Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8/3 U 192/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 352/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das von einer aus Angehörigen eines Hochschulinstituts gebildeten Mannschaft im Rahmen eines internen Hochschulturniers ausgetragene Fußballspiel dient dem Ausgleichszweck. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel dem Anreiz der Sportausübung und damit der Förderung der Freude und Ausdauer des sonst regelmäßig (wöchentlich) ausgeübten Ausgleichssportes zu dienen bestimmt ist.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1980 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Sportunfall vom 29. Mai 1974 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war 1973/74 am Institut für Physikalische Chemie der R. Technischen Hochschule A. (im folgenden TH A.) tätig. Zwischen ihm und dem Institutsleiter Professor Dr. K. bestand ein Privatdienstvertrag. Professor Dr. K. war bei der Beklagten als Mitglied im Unternehmerverzeichnis (Nr. 47113-5/47336-7) eingetragen. Die Vergütung des Klägers wurde aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft –DFG– beglichen. Am Mittwoch, dem 29. Mai 1974 zog er sich gegen 19.20 Uhr am linken Bein eine Außenknöchel- und Talusfraktur mit Einstauchung und Bänderzerreißung zu, als er an einem Fußballspiel teilnahm. Der Kläger gehörte zur Mannschaft seines Instituts, die im Rahmen der von dem Sportreferat der TH Aachen für das Sommersemester 1974 organisierten Hochschulmeisterschaft um den A.-Pokal gegen eine Mannschaft der Studentischen Verbindung "S. und E.” angetreten war. Dieser Pokal wird alljährlich nach einem festen Spielplan mit Vor- und Zwischenrundenspielen sowie einem Halbfinale und Finale ausgespielt. Außerdem hörte der Kläger neben seiner Tätigkeit an dem Institut für Physikalische Chemie im Sommersemester 1974 noch an 2 bis 3 Stunden in der Woche pädagogische Vorlesungen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1978 lehnte die Beklagte die Gewährung der Unfallentschädigung ab, da es sich bei dem Fußballspiel am 29. Mai 1974 nicht um versicherten Betriebssport, sondern um einen Wettkampf im Rahmen der Hochschulmeisterschaft gehandelt habe. Gegen diesen am 31. Januar 1978 an ihn abgesandten Bescheid legte der Kläger am 23. Februar 1978 Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 23. Mai 1978 zurück.
Gegen diesen an ihn am 1. Juni 1978 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 1978 bei dem. Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Im Vordergrund des Fußballspiels habe der Ausgleichszweck gestanden. Es habe sich nicht um ein Spiel mit erstem Wettkampfcharakter gehandelt. Es sei im Rahmen der üblichen wöchentlichen Sportstunde ausgetragen worden und habe dem Anreiz zu weiteren sportlichen Ausgleichsübungen gedient. Das SG hat das Land Nordrhein-Westfalen beigeladen, den Kläger persönlich angehört und als Zeugen den Dipl.-Ingenieur Dr. J. S. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 1980 einschließlich ihrer Anlage verwiesen. Sodann hat das SG aus den Gründen der angefochtenen Bescheide die Klage mit Urteil vom 11. März 1980 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, daß das Fußballspiel am 29. Mai 1974 auch nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könne.
Gegen dieses ihm am 22. April 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht – HLSG – am 24. März 1980 Berufung eingelegt.
Der vor dem Senat persönlich angehörte Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor: Das SG habe die Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt und zu Unrecht angenommen, daß der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe. Das Fußballspiel habe entweder während der üblichen Übungsstunde des Instituts für Physikalische Chemie oder in derjenigen, die der Studentischen Verbindung "S. und E.” zu Beginn des Semesters von der TH A. zugeteilt worden sei, stattgefunden. Auch seinem Institut sei auf Antrag, wie zu jedem Semesterbeginn, für einen bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Stunde die Möglichkeit der Sportausübung eingeräumt worden.
Im Winter sei der Sport in der Halle mit Volley-, Basket- und Fußball betrieben worden, während im Sommer im Freien Fußball gespielt worden sei. Teilnehmer der Sportstunde seien nur Institutsangehörige, nämlich Professoren, Dozenten, Assistenten, Studenten, Angestellte und Arbeiter gewesen. Daß es sich nicht um ein Wettkampfspiel gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die Institutsmannschaft keine besondere Mannschaftskleidung gehabt habe. Es sei auch nur gegen Mannschaften aus dem Bereich der TH A. gespielt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 1981 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1980 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, ihm den Sportunfall vom 29. Mai 1974 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu verurteilen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen meint sie, daß der Kläger als Student zu gelten habe, so daß gegebenenfalls der Beigeladene entschädigungspflichtig sei.
Der zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene aber nicht vertretene Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, daß das SG mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen habe; auch sei er nicht der zuständige Versicherungsträger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Beigeladene nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten war. Er ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßig erfolgten Ladung hingewiesen worden (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 144, 145, 151 SGG).
Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufrechterhalten bleiben, da das SG diese zu Unrecht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig, da der Kläger am 29. Mai 1974 einen Arbeitsunfall erlitten hat (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548 Reichsversicherungsordnung –RVO–).
Allerdings hat das SG zu Recht nicht den Beigeladenen zur Entschädigung verurteilt (§ 75 Abs. 5 SGG), da dieser nicht für die Regelung des Unfallversicherungsverhältnisses zum Kläger der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Der Kläger hat den Sportunfall nicht als ein Studierender während der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule erlitten (§§ 539 Abs. 1 Nr. 14d, 548 RVO), obwohl er im Sommersemester 1974 an 2 bis 3 Wochenstunden Vorlesungen der Pädagogik hörte. Der Kläger gehörte bei der Sportausübung nicht zum Kreis der Studierenden, sondern zu denjenigen, die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert sind. Er war am Institut für Physikalische Chemie der TH A. auf Grund eines Privat-Dienstvertrags zu Professor Dr. K. tätig. Die Vergütung wurde nicht aus Mitteln der TH A. sondern der DFG getragen. Professor Dr. K. war damals auch Mitglied der Beklagten, da er im Unternehmerverzeichnis eingetragen war. Das folgt aus den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren auf Grund ihrer Katastereintragungen und der Angaben der TH Aachen sowie des Klägers. Demgegenüber tritt der Umstand, daß der Kläger nebenbei in geringfügigem Umfange, nämlich an 2 bis 3 Wochenstunden, Vorlesungen der pädagogischen Fachrichtung besuchte, als rechtlich unwesentlich zurück.
Zu Unrecht aber hat das SG die Klage gegenüber der Beklagten abgewiesen. Bei dem Sportunfall des Klägers vom 29. Mai 1974 handelte es sich um einen Arbeitsanfall (§ 548 RVO). Hierzu sieht der Senat auf Grund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sowie im ersten Rechtszuge und nach der persönlichen Anhörung des Klägers ferner als erwiesen an, daß dieser ganz allgemein als Angehöriger des Instituts für Physikalische Chemie regelmäßig an der von der TH A. dem Institut an einem bestimmten Wochentag zugeteilten Sportstunde teilnahm. Der Teilnehmerkreis beschränkte sich auf Institutsangehörige. Die Sportausübung wurde Professoren, Dozenten, Assistenten, Studenten, Angestellten und Arbeitern angeboten. Während in den Wintermonaten der Sport in der Halle mit Volley-, Basket- und Fußball betriebe wurde, spielte man in den Sommermonaten im Freien hauptsächlich untereinander Fußball. Spiele gegen fremde Vereine auch Betriebssportgemeinschaften, kamen nicht vor. Damit sind die von dem Bundessozialgericht –BSG– entwickelten Grundsätze zum versicherten Betriebssport (BSG, Urt.v. 28.11.1961 – 2 RU 130/59 – in E 16, 1; 31.10.1972 – 2 RU 95/70 – in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; 30.11.1972 – 2 RU 175/71 –; 8.9.1977 – 2 RU 69/76; 15.8.1979 –2 RU 45/79 –; 28.11.1979 – 5 RKnU 4/78 –), denen sich der Senat ständig angeschlossen hat (vgl. HLSG, Urteil vom 18.6.1975 – L 3/U – 519/72 –), erfüllt. Danach wird die Sportausübung zur betrieblichen und damit versicherten Tätigkeit gerechnet, wenn sie mit dieser in einem hinreichend engen Zusammenhang steht. Voraussetzung für die Einbeziehung des Sports in den Versicherungsschutz ist, daß er dem Ausgleich der durch die Arbeit im Betrieb bedingten Belastungen dient. Die Beziehung zum Betrieb muß erhalten bleiben. Auch Fußballspiele können dem Ausgleichszweck dienen. Allerdings darf der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehen (BSG und HLSG a.a.O.).
Diese Grundsätze sind von dem SG nicht verkannt worden; es hat den erwiesenen Sachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt. Der Senat tritt diesen Überlegungen jedoch nicht bei. Zwar ist es zutreffend, daß die Ziele des Wettkampfsportes dem Ausgleichszweck des versicherten Betriebssportes zuwiderlaufen und daher insoweit kein Versicherungsschutz besteht. Bei dem Fußballspiel am 29. Mai 1974 stand aber nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund, auch wenn es im Rahmen der Hochschulmeisterschaft, nämlich um den A.-Pokal ausgetragen wurde. Hierzu sieht dem Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens weiter als erwiesen an, daß das Spiel lediglich als Anreiz für die dem Ausgleichszweck dienende Sportausübung des Instituts für Physikalische Chemie gedacht war. Das ergeben die glaubhaften Angaben des Klägers, die Bekundungen des Zeugen S. und die äußere Form des Ablaufs der Ausspielung des Pokals. Letzterer ist zwar dadurch gekennzeichnet, daß der alljährlich ausgetragene A.-Pokal nach einem festen Spielplan mit Vorrunden- und Zwischenrundenspielen sowie mit Halbfinal- und Finalspielen stattfand. In der Vorrunde waren nach dem Spielplan 5 Gruppen mit bis zu 5 bzw. 6 Mannschaften vorgesehen, die innerhalb der Gruppe gegeneinander zu spielen hatten. In der Zwischenrunde wurden 2 Gruppen mit jeweils 5 Mannschaften gebildet. Für die Zwischenrunde waren die jeweiligen Sieger und Zweitplazierten der Vorrundengruppen qualifiziert. Die Sieger und Zweitplazierten der Zwischenrundengruppenspiele traten im Überkreuzvergleich im Halbfinale gegeneinander an. Die Finalteilnehmer wurden im sog, ko-System ermittelt. Ferner galt eine eigene Spiel- und Wettkampfordnung. In den Mannschaften waren nur solche Spieler teilnahmeberechtigt, die vor Beginn der Vorrunde in einer Namensliste bis zum 25. April 1974 im Sekretariat des Instituts für Leibesübungen der TH Aachen gemeldet waren. Spielberechtigt waren die in dieser Liste gemeldeten Spieler, bei denen auch Nichtstudenten, nämlich andere Angehörige des Instituts für Physikalische Chemie, sein durften. Diese äußeren Umstände deuten zwar auf einen gewissen Wettkampfcharakter hin; indessen verlieren sie bezüglich des Unfallversicherungsschutzes gegenüber den sonstigen Gegebenheiten wesentlich an Bedeutung. Der Zeuge Schulz hat dazu bekundet, daß vor der Einrichtung des Alcuinus-Pokals die einzelnen Sportgruppen spontan Begegnungen austrugen. Der Pokal und die Art der Organisation dienten nach den getroffenen Feststellungen lediglich der Sicherstellung eines einigermaßen geordneten Turnierablaufs. Im Vordergrund stand, daß es sich um eine interne Hochschulangelegenheit handelte, an der die einzelnen Sportgruppen sich freiwillig beteiligen konnten. Die Spiele wurden außerdem in dem zeitlich vorgegebenen Rahmen von den einzelnen Mannschaften frei vereinbart und fanden jeweils in den sonst üblichen und von der TH Aachen zu Semesterbeginn zugeteilten Sportstunden ohne ein vorausgegangenes Training statt. Auch der Umstand, daß eine einheitliche Spielkleidung und sonstige Ausrüstung, über die im allgemeinen Mannschaften verfügen, die am Wettkampfssport teilnehmen, nicht vorhanden war, spricht dafür, daß das Spiel dem Ausgleichszweck diente. Hinzukommt, daß bereits in der Vorrunde ausgeschiedene Mannschaften nicht mehr am Pokal teilnahmen, d.h. es wurden keine weiteren Spiele von diesen Mannschaften für eine unterrangige Plazierung ausgetragen, sondern sie setzten dann das dem Ausgleichszweck dienende Fußballspiel an dem ihrer Mannschaft zugewiesenen Tag und zu der zugeteilten Stunde fort. Im übrigen fanden solche Begegnungen nur unter Gruppierungen statt, die der TH Aachen zuzurechnen sind. Pokalspiele aber, die nicht vom allgemeinen Wettkampfcharakter geprägt sind, wie hier, sondern die Freude und Ausdauer am Ausgleichssport stärken sollen, sind dem versicherten Betriebssport zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 95/70 – in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – HLSG a.a.O.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 482 t).
Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. J. (F. Krankenhaus A.) vom 10. Februar 1976 sowie den Berichten des Dr. R., des Privat-Doz. Dr. A. des Dr. B. und des Professor Dr. H. (alle Abteilung Orthopädie der Medizinischen Fakultät der TH A.) vom 19. Dezember 1974, 16. August und 28. Oktober 1976, des Orthopäden Dr. D. vom 5. Juli 1977 und nach dem ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. A. (F.) vom 27. Januar 1981 ist außerdem erwiesen, daß wegen der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Trümmerfraktur des linken Sprungbeines eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten ist. Damit steht zugleich fest, daß der Kläger Anspruch auf Mindestleistungen hat. Im allgemeinen wird die Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eines Fußes im rechten Winkel mit einer MdE um 20 v.H. und bei mehr als 110° mit 30 v.H. bewertet (vgl. Günther/Hymmen, Unfallbegutachtung, 6. Aufl., S. 80). Außerdem muß der Kläger mit orthopädischem Schuhwerk versorgt werden, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Da er mithin Anspruch auf Mindestleistungen hat, konnte der Senat sich auf den Erlaß eines Grundurteils nach § 130 SGG beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 – 5 RKn 69/59 – in SozR Nr. 3 zu § 130 SGG; 28. Februar 1961 – 2 RU 155/60 – in SozR Nr. 4 zu § 130 SGG). Es wird nunmehr Sache der Beklagten sein, die Leistungen im einzelnen der Höhe nach noch festzustellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war 1973/74 am Institut für Physikalische Chemie der R. Technischen Hochschule A. (im folgenden TH A.) tätig. Zwischen ihm und dem Institutsleiter Professor Dr. K. bestand ein Privatdienstvertrag. Professor Dr. K. war bei der Beklagten als Mitglied im Unternehmerverzeichnis (Nr. 47113-5/47336-7) eingetragen. Die Vergütung des Klägers wurde aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft –DFG– beglichen. Am Mittwoch, dem 29. Mai 1974 zog er sich gegen 19.20 Uhr am linken Bein eine Außenknöchel- und Talusfraktur mit Einstauchung und Bänderzerreißung zu, als er an einem Fußballspiel teilnahm. Der Kläger gehörte zur Mannschaft seines Instituts, die im Rahmen der von dem Sportreferat der TH Aachen für das Sommersemester 1974 organisierten Hochschulmeisterschaft um den A.-Pokal gegen eine Mannschaft der Studentischen Verbindung "S. und E.” angetreten war. Dieser Pokal wird alljährlich nach einem festen Spielplan mit Vor- und Zwischenrundenspielen sowie einem Halbfinale und Finale ausgespielt. Außerdem hörte der Kläger neben seiner Tätigkeit an dem Institut für Physikalische Chemie im Sommersemester 1974 noch an 2 bis 3 Stunden in der Woche pädagogische Vorlesungen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1978 lehnte die Beklagte die Gewährung der Unfallentschädigung ab, da es sich bei dem Fußballspiel am 29. Mai 1974 nicht um versicherten Betriebssport, sondern um einen Wettkampf im Rahmen der Hochschulmeisterschaft gehandelt habe. Gegen diesen am 31. Januar 1978 an ihn abgesandten Bescheid legte der Kläger am 23. Februar 1978 Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 23. Mai 1978 zurück.
Gegen diesen an ihn am 1. Juni 1978 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 1978 bei dem. Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Im Vordergrund des Fußballspiels habe der Ausgleichszweck gestanden. Es habe sich nicht um ein Spiel mit erstem Wettkampfcharakter gehandelt. Es sei im Rahmen der üblichen wöchentlichen Sportstunde ausgetragen worden und habe dem Anreiz zu weiteren sportlichen Ausgleichsübungen gedient. Das SG hat das Land Nordrhein-Westfalen beigeladen, den Kläger persönlich angehört und als Zeugen den Dipl.-Ingenieur Dr. J. S. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 1980 einschließlich ihrer Anlage verwiesen. Sodann hat das SG aus den Gründen der angefochtenen Bescheide die Klage mit Urteil vom 11. März 1980 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, daß das Fußballspiel am 29. Mai 1974 auch nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könne.
Gegen dieses ihm am 22. April 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht – HLSG – am 24. März 1980 Berufung eingelegt.
Der vor dem Senat persönlich angehörte Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor: Das SG habe die Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt und zu Unrecht angenommen, daß der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe. Das Fußballspiel habe entweder während der üblichen Übungsstunde des Instituts für Physikalische Chemie oder in derjenigen, die der Studentischen Verbindung "S. und E.” zu Beginn des Semesters von der TH A. zugeteilt worden sei, stattgefunden. Auch seinem Institut sei auf Antrag, wie zu jedem Semesterbeginn, für einen bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Stunde die Möglichkeit der Sportausübung eingeräumt worden.
Im Winter sei der Sport in der Halle mit Volley-, Basket- und Fußball betrieben worden, während im Sommer im Freien Fußball gespielt worden sei. Teilnehmer der Sportstunde seien nur Institutsangehörige, nämlich Professoren, Dozenten, Assistenten, Studenten, Angestellte und Arbeiter gewesen. Daß es sich nicht um ein Wettkampfspiel gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die Institutsmannschaft keine besondere Mannschaftskleidung gehabt habe. Es sei auch nur gegen Mannschaften aus dem Bereich der TH A. gespielt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 1981 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1980 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, ihm den Sportunfall vom 29. Mai 1974 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu verurteilen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen meint sie, daß der Kläger als Student zu gelten habe, so daß gegebenenfalls der Beigeladene entschädigungspflichtig sei.
Der zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene aber nicht vertretene Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, daß das SG mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen habe; auch sei er nicht der zuständige Versicherungsträger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Beigeladene nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten war. Er ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßig erfolgten Ladung hingewiesen worden (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 144, 145, 151 SGG).
Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufrechterhalten bleiben, da das SG diese zu Unrecht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig, da der Kläger am 29. Mai 1974 einen Arbeitsunfall erlitten hat (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548 Reichsversicherungsordnung –RVO–).
Allerdings hat das SG zu Recht nicht den Beigeladenen zur Entschädigung verurteilt (§ 75 Abs. 5 SGG), da dieser nicht für die Regelung des Unfallversicherungsverhältnisses zum Kläger der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Der Kläger hat den Sportunfall nicht als ein Studierender während der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule erlitten (§§ 539 Abs. 1 Nr. 14d, 548 RVO), obwohl er im Sommersemester 1974 an 2 bis 3 Wochenstunden Vorlesungen der Pädagogik hörte. Der Kläger gehörte bei der Sportausübung nicht zum Kreis der Studierenden, sondern zu denjenigen, die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert sind. Er war am Institut für Physikalische Chemie der TH A. auf Grund eines Privat-Dienstvertrags zu Professor Dr. K. tätig. Die Vergütung wurde nicht aus Mitteln der TH A. sondern der DFG getragen. Professor Dr. K. war damals auch Mitglied der Beklagten, da er im Unternehmerverzeichnis eingetragen war. Das folgt aus den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren auf Grund ihrer Katastereintragungen und der Angaben der TH Aachen sowie des Klägers. Demgegenüber tritt der Umstand, daß der Kläger nebenbei in geringfügigem Umfange, nämlich an 2 bis 3 Wochenstunden, Vorlesungen der pädagogischen Fachrichtung besuchte, als rechtlich unwesentlich zurück.
Zu Unrecht aber hat das SG die Klage gegenüber der Beklagten abgewiesen. Bei dem Sportunfall des Klägers vom 29. Mai 1974 handelte es sich um einen Arbeitsanfall (§ 548 RVO). Hierzu sieht der Senat auf Grund der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sowie im ersten Rechtszuge und nach der persönlichen Anhörung des Klägers ferner als erwiesen an, daß dieser ganz allgemein als Angehöriger des Instituts für Physikalische Chemie regelmäßig an der von der TH A. dem Institut an einem bestimmten Wochentag zugeteilten Sportstunde teilnahm. Der Teilnehmerkreis beschränkte sich auf Institutsangehörige. Die Sportausübung wurde Professoren, Dozenten, Assistenten, Studenten, Angestellten und Arbeitern angeboten. Während in den Wintermonaten der Sport in der Halle mit Volley-, Basket- und Fußball betriebe wurde, spielte man in den Sommermonaten im Freien hauptsächlich untereinander Fußball. Spiele gegen fremde Vereine auch Betriebssportgemeinschaften, kamen nicht vor. Damit sind die von dem Bundessozialgericht –BSG– entwickelten Grundsätze zum versicherten Betriebssport (BSG, Urt.v. 28.11.1961 – 2 RU 130/59 – in E 16, 1; 31.10.1972 – 2 RU 95/70 – in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; 30.11.1972 – 2 RU 175/71 –; 8.9.1977 – 2 RU 69/76; 15.8.1979 –2 RU 45/79 –; 28.11.1979 – 5 RKnU 4/78 –), denen sich der Senat ständig angeschlossen hat (vgl. HLSG, Urteil vom 18.6.1975 – L 3/U – 519/72 –), erfüllt. Danach wird die Sportausübung zur betrieblichen und damit versicherten Tätigkeit gerechnet, wenn sie mit dieser in einem hinreichend engen Zusammenhang steht. Voraussetzung für die Einbeziehung des Sports in den Versicherungsschutz ist, daß er dem Ausgleich der durch die Arbeit im Betrieb bedingten Belastungen dient. Die Beziehung zum Betrieb muß erhalten bleiben. Auch Fußballspiele können dem Ausgleichszweck dienen. Allerdings darf der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehen (BSG und HLSG a.a.O.).
Diese Grundsätze sind von dem SG nicht verkannt worden; es hat den erwiesenen Sachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt. Der Senat tritt diesen Überlegungen jedoch nicht bei. Zwar ist es zutreffend, daß die Ziele des Wettkampfsportes dem Ausgleichszweck des versicherten Betriebssportes zuwiderlaufen und daher insoweit kein Versicherungsschutz besteht. Bei dem Fußballspiel am 29. Mai 1974 stand aber nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund, auch wenn es im Rahmen der Hochschulmeisterschaft, nämlich um den A.-Pokal ausgetragen wurde. Hierzu sieht dem Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens weiter als erwiesen an, daß das Spiel lediglich als Anreiz für die dem Ausgleichszweck dienende Sportausübung des Instituts für Physikalische Chemie gedacht war. Das ergeben die glaubhaften Angaben des Klägers, die Bekundungen des Zeugen S. und die äußere Form des Ablaufs der Ausspielung des Pokals. Letzterer ist zwar dadurch gekennzeichnet, daß der alljährlich ausgetragene A.-Pokal nach einem festen Spielplan mit Vorrunden- und Zwischenrundenspielen sowie mit Halbfinal- und Finalspielen stattfand. In der Vorrunde waren nach dem Spielplan 5 Gruppen mit bis zu 5 bzw. 6 Mannschaften vorgesehen, die innerhalb der Gruppe gegeneinander zu spielen hatten. In der Zwischenrunde wurden 2 Gruppen mit jeweils 5 Mannschaften gebildet. Für die Zwischenrunde waren die jeweiligen Sieger und Zweitplazierten der Vorrundengruppen qualifiziert. Die Sieger und Zweitplazierten der Zwischenrundengruppenspiele traten im Überkreuzvergleich im Halbfinale gegeneinander an. Die Finalteilnehmer wurden im sog, ko-System ermittelt. Ferner galt eine eigene Spiel- und Wettkampfordnung. In den Mannschaften waren nur solche Spieler teilnahmeberechtigt, die vor Beginn der Vorrunde in einer Namensliste bis zum 25. April 1974 im Sekretariat des Instituts für Leibesübungen der TH Aachen gemeldet waren. Spielberechtigt waren die in dieser Liste gemeldeten Spieler, bei denen auch Nichtstudenten, nämlich andere Angehörige des Instituts für Physikalische Chemie, sein durften. Diese äußeren Umstände deuten zwar auf einen gewissen Wettkampfcharakter hin; indessen verlieren sie bezüglich des Unfallversicherungsschutzes gegenüber den sonstigen Gegebenheiten wesentlich an Bedeutung. Der Zeuge Schulz hat dazu bekundet, daß vor der Einrichtung des Alcuinus-Pokals die einzelnen Sportgruppen spontan Begegnungen austrugen. Der Pokal und die Art der Organisation dienten nach den getroffenen Feststellungen lediglich der Sicherstellung eines einigermaßen geordneten Turnierablaufs. Im Vordergrund stand, daß es sich um eine interne Hochschulangelegenheit handelte, an der die einzelnen Sportgruppen sich freiwillig beteiligen konnten. Die Spiele wurden außerdem in dem zeitlich vorgegebenen Rahmen von den einzelnen Mannschaften frei vereinbart und fanden jeweils in den sonst üblichen und von der TH Aachen zu Semesterbeginn zugeteilten Sportstunden ohne ein vorausgegangenes Training statt. Auch der Umstand, daß eine einheitliche Spielkleidung und sonstige Ausrüstung, über die im allgemeinen Mannschaften verfügen, die am Wettkampfssport teilnehmen, nicht vorhanden war, spricht dafür, daß das Spiel dem Ausgleichszweck diente. Hinzukommt, daß bereits in der Vorrunde ausgeschiedene Mannschaften nicht mehr am Pokal teilnahmen, d.h. es wurden keine weiteren Spiele von diesen Mannschaften für eine unterrangige Plazierung ausgetragen, sondern sie setzten dann das dem Ausgleichszweck dienende Fußballspiel an dem ihrer Mannschaft zugewiesenen Tag und zu der zugeteilten Stunde fort. Im übrigen fanden solche Begegnungen nur unter Gruppierungen statt, die der TH Aachen zuzurechnen sind. Pokalspiele aber, die nicht vom allgemeinen Wettkampfcharakter geprägt sind, wie hier, sondern die Freude und Ausdauer am Ausgleichssport stärken sollen, sind dem versicherten Betriebssport zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 95/70 – in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – HLSG a.a.O.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 482 t).
Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. J. (F. Krankenhaus A.) vom 10. Februar 1976 sowie den Berichten des Dr. R., des Privat-Doz. Dr. A. des Dr. B. und des Professor Dr. H. (alle Abteilung Orthopädie der Medizinischen Fakultät der TH A.) vom 19. Dezember 1974, 16. August und 28. Oktober 1976, des Orthopäden Dr. D. vom 5. Juli 1977 und nach dem ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. A. (F.) vom 27. Januar 1981 ist außerdem erwiesen, daß wegen der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Trümmerfraktur des linken Sprungbeines eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten ist. Damit steht zugleich fest, daß der Kläger Anspruch auf Mindestleistungen hat. Im allgemeinen wird die Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eines Fußes im rechten Winkel mit einer MdE um 20 v.H. und bei mehr als 110° mit 30 v.H. bewertet (vgl. Günther/Hymmen, Unfallbegutachtung, 6. Aufl., S. 80). Außerdem muß der Kläger mit orthopädischem Schuhwerk versorgt werden, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Da er mithin Anspruch auf Mindestleistungen hat, konnte der Senat sich auf den Erlaß eines Grundurteils nach § 130 SGG beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 – 5 RKn 69/59 – in SozR Nr. 3 zu § 130 SGG; 28. Februar 1961 – 2 RU 155/60 – in SozR Nr. 4 zu § 130 SGG). Es wird nunmehr Sache der Beklagten sein, die Leistungen im einzelnen der Höhe nach noch festzustellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved