Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 23/79
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1303/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auf Grund des Hessischen Forstgesetzes sind dem Waldbesitzer Pflichten solcherart auferlegt, die eine fachkundige und planmäßige Bewirtschaftung erfordern, Eine solche Waldbewirtschaftung kann nur von einem Unternehmer betrieben werden.
2. Der Waldbesitzer ist Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes und mit diesem gegenüber dem landwirtschaftlichen UV-Träger beitragspflichtig.
2. Der Waldbesitzer ist Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes und mit diesem gegenüber dem landwirtschaftlichen UV-Träger beitragspflichtig.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer zur Beklagten.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist in der Gemarkung N. Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen mit 0,69 ha und Flächen sog. sonstiger Ländereien mit 0,92 ha. Mit diesen ist er bei der Beklagten als Unternehmer im Unternehmerverzeichnis eingetragen und wiederholt zur Beitragsleistung herangezogen worden.
Mit dem bei der Beklagten am 28. März 1978 eingegangenen Schreiben vom 21. März 1978 "kündigte” der Kläger die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin. Er machte geltend, daß diese Grundstücksflächen von ihm seit 1968 nicht mehr bewirtschaftet würden und brachlägen; eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung läge nicht vor, so daß er kein Unternehmer sei. Die Beklagte holt von dem Hessischen Forstamt C. (W.) die Auskunft vom 28. August 1978 ein, wonach die Grundstücke des Klägers im Sinne des Hessischen Forstgesetzes (zuletzt in der Fassung vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.) Wald seien. Es handele sich durchweg um mit 12- bis 15-jährigen Fichten und vereinzelt gleichalten Lärchen bestückte Teilflächen mit teilweise erheblichen Blößen. Die Flächen seien ertragsarm im stark parzellierten Privatwald (Hinterwald). Mit formlosen Bescheiden vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 lehnte die Beklagte die Löschung des Klägers aus dem Unternehmerverzeichnis ab. Gleichzeitig teilte sie mit, daß er weiterhin beitragspflichtig sei. Den am 6. November 1978 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1979 zurück. Auf die am 20. März 1979 erhobene Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden (SG) am 17. September 1980 antragsgemäß die Bescheide vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1979 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht bedürfe es nicht, da mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ausreichend festgestellt sei, daß die Beklagte keine Beiträge mehr erheben dürfe. In der Sache selbst ergebe sich, daß der Kläger gemäß § 40 der Satzung der Beklagten ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr beitragspflichtig sei, da er, wie er mit dem Schreiben vom 21. März 1978 angezeigt habe, kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sei. Seine in der Gemarkung N.-O. gelegenen Grundstücke würden von ihm nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung bewirtschaftet; sie lägen vielmehr brach. Gewisse, sich aus dem Hessischen Forstgesetz (HFG) ergebende Pflichten der Sicherung und Erhaltung des Waldes könnten kein Unternehmertum begründen.
Gegen dieses ihr am 15. Oktober 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 5. November 1980 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Nach der Auskunft des Hessischen Forstamtes C. stehe fest, daß es sich bei den Grundstücken des Klägers in der Gemarkung N.-O. um Wald im Sinne des HFG handle. Danach ergäben sich aus diesem Gesetz für den Kläger aber eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zwängen. Wenn er diesen nicht nachkomme und schon deswegen keinen Gewinn erzielen könne, so ändere dies nichts an seiner Beitragspflicht. Die Absicht der Gewinnerzielung sei für ein Unternehmen auch begrifflich nicht erforderlich. Im übrigen könne im Hinblick auf die Energiekrise nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Wald gewinnbringend nutzen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger legt Anschlußberufung ein und beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 diese zu verurteilen, ihn aus dem Unternehmerverzeichnis als Mitglied zu löschen.
Er meint: Das SG habe zutreffend entschieden, da keine planmäßige auf lange Zeit ausgerichtete Bodenbewirtschaftung vorläge. Die Vorschriften des HFG verfolgten nicht den Zweck, einen Waldeigentümer zum Unternehmer im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Ausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143 ff. 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist auch im Gegensatz zu der an keine Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen unselbständigen Anschlußberufung des Klägers begründet. Das sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da das SG die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben hat. Der Kläger ist nach wie vor als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der Beklagten und daher auch weiterhin beitragspflichtig (§§ 776 Abs. 1 Nr. 1, 792, 659, 802, 723, 724 RVO i.Verb.m. §§ 2, 5, 46 ff. der Satzung der Beklagten). Ein Wechsel des Unternehmers (§ 39 der Satzung der Beklagten) und eine Änderung oder Einstellung des Unternehmens (§§ 40, 41 der Satzung der Beklagten) liegen nicht vor.
Zunächst ist auf Grund der Betriebsakten und der Eintragungen im Unternehmerverzeichnis der Beklagten erwiesen, daß der Kläger bis zu seiner "Kündigung der Mitgliedschaft” am 28. März 1978 beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten war. Ferner steht fest, daß er nach wie vor Eigentümer derjenigen Waldgrundstücke und sonstigen Ländereien ist, die die Mitgliedschaft bei der Beklagten begründeten, so daß kein Wechsel des Unternehmers (§ 39 der Satzung der Beklagten) vorliegt. Entgegen der Auffassung des SG kann auch keine Änderung im Unternehmen im Sinne des § 40 der Satzung der Beklagten in Betracht kommen, da der Kläger mit dem Schreiben vom 21. März 1978 und mit seinen Angaben gegenüber dem Gemeindevorstand von N. am 26. April 1978 die Einstellung des Unternehmens geltend machte (§ 41 der Satzung der Beklagten). Das ergibt sich aus seiner "Kündigung der Mitgliedschaft” und der Angabe, die Flächen würden seit dem 1. Januar 1968 nicht mehr genutzt. Daher genügte es nicht, lediglich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verlangen. Der Kläger hätte vielmehr außerdem, worauf das SG pflichtgemäß nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG hinzuwirken hatte, die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Mitgliedschaft aus dem Unternehmerverzeichnis beantragen müssen. Die Löschung wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Unternehmer mitgeteilt worden ist (§ 41 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten). Auf dieses Begehren ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich von Anfang an ausgerichtet gewesen; er hat es zulässig mit der Anschlußberufung im zweiten Rechtszuge weiterverfolgt.
Der Kläger kann damit jedoch keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Hessischen Forstamtes C. sind die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Gemarkung O. Wald im Sinne des HFG. Es handelt sich um mit 12- bis 15-jährigen Fichten und vereinzelt gleichalten Lärchen bestückte Teilflächen mit teilweise erheblichen Blößen. Außerdem liegen diese ertragsarmen Flächen mitten im stark parzellierten Privatwald (Hinterwald). Ferner kann der Senat als wahr unterstellen, daß der Kläger weder den Forst noch die sonstigen Ländereien bewirtschaftet und auch keine Arbeitskräfte einsetzte. Auch hat das SG zutreffend den Inhalt des Urteils des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Februar 1979 (2 RU-29/77 in SozR 2200 § 647 RVO Nr. 5) wiedergegeben, wonach in aller Regel für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens die entsprechende Bearbeitung des Grund und Bodens zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich ist. Das ist hier auch der Fall, obwohl der Kläger die Forstfläche derzeit brachliegen läßt und nicht bewirtschaftet. Das BSG (a.a.O.) hat ausgeführt, daß nicht jedes Jahr Holz angebaut und geschlagen werden muß. Es kann auch über längere Zeiträume an jeglicher Bearbeitung fehlen (vgl. Hessisches Landessozialgericht –HLSG–, Urteil vom 29. März 1972 – L-3/U-1100/68 –). Wie der Senat außerdem wiederholt entschieden hat (a.a.O. und Urteil vom 15. Februar 1978 – L-3/U-13/78 –), sind von maßgeblicher Bedeutung auch die dem Waldbesitzer durch das HFG auferlegten Pflichten. Zu diesen gehört daß er seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig bewirtschaftet und die Ertragsfähigkeit und die Wohlfahrtswirkungen des Waldes steigert. Er hat außerdem Blößen, die hier nach der Auskunft des Hessischen Forstamtes C. bestehen, unverzüglich wieder aufzuforsten oder zu ergänzen. Schließlich ist er verpflichtet, den Wald gegen tierische oder pflanzliche Schädlinge, schädigende Naturereignisse oder gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen (vgl. §§ 5, 9 und 14 HFG). Diese gesetzlichen Regelungen ergeben Pflichten solcher Art, daß dem Kläger eine Bewirtschaftung des Waldes auferlegt ist, wie sie nur von einem Unternehmer betrieben werden kann und auch in aller Regel ausgeführt wird. Das bedeutet aber zugleich, daß er dann, wenn er diese Arbeiten nicht selbst verrichtet, sie anderen in Auftrag geben kann und zwar mit der Folge, daß er selbst oder der Beauftragte in Verrichtung dieser Tätigkeiten dem ihnen innewohnenden Unfallrisiko auch ausgesetzt ist. Daher weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die Absicht einer Gewinnerzielung des Klägers selbst rechtlich unerheblich ist. Sie ist kein wesentliches Begriffsmerkmal eines forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Schiedsstelle beim Verband der Deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 24. Februar 1936 in EuM 39, 172 f.). Da die Forstfläche hiernach ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist, hat die Beklagte von ihm bisher zu Recht Beiträge angefordert, wobei sie auch satzungsrechtlich zutreffend sonstige Ländereien einbezogen hat. Dies wird von dem Kläger selbst nicht in Abrede gestellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
II. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer zur Beklagten.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist in der Gemarkung N. Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen mit 0,69 ha und Flächen sog. sonstiger Ländereien mit 0,92 ha. Mit diesen ist er bei der Beklagten als Unternehmer im Unternehmerverzeichnis eingetragen und wiederholt zur Beitragsleistung herangezogen worden.
Mit dem bei der Beklagten am 28. März 1978 eingegangenen Schreiben vom 21. März 1978 "kündigte” der Kläger die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin. Er machte geltend, daß diese Grundstücksflächen von ihm seit 1968 nicht mehr bewirtschaftet würden und brachlägen; eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung läge nicht vor, so daß er kein Unternehmer sei. Die Beklagte holt von dem Hessischen Forstamt C. (W.) die Auskunft vom 28. August 1978 ein, wonach die Grundstücke des Klägers im Sinne des Hessischen Forstgesetzes (zuletzt in der Fassung vom 4. Juli 1978, GVBl. I S. 423 ff.) Wald seien. Es handele sich durchweg um mit 12- bis 15-jährigen Fichten und vereinzelt gleichalten Lärchen bestückte Teilflächen mit teilweise erheblichen Blößen. Die Flächen seien ertragsarm im stark parzellierten Privatwald (Hinterwald). Mit formlosen Bescheiden vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 lehnte die Beklagte die Löschung des Klägers aus dem Unternehmerverzeichnis ab. Gleichzeitig teilte sie mit, daß er weiterhin beitragspflichtig sei. Den am 6. November 1978 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1979 zurück. Auf die am 20. März 1979 erhobene Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden (SG) am 17. September 1980 antragsgemäß die Bescheide vom 18. Mai und 6. Oktober 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1979 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht bedürfe es nicht, da mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ausreichend festgestellt sei, daß die Beklagte keine Beiträge mehr erheben dürfe. In der Sache selbst ergebe sich, daß der Kläger gemäß § 40 der Satzung der Beklagten ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr beitragspflichtig sei, da er, wie er mit dem Schreiben vom 21. März 1978 angezeigt habe, kein Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sei. Seine in der Gemarkung N.-O. gelegenen Grundstücke würden von ihm nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung bewirtschaftet; sie lägen vielmehr brach. Gewisse, sich aus dem Hessischen Forstgesetz (HFG) ergebende Pflichten der Sicherung und Erhaltung des Waldes könnten kein Unternehmertum begründen.
Gegen dieses ihr am 15. Oktober 1980 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 5. November 1980 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Nach der Auskunft des Hessischen Forstamtes C. stehe fest, daß es sich bei den Grundstücken des Klägers in der Gemarkung N.-O. um Wald im Sinne des HFG handle. Danach ergäben sich aus diesem Gesetz für den Kläger aber eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zwängen. Wenn er diesen nicht nachkomme und schon deswegen keinen Gewinn erzielen könne, so ändere dies nichts an seiner Beitragspflicht. Die Absicht der Gewinnerzielung sei für ein Unternehmen auch begrifflich nicht erforderlich. Im übrigen könne im Hinblick auf die Energiekrise nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seinen Wald gewinnbringend nutzen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger legt Anschlußberufung ein und beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 1980 diese zu verurteilen, ihn aus dem Unternehmerverzeichnis als Mitglied zu löschen.
Er meint: Das SG habe zutreffend entschieden, da keine planmäßige auf lange Zeit ausgerichtete Bodenbewirtschaftung vorläge. Die Vorschriften des HFG verfolgten nicht den Zweck, einen Waldeigentümer zum Unternehmer im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Ausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143 ff. 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist auch im Gegensatz zu der an keine Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen unselbständigen Anschlußberufung des Klägers begründet. Das sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da das SG die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben hat. Der Kläger ist nach wie vor als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der Beklagten und daher auch weiterhin beitragspflichtig (§§ 776 Abs. 1 Nr. 1, 792, 659, 802, 723, 724 RVO i.Verb.m. §§ 2, 5, 46 ff. der Satzung der Beklagten). Ein Wechsel des Unternehmers (§ 39 der Satzung der Beklagten) und eine Änderung oder Einstellung des Unternehmens (§§ 40, 41 der Satzung der Beklagten) liegen nicht vor.
Zunächst ist auf Grund der Betriebsakten und der Eintragungen im Unternehmerverzeichnis der Beklagten erwiesen, daß der Kläger bis zu seiner "Kündigung der Mitgliedschaft” am 28. März 1978 beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten war. Ferner steht fest, daß er nach wie vor Eigentümer derjenigen Waldgrundstücke und sonstigen Ländereien ist, die die Mitgliedschaft bei der Beklagten begründeten, so daß kein Wechsel des Unternehmers (§ 39 der Satzung der Beklagten) vorliegt. Entgegen der Auffassung des SG kann auch keine Änderung im Unternehmen im Sinne des § 40 der Satzung der Beklagten in Betracht kommen, da der Kläger mit dem Schreiben vom 21. März 1978 und mit seinen Angaben gegenüber dem Gemeindevorstand von N. am 26. April 1978 die Einstellung des Unternehmens geltend machte (§ 41 der Satzung der Beklagten). Das ergibt sich aus seiner "Kündigung der Mitgliedschaft” und der Angabe, die Flächen würden seit dem 1. Januar 1968 nicht mehr genutzt. Daher genügte es nicht, lediglich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verlangen. Der Kläger hätte vielmehr außerdem, worauf das SG pflichtgemäß nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG hinzuwirken hatte, die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Mitgliedschaft aus dem Unternehmerverzeichnis beantragen müssen. Die Löschung wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Unternehmer mitgeteilt worden ist (§ 41 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten). Auf dieses Begehren ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich von Anfang an ausgerichtet gewesen; er hat es zulässig mit der Anschlußberufung im zweiten Rechtszuge weiterverfolgt.
Der Kläger kann damit jedoch keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Hessischen Forstamtes C. sind die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Gemarkung O. Wald im Sinne des HFG. Es handelt sich um mit 12- bis 15-jährigen Fichten und vereinzelt gleichalten Lärchen bestückte Teilflächen mit teilweise erheblichen Blößen. Außerdem liegen diese ertragsarmen Flächen mitten im stark parzellierten Privatwald (Hinterwald). Ferner kann der Senat als wahr unterstellen, daß der Kläger weder den Forst noch die sonstigen Ländereien bewirtschaftet und auch keine Arbeitskräfte einsetzte. Auch hat das SG zutreffend den Inhalt des Urteils des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Februar 1979 (2 RU-29/77 in SozR 2200 § 647 RVO Nr. 5) wiedergegeben, wonach in aller Regel für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens die entsprechende Bearbeitung des Grund und Bodens zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich ist. Das ist hier auch der Fall, obwohl der Kläger die Forstfläche derzeit brachliegen läßt und nicht bewirtschaftet. Das BSG (a.a.O.) hat ausgeführt, daß nicht jedes Jahr Holz angebaut und geschlagen werden muß. Es kann auch über längere Zeiträume an jeglicher Bearbeitung fehlen (vgl. Hessisches Landessozialgericht –HLSG–, Urteil vom 29. März 1972 – L-3/U-1100/68 –). Wie der Senat außerdem wiederholt entschieden hat (a.a.O. und Urteil vom 15. Februar 1978 – L-3/U-13/78 –), sind von maßgeblicher Bedeutung auch die dem Waldbesitzer durch das HFG auferlegten Pflichten. Zu diesen gehört daß er seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig bewirtschaftet und die Ertragsfähigkeit und die Wohlfahrtswirkungen des Waldes steigert. Er hat außerdem Blößen, die hier nach der Auskunft des Hessischen Forstamtes C. bestehen, unverzüglich wieder aufzuforsten oder zu ergänzen. Schließlich ist er verpflichtet, den Wald gegen tierische oder pflanzliche Schädlinge, schädigende Naturereignisse oder gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen (vgl. §§ 5, 9 und 14 HFG). Diese gesetzlichen Regelungen ergeben Pflichten solcher Art, daß dem Kläger eine Bewirtschaftung des Waldes auferlegt ist, wie sie nur von einem Unternehmer betrieben werden kann und auch in aller Regel ausgeführt wird. Das bedeutet aber zugleich, daß er dann, wenn er diese Arbeiten nicht selbst verrichtet, sie anderen in Auftrag geben kann und zwar mit der Folge, daß er selbst oder der Beauftragte in Verrichtung dieser Tätigkeiten dem ihnen innewohnenden Unfallrisiko auch ausgesetzt ist. Daher weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die Absicht einer Gewinnerzielung des Klägers selbst rechtlich unerheblich ist. Sie ist kein wesentliches Begriffsmerkmal eines forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Schiedsstelle beim Verband der Deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 24. Februar 1936 in EuM 39, 172 f.). Da die Forstfläche hiernach ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist, hat die Beklagte von ihm bisher zu Recht Beiträge angefordert, wobei sie auch satzungsrechtlich zutreffend sonstige Ländereien einbezogen hat. Dies wird von dem Kläger selbst nicht in Abrede gestellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
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