche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen, um einen Betrieb aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Versicherte "in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes” sind also in der Regel diejenigen, die in nicht betriebsmäßig organisierten Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes tätig sind.
Von der Aufgabenstellung, der geschichtlichen Entwicklung und der Begrenzung der Tätigkeit aus der Natur der Sache her mag es Grenzfälle für die Anwendung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO geben, wie z.B. die Krankentransporte des DRK mit ihren hauptamtlichen Kräften, die trotz der im Laufe der Zeit notwendig gewordenen Organisation als Betrieb bei der Erfüllung ihrer gesamten Aufgaben reine Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen i.S. § 627 RVO i.d.F. des Art. 13 des Dritten Änderungsgesetzes in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1926 (RGBl. I S. 405) geblieben sind.
Die Auslegungs- und Anwendungsgrenzen der umstrittenen Vorschrift sind aber dann deutlich überschritten, wenn sowohl bei dem Unternehmer als auch dem Aufbau des Unternehmens ebenso wie bei seiner Aufgabenstellung und ihrer tatsächlichen Erfüllung die charakteristischen Merkmale der Bereitschaften und der von ihnen wahrgenommenen Tätigkeiten fehlen, wonach allein der Begriff "verwandte Tätigkeitsgebiete” bestimmt werden kann. Das ist vorliegend der Fall.
Unternehmer des Betriebes der Klägerin ist allein diese selbst (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Das DRK-Hessen ist nur zu einem geringen Teil (2/7) an dieser Handelsgesellschaft beteiligt. Es hat also noch nicht einmal einen beherrschenden Einfluß in der GmbH und haftet auch nicht für Verluste über seinen Anteil hinaus; es ist von der Nachschußpflicht befreit (vgl. § 13 a.E. des Gesellschaftsvertrages). Es handelt sich bei der Klägerin um eine vom DRK-Hessen selbständige juristische Person mit besonderen, sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Aufgaben, die von denen der Bereitschaften des DRK-Hessen oder "verwandten Tätigkeitsgebieten” unterschiedlich sind. Sie beschäftigt 165 Personen hauptamtlich, von denen ein großer Teil hochqualifiziert sein muß. Die Aufgabenstellung und deren tatsächliche Erfüllung bringen es mit sich, das gut drei Viertel der Produktion entgeltlich zur Versorgung von Krankenhäusern und Arztpraxen verwandt wird, also vorwiegend für Aufgaben, die in den weiteren Bereich der Krankenpflege fallen. Selbst wenn man mit der Klägerin den eigentlichen Zweck des Blutspendedienstes als Unglückshilfeunternehmen und Katastrophenvorsorge beurteilt, dann stellt sich doch die tatsächliche Ausgestaltung dieses Unternehmens aus sachlichen und wirtschaftlichen Zwängen vorwiegend als Krankenhaus- und Arztpraxenversorgung dar. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse kommt es aber nach dem Recht der gesetzlichen Sozialversicherung entscheidend an. Die Durchführung der Blutspendetermine unter wesentlicher Mitwirkung der Bereitschaften ändert demgegenüber nichts an diesem grundlegenden unfallversicherungsrechtlichen Tatbestand. Die Bereitschaften wirken zwar an dem Unternehmen der Klägerin mit. Abgesehen davon, daß dies aber sowohl personell als auch von der Arbeit her gesehen, nur zu einem geringen Teil der Fall ist, bleiben sie von der Klägerin unabhängige Organisationen des DRK-Hessen, das sich nur vertraglich gegenüber der Klägerin zum Einsatz der Bereitschaften verpflichtet hat. Durch ihre Mithilfe beim Blutspendedienst erfüllen die Bereitschaften nur einen Teil ihrer DRK-Aufgaben. Sie sind deshalb nicht etwa Teil des Gesamtunternehmens der Klägerin. Versicherungsrechtlich begründet diese Mitwirkung der Bereitschaften ebensowenig die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin wie eine Mitwirkung der Bereitschaften in einem DRK-Krankenhaus die Zuständigkeit der Beigeladenen für DRK-Krankenhäuser begründen würde.
Die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im Jahre 1964 war danach rechtswidrig. Da das Gesetz den Versicherungsträgern nicht das Recht einräumt, abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zu treffen, stand diese Vereinbarung als solche der späteren rechtmäßigen Einigung der Versicherungsträger über die Zuständigkeit für die Klägerin ex nunc nicht entgegen. Die Beklagte ist in dem angefochtenen Mitgliedsbescheid somit zu Recht davon ausgegangen, daß die bisherige versicherungsrechtliche Handhabung von Anfang an unrichtig war und entsprechend § 664 Abs. 3 RVO zu berichtigen ist. Sie hat sich darüber mit der Beklagten geeinigt.
Zwar enthalten die §§ 658 bis 672 RVO, 673 RVO a.F. Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften, die gemäß § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO insoweit auch nicht entsprechend anzuwenden sind, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung ist. Ausgeschlossen sind aber der Natur der Sache nach nur die Vorschriften, die unmittelbar die Verfassung der Berufsgenossenschaften betreffen, weil der Bund, die Länder usw. keine solchen Verfassungen haben (vgl. Lauterbach a.a.O., Anm. 5 zu § 767 RVO). Dagegen hat schon das Reichsversicherungsamt (RVA) in der GE vom 8. August 1922 (AN 1922, 516) entschieden, daß die Vorschriften über das Verfahren und die Betriebsüberweisungen entsprechend anzuwenden sind. Die derart entsprechende Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO hat danach ihre Grenzen in den Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Strukturen der Beigeladenen und der Berufsgenossenschaften ergeben. Dementsprechend lassen sich die vom BSG in dessen Urteil vom 28. November 1961 – 2 RU 36/58 – herausgearbeiteten Grundsätze über die Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO hier nur eingeschränkt anwenden. Die Beigeladene hat kein Unternehmerverzeichnis, ihre Unternehmer erhalten keinen Mitgliedsschein und sie erhebt auch keine Beiträge.
Damit fehlt es auch von vornherein an wesentlichen Komponenten für die Annahme eines formalrechtlichen Versicherungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1973 – 8/7 RU 34/71 – in SozR Nr. 7 zu § 776 RVO mit weiteren Nachweisen: "Ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis liegt vor, wenn die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis erfolgt und der Mitgliedsschein zugestellt ist, ohne daß die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Unternehmers gegeben waren und die Berufsgenossenschaft Beiträge erhoben hat, es sei denn, daß diese Maßnahmen auf einem Verschulden des so Versicherten beruhen”).
Trotzdem kann nicht übersehen werden, daß das Unternehmen der Klägerin in die zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffene Organisation der Beigeladenen jahrelang eingegliedert gewesen ist, was sich – losgelöst von jeglichem Verwaltungshandeln – einem objektiven Betrachter als rechtliche Folgerung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1961 – 2 RU 36/58 –; in BSGE 15, 282 und vom 30. Oktober 1975 – 2 RU 42/73 – in SozR 2000 § 664 Nr. 1). Eine weitere Konkretisierung der Eingliederung durch einen echten Aufnahmebescheid hat allerdings schon nicht mehr stattgefunden (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 1977 – L-3/U – 188/76). Die Zuständigkeitsvereinbarung im Jahre 1964 mit der Beklagten war kein der Klägerin erteilter Verwaltungsakt. Ebensowenig stellt das Schreiben der Beklagten an das DRK – Generalsekretariat in Bonn – vom 21. April 1965 einen der Klägerin erteilten Verwaltungsakt der Beigeladenen über ihre Zuständigkeit dar. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieses Schreibens: "Der Begriff ‚verwandte Tätigkeitsgebiete’ ist zwischen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und unserer Berufsgenossenschaft unter Mitwirkung ihres Herrn Dr. B. – DRK-Generalsekretariat, Amt für Versicherungsfragen – abgestimmt worden, so daß die Bundesausführungsbehörde ihre Zuständigkeit unserer Berufsgenossenschaft gegenüber mit Wirkung vom 1. Juli 1963 anerkannt hat für: 22.) Blutspendedienst und -zentralen (Einrichtungen für den Katastropheneinsatz für Bereitschaften)”. Hier handelte die Beklagte, indem sie einem Dritten, nicht aber der Klägerin, eine Mitteilung darüber machte, wie sie und die Beigeladene sich im Jahre 1964 geeinigt haben. Eine der Bindungswirkung fähige Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Klägerin ist somit nicht getroffen worden. Es könnte hier also – abgesehen von der Frage der rechtmäßigen Bekanntmachung an den Adressaten – lediglich ein Verwaltungsakt der Beklagten vorliegen, mit dem sie ihre Zuständigkeit für die Klägerin ausgeschlossen hat. Ein solcher nach den obigen Ausführungen anfechtbarer Verwaltungsakt würde sich als ein auch die Klägerin belastender Verwaltungsakt über die Versagung des Versicherungsschutzes für die bei ihr Beschäftigten darstellen. Sowohl nach dem materiellen Recht, das eine Verfügbarkeit der Versicherungsträger über ihre gesetzlich begründete Zuständigkeit ausschließt, als auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten könnten sich unter diesen Umständen höchstens rechtliche Auswirkungen für die Vergangenheit, aber nicht für die Zukunft ergeben. Es folgen hieraus in Verbindung mit der oben erwähnten tatsächlichen Eingliederung der Klägerin in die Unfallversicherungsorganisation der Beigeladenen aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Klägerin formal-versicherungsrechtliche Wirkungen lediglich in Bezug auf die Vergangenheit (ähnlich wie die Regelung des § 315 RVO auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Grundsätze über den Vertrauensschutz gehen aber nicht so weit, ein Recht auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Versicherungsverhältnisses für die Zukunft zu begründen. Das gilt umsomehr, als im vorliegenden Fall sowohl die Beigeladene als auch die Beklagte rechtlich beeinträchtigt wären.
Die dargelegte materielle Unrichtigkeit der Anwendung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO reicht qualitativ aus, um eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO vorzunehmen. Gerade auch weil die Beigeladene die Unfallversicherung ohne Aufnahmebescheid und ohne Beitragserhebung zu Lasten des öffentlichen Haushalts durchführt, ist dem öffentlichen Interesse an einer der wahren Rechtslage entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit gegenüber dem wirtschaftlich ausgeprägten Interesse der Klägerin an einer weiteren Zuständigkeit der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom demjenigen, der dem o.a. Urteil des BSG (2 RU 36/58) zugrundelag. Dort handelte es sich um eine Betriebsumschreibung zwischen zwei Berufsgenossenschaften, wobei nach Auffassung des BSG das allgemeine Prinzip des öffentlichen Interesses an der Katasterbereinigung nicht als ausschlaggebend betrachtet wurde.
Die an Gesetz und Recht gebundene Beklagte hat deshalb rechtmäßig gehandelt, als sie im Jahre 1973 unter stillschweigender Rücknahme entgegenstehender Erklärungen das Unternehmen der Klägerin ab 1. Januar 1974 bei sich aufgenommen hat.
Die Bescheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit eines der beteiligten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Klägerin.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S. des GmbH-Gesetzes und dementsprechend als Handelsgesellschaft i.S. des Handelsgesetzbuches verfaßt. Gesellschafter waren aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1957 das Deutsche Rote Kreuz (DRK), Landesverband Hessen e.V. (DRK-Hessen) mit einer Stammeinlage von 10.500,– DM und das Land Hessen mit einer Stammeinlage von 10.200,– DM (Stammkapital 20.700,– DM). Durch Vertrag vom 26. September 1963 wurden der Gesellschaftsvertrag abgeändert, die Stadt F. als dritter Gesellschafter aufgenommen und das Stammkapital auf 350.000,– DM erhöht. Davon entfallen auf das Land Hessen eine Stammeinlage von 150.000,– DM sowie auf das DRK-Hessen und die Stadt F. eine solche von je 100.000,– DM. Für den Fall von Verlusten haben nur das Land Hessen und die Stadt F. eine Nachschußpflicht. In der Gesellschaftsversammlung sind dem Land Hessen drei Stimmen und sowohl dem DRK-Hessen als auch der Stadt F. jeweils zwei Stimmen eingeräumt; im selben Verhältnis dürfen die Gesellschafter Mitglieder in den Verwaltungsrat der Klägerin entsenden. Die Geschäftsführung der Klägerin hat aus mindestens zwei Geschäftsführern zu bestehen, von denen einer auf Vorschlag des DRK-Hessen zu bestellen ist. Als "Gegenstand des Unternehmens” bezeichnet § 2 des Vertrages:
a) "Die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender,
b) die Herstellung und Aufbereitung von Blutkonserven und Blutderivaten,
c) die Erfassung von Frischblutspendern,
d) die Versorgung von Krankenanstalten und anderer öffentlicher und privater Einrichtungen der Gesundheitspflege einschließlich der Versorgung im Katastrophenfall mit Blutkonserven und Blutderivaten sowie die Lieferung von Blutentnahme- und Übertragungsgeräten an diese Stellen,
e) Beratungen und Laboratoriumsuntersuchungen im Zusammenhang mit vorstehenden Aufgaben,
f) Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bluttransfusion und der Immunohaematologie in Zusammenarbeit mit den Medizinischen Fakultäten der hessischen Universitäten (Frankfurt am Main, Marburg/Lahn und Gießen).”
Zu Punkt a) verpflichtete sich das DRK-Hessen im Gesellschaftsvertrag, die Werbung freiwilliger, unbezahlter Blutspender zu unterstützen und die Blutspendetermine durchzuführen. Die nähere Regelung ist einem gesonderten Vertrag zwischen der Klägerin und dem DRK-Hessen überlassen. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt schließlich, daß die Klägerin keinen Gewinn erstrebe und keine Gewinne ausschütte. Dennoch erzielte Gewinne würden zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verwendet.
Die Klägerin ist Mitglied des DRK-Hessen, eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts. Das DRK-Hessen ist seinerseits Mitgliedsverband des DRK, eines ebenfalls als privatrechtlich eingetragener Verein verfaßten Dachverbandes. In § 4 Abs. 3 der Satzung des DRK-Hessen heißt es: "Der Landesverband vermittelt seinen Mitgliedsverbänden und deren Einzelmitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz”. Im DRK-Hessen werden gesondert verfaßte Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen tätig, die sich für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen (Rot-Kreuz-Gemeinschaften, im folgenden Bereitschaften” genannt, § 22 der Satzung). Daneben sind die Bergwacht als besondere Fachdienstgemeinschaft (§ 23 der Satzung) und das Jugendrotkreuz als Jugendverband (§ 24 der Satzung) satzungsmäßig besonders geregelt. Gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung ist der Dienst im DRK-Hessen grundsätzlich ehrenamtlich. Umfang und Struktur der Rot-Kreuz-Arbeit machen zugleich auch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte erforderlich. Das DRK-Hessen verfolgt nach § 30 der Satzung zusammen mit seinen nachgeordneten Verbänden, Gliederungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Auch die Klägerin ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt.
Als Aufgaben nennt die Satzung des DRK-Hessen (§ 3 Abs. 3) u.a. die Mitwirkung in folgenden drei Aufgabenbereichen:
a) Schutz der Zivilbevölkerung, Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte, Suchdienst usw.,
b) Krankenpflege, Krankentransport, Rettungsdienst, Blutspendedienst, Katastrophendienst, Erste Hilfe usw.,
c) Wohlfahrtspflege, Sozialarbeit usw.
Die Klägerin beschäftigt nach ihren letzten Angaben 165 Mitarbeiter, darunter an Akademikern dreizehn Ärzte und einen Diplom-Chemiker. Ihr Betrieb umfaßt hauptsächlich drei Teilbereiche:
a) Rohstoffgewinnung in freiwilligen, mit Hilfe der Bereitschaften durchgeführten Blutspendeterminen,
b) Untersuchung und Aufbereitung des Blutes zu Vollblutkonserven oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Blutpräparaten,
c) Vorrathaltung von Vollblutkonserven und Vollblutpräparaten in eigenen Depots zum Vertrieb der Produkte an Krankenhäuser und Arztpraxen einerseits sowie zur Abgabe in Krisen- und Katastrophengebiete und zur Katastrophenbevorratung des Bundes und der Länder andererseits.
Da es sich um mehr oder weniger kurzlebige Produkte handelt, werden sie – in Friedenszeiten – aus Wirtschaftlichkeitsgründen laufend an Krankenhäuser und Arztpraxen gegen eine Unkostenvergütung abgegeben, die nicht auch die Erzielung eines Gewinns umfaßt. Teilweise verpflichtete sich die Klägerin dem Staat gegenüber, Albuminkonserven kostenlos einzulagern und laufend umzuwälzen.
Bis zum Jahre 1963 führte die Beigeladene die gesetzliche Unfallversicherung der bei der Klägerin und z.B. bei den DRK-Krankentransporten tätigen Versicherten durch, während die Beklagte die Versicherung z.B. der auf dem Gebiet der Krankenpflege in den DRK-Krankenhäusern und in Laboratorien für naturwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche tätigen Versicherten, die für Zwecke des Gesundheitsdienstes arbeiten, vornahm. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241 – UNG –) trafen die Beklagte und die Beigeladene im Februar 1964 auf Vorschlag des Generalsekretariats des DRK eine Vereinbarung zur Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten ab 1. Juli 1963 als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die bei 31 Einrichtungen des DRK tätigen Versicherten. Danach sollte die Beklagte u.a. für die Krankenanstalten sowie Schwesternschaften und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen zuständig sein, dagegen die Beigeladene u.a. für die Bereitschaften, den Krankentransport sowie den Blutspendedienst und die Blutspendezentralen (Einrichtungen für den Katastropheneinsatz). Nach Auskunft des DRK-Generalsekretariats ging man davon aus, es handele sich bei der letzten Gruppe um Aufgaben, die entweder auf den Bereitschaftsdienst abgestellt sind oder von den DRK-Verwaltungsstellen wahrgenommen werden (Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1963, der Beigeladenen vom 19. (?) Februar 1964). Beide Beteiligten führten dementsprechend die Unfallversicherung durch. Die Beklagte teilte dies dem DRK – Generalsekretariat – in Bonn hinsichtlich der Zuständigkeit der Blutspendedienste und -zentralen unter dem 21. April 1965 mit. Die Beigeladene führt kein Unternehmerverzeichnis, sondern nur eine für den behördeninternen Gebrauch bestimmte Dienststellenkartei. Die Klägerin und die DRK-Krankentransporte wurden als DRK-Sondereinrichtungen in der Kartei "DRK-Kreisverband ” miterfaßt. Spätestens seit dem Jahre 1970 drängte die Beigeladene darauf zu differenzieren, welche Tätigkeiten den Bereitschaften des DRK zuzurechnen seien. Unter anderem zweifelte sie auch ihre Zuständigkeit für die DRK-Blutspendedienste nach § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO an, solange nicht eine Bezeichnung als Bundesunternehmen gemäß § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfolgt sei.
Im Jahre 1973 kamen die Beklagte und die Beigeladene überein, die Blutspendedienste des DRK mit Wirkung vom 1. Januar 1974 auf die Beklagte überzuleiten (Schreiben der Beklagten vom 16. März 1973, der Beigeladenen vom 12. Juni 1973). Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin den angefochtenen Aufnahmebescheid (Mitgliedsschein) vom 23. August 1973, nach dem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1974 gemäß § 664 RVO in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden ist. Den dagegen, eingelegten Widerspruch vom 17. September 1973 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1973 zurück.
Gegen diesen am 12. Oktober 1973 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12. November 1973 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Das SG hat die durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung vertretene Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 27. September 1974 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 22. Oktober 1974 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 1974 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten der Professoren Dres. W. und H. B. (Die Zuständigkeit des Bundes für die gesetzliche Unfallversicherung der Helfer und Bediensteten der Blutspendedienste des DRK, K., Januar 1975) und das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. August 1977 – L-3/U – 188/76 – vertritt sie die Auffassung, der angefochtene Aufnahmebescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm, ohne daß sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, die durch Zuständigkeitsvereinbarung der beteiligten Versicherungsträger einerseits und durch Verwaltungsakt andererseits konkretisierte Eingliederung ihres Unternehmens in den Unternehmensbestand der Beigeladenen entgegenstehe. Dadurch sei zumindest ein Formalversicherungsverhältnis entstanden, für dessen Aufrechterhaltung ihr Vertrauensschutz zustehe. Im übrigen sei die Beigeladene auch materiell-rechtlich der für sie zuständige Versicherungsträger. Von Anfang an habe sie die Aufgabe wahrgenommen, in Katastrophenfällen Blutkonserven bereitzustellen. Im Durchschnitt seien laufend rd. 20 % aller den DRK-Blutspendediensten abgenommenen und verwertbaren Konserven für den Katastrophendienst abgegeben worden. Das sei eine Aufgabe des Staates, der sich seinerseits der Hilfe der DRK-Blutspendedienste bediene. Mit deren Einrichtung folge das DRK wiederum den Empfehlungen der Internationalen Rot-Kreuz-Konferenzen. Für die laufende Vorratshaltung von Vollblutkonserven und langlebigen Produkten für Katastrophen sei zu beachten, daß der Vorrat laufend umgewälzt werden müsse. Blutkonserven seien nur drei Wochen, im Höchstfall fünf Wochen haltbar. Die langlebigen Produkte, wie z.B. Albumin, seien drei bis fünf Jahre haltbar. Die Produktion könne nicht mit ehrenamtlichen Kräften des DRK durchgeführt werden. Sie setze ein Institut mit hochentwickelten Apparaturen und Spezialkräften voraus. Durch die laufende, einen Nebentatbestand darstellende Abgabe von Blut und Blutbestandteilen an Krankenhäuser und freie Arztpraxen werde ihre Hauptaufgabe, nämlich die Katastrophenvorsorge und -bekämpfung erleichtert und wirtschaftlich verbilligt. Hieraus ergebe sich eindeutig, daß der DRK-Blutspendedienst eine den in § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Bereitschaften verwandte Tätigkeit ausübe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1974 und den Bescheid vom 23. August 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1973 aufzuheben, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin betreibe ihr Unternehmen sowohl nach seiner Art als auch nach dem quantitativen Hauptgegenstand nicht auf einem Tätigkeitsgebiet des DRK, das dessen Bereitschaften verwandt sei. Aus der Klammerdefinition des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ergebe sich, daß ein Unternehmen entweder aus einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Tätigkeit bestehe. Das Unternehmen der Klägerin bestehe aus einem hochkomplizierten Produktionsbetrieb. Deshalb könne es kein Tätigkeitsgebiet i.S. von § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO sein. Ein formal-rechtliches Versicherungsverhältnis und eine Anwendung der §§ 664 und 667 RVO über die Verfassung der Berufsgenossenschaften komme schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO die Vorschriften der §§ 658 bis 673 RVO keine Anwendung fänden, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung sei.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im, Gesundheitsdienst tätige Klägerin (§ 646 Abs. 1 RVO i.V. mit der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 – RGBl. I S. 104 – und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten). Das Unternehmen der Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO für die Zuständigkeit des Bundes als Träger der Unfallversicherung.
Die Klägerin ist eine juristische Person des Handelsrechts und als solche Mitglied des DRK-Hessen. Nach dessen Satzung (§ 3) erfüllt sie auch Aufgaben des DRK, zu denen die Krankenpflege ebenso wie der Blutspendedienst und der Katastrophendienst gehören. Der im Gesellschaftsvertrag der Klägerin benannte Gegenstand ihres Unternehmens ist aber von den Aufgaben der "Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebiete des DRK” i.S. des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO unterschiedlich. Allerdings ist der Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig, so daß er der Auslegung bedarf. Sowohl der Zuständigkeitsausschluß der Beklagten für Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen nach §§ 537 Abs. 1 Nr. 4 a, 627 RVO in der Fassung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 405) als auch die Entstehungsgeschichte des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO i.d.F. des UVNG (Begründung der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines UVNG: "Es ist daher notwendig und zweckmäßig, daß der Bund den Versicherungsschutz für das Deutsche Rote Kreuz übernimmt”. – BT-Drucksache IV/120, zu § 654 Abs. 1 Nr. 4 S. 64) erhalten einen deutlicheren Sinn, wenn man berücksichtigt, daß eine große Gruppe von DRK-Unternehmen von Anfang an bei der Beklagten versichert gewesen ist und daran nichts geändert werden sollte. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser, Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdienste. Sie alle nehmen satzungsmäßige Aufgaben des DRK wahr und gehören mittelbar oder unmittelbar zu einem Landesverband des DRK. Diese Unternehmen sind dadurch charakterisiert, daß sie im Gegensatz zu unternehmen in Gestalt bloßer Tätigkeiten oder Einrichtungen von Behörden vollständige Betriebe i.S. von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO darstellen.
Die gesetzliche Unfallversicherung knüpfte früher an die Beschäftigung im technischen Teil bestimmter Betriebe an. Betrieb wurde damals für das Gebiet der Unfallversicherung als Inbegriff fortdauernder, auf wirtschaftliche Zwecke gerichtete Tätigkeiten verstanden, die sich auf Vorbereitung, Durchführung und Abschluß eines Unternehmens beziehen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand: August 1977, S. 504). Der so eingeengte Betriebsbegriff könnte nicht mehr bestehen, als durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) die gesetzliche Unfallversicherung auf Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgedehnt wurde, welche keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und bei denen die Versicherungspflicht nicht mehr ausschließlich an eine Beschäftigung im technischen Teil des Betriebes gebunden ist. Das Unternehmen i.S. der Unfallversicherung ist seitdem als eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 2 RV 136/60 – in BSGE 16, 79 ff.). Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift grenzt sich von Unternehmen in Form von Tätigkeiten dadurch ab, daß er eine örtlich und technisch verbundene, zusammengehörige und unter einheitlicher Führung stehende Unternehmenseinheit bildet (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: August 1977, Anm. 3 c zu § 643 RVO). Demgegenüber sind Tätigkeiten als organisatorische Einheit "Unternehmen” (§ 658 Abs. 1 Nr. 2 RVO n.F.) solche, die in einer Vielzahl mit einer gewissen Regelmäßigkeit für eine gewisse Dauer ausgeübt werden und deshalb den Tätigkeiten, wie sie in einem Betrieb ausgeübt werden, vergleichbar sind (vgl. Brackmann a.a.O. S. 504 d). Der Rahmen eines Betriebes ist hier gerade nicht erforderlich.
Unter diesen Gesichtspunkten weisen die Beklagte und die Beigeladene zu Recht daraufhin, daß der Formulierung "Tätigkeitsgebieten” in § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO eine besondere Bedeutung zukommt. Die von der Klägerin und im Gutachten B. vertretene Auffassung, damit werde nur nach Aufgabengebieten des DRK oder seiner Bereitschaften abgegrenzt, läßt sich nicht halten. Sie wird durch die gesetzliche Regelung widerlegt, daß die Beklagte für die genannten Betriebe des DRK, die alle seine Aufgaben erfüllen, zuständig ist. Vielmehr muß zusätzlich mit Hilfe der besonderen Merkmale des gesetzestechnischen Begriffs "Tätigkeit” als Versicherungsgrund an sich oder als eine weitere Unternehmensmöglichkeit und der weiteren Eigenheiten der Bereitschaften des DRK differenziert werden. Die Bereitschaften sind zwar im Rahmen der Landesverbände gesondert verfaßt, aber sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und dementsprechend auch kein eigenes Vermögen. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung des DRK-Hessen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen des Landesverbandes, die sich ohne weitere Einschränkung für die Aufgaben des DRK in besonderem Umfang aktiv einsetzen. Der Dienst in den Bereitschaften ist grundsätzlich ehrenamtlich; zugleich können erforderlichenfalls auch hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden (§ 28 der Satzung des DRK-Hessen). Setzt man diesen Aufbau der Bereitschaften in Beziehung zu den möglichen Formen eines Unternehmens als Betrieb auf der einen Seite und als Tätigkeit auf der anderen, dann wird deutlich, daß man mit dieser Organisation grundsätzlich ehrenamtlich tätiger Personen ohne weiteres die verschiedensten Tätigkeiten als Unternehmen durchführen kann, während erst wesentliche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen, um einen Betrieb aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Versicherte "in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes” sind also in der Regel diejenigen, die in nicht betriebsmäßig organisierten Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes tätig sind.
Von der Aufgabenstellung, der geschichtlichen Entwicklung und der Begrenzung der Tätigkeit aus der Natur der Sache her mag es Grenzfälle für die Anwendung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO geben, wie z.B. die Krankentransporte des DRK mit ihren hauptamtlichen Kräften, die trotz der im Laufe der Zeit notwendig gewordenen Organisation als Betrieb bei der Erfüllung ihrer gesamten Aufgaben reine Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen i.S. § 627 RVO i.d.F. des Art. 13 des Dritten Änderungsgesetzes in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1926 (RGBl. I S. 405) geblieben sind.
Die Auslegungs- und Anwendungsgrenzen der umstrittenen Vorschrift sind aber dann deutlich überschritten, wenn sowohl bei dem Unternehmer als auch dem Aufbau des Unternehmens ebenso wie bei seiner Aufgabenstellung und ihrer tatsächlichen Erfüllung die charakteristischen Merkmale der Bereitschaften und der von ihnen wahrgenommenen Tätigkeiten fehlen, wonach allein der Begriff "verwandte Tätigkeitsgebiete” bestimmt werden kann. Das ist vorliegend der Fall.
Unternehmer des Betriebes der Klägerin ist allein diese selbst (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Das DRK-Hessen ist nur zu einem geringen Teil (2/7) an dieser Handelsgesellschaft beteiligt. Es hat also noch nicht einmal einen beherrschenden Einfluß in der GmbH und haftet auch nicht für Verluste über seinen Anteil hinaus; es ist von der Nachschußpflicht befreit (vgl. § 13 a.E. des Gesellschaftsvertrages). Es handelt sich bei der Klägerin um eine vom DRK-Hessen selbständige juristische Person mit besonderen, sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Aufgaben, die von denen der Bereitschaften des DRK-Hessen oder "verwandten Tätigkeitsgebieten” unterschiedlich sind. Sie beschäftigt 165 Personen hauptamtlich, von denen ein großer Teil hochqualifiziert sein muß. Die Aufgabenstellung und deren tatsächliche Erfüllung bringen es mit sich, das gut drei Viertel der Produktion entgeltlich zur Versorgung von Krankenhäusern und Arztpraxen verwandt wird, also vorwiegend für Aufgaben, die in den weiteren Bereich der Krankenpflege fallen. Selbst wenn man mit der Klägerin den eigentlichen Zweck des Blutspendedienstes als Unglückshilfeunternehmen und Katastrophenvorsorge beurteilt, dann stellt sich doch die tatsächliche Ausgestaltung dieses Unternehmens aus sachlichen und wirtschaftlichen Zwängen vorwiegend als Krankenhaus- und Arztpraxenversorgung dar. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse kommt es aber nach dem Recht der gesetzlichen Sozialversicherung entscheidend an. Die Durchführung der Blutspendetermine unter wesentlicher Mitwirkung der Bereitschaften ändert demgegenüber nichts an diesem grundlegenden unfallversicherungsrechtlichen Tatbestand. Die Bereitschaften wirken zwar an dem Unternehmen der Klägerin mit. Abgesehen davon, daß dies aber sowohl personell als auch von der Arbeit her gesehen, nur zu einem geringen Teil der Fall ist, bleiben sie von der Klägerin unabhängige Organisationen des DRK-Hessen, das sich nur vertraglich gegenüber der Klägerin zum Einsatz der Bereitschaften verpflichtet hat. Durch ihre Mithilfe beim Blutspendedienst erfüllen die Bereitschaften nur einen Teil ihrer DRK-Aufgaben. Sie sind deshalb nicht etwa Teil des Gesamtunternehmens der Klägerin. Versicherungsrechtlich begründet diese Mitwirkung der Bereitschaften ebensowenig die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin wie eine Mitwirkung der Bereitschaften in einem DRK-Krankenhaus die Zuständigkeit der Beigeladenen für DRK-Krankenhäuser begründen würde.
Die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im Jahre 1964 war danach rechtswidrig. Da das Gesetz den Versicherungsträgern nicht das Recht einräumt, abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zu treffen, stand diese Vereinbarung als solche der späteren rechtmäßigen Einigung der Versicherungsträger über die Zuständigkeit für die Klägerin ex nunc nicht entgegen. Die Beklagte ist in dem angefochtenen Mitgliedsbescheid somit zu Recht davon ausgegangen, daß die bisherige versicherungsrechtliche Handhabung von Anfang an unrichtig war und entsprechend § 664 Abs. 3 RVO zu berichtigen ist. Sie hat sich darüber mit der Beklagten geeinigt.
Zwar enthalten die §§ 658 bis 672 RVO, 673 RVO a.F. Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften, die gemäß § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO insoweit auch nicht entsprechend anzuwenden sind, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung ist. Ausgeschlossen sind aber der Natur der Sache nach nur die Vorschriften, die unmittelbar die Verfassung der Berufsgenossenschaften betreffen, weil der Bund, die Länder usw. keine solchen Verfassungen haben (vgl. Lauterbach a.a.O., Anm. 5 zu § 767 RVO). Dagegen hat schon das Reichsversicherungsamt (RVA) in der GE vom 8. August 1922 (AN 1922, 516) entschieden, daß die Vorschriften über das Verfahren und die Betriebsüberweisungen entsprechend anzuwenden sind. Die derart entsprechende Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO hat danach ihre Grenzen in den Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Strukturen der Beigeladenen und der Berufsgenossenschaften ergeben. Dementsprechend lassen sich die vom BSG in dessen Urteil vom 28. November 1961 – 2 RU 36/58 – herausgearbeiteten Grundsätze über die Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO hier nur eingeschränkt anwenden. Die Beigeladene hat kein Unternehmerverzeichnis, ihre Unternehmer erhalten keinen Mitgliedsschein und sie erhebt auch keine Beiträge.
Damit fehlt es auch von vornherein an wesentlichen Komponenten für die Annahme eines formalrechtlichen Versicherungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1973 – 8/7 RU 34/71 – in SozR Nr. 7 zu § 776 RVO mit weiteren Nachweisen: "Ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis liegt vor, wenn die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis erfolgt und der Mitgliedsschein zugestellt ist, ohne daß die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Unternehmers gegeben waren und die Berufsgenossenschaft Beiträge erhoben hat, es sei denn, daß diese Maßnahmen auf einem Verschulden des so Versicherten beruhen”).
Trotzdem kann nicht übersehen werden, daß das Unternehmen der Klägerin in die zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffene Organisation der Beigeladenen jahrelang eingegliedert gewesen ist, was sich – losgelöst von jeglichem Verwaltungshandeln – einem objektiven Betrachter als rechtliche Folgerung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1961 – 2 RU 36/58 –; in BSGE 15, 282 und vom 30. Oktober 1975 – 2 RU 42/73 – in SozR 2000 § 664 Nr. 1). Eine weitere Konkretisierung der Eingliederung durch einen echten Aufnahmebescheid hat allerdings schon nicht mehr stattgefunden (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 1977 – L-3/U – 188/76). Die Zuständigkeitsvereinbarung im Jahre 1964 mit der Beklagten war kein der Klägerin erteilter Verwaltungsakt. Ebensowenig stellt das Schreiben der Beklagten an das DRK – Generalsekretariat in Bonn – vom 21. April 1965 einen der Klägerin erteilten Verwaltungsakt der Beigeladenen über ihre Zuständigkeit dar. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieses Schreibens: "Der Begriff ‚verwandte Tätigkeitsgebiete’ ist zwischen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und unserer Berufsgenossenschaft unter Mitwirkung ihres Herrn Dr. B. – DRK-Generalsekretariat, Amt für Versicherungsfragen – abgestimmt worden, so daß die Bundesausführungsbehörde ihre Zuständigkeit unserer Berufsgenossenschaft gegenüber mit Wirkung vom 1. Juli 1963 anerkannt hat für: 22.) Blutspendedienst und -zentralen (Einrichtungen für den Katastropheneinsatz für Bereitschaften)”. Hier handelte die Beklagte, indem sie einem Dritten, nicht aber der Klägerin, eine Mitteilung darüber machte, wie sie und die Beigeladene sich im Jahre 1964 geeinigt haben. Eine der Bindungswirkung fähige Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Klägerin ist somit nicht getroffen worden. Es könnte hier also – abgesehen von der Frage der rechtmäßigen Bekanntmachung an den Adressaten – lediglich ein Verwaltungsakt der Beklagten vorliegen, mit dem sie ihre Zuständigkeit für die Klägerin ausgeschlossen hat. Ein solcher nach den obigen Ausführungen anfechtbarer Verwaltungsakt würde sich als ein auch die Klägerin belastender Verwaltungsakt über die Versagung des Versicherungsschutzes für die bei ihr Beschäftigten darstellen. Sowohl nach dem materiellen Recht, das eine Verfügbarkeit der Versicherungsträger über ihre gesetzlich begründete Zuständigkeit ausschließt, als auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten könnten sich unter diesen Umständen höchstens rechtliche Auswirkungen für die Vergangenheit, aber nicht für die Zukunft ergeben. Es folgen hieraus in Verbindung mit der oben erwähnten tatsächlichen Eingliederung der Klägerin in die Unfallversicherungsorganisation der Beigeladenen aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Klägerin formal-versicherungsrechtliche Wirkungen lediglich in Bezug auf die Vergangenheit (ähnlich wie die Regelung des § 315 RVO auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Grundsätze über den Vertrauensschutz gehen aber nicht so weit, ein Recht auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Versicherungsverhältnisses für die Zukunft zu begründen. Das gilt umsomehr, als im vorliegenden Fall sowohl die Beigeladene als auch die Beklagte rechtlich beeinträchtigt wären.
Die dargelegte materielle Unrichtigkeit der Anwendung des § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO reicht qualitativ aus, um eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 664 Abs. 3 RVO vorzunehmen. Gerade auch weil die Beigeladene die Unfallversicherung ohne Aufnahmebescheid und ohne Beitragserhebung zu Lasten des öffentlichen Haushalts durchführt, ist dem öffentlichen Interesse an einer der wahren Rechtslage entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit gegenüber dem wirtschaftlich ausgeprägten Interesse der Klägerin an einer weiteren Zuständigkeit der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom demjenigen, der dem o.a. Urteil des BSG (2 RU 36/58) zugrundelag. Dort handelte es sich um eine Betriebsumschreibung zwischen zwei Berufsgenossenschaften, wobei nach Auffassung des BSG das allgemeine Prinzip des öffentlichen Interesses an der Katasterbereinigung nicht als ausschlaggebend betrachtet wurde.
Die an Gesetz und Recht gebundene Beklagte hat deshalb rechtmäßig gehandelt, als sie im Jahre 1973 unter stillschweigender Rücknahme entgegenstehender Erklärungen das Unternehmen der Klägerin ab 1. Januar 1974 bei sich aufgenommen hat.
Die Bescheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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