Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4/3 U 28/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 953/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Frage, ob überhaupt eine MdE rentenberechtigenden Grades wegen einer Hauterkrankung als Berufskrankheit vorliegt, sind statistische Ergebnisse über den Teil des gesamten Erwerbslebens, der bei der Eigenart der Berufskrankheit dem Versicherten noch offensteht, zulässige Kriterien der MdE-Bewertung.
2. Wenn der versicherte Hautkranke im neu erschlossenen Arbeitsfeld aus privaten Gründen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, dann ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit darauf zu achten, daß sich der hypothetische Verdienst im aufgegebenen Beruf auch nur auf eine gleichartige Teilzeitbeschäftigung bezieht; andernfalls muß das gegenwärtige Arbeitsentgelt auf eine Vollbeschäftigung hochgerechnet werden.
3. Die Tatsache, daß sich ein versicherter Hautkranker unter Verzicht auf den Versuch einer Umschulung ein neues, wirtschaftlich nicht gleichwertiges Arbeitsfeld erschlossen hat, kann ein Indiz dafür sein, daß ihm persönlich noch kein gleichwertiges Arbeitsfeld offensteht.
2. Wenn der versicherte Hautkranke im neu erschlossenen Arbeitsfeld aus privaten Gründen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, dann ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit darauf zu achten, daß sich der hypothetische Verdienst im aufgegebenen Beruf auch nur auf eine gleichartige Teilzeitbeschäftigung bezieht; andernfalls muß das gegenwärtige Arbeitsentgelt auf eine Vollbeschäftigung hochgerechnet werden.
3. Die Tatsache, daß sich ein versicherter Hautkranker unter Verzicht auf den Versuch einer Umschulung ein neues, wirtschaftlich nicht gleichwertiges Arbeitsfeld erschlossen hat, kann ein Indiz dafür sein, daß ihm persönlich noch kein gleichwertiges Arbeitsfeld offensteht.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1976 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entziehung der Dauerrente, die für eine als Berufskrankheit (BK) anerkannte Hauterkrankung gewährt worden ist.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Friseurin. Ihre Lehrzeit erstreckte sich von 1965 bis 1968. Im dritten Lehrjahr erkrankte sie an einem kontaktallergischen Ekzem beider Hände und Unterarme, so daß sie am 15. Mai 1968 ihren Beruf aufgeben musste. Nachdem sie vorübergehend vom 1. Dezember 1969 bis zum 22. November 1971 als Verkäuferin bei der Lebensmittelhandlung E. T. (T.), Zweigniederlassung W., halbtags beschäftigt war und im April 1973 noch an einem 5-Markstück-großen nummulären Ekzem des rechten Handrückens sowie an einer Überempfindlichkeit gegen Dauerwellenpräparate, Wellfixierung und Haarfärbemittel litt (hautfachärztliches Gutachten Dr. D. W., vom 16. April 1973), gewährte ihr die Beklagte mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 wegen einer BK nach Nr. 46 der 7. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) für die Zeit ab 16. Mai 1968 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. als Dauerrente. Bei der Nachuntersuchung in Sommer 1975 zeigten die Epicutantests, daß die Überempfindlichkeit gegen Dauerwellenflüssigkeit und Haarfärbemittel fortbestand. Klinisch konnte aber am Untersuchungstag mit Ausnahme einer geringen Atrophie der Haut beider Hände kein pathologischer Befund mehr erhoben werden (Hautfachärztliches Gutachten Prof. Dr. G. und Dr. T., Dermatologische Klinik W. vom 4.7.1975). Dazu hatte die Klägerin zur Anamnese einen chronisch-rezidivierenden Verlauf der BK bei einer Besserung der Hauterscheinungen angegeben. Besonders nach Arbeiten im feuchten Milieu seien Rezidive aufgetreten. Entgegen der hautärztlichen MdE-Bewertung vom Prof. Dr. G. und Dr. T. in Höhe von weiterhin 20 v.H. schätzte die Beklagte die BK-bedingte MdE nur noch mit 10 v.H. ein und entzog die Verletztenrente mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1975 zum Ablauf den Monats August 1975, weil das Ekzem abgeheilt sei. Den dagegen am 8. August 1975 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1976 zurück.
Auf die dagegen am 30. November 1976 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) von Amts wegen ein hautfachärztliches Gutachten vom 6. März 1978, der Dres. Prof. K. und R., Universtitäts-Hautklinik M., nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im Januar 1978 eingeholt. Der damals erhobene dermatologische Befund war bis auf eine mäßiggradige trockene und schuppende Haut im Bereich der Finger und Handrücken beider Hände sowie eine zirka pfenniggroße Rötung zwischen Mittel- und Ringfinger der rechten Hand unauffällig. Es bestand weiterhin eine Überempfindlichkeit gegen die in verschiedenen Friseurberufsstoffen enthaltene Thioglykolsäure sowie eine herabgesetzte Alkaliresistenz der Haut, die die Angaben der Klägerin über ein wiederholtes Auftreten von Redzidiven bestätigte. Die Sachverständigen vertraten die Ansicht, die Klägerin müsse infolgedessen den Kontakt mit dem Allergen und Arbeiten im feuchten Milieu zur Verhütung weiterhin drohender Rezidive meiden. Die anerkannte BK schließe auch für die Zukunft die Ausübung des früheren Berufes aus. Da zur Zeit Hautveränderungen im Sinne eines Kontaktekzems nicht vorlägen, sei die BK-bedingte MdE mit 10 v.H. einzuschätzen.
Mit Urteil vom 12. Juli 1978 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 21. August 1978 beim SG Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. In einem am 21. November 1978 eingegangenen Befundbericht hat der Hausarzt der Klägerin Dr. R. mitgeteilt, er habe sie seit dem 1. September 1975 am 17. November 1975, 16. Dezember 1975, 23. November 1976, 13. Dezember 1976, 28. Januar 1977, 13. Mai 1977, 8. August 1978 und 6. November 1978 wegen rezidivierender Kontaktekzeme bei allergischer Diathese behandelt und ihr einen Berufswechsel angeraten. Dr. S. von der Universitäts-Hautklinik M. hielt diese Angaben nicht für geeignet, zu einem anderen Ergebnis als im dermatologischen Gutachten vom 6. März 1978 zu kommen (Auskunft vom 11. Januar 1979). Die Firma T. teilte in Auskünften vom 22. März 1979, 30. Januar und 1. Juli 1980 mit, die Klägerin sei dort als Verkäuferin in der Nonfood- und Käseabteilung halbtags beschäftigt (1.11.1969–22.11.1971 und ab 1.1.1978). Seit März 1978 erhalte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.052,– DM und seit März 1979 von 1.102,– DM jeweils für 117 Monatsstunden gegenüber 173 Stunden einer Vollzeitbeschäftigung, für die im März 1978 1.555,– DM und im März sowie Dezember 1979 1.630,– DM gezahlt worden wären. Über das hypothetische Einkommen, das die Klägerin ohne die BK-bedingte Berufsaufgabe als Friseurgeselle gehabt hätte, sind Auskünfte der Handwerkskammer W. vom 31. Januar 1980 und des früheren Arbeitgebers der Klägerin, Friseurmeister H. (H.), W., vom 10. Februar 1980 eingeholt worden. Letzterer erklärte, die Klägerin sei ein sehr geschickter und beruflich begabter Lehrling gewesen. Im Jahre 1975 hätte sie bei ihm 1.450,– DM und im Jahre 1979 2.200,– DM verdient. Die Handwerkskammer W. hat als Höchstwerte für das Jahr 1975 1.453,– DM und für das Jahr 1979 1.839,– DM als Bruttoarbeitsentgelt eines weiblichen Friseurgesellen angegeben. Schließlich sind von dem Landesgewerbearzt im Hessischen Sozialministerium eine Auskunft vom 21. März 1979 über die Kriterien der MdE-Bewertung bei Hauterkrankungen und von dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen eine Auskunft vom 20. Juli 1979 darüber eingeholt worden, daß in Hessen nach einer Übersicht über ausgewählte Berufsordnungen ein Anteil von 22,98 % berufstätiger Frauen errechnet werden kann, die im feuchten Milieu beschäftigt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der schriftlichen Auskünfte verwiesen.
Die Klägerin behauptet, ihre Erwerbsfähigkeit sei durch die BK nach wie vor um 20 v.H. gemindert. Sie legt dazu ein ärztliches Attest des Dr. R. vom 11. Februar 1980 vor, nach dem sie erneut in ärztlicher Behandlung wegen rezidivierender Ekzeme der Hände und im Nackenhaargrenzenbereich stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1978 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, das Ekzem sei abgeheilt, so daß sich keine höhere BK-bedingte MdE als 10 v.H. ergebe. Die vom Landesarbeitsamt mitgeteilten Zahlen über im feuchten Milieu beschäftigte Frauen seien zu hoch und zu undifferenziert. Es hätten sich der Klägerin auch im neuen Beruf als Verkäuferin gleichwertige Verdienst- und Betätigungsmöglichkeiten eröffnet, die eine weitere Verletztenrente ausschlössen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin von dem Angebot der Umschulung nicht Gebrauch gemacht habe.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte hat nicht das Recht gehabt, der Klägerin die bisher gewährte Dauerrente zu entziehen, weil keine wesentliche Änderung im Sinne von § 622 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingetreten ist.
Hierzu stellt der Senat zunächst fest: Die Klägerin hatte das Friseurhandwerk erlernt. Sie war bei dem Friseurmeister H. in der Lehre und dort auch zuletzt im Friseurhandwerk beschäftigt. Wegen der von der Beklagten als BK anerkannten Hauterkrankung mußte sie unmittelbar vor Abschluß der Lehre durch die Gesellenprüfung am 15. Mai 1968 ihren Beruf endgültig aufgeben. Nach einer vorübergehenden Halbtagsbeschäftigung (als Verkäuferin bei der Firma T. vom 1. Dezember 1969 bis zum 22. November 1971) übte sie im Jahre 1973 keine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sie war sensibilisiert gegen Thioglykolsäure, ein Bestandteil verschiedener Friseurberufsstoffe, und litt noch an einem nummulären Ekzem am rechten Handrücken in Gestalt eines etwa 5-Markstück-großen geröteten Hautbezirkes mit infiltrativer Verdickung, der mit kleinen Knötchen und Bläschen besetzt war. Daraufhin erteilte die Beklagte den zum Vergleich heranzuziehenden bindend gewordenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 über die Gewährung einer Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Beklagten, insbesondere auf dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. D. vom 16. April 1973 und den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften und eigenen Angaben der Klägerin. Die Sensibilisierung gegen Thioglykolsäure dauert bei der Klägerin auch gegenwärtig an. Dazu besteht eine verminderte Alkaliresistenz der Haut, die zur Meidung aller Arbeiten im feuchten Milieu zwingt. Die BK nahm einen chronisch-rezidiven Verlauf bei zwischenzeitlichem Abheilen der Hauterscheinungen in den rezidivfreien Phasen (Hautfachärztliche Gutachten vom 4. Juli 1975 und 6. März 1978). Die Rezidive wurden jeweils ärztlich behandelt. Zuletzt erfolgte dies im Februar 1980 wegen rezidivierender Ekzeme der Hände und im Nackenhaargrenzenbereich. Diese Feststellungen beruhen auf dem dermatologischen Gutachten der Dres. Prof. K. und R., dem Befundbericht des Dr. R., eingegangen am 21. November 1978, und seinem Attest vom 11. Februar 1980. Seit dem 1. Januar 1978 nahm die Klägerin wieder eine Halbtagsbeschäftigung bei der Firma T. als Verkäuferin in der Nonfood- und Käseabteilung auf. Gegenüber 173 Monatsstunden der Vollzeitbeschäftigung arbeitete sie nur 117 Monatsstunden und erzielte im Dezember 1979 einen Bruttoarbeitsverdienst von 1.102,– DM. Der letzte Arbeitgeber der Klägerin im Friseurhandwerk, Friseurmeister H., schätzte die Klägerin als geschickten, beruflich begabten Lehrling. Sie wäre seiner Meinung nach eine hervorragende Fachkraft geworden. Wenn sie bei ihm ohne die BK als weiblicher Friseurgeselle weiterbeschäftigt worden wäre, hätte sie im Jahre 1978 ein Bruttoarbeitsentgelt zwischen 1.700,– DM und 1.900,– DM und im Jahre 1979 ein solches zwischen 1.800,– und 2.200,– DM erzielen können. Diese weiteren Feststellungen sind aufgrund der Auskünfte des Friseurmeisters H. und der Handwerkskammer W. zu treffen.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß entgegen der Ansicht des SG weder auf medizinischem Gebiet noch wirtschaftlich gesehen eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO eingetreten ist.
In medizinischer Hinsicht hat sich zwar insofern eine Besserung eingestellt, als die pathologischen Hauterscheinungen bei fortbestehender Sensibilisierung gegen Thioglykolsäure und herabgesetzter Alkaliresistenz der Haut nicht mehr ununterbrochen bestehen, sondern nur noch periodisch als heilbehandlungsbedürftige Rezidive auftreten. Diese Besserung ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes wesentlich, indem sie auch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um wenigstens mehr als 5 v.H. bessert (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 53. Nachtrag 1980, S. 582 k).
Der Senat stimmt nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu, daß eine Hauterkrankung als BK auch nach Abheilen von äußeren Hauterkrankungen weiterhin eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingen kann, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe andauert, der Versicherte deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann und sich ihm kein wirtschaftlich gleichwertiges Arbeitsfeld erschlossen hat, auf dem er ohne Wiedererkrankungsgefahr tätig sein kann. Entscheidend für die MdE-Bewertung fallen bei der Klägerin die Dauer der ärztlichen Behandlung seit 1967, die persönliche Disposition in Gestalt verminderter Alkaliresistenz, die Häufigkeit des Allergens sowie des zu vermeidenden feuchten Milieus an Arbeitsplätzen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ins Gewicht. Darauf hat der Landesgewerbearzt Dr. R. zutreffend hingewiesen. Diese Fakten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, die BK-bedingte MdE der Klägerin weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten. Die Besserung des klinischen Befundes allein hat jedenfalls keine Zunahme der Erwerbsfähigkeit von mehr als 5 v.H. bewirkt. Das wird durch die vom Landesarbeitsamt Hessen mitgeteilten Zahlen über Arbeitsplätze für Frauen im feuchten Milieu unterstützt, die einen Teil des Erwerbslebens abgrenzen, der der Klägerin aus Gründen der BK verschlossen ist. Der Senat berücksichtigt dabei, daß es sich wegen der unvollständigen Erfassung aller entscheidenden Fakten nur um Schätzwerte handeln kann. Trotzdem unterstützt die Tatsache, daß in Hessen nach dieser Aufstellung 22,98 % der insgesamt beschäftigten Frauen aller Berufsordnungen im feuchten Milieu arbeiten, eindrucksvoll die MdE-Einschätzung des Senats. Jedenfalls dann, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine MdE rentenberechtigenden Grades wegen einer Hauterkrankung als BK vorliegt, sind derartige Bezugspunkte des gesamten Erwerbslebens zulässige Kriterien der MdE-Bewertung (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 6.8.1978, 8 RU 108/77 in SozR 5670 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 3).
Die Entschädigungsvoraussetzungen für die umstrittene BK sind auch nicht deshalb entfallen, weil sich der Klägerin ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen hat, auf dem sie schädlichen Einwirkungen ihrer früheren Beschäftigung nicht mehr ausgesetzt ist und das ihr wirtschaftlich gleichwertige Betätigungs- und Verdienstmöglichkeit bietet (vgl. BSG Urteile vom 19.12.1974, 8 RU 296/73 im BSGE 39, 49, 51, und vom 7.12.1976, 8 RU 22/76 in SozR 2200 § 622 Nr. 10; Hess. LSG, Urteile vom 25.6.1980, L-3/U-1141/77 und L-3/U 1535/79). Zwar gelten für die Entschädigung von BK’en die Grundsätze über die Entschädigung von Arbeitsunfällen nach dem dritten Buch der RVO entsprechend. Die durch die BK verursachte MdE ist nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung zu bewerten; die MdE ist danach grundsätzlich nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Erkrankten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen, wobei zur Vermeidung unbilliger Härten seine Ausbildung und sein bisheriger Beruf angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1974 8 RU 296/73, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Im Gegensatz zu Arbeitsunfällen spielt jedoch bei Hauterkrankungen im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 7. BKVO (= BKVO n.F. Anl. Nr. 5101) der ausgeübte Beruf insofern eine sehr viel weitergehende Rolle, als nämlich die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung u.a. Tatbestandsmerkmal der BK ist. Eine Hauterkrankung als solche, mag sie auch schwer oder wiederholt rückfällig sein, ist nur dann eine BK, wenn sie den Versicherten zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit zwingt. In solchen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens eingeschränkt ist. Es ist festzustellen, welcher Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes dem Erkrankten verschlossen ist. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Zwang der Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit eine Einengung des Arbeitsfeldes zur Folge hat. Daraus rechtfertigt sich die Unfallentschädigung von Hauterkrankungen (vgl. BSG, Urt. v. 6.12.1978, 8 RU 108/77, a.a.O.). Da die durch die Hautkrankheit erzwungene Aufgabe des Berufs und die damit in der Regel verbundene durch die Unfallentschädigung auszugleichende Einbuße an Betätigungs- und Verdienstmöglichkeit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört, so kann umgekehrt nicht unberücksichtigt bleiben, wenn diese Einbuße auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung, insbesondere durch Erschließung eines neuen Tätigkeitsfeldes, ausgeglichen wird (Gedanke der Kompensation, der auch in § 581 Abs. 2 RVO Ausdruck gefunden hat). Voraussetzung ist allerdings, daß dem Versicherten ein Tätigkeitsfeld erschlossen wird, das ihn einerseits vor schädlichen Einwirkungen bewahrt und ihm andererseits gleichwertige Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten bietet (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.1976, 8 RU 22/76, a.a.O.). Gleichwertige Verdienstmöglichkeiten liegen in aller Regel dann vor, wenn der Versicherte tatsächlich den gleichen Verdienst erzielt, wie er ihn in seiner früheren beruflichen Beschäftigung erzielen würde. Die Gleichwertigkeit des neuen (neu erschlossenen) Arbeitsfeldes ist dabei nach konkreten Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten und den dabei zu erzielenden Einkommen zu beurteilen, dagegen in der Regel nicht nach sozialen oder soziologischen Umständen (Auf- oder Abstieg, vgl. BSG, Urt. v. 26.7.1979, 8 a RU 58/78).
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Klägerin zwar ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen, das sie zumindest wesentlich weniger als der frühere Beruf schädlichen Einwirkungen aussetzt. Dieses neue Tätigkeitsfeld als Lebensmittelverkäuferin bei der Fa. T. bietet ihr aber aus wirtschaftlichen Gründen keine gleichwertigen Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten wie der frühere Beruf. Dabei stimmt der Senat mit der Ansicht der Beklagten insoweit überein, daß nicht der konkrete Verdienst aus der Halbtagsbeschäftigung bei der Fa. T. mit den hypothetischen Verdienstmöglichkeiten bei dem Friseurmeister H., die allem Anschein nach auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogen sind, unmittelbar verglichen werden dürfen, weil der Beschränkung auf die Teilzeitbeschäftigung offenbar nicht BK-bedingte, sondern familiäre Motive der Kinderbetreuung zugrunde liegen. Stattdessen ist der konkrete Verdienst der Klägerin bei der Fa. T. auf das hypothetische Bruttoarbeitsentgelt für eine Vollzeitbeschäftigung während 173 Monatsstunden hochzurechnen und dem hypothetischen Verdienst bei dem Friseurmeister H. gegenüberzustellen. Danach hätte die Klägerin bei der Fa. T. ab März 1978 1.555,– DM und ab März 1979 1.630,– DM bei einer Vollzeitbeschäftigung verdienen können. Auch dieser Vollzeitverdienst ist aber wesentlich kleiner als das hypothetische Bruttoarbeitsentgelt, das sie bei dem Friseurmeister H. im früheren Beruf hätte verdienen können. Das erhellt die Ungleichwertigkeit des neuen Tätigkeitsfeldes, das sich der Klägerin konkret und in zumutbarer Weise ohne wesentliche Wiedererkrankungsgefahr erschlossen hat.
Die Tatsache, daß die Klägerin ab 1.1.1978 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich eine Beschäftigungsmöglichkeit erschlossen hat, die sich von den persönlichen Voraussetzungen und dem Berufsbild her gesehen nicht unverhältnismäßig stark von dem früheren Beruf unterscheidet, rechtfertigt es, bei der BK-Entschädigung auf dieses neue, selbst gewählte Tätigkeitsfeld abzustellen. Danach bleibt der Entschädigungsanspruch wegen der wirtschaftlichen Ungleichwertigkeit der Vollbeschäftigung mit dem früheren Beruf weiterhin begründet.
Dem steht die Tatsache nicht entgegen, daß die Klägerin auf das völlig allgemein und undifferenziert gehaltene Umschulungsangebot der Beklagten nicht reagiert hat. Die persönlichen Voraussetzungen der Klägerin auf der einen Seite in Gestalt von Volksschulbildung, Friseurlehre und frühe Familiengründung mit der ersten Niederkunft im 21. Lebensjahr sowie andererseits die tatsächliche Erwerbstätigkeit als Verkäuferin seit dem 1.1.1978 stellen es als wahrscheinlich dar, daß es für die Klägerin konkret keine wirtschaftlich wesentlich bessere, gesundheitlich zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Auch ein Umschulungsversuch hätte daran aus denselben Gründen wahrscheinlich nichts geändert. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Klägerin, eine ihr zur Verfügung stehende zumutbare, wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung aus persönlichen Gründen ablehnt, um etwa in den Genuß einer Rente zu gelangen (vgl. BSG, Urt. v. 23.6.1977 8 RU 16/77, a.a.O.).
Erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dem erkennenden Senat die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zu diesem Rechtsproblem mit ihrem vollen Wortlaut bekannt geworden (Urteile vom 29.4.1980, 2 RU 49/78, 2 RU 60/78, 2 RU 73/78 und 2 RU 15/80), die Gegenargumente gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise aufzeigt, aber viermal erklärt, die oben dargestellte Rechtsprechung des 8. Senats des BSG stehe dem von ihm, dem 2. Senat, gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Das gleiche trifft auch im vorliegenden Rechtsstreit bezüglich der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zu. Da in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen des § 622 Abs. 1 RVO fehlen, scheidet gleichfalls aus dieser eingeschränkten Sicht eine Entziehung der Dauerrente der Klägerin von vornherein aus.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entziehung der Dauerrente, die für eine als Berufskrankheit (BK) anerkannte Hauterkrankung gewährt worden ist.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Friseurin. Ihre Lehrzeit erstreckte sich von 1965 bis 1968. Im dritten Lehrjahr erkrankte sie an einem kontaktallergischen Ekzem beider Hände und Unterarme, so daß sie am 15. Mai 1968 ihren Beruf aufgeben musste. Nachdem sie vorübergehend vom 1. Dezember 1969 bis zum 22. November 1971 als Verkäuferin bei der Lebensmittelhandlung E. T. (T.), Zweigniederlassung W., halbtags beschäftigt war und im April 1973 noch an einem 5-Markstück-großen nummulären Ekzem des rechten Handrückens sowie an einer Überempfindlichkeit gegen Dauerwellenpräparate, Wellfixierung und Haarfärbemittel litt (hautfachärztliches Gutachten Dr. D. W., vom 16. April 1973), gewährte ihr die Beklagte mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 wegen einer BK nach Nr. 46 der 7. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) für die Zeit ab 16. Mai 1968 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. als Dauerrente. Bei der Nachuntersuchung in Sommer 1975 zeigten die Epicutantests, daß die Überempfindlichkeit gegen Dauerwellenflüssigkeit und Haarfärbemittel fortbestand. Klinisch konnte aber am Untersuchungstag mit Ausnahme einer geringen Atrophie der Haut beider Hände kein pathologischer Befund mehr erhoben werden (Hautfachärztliches Gutachten Prof. Dr. G. und Dr. T., Dermatologische Klinik W. vom 4.7.1975). Dazu hatte die Klägerin zur Anamnese einen chronisch-rezidivierenden Verlauf der BK bei einer Besserung der Hauterscheinungen angegeben. Besonders nach Arbeiten im feuchten Milieu seien Rezidive aufgetreten. Entgegen der hautärztlichen MdE-Bewertung vom Prof. Dr. G. und Dr. T. in Höhe von weiterhin 20 v.H. schätzte die Beklagte die BK-bedingte MdE nur noch mit 10 v.H. ein und entzog die Verletztenrente mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1975 zum Ablauf den Monats August 1975, weil das Ekzem abgeheilt sei. Den dagegen am 8. August 1975 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1976 zurück.
Auf die dagegen am 30. November 1976 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) von Amts wegen ein hautfachärztliches Gutachten vom 6. März 1978, der Dres. Prof. K. und R., Universtitäts-Hautklinik M., nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im Januar 1978 eingeholt. Der damals erhobene dermatologische Befund war bis auf eine mäßiggradige trockene und schuppende Haut im Bereich der Finger und Handrücken beider Hände sowie eine zirka pfenniggroße Rötung zwischen Mittel- und Ringfinger der rechten Hand unauffällig. Es bestand weiterhin eine Überempfindlichkeit gegen die in verschiedenen Friseurberufsstoffen enthaltene Thioglykolsäure sowie eine herabgesetzte Alkaliresistenz der Haut, die die Angaben der Klägerin über ein wiederholtes Auftreten von Redzidiven bestätigte. Die Sachverständigen vertraten die Ansicht, die Klägerin müsse infolgedessen den Kontakt mit dem Allergen und Arbeiten im feuchten Milieu zur Verhütung weiterhin drohender Rezidive meiden. Die anerkannte BK schließe auch für die Zukunft die Ausübung des früheren Berufes aus. Da zur Zeit Hautveränderungen im Sinne eines Kontaktekzems nicht vorlägen, sei die BK-bedingte MdE mit 10 v.H. einzuschätzen.
Mit Urteil vom 12. Juli 1978 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 21. August 1978 beim SG Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. In einem am 21. November 1978 eingegangenen Befundbericht hat der Hausarzt der Klägerin Dr. R. mitgeteilt, er habe sie seit dem 1. September 1975 am 17. November 1975, 16. Dezember 1975, 23. November 1976, 13. Dezember 1976, 28. Januar 1977, 13. Mai 1977, 8. August 1978 und 6. November 1978 wegen rezidivierender Kontaktekzeme bei allergischer Diathese behandelt und ihr einen Berufswechsel angeraten. Dr. S. von der Universitäts-Hautklinik M. hielt diese Angaben nicht für geeignet, zu einem anderen Ergebnis als im dermatologischen Gutachten vom 6. März 1978 zu kommen (Auskunft vom 11. Januar 1979). Die Firma T. teilte in Auskünften vom 22. März 1979, 30. Januar und 1. Juli 1980 mit, die Klägerin sei dort als Verkäuferin in der Nonfood- und Käseabteilung halbtags beschäftigt (1.11.1969–22.11.1971 und ab 1.1.1978). Seit März 1978 erhalte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.052,– DM und seit März 1979 von 1.102,– DM jeweils für 117 Monatsstunden gegenüber 173 Stunden einer Vollzeitbeschäftigung, für die im März 1978 1.555,– DM und im März sowie Dezember 1979 1.630,– DM gezahlt worden wären. Über das hypothetische Einkommen, das die Klägerin ohne die BK-bedingte Berufsaufgabe als Friseurgeselle gehabt hätte, sind Auskünfte der Handwerkskammer W. vom 31. Januar 1980 und des früheren Arbeitgebers der Klägerin, Friseurmeister H. (H.), W., vom 10. Februar 1980 eingeholt worden. Letzterer erklärte, die Klägerin sei ein sehr geschickter und beruflich begabter Lehrling gewesen. Im Jahre 1975 hätte sie bei ihm 1.450,– DM und im Jahre 1979 2.200,– DM verdient. Die Handwerkskammer W. hat als Höchstwerte für das Jahr 1975 1.453,– DM und für das Jahr 1979 1.839,– DM als Bruttoarbeitsentgelt eines weiblichen Friseurgesellen angegeben. Schließlich sind von dem Landesgewerbearzt im Hessischen Sozialministerium eine Auskunft vom 21. März 1979 über die Kriterien der MdE-Bewertung bei Hauterkrankungen und von dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen eine Auskunft vom 20. Juli 1979 darüber eingeholt worden, daß in Hessen nach einer Übersicht über ausgewählte Berufsordnungen ein Anteil von 22,98 % berufstätiger Frauen errechnet werden kann, die im feuchten Milieu beschäftigt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der schriftlichen Auskünfte verwiesen.
Die Klägerin behauptet, ihre Erwerbsfähigkeit sei durch die BK nach wie vor um 20 v.H. gemindert. Sie legt dazu ein ärztliches Attest des Dr. R. vom 11. Februar 1980 vor, nach dem sie erneut in ärztlicher Behandlung wegen rezidivierender Ekzeme der Hände und im Nackenhaargrenzenbereich stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1978 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, das Ekzem sei abgeheilt, so daß sich keine höhere BK-bedingte MdE als 10 v.H. ergebe. Die vom Landesarbeitsamt mitgeteilten Zahlen über im feuchten Milieu beschäftigte Frauen seien zu hoch und zu undifferenziert. Es hätten sich der Klägerin auch im neuen Beruf als Verkäuferin gleichwertige Verdienst- und Betätigungsmöglichkeiten eröffnet, die eine weitere Verletztenrente ausschlössen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin von dem Angebot der Umschulung nicht Gebrauch gemacht habe.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte hat nicht das Recht gehabt, der Klägerin die bisher gewährte Dauerrente zu entziehen, weil keine wesentliche Änderung im Sinne von § 622 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingetreten ist.
Hierzu stellt der Senat zunächst fest: Die Klägerin hatte das Friseurhandwerk erlernt. Sie war bei dem Friseurmeister H. in der Lehre und dort auch zuletzt im Friseurhandwerk beschäftigt. Wegen der von der Beklagten als BK anerkannten Hauterkrankung mußte sie unmittelbar vor Abschluß der Lehre durch die Gesellenprüfung am 15. Mai 1968 ihren Beruf endgültig aufgeben. Nach einer vorübergehenden Halbtagsbeschäftigung (als Verkäuferin bei der Firma T. vom 1. Dezember 1969 bis zum 22. November 1971) übte sie im Jahre 1973 keine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sie war sensibilisiert gegen Thioglykolsäure, ein Bestandteil verschiedener Friseurberufsstoffe, und litt noch an einem nummulären Ekzem am rechten Handrücken in Gestalt eines etwa 5-Markstück-großen geröteten Hautbezirkes mit infiltrativer Verdickung, der mit kleinen Knötchen und Bläschen besetzt war. Daraufhin erteilte die Beklagte den zum Vergleich heranzuziehenden bindend gewordenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 über die Gewährung einer Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Beklagten, insbesondere auf dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. D. vom 16. April 1973 und den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften und eigenen Angaben der Klägerin. Die Sensibilisierung gegen Thioglykolsäure dauert bei der Klägerin auch gegenwärtig an. Dazu besteht eine verminderte Alkaliresistenz der Haut, die zur Meidung aller Arbeiten im feuchten Milieu zwingt. Die BK nahm einen chronisch-rezidiven Verlauf bei zwischenzeitlichem Abheilen der Hauterscheinungen in den rezidivfreien Phasen (Hautfachärztliche Gutachten vom 4. Juli 1975 und 6. März 1978). Die Rezidive wurden jeweils ärztlich behandelt. Zuletzt erfolgte dies im Februar 1980 wegen rezidivierender Ekzeme der Hände und im Nackenhaargrenzenbereich. Diese Feststellungen beruhen auf dem dermatologischen Gutachten der Dres. Prof. K. und R., dem Befundbericht des Dr. R., eingegangen am 21. November 1978, und seinem Attest vom 11. Februar 1980. Seit dem 1. Januar 1978 nahm die Klägerin wieder eine Halbtagsbeschäftigung bei der Firma T. als Verkäuferin in der Nonfood- und Käseabteilung auf. Gegenüber 173 Monatsstunden der Vollzeitbeschäftigung arbeitete sie nur 117 Monatsstunden und erzielte im Dezember 1979 einen Bruttoarbeitsverdienst von 1.102,– DM. Der letzte Arbeitgeber der Klägerin im Friseurhandwerk, Friseurmeister H., schätzte die Klägerin als geschickten, beruflich begabten Lehrling. Sie wäre seiner Meinung nach eine hervorragende Fachkraft geworden. Wenn sie bei ihm ohne die BK als weiblicher Friseurgeselle weiterbeschäftigt worden wäre, hätte sie im Jahre 1978 ein Bruttoarbeitsentgelt zwischen 1.700,– DM und 1.900,– DM und im Jahre 1979 ein solches zwischen 1.800,– und 2.200,– DM erzielen können. Diese weiteren Feststellungen sind aufgrund der Auskünfte des Friseurmeisters H. und der Handwerkskammer W. zu treffen.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß entgegen der Ansicht des SG weder auf medizinischem Gebiet noch wirtschaftlich gesehen eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO eingetreten ist.
In medizinischer Hinsicht hat sich zwar insofern eine Besserung eingestellt, als die pathologischen Hauterscheinungen bei fortbestehender Sensibilisierung gegen Thioglykolsäure und herabgesetzter Alkaliresistenz der Haut nicht mehr ununterbrochen bestehen, sondern nur noch periodisch als heilbehandlungsbedürftige Rezidive auftreten. Diese Besserung ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes wesentlich, indem sie auch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um wenigstens mehr als 5 v.H. bessert (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 53. Nachtrag 1980, S. 582 k).
Der Senat stimmt nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu, daß eine Hauterkrankung als BK auch nach Abheilen von äußeren Hauterkrankungen weiterhin eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingen kann, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe andauert, der Versicherte deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann und sich ihm kein wirtschaftlich gleichwertiges Arbeitsfeld erschlossen hat, auf dem er ohne Wiedererkrankungsgefahr tätig sein kann. Entscheidend für die MdE-Bewertung fallen bei der Klägerin die Dauer der ärztlichen Behandlung seit 1967, die persönliche Disposition in Gestalt verminderter Alkaliresistenz, die Häufigkeit des Allergens sowie des zu vermeidenden feuchten Milieus an Arbeitsplätzen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ins Gewicht. Darauf hat der Landesgewerbearzt Dr. R. zutreffend hingewiesen. Diese Fakten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, die BK-bedingte MdE der Klägerin weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten. Die Besserung des klinischen Befundes allein hat jedenfalls keine Zunahme der Erwerbsfähigkeit von mehr als 5 v.H. bewirkt. Das wird durch die vom Landesarbeitsamt Hessen mitgeteilten Zahlen über Arbeitsplätze für Frauen im feuchten Milieu unterstützt, die einen Teil des Erwerbslebens abgrenzen, der der Klägerin aus Gründen der BK verschlossen ist. Der Senat berücksichtigt dabei, daß es sich wegen der unvollständigen Erfassung aller entscheidenden Fakten nur um Schätzwerte handeln kann. Trotzdem unterstützt die Tatsache, daß in Hessen nach dieser Aufstellung 22,98 % der insgesamt beschäftigten Frauen aller Berufsordnungen im feuchten Milieu arbeiten, eindrucksvoll die MdE-Einschätzung des Senats. Jedenfalls dann, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine MdE rentenberechtigenden Grades wegen einer Hauterkrankung als BK vorliegt, sind derartige Bezugspunkte des gesamten Erwerbslebens zulässige Kriterien der MdE-Bewertung (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 6.8.1978, 8 RU 108/77 in SozR 5670 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 3).
Die Entschädigungsvoraussetzungen für die umstrittene BK sind auch nicht deshalb entfallen, weil sich der Klägerin ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen hat, auf dem sie schädlichen Einwirkungen ihrer früheren Beschäftigung nicht mehr ausgesetzt ist und das ihr wirtschaftlich gleichwertige Betätigungs- und Verdienstmöglichkeit bietet (vgl. BSG Urteile vom 19.12.1974, 8 RU 296/73 im BSGE 39, 49, 51, und vom 7.12.1976, 8 RU 22/76 in SozR 2200 § 622 Nr. 10; Hess. LSG, Urteile vom 25.6.1980, L-3/U-1141/77 und L-3/U 1535/79). Zwar gelten für die Entschädigung von BK’en die Grundsätze über die Entschädigung von Arbeitsunfällen nach dem dritten Buch der RVO entsprechend. Die durch die BK verursachte MdE ist nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung zu bewerten; die MdE ist danach grundsätzlich nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Erkrankten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen, wobei zur Vermeidung unbilliger Härten seine Ausbildung und sein bisheriger Beruf angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1974 8 RU 296/73, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Im Gegensatz zu Arbeitsunfällen spielt jedoch bei Hauterkrankungen im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 7. BKVO (= BKVO n.F. Anl. Nr. 5101) der ausgeübte Beruf insofern eine sehr viel weitergehende Rolle, als nämlich die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung u.a. Tatbestandsmerkmal der BK ist. Eine Hauterkrankung als solche, mag sie auch schwer oder wiederholt rückfällig sein, ist nur dann eine BK, wenn sie den Versicherten zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit zwingt. In solchen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens eingeschränkt ist. Es ist festzustellen, welcher Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes dem Erkrankten verschlossen ist. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Zwang der Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit eine Einengung des Arbeitsfeldes zur Folge hat. Daraus rechtfertigt sich die Unfallentschädigung von Hauterkrankungen (vgl. BSG, Urt. v. 6.12.1978, 8 RU 108/77, a.a.O.). Da die durch die Hautkrankheit erzwungene Aufgabe des Berufs und die damit in der Regel verbundene durch die Unfallentschädigung auszugleichende Einbuße an Betätigungs- und Verdienstmöglichkeit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört, so kann umgekehrt nicht unberücksichtigt bleiben, wenn diese Einbuße auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung, insbesondere durch Erschließung eines neuen Tätigkeitsfeldes, ausgeglichen wird (Gedanke der Kompensation, der auch in § 581 Abs. 2 RVO Ausdruck gefunden hat). Voraussetzung ist allerdings, daß dem Versicherten ein Tätigkeitsfeld erschlossen wird, das ihn einerseits vor schädlichen Einwirkungen bewahrt und ihm andererseits gleichwertige Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten bietet (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.1976, 8 RU 22/76, a.a.O.). Gleichwertige Verdienstmöglichkeiten liegen in aller Regel dann vor, wenn der Versicherte tatsächlich den gleichen Verdienst erzielt, wie er ihn in seiner früheren beruflichen Beschäftigung erzielen würde. Die Gleichwertigkeit des neuen (neu erschlossenen) Arbeitsfeldes ist dabei nach konkreten Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten und den dabei zu erzielenden Einkommen zu beurteilen, dagegen in der Regel nicht nach sozialen oder soziologischen Umständen (Auf- oder Abstieg, vgl. BSG, Urt. v. 26.7.1979, 8 a RU 58/78).
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Klägerin zwar ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen, das sie zumindest wesentlich weniger als der frühere Beruf schädlichen Einwirkungen aussetzt. Dieses neue Tätigkeitsfeld als Lebensmittelverkäuferin bei der Fa. T. bietet ihr aber aus wirtschaftlichen Gründen keine gleichwertigen Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten wie der frühere Beruf. Dabei stimmt der Senat mit der Ansicht der Beklagten insoweit überein, daß nicht der konkrete Verdienst aus der Halbtagsbeschäftigung bei der Fa. T. mit den hypothetischen Verdienstmöglichkeiten bei dem Friseurmeister H., die allem Anschein nach auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogen sind, unmittelbar verglichen werden dürfen, weil der Beschränkung auf die Teilzeitbeschäftigung offenbar nicht BK-bedingte, sondern familiäre Motive der Kinderbetreuung zugrunde liegen. Stattdessen ist der konkrete Verdienst der Klägerin bei der Fa. T. auf das hypothetische Bruttoarbeitsentgelt für eine Vollzeitbeschäftigung während 173 Monatsstunden hochzurechnen und dem hypothetischen Verdienst bei dem Friseurmeister H. gegenüberzustellen. Danach hätte die Klägerin bei der Fa. T. ab März 1978 1.555,– DM und ab März 1979 1.630,– DM bei einer Vollzeitbeschäftigung verdienen können. Auch dieser Vollzeitverdienst ist aber wesentlich kleiner als das hypothetische Bruttoarbeitsentgelt, das sie bei dem Friseurmeister H. im früheren Beruf hätte verdienen können. Das erhellt die Ungleichwertigkeit des neuen Tätigkeitsfeldes, das sich der Klägerin konkret und in zumutbarer Weise ohne wesentliche Wiedererkrankungsgefahr erschlossen hat.
Die Tatsache, daß die Klägerin ab 1.1.1978 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich eine Beschäftigungsmöglichkeit erschlossen hat, die sich von den persönlichen Voraussetzungen und dem Berufsbild her gesehen nicht unverhältnismäßig stark von dem früheren Beruf unterscheidet, rechtfertigt es, bei der BK-Entschädigung auf dieses neue, selbst gewählte Tätigkeitsfeld abzustellen. Danach bleibt der Entschädigungsanspruch wegen der wirtschaftlichen Ungleichwertigkeit der Vollbeschäftigung mit dem früheren Beruf weiterhin begründet.
Dem steht die Tatsache nicht entgegen, daß die Klägerin auf das völlig allgemein und undifferenziert gehaltene Umschulungsangebot der Beklagten nicht reagiert hat. Die persönlichen Voraussetzungen der Klägerin auf der einen Seite in Gestalt von Volksschulbildung, Friseurlehre und frühe Familiengründung mit der ersten Niederkunft im 21. Lebensjahr sowie andererseits die tatsächliche Erwerbstätigkeit als Verkäuferin seit dem 1.1.1978 stellen es als wahrscheinlich dar, daß es für die Klägerin konkret keine wirtschaftlich wesentlich bessere, gesundheitlich zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Auch ein Umschulungsversuch hätte daran aus denselben Gründen wahrscheinlich nichts geändert. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Klägerin, eine ihr zur Verfügung stehende zumutbare, wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung aus persönlichen Gründen ablehnt, um etwa in den Genuß einer Rente zu gelangen (vgl. BSG, Urt. v. 23.6.1977 8 RU 16/77, a.a.O.).
Erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dem erkennenden Senat die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zu diesem Rechtsproblem mit ihrem vollen Wortlaut bekannt geworden (Urteile vom 29.4.1980, 2 RU 49/78, 2 RU 60/78, 2 RU 73/78 und 2 RU 15/80), die Gegenargumente gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise aufzeigt, aber viermal erklärt, die oben dargestellte Rechtsprechung des 8. Senats des BSG stehe dem von ihm, dem 2. Senat, gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Das gleiche trifft auch im vorliegenden Rechtsstreit bezüglich der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zu. Da in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen des § 622 Abs. 1 RVO fehlen, scheidet gleichfalls aus dieser eingeschränkten Sicht eine Entziehung der Dauerrente der Klägerin von vornherein aus.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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