Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1220/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 436/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (allein) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Die 1951 geborene Klägerin hat vom 4. September 1978 bis 23. Juli 1980 die Berufsausbildung zur Schmucksteinfasserin, seit 1937 staatlich anerkannt und zum 1. August 1992 abgelöst durch den dreieinhalbjährigen Nachfolgeberuf Edelsteinfasserin, erfolgreich abgeschlossen. Sie war zuletzt seit 5. August 1991 bei der Firma J. F. & S. K. in P. als Edelsteinfasserin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 5. Mai 2003 erkrankte sie, bezog seit dem Folgetag Krankengeld bis einschließlich 24. August 2004 und steht seitdem im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Am 8. März 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, sich wegen Epicondylitis seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung. Dr. R. beschrieb eine mäßiggradige idiopathische dorsolumbale Kyphoskoliose, eine chronische Enthesiopathie ulnarer Epikondylus mit Zustand nach zweifacher Operation sowie eine Chondromalazie Grad I bis II des linken Knies. Die konservative und operative Therapie sei bei der Klägerin ausgeschöpft. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schmucksteinfasserin bestehe ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen von sechs Stunden und mehr. Die Klägerin müsse eine vermehrte Belastung beider Ellenbogen hinsichtlich Beugung und Streckung ebenso wie Wirbelsäulenzwangshaltungen mit einseitiger Rumpffehlbelastung, überwiegend gebückte Tätigkeiten, anhaltendes Tragen und Heben von mittelschweren und schweren Lasten sowie überwiegend gebückte Tätigkeiten vermeiden. Hierauf holte die Beklagte eine Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber ein. Dieser teilte mit, bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten handele es sich um solche, für die eine Anlernzeit von zwei Jahren erforderlich sei. Die Klägerin habe einen Ausbildungsabschluss nachgewiesen. Ihre Tätigkeit sei tarifvertraglich nicht erfasst gewesen. Der Betrieb gehöre keinem Arbeitgeberverband an, sodass eine Einteilung in Lohngruppen nicht existiere. Bei der Entlohnung sei Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt worden.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2004 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne zwar mit dem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Schmucksteinfasserin ausüben, sei jedoch noch auf den Beruf einer Pförtnerin/Museumsaufseherin im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verweisbar. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schmucksteinfasserin als Facharbeiterin einzustufen. Sie habe die zum Zeitpunkt ihrer Lehrzeit erforderliche Ausbildungsdauer von zwei Jahren absolviert. Diese betrage nunmehr mehr als zwei Jahre. Sie habe durchgängig in ihrem Beruf gearbeitet und wäre auch entsprechend ihren Kenntnissen entlohnt worden. Somit sei eine Verweisung auf Museumsaufseher und Pförtner nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Berufstätigkeit der Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nach den medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit noch nicht vor. Denn die Klägerin könne sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin (tarifliche Einstufung BAT Vergütungsgruppe VIII; Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie Gehaltsgruppe II; Gehaltsrahmentarifvertrag für den Einzelhandel Anlerngruppe B1) sowie auf den Tagespförtner (tarifliche Einstufung z.B. BAT Vergütungsgruppe VIII) verwiesen werden. Das Risiko der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes trage die Arbeitslosen-, nicht die Rentenversicherung.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegten Klage machte die Klägerin geltend, sie sei nicht als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich, sondern als Facharbeiterin einzuordnen. Sie verfüge über eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Auch der bezahlte Stundenlohn sei für eine angelernte Kraft viel zu hoch bemessen. Deswegen sei die ihr zugemutete Verweisungstätigkeit als Telefonistin oder Tagespförtnerin nicht gerechtfertigt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG erneut den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin schriftlich als Zeugen befragt, anschließend die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und die Klägerin orthopädisch begutachten lassen.
Die Firma F. teilte mit, die Klägerin habe durchgehend die gleichen Arbeiten verrichtet, die nach Art, Umfang und Qualität derjenigen eines Facharbeiters entsprochen hätten. Bis auf wenige Ausnahmen sei auch das theoretische Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters für ihr Können erforderlich gewesen. Um dieses zu erreichen, reiche auch eine Anlernzeit von mindestens zwei Jahren aus.
Der Orthopäde Dr. H. gab an, er habe die Klägerin zuletzt am 12. März 2003 behandelt. Der Allgemeinmediziner Dr. K. führte aus, er teile die Auffassung des Gutachters Dr. R., dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Arbeitsvermögen von sechs Stunden und mehr möglich sei. Die Klägerin könne jedoch nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schmucksteinfasserin arbeiten, da sie in Zwangshaltung mit hohem Anpressdruck die Steine in die Fassung einpressen müsse. Ein Ausweichen auf andere Bewegungsmuster sei technisch nicht möglich. Bei dieser Tätigkeit werde die Ansatzstelle der angespannten Muskulatur durch Zug am empfindlichen Übergangsbereich zwischen Muskel Sehne und Knochen gereizt, welches sich im Auftreten von Schmerzen zeige. Bei regelmäßigen Wiederholungen verselbstständige sich dann der Reizzustand, entwickle sich zu einem Entzündungszustand und klinge auch nach Abbruch der Belastung nicht mehr ab. Die Klägerin führe gegenwärtig eine Umschulung auf eigenes Kostenrisiko durch, offenbar mit Erfolg. Der Neurologe und Psychiater Dr. S., der die Klägerin dreimalig 2004 wegen pulssynchronen Kopfschmerzen behandelt hatte, berichtete von einem guten Ansprechen auf Paracetamol, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Seitens seines Fachgebietes bestehe daher vollschichtige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Internist Dr. E., der die Klägerin im August 2004 wegen linksthorakalem Stechen untersucht hatte, beschrieb einen unauffälligen Herzbefund bei leichter obstruktiver Ventilationsstörung.
Der daraufhin erneut angehörte Gutachter Dr. R. führte aus, er ginge nach wie vor in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen davon aus, dass bei der Klägerin ein quantitatives Leistungsvermögen von sechs oder mehr Arbeitsstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe und sie ohne Weiteres als Museumsaufseherin oder Telefonistin tätig sein könne.
Der sodann beauftragte Sachverständige Dr. P. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Schmucksteinfasserin praktisch nicht mehr einsetzbar sei, da die Tätigkeit zu einer vermehrten Belastung des rechten Armes und bei entsprechend statischer Sitzhaltung zu sofortigen Schmerzen im rechten Ellenbogen und der Wirbelsäule führen würde. Als Telefonistin oder Tagespförtnerin könne sie hingegen noch sechs Stunden arbeitstäglich eingesetzt werden, wobei regelmäßige Pausen als Telefonistin nach ca. eineinhalb bis zwei Stunden, als Tagespförtnerin auch kürzere Pausen erforderlich seien. Diese sollten in ca. Zweistunden-abständen ca. 15 Minuten betragen. Die Klägerin leide an einer chronischen Epicondylitis humeri ulnaris rechts, einer degenerativ bedingten Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Brustwirbelsäule, auch beginnend der Lendenwirbelsäule. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenkes seien nur geringgradig vorhanden und führten zu keiner nennenswerten körperlichen Funktionseinschränkung.
Die Beklagte ist dem Gutachten unter Vorlage der Stellungnahmen des Internisten und Chirurgen Dr. S. und des Dr. L. entgegengetreten, betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Hierzu erneut befragt gab Dr. P. an, eine Pause von 15 Minuten sei nur dann erforderlich, wenn die Klägerin tatsächlich zwei Stunden in gleicher Körperhaltung tätig werde. Wenn ihr ein Wechsel der Körperhaltung erlaubt werde, könne sie auch eine Kürzung der Pausenlänge in Kauf nehmen.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 12. Januar 2007, wies das SG die Klage auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch zumutbar auf eine Tätigkeit als Telefonistin oder Tagespförtnerin verwiesen werden. Nach der Auskunft des Arbeitgebers sei die Berufstätigkeit der Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen. Die sich aus den gerichtlichen Gutachten ergebenden qualitativen Einschränkungen stünden der benannten Tätigkeit nicht entgegen. Als Schmucksteinfasserin sei die Klägerin hingegen praktisch nicht mehr einsetzbar. Dem gerichtlichen Sachverständigen könne insofern nicht gefolgt werden, als er das Erfordernis von betriebsunüblichen Pausen bejaht habe. Die Klägerin könne nämlich die erforderlichen Pausen in der sogenannten persönlichen Verteilzeit nehmen, zumal die Pausen bei einer Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung auch verkürzt werden könnten.
Mit ihrer dagegen am 24. Januar 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung in einem anerkannten Fachberuf als Fasserin mit Prüfung abgelegt habe. Die Auskunft des Arbeitgebers könne hier nicht allein zugrunde gelegt werden. Sie sei keine angelernte Arbeiterin, sondern ausgebildete Fachkraft. Daher kämen die für die Verweisung zugeordneten Tätigkeiten nicht in Betracht. Auch hätten sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen zwischenzeitlich weiter verschlimmert. Sie könne allenfalls einige Stunden in der Art arbeiten, dass sie auch arbeitsmarktunübliche Pausen einlegen müsse. Dies habe auch der vom SG beauftragte Gutachter ursprünglich bestätigt. Die Klägerin hat hierzu eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer N. vom 31. Mai 2007 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. April 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ein gesundheitliches Ergänzungsgutachten für eine mögliche Tätigkeit als Fachverkäuferin einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass für die Feststellung der versicherungsrechtlich maßgebenden Berufstätigkeit nicht auf die zurückgelegte Ausbildung, sondern die tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit abgestellt werden müsse. Selbst wenn die Klägerin danach als Facharbeiterin einzustufen wäre, käme als gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit die einer Qualitätsprüferin oder Fachverkäuferin im Edelsteinbereich in Betracht.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der Industrie- und Handelskammer N. eingeholt. Diese teilte mit, der Beruf des Qualitätsprüfers sei kein Ausbildungsberuf, sondern eine Anpassungsweiterbildung, meist aufbauend auf einem Ausbildungsberuf. Die Qualifikation erfolge durch innerbetriebliche Schulung oder Weiterbildungsseminare. Computer- und kaufmännische Kenntnisse seien nicht Bestandteil der Ausbildung der Edelsteinfasserin, wohl aber Verwaltungsaufgaben im Bereich der Materialwirtschaft, wie Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen. Je nach Betriebsgröße seien Edelsteinfasserinnen auch für den Verkauf und Einkauf zuständig. Der Praxisanteil während der Umschulung ohne berufliche Vorkenntnisse werde mit zwölf Monaten angesetzt, nach abgelegter Prüfung ca. 3 Monate. Erfolge die Umschulung im gleichen Betrieb, sei keine Einarbeitung nötig.
Den Beteiligten wurde noch ein anonymisiertes Urteil zum Beruf des Registrators (L 11 R 4310/06) sowie eine Auskunft aus dem Berufenet über den Beruf einer Fachverkäuferin für Schmuck/Uhren/Gold- und Silberwaren zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation vom SG und der Beklagten, wonach die Klägerin noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten, somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit einer Fachverkäuferin für Schmuck verwiesen werden kann.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar hat sie die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem zuletzt vorgelegten Versicherungsverlauf vom 1. Februar 2007 ergibt. Sie ist indessen noch nicht berufsunfähig.
Das Leistungsvermögen der Klägerin wird nahezu ausschließlich beeinträchtigt durch die chronische Epicondylitis humeri ulnaris rechts, die einer vermehrten Nutzung des rechten Handgelenkes und Ellenbogengelenkes in Verbindung mit Kraftaufwand entgegensteht. Der Bewegungsradius von Ellenbogen- und Handgelenk ist hingegen, welches sich aus den gemessenen Funktionsmaßen ergibt (Ellenbogen Flexion/Extension rechts wie links 150-0-10°, Pronation/Supination rechts wie links 90-0-90°, Handgelenke Flexion/Extension rechts wie links 60-0-60°, Ulnar- und Radialdeviation rechts wie links 30-0-20°), nicht eingeschränkt. Deswegen kann sie nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung ihren bisherigen Beruf als Schmucksteinfasserin nicht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass sie in Zwangshaltung mit hohem Anpressdruck Steine in die Fassung einpressen muss, wobei ein Ausweichen auf andere Bewegungsmuster technisch nicht möglich ist. Hingegen sind ihr nach eigenen Angaben die Bedienung der Tastatur des Computers, also feinmotorische Fertigkeiten, ohne weiteres möglich. Daneben besteht eine degenerativ bedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen die Klägerin nicht mehr länger statische Körperhaltungen einnehmen, Klettern oder Steigen oder in überwiegend gebückter Haltung arbeiten kann, ebenso wie dies dem Heben und Tragen schwerer Lasten über 2 kg entgegensteht. Neurologische Ausfälle des stattgehabten Bandscheibenvorfalls der Lendenwirbelsäule sind hingegen nicht bekannt. Die Halswirbelsäule zeigte sich in Reklination und Seitneigung unauffällig, lediglich die Kopfdrehung nach links war eingeschränkt. Die Rotation bei fixiertem Becken betrug 30-0-30°, die Seitneigung rechts/links 30-0-30°, der Finger-Boden-Abstand 5 cm, der Schober-Test 10/15 cm. Dies erklärt die von der Klägerin beklagten Kreuzschmerzen, quantitative Einschränkungen werden hierdurch jedoch nicht begründet. Die Veränderungen im Bereich des Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenkes sind hingegen nur geringgradiger Natur und führen zu keiner nennenswerten körperlichen Funktionseinschränkung. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass die Klägerin in ihrer Freizeit dem Nordic-Walking nachgeht, also einem Laufsport. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Dr. P. in Übereinstimmung mit dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. R. übereinstimmend und auch für den Senat nachvollziehbar festgestellt. Der medizinische Sachverhalt ist hierdurch aufgeklärt, insbesondere musste, da die Funktionseinschränkungen feststehen, auch kein neues Gutachten zu der Verweisungstätigkeit eingeholt werden. Weder auf nervenärztlichem noch internistischem Fachgebiet liegt ein nennenswerter Befund vor, der die körperliche Leistungsfähigkeit weiter einschränkt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung vorgetragen hat, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, ist diese Verschlimmerung nicht substantiiert durch irgendwelche neuen ärztlichen Befunde vorgetragen und damit nicht nachgewiesen. Auch ist die vorgetragene Depression, die einem Kundenkontakt entgegen stehen soll nicht belegt, obwohl die Klägerin einen Facharzt - aber nur wegen Migräne - konsultiert hat.
Ausgehend von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Klägerin unstreitig ihre erlernte Tätigkeit einer Edelsteinfasserin nicht mehr ausüben. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz ohne weiteres erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO). Der Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente hängt weiter davon ab, ob es zumindest noch eine berufliche Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar ist und die sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag, das Gesetz verlangt insoweit einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33).
Die Tätigkeit der Klägerin ist zwar tarifvertraglich nicht erfasst. Der Senat geht aber in Auswertung der Auskunft der Industrie- und Handelskammer wie den Mitteilungen des Arbeitgebers davon aus, dass die Klägerin als Facharbeiterin einzustufen ist. Sie hat einen anerkannten Ausbildungsberuf von damals zwei Jahren erlernt und ausgeübt. Dieser hatte nur zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung eine Regelausbildungszeit von nur zwei Jahren, nunmehr handelt es sich aber um einen dreijährigen Ausbildungsberuf, ab 1. August 1992 sogar um einen dreieinhalbjährigen Nachfolgeberuf. Die Klägerin hat durch Bestehen der öffentlich-rechtlichen Prüfung - wie die Industrie- und Handelskammer ausgeführt hat - die volle Qualifikation erworben. Sie hat nach Angaben ihres letzten Arbeitgebers auch über sämtliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, die von einer Facharbeiterin verlangt werden, war somit wettbewerbsfähig im Vergleich zu Versicherten derselben Berufsgruppe. Sie war über 20 Jahre in ihrem erlernten Beruf tätig, somit hat auch die (nach Angaben des Arbeitgebers vollwertige) Dauer ihrer Berufsausübung Indizwirkung für ihren Berufsschutz (KassKomm-Niesel, § 240 RdNr. 62). Missverständlich war allein, dass der Arbeitgeber angegeben hat, die erforderlichen Fertigkeiten könnten auch innerhalb von zwei Jahren erworben werden. Diese Angabe hat sich aber ersichtlich auf die verkürzte Ausbildungszeit der Klägerin bezogen und steht der Bewertung ihrer ausgeübten Tätigkeit, die Facharbeiterniveau hatte, nicht entgegen.
Ausgehend von ihrem beruflichen Status ist sie aber mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen auf die Tätigkeit einer Fachverkäuferin für Schmuck etc. verweisbar und deswegen nicht berufsunfähig. Der Zugang zu diesem Beruf setzt die bei der Klägerin vorhandenen fundierten Produkt- und Verarbeitungskenntnisse aus der Branche voraus. Der Verweisungsberuf ist auch eine dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeit. Die Klägerin kann ihn auch innerhalb der erforderlichen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erlernen. Denn nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer N. ist nur, wenn die Umschulung ohne berufliche Vorkenntnisse erfolgt, diese mit zwölf Monaten anzusetzen. Wenn sie im gleichen Betrieb erfolgt, ist überhaupt keine Einarbeitung erforderlich. Somit muss davon ausgegangen werden, dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten genügt, um die Tätigkeit auch tatsächlich ausüben zu können. Denn über die Fachkenntnisse verfügt die Klägerin ohnehin, sie muss lediglich noch das Verkaufen erlernen. Sie kann die Verweisungstätigkeit auch gesundheitlich mit den bei ihr bestehenden Einschränkungen ausüben. Sie muss als Verkäuferin nicht längere statische Körperhaltungen einnehmen, sondern der Beruf wird nach der Auskunft aus dem Berufenet in Juwelierfachgeschäften oder Schmuckabteilungen großer Kaufhäuser ausgeübt. Deswegen muss die Klägerin nicht ständig an einer Kasse in gleichförmiger Körperhaltung sitzen, sondern wird überwiegend beratend tätig, kann somit die Körperhaltung wechseln. Die Fachverkäuferin ist als anerkannter Umschulungsberuf für Schmucksteinfasserinnen der Klägerin auch sozial zumutbar.
Weiterhin konnte sich der Senat nicht von der Erforderlichkeit betriebsunüblicher Pausen überzeugen. Der die Erforderlichkeit solcher Pausen für notwendig erachtende Gutachter P. hat seine Angaben auf Nachfrage seitens des SG insofern präzisiert, als auch kürzere Pausen ausreichend seien, sofern der Klägerin die Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung eingeräumt wird. Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden in den ihr arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 Arbeitszeitgesetz auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann, die erforderlichen Pausen nehmen, ohne dass diese betriebsunüblich sind. Denn Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten beispielsweise im öffentlichen Dienst nicht als arbeitszeitverkürzende Pausen (vgl. BAT 30.03.1998, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr. 11; 27.04.2000, 6 AZR 861/98, NZA 201, 274).
Nach alledem steht deshalb zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in dem Verweisungsberuf noch vollschichtig berufstätig sein kann und deswegen nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit ist.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (allein) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Die 1951 geborene Klägerin hat vom 4. September 1978 bis 23. Juli 1980 die Berufsausbildung zur Schmucksteinfasserin, seit 1937 staatlich anerkannt und zum 1. August 1992 abgelöst durch den dreieinhalbjährigen Nachfolgeberuf Edelsteinfasserin, erfolgreich abgeschlossen. Sie war zuletzt seit 5. August 1991 bei der Firma J. F. & S. K. in P. als Edelsteinfasserin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 5. Mai 2003 erkrankte sie, bezog seit dem Folgetag Krankengeld bis einschließlich 24. August 2004 und steht seitdem im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Am 8. März 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, sich wegen Epicondylitis seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung. Dr. R. beschrieb eine mäßiggradige idiopathische dorsolumbale Kyphoskoliose, eine chronische Enthesiopathie ulnarer Epikondylus mit Zustand nach zweifacher Operation sowie eine Chondromalazie Grad I bis II des linken Knies. Die konservative und operative Therapie sei bei der Klägerin ausgeschöpft. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schmucksteinfasserin bestehe ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen von sechs Stunden und mehr. Die Klägerin müsse eine vermehrte Belastung beider Ellenbogen hinsichtlich Beugung und Streckung ebenso wie Wirbelsäulenzwangshaltungen mit einseitiger Rumpffehlbelastung, überwiegend gebückte Tätigkeiten, anhaltendes Tragen und Heben von mittelschweren und schweren Lasten sowie überwiegend gebückte Tätigkeiten vermeiden. Hierauf holte die Beklagte eine Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber ein. Dieser teilte mit, bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten handele es sich um solche, für die eine Anlernzeit von zwei Jahren erforderlich sei. Die Klägerin habe einen Ausbildungsabschluss nachgewiesen. Ihre Tätigkeit sei tarifvertraglich nicht erfasst gewesen. Der Betrieb gehöre keinem Arbeitgeberverband an, sodass eine Einteilung in Lohngruppen nicht existiere. Bei der Entlohnung sei Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt worden.
Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2004 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne zwar mit dem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Schmucksteinfasserin ausüben, sei jedoch noch auf den Beruf einer Pförtnerin/Museumsaufseherin im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verweisbar. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schmucksteinfasserin als Facharbeiterin einzustufen. Sie habe die zum Zeitpunkt ihrer Lehrzeit erforderliche Ausbildungsdauer von zwei Jahren absolviert. Diese betrage nunmehr mehr als zwei Jahre. Sie habe durchgängig in ihrem Beruf gearbeitet und wäre auch entsprechend ihren Kenntnissen entlohnt worden. Somit sei eine Verweisung auf Museumsaufseher und Pförtner nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Berufstätigkeit der Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nach den medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit noch nicht vor. Denn die Klägerin könne sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin (tarifliche Einstufung BAT Vergütungsgruppe VIII; Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie Gehaltsgruppe II; Gehaltsrahmentarifvertrag für den Einzelhandel Anlerngruppe B1) sowie auf den Tagespförtner (tarifliche Einstufung z.B. BAT Vergütungsgruppe VIII) verwiesen werden. Das Risiko der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes trage die Arbeitslosen-, nicht die Rentenversicherung.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegten Klage machte die Klägerin geltend, sie sei nicht als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich, sondern als Facharbeiterin einzuordnen. Sie verfüge über eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Auch der bezahlte Stundenlohn sei für eine angelernte Kraft viel zu hoch bemessen. Deswegen sei die ihr zugemutete Verweisungstätigkeit als Telefonistin oder Tagespförtnerin nicht gerechtfertigt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG erneut den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin schriftlich als Zeugen befragt, anschließend die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und die Klägerin orthopädisch begutachten lassen.
Die Firma F. teilte mit, die Klägerin habe durchgehend die gleichen Arbeiten verrichtet, die nach Art, Umfang und Qualität derjenigen eines Facharbeiters entsprochen hätten. Bis auf wenige Ausnahmen sei auch das theoretische Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters für ihr Können erforderlich gewesen. Um dieses zu erreichen, reiche auch eine Anlernzeit von mindestens zwei Jahren aus.
Der Orthopäde Dr. H. gab an, er habe die Klägerin zuletzt am 12. März 2003 behandelt. Der Allgemeinmediziner Dr. K. führte aus, er teile die Auffassung des Gutachters Dr. R., dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Arbeitsvermögen von sechs Stunden und mehr möglich sei. Die Klägerin könne jedoch nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schmucksteinfasserin arbeiten, da sie in Zwangshaltung mit hohem Anpressdruck die Steine in die Fassung einpressen müsse. Ein Ausweichen auf andere Bewegungsmuster sei technisch nicht möglich. Bei dieser Tätigkeit werde die Ansatzstelle der angespannten Muskulatur durch Zug am empfindlichen Übergangsbereich zwischen Muskel Sehne und Knochen gereizt, welches sich im Auftreten von Schmerzen zeige. Bei regelmäßigen Wiederholungen verselbstständige sich dann der Reizzustand, entwickle sich zu einem Entzündungszustand und klinge auch nach Abbruch der Belastung nicht mehr ab. Die Klägerin führe gegenwärtig eine Umschulung auf eigenes Kostenrisiko durch, offenbar mit Erfolg. Der Neurologe und Psychiater Dr. S., der die Klägerin dreimalig 2004 wegen pulssynchronen Kopfschmerzen behandelt hatte, berichtete von einem guten Ansprechen auf Paracetamol, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Seitens seines Fachgebietes bestehe daher vollschichtige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Internist Dr. E., der die Klägerin im August 2004 wegen linksthorakalem Stechen untersucht hatte, beschrieb einen unauffälligen Herzbefund bei leichter obstruktiver Ventilationsstörung.
Der daraufhin erneut angehörte Gutachter Dr. R. führte aus, er ginge nach wie vor in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen davon aus, dass bei der Klägerin ein quantitatives Leistungsvermögen von sechs oder mehr Arbeitsstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe und sie ohne Weiteres als Museumsaufseherin oder Telefonistin tätig sein könne.
Der sodann beauftragte Sachverständige Dr. P. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Schmucksteinfasserin praktisch nicht mehr einsetzbar sei, da die Tätigkeit zu einer vermehrten Belastung des rechten Armes und bei entsprechend statischer Sitzhaltung zu sofortigen Schmerzen im rechten Ellenbogen und der Wirbelsäule führen würde. Als Telefonistin oder Tagespförtnerin könne sie hingegen noch sechs Stunden arbeitstäglich eingesetzt werden, wobei regelmäßige Pausen als Telefonistin nach ca. eineinhalb bis zwei Stunden, als Tagespförtnerin auch kürzere Pausen erforderlich seien. Diese sollten in ca. Zweistunden-abständen ca. 15 Minuten betragen. Die Klägerin leide an einer chronischen Epicondylitis humeri ulnaris rechts, einer degenerativ bedingten Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Brustwirbelsäule, auch beginnend der Lendenwirbelsäule. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenkes seien nur geringgradig vorhanden und führten zu keiner nennenswerten körperlichen Funktionseinschränkung.
Die Beklagte ist dem Gutachten unter Vorlage der Stellungnahmen des Internisten und Chirurgen Dr. S. und des Dr. L. entgegengetreten, betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Hierzu erneut befragt gab Dr. P. an, eine Pause von 15 Minuten sei nur dann erforderlich, wenn die Klägerin tatsächlich zwei Stunden in gleicher Körperhaltung tätig werde. Wenn ihr ein Wechsel der Körperhaltung erlaubt werde, könne sie auch eine Kürzung der Pausenlänge in Kauf nehmen.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 12. Januar 2007, wies das SG die Klage auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch zumutbar auf eine Tätigkeit als Telefonistin oder Tagespförtnerin verwiesen werden. Nach der Auskunft des Arbeitgebers sei die Berufstätigkeit der Klägerin in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen. Die sich aus den gerichtlichen Gutachten ergebenden qualitativen Einschränkungen stünden der benannten Tätigkeit nicht entgegen. Als Schmucksteinfasserin sei die Klägerin hingegen praktisch nicht mehr einsetzbar. Dem gerichtlichen Sachverständigen könne insofern nicht gefolgt werden, als er das Erfordernis von betriebsunüblichen Pausen bejaht habe. Die Klägerin könne nämlich die erforderlichen Pausen in der sogenannten persönlichen Verteilzeit nehmen, zumal die Pausen bei einer Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung auch verkürzt werden könnten.
Mit ihrer dagegen am 24. Januar 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung in einem anerkannten Fachberuf als Fasserin mit Prüfung abgelegt habe. Die Auskunft des Arbeitgebers könne hier nicht allein zugrunde gelegt werden. Sie sei keine angelernte Arbeiterin, sondern ausgebildete Fachkraft. Daher kämen die für die Verweisung zugeordneten Tätigkeiten nicht in Betracht. Auch hätten sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen zwischenzeitlich weiter verschlimmert. Sie könne allenfalls einige Stunden in der Art arbeiten, dass sie auch arbeitsmarktunübliche Pausen einlegen müsse. Dies habe auch der vom SG beauftragte Gutachter ursprünglich bestätigt. Die Klägerin hat hierzu eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer N. vom 31. Mai 2007 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. April 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ein gesundheitliches Ergänzungsgutachten für eine mögliche Tätigkeit als Fachverkäuferin einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass für die Feststellung der versicherungsrechtlich maßgebenden Berufstätigkeit nicht auf die zurückgelegte Ausbildung, sondern die tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit abgestellt werden müsse. Selbst wenn die Klägerin danach als Facharbeiterin einzustufen wäre, käme als gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit die einer Qualitätsprüferin oder Fachverkäuferin im Edelsteinbereich in Betracht.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der Industrie- und Handelskammer N. eingeholt. Diese teilte mit, der Beruf des Qualitätsprüfers sei kein Ausbildungsberuf, sondern eine Anpassungsweiterbildung, meist aufbauend auf einem Ausbildungsberuf. Die Qualifikation erfolge durch innerbetriebliche Schulung oder Weiterbildungsseminare. Computer- und kaufmännische Kenntnisse seien nicht Bestandteil der Ausbildung der Edelsteinfasserin, wohl aber Verwaltungsaufgaben im Bereich der Materialwirtschaft, wie Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen. Je nach Betriebsgröße seien Edelsteinfasserinnen auch für den Verkauf und Einkauf zuständig. Der Praxisanteil während der Umschulung ohne berufliche Vorkenntnisse werde mit zwölf Monaten angesetzt, nach abgelegter Prüfung ca. 3 Monate. Erfolge die Umschulung im gleichen Betrieb, sei keine Einarbeitung nötig.
Den Beteiligten wurde noch ein anonymisiertes Urteil zum Beruf des Registrators (L 11 R 4310/06) sowie eine Auskunft aus dem Berufenet über den Beruf einer Fachverkäuferin für Schmuck/Uhren/Gold- und Silberwaren zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da die Berufung Leistungen für mehr als ein Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten mit der Argumentation vom SG und der Beklagten, wonach die Klägerin noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten, somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit einer Fachverkäuferin für Schmuck verwiesen werden kann.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar hat sie die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem zuletzt vorgelegten Versicherungsverlauf vom 1. Februar 2007 ergibt. Sie ist indessen noch nicht berufsunfähig.
Das Leistungsvermögen der Klägerin wird nahezu ausschließlich beeinträchtigt durch die chronische Epicondylitis humeri ulnaris rechts, die einer vermehrten Nutzung des rechten Handgelenkes und Ellenbogengelenkes in Verbindung mit Kraftaufwand entgegensteht. Der Bewegungsradius von Ellenbogen- und Handgelenk ist hingegen, welches sich aus den gemessenen Funktionsmaßen ergibt (Ellenbogen Flexion/Extension rechts wie links 150-0-10°, Pronation/Supination rechts wie links 90-0-90°, Handgelenke Flexion/Extension rechts wie links 60-0-60°, Ulnar- und Radialdeviation rechts wie links 30-0-20°), nicht eingeschränkt. Deswegen kann sie nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung ihren bisherigen Beruf als Schmucksteinfasserin nicht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass sie in Zwangshaltung mit hohem Anpressdruck Steine in die Fassung einpressen muss, wobei ein Ausweichen auf andere Bewegungsmuster technisch nicht möglich ist. Hingegen sind ihr nach eigenen Angaben die Bedienung der Tastatur des Computers, also feinmotorische Fertigkeiten, ohne weiteres möglich. Daneben besteht eine degenerativ bedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen die Klägerin nicht mehr länger statische Körperhaltungen einnehmen, Klettern oder Steigen oder in überwiegend gebückter Haltung arbeiten kann, ebenso wie dies dem Heben und Tragen schwerer Lasten über 2 kg entgegensteht. Neurologische Ausfälle des stattgehabten Bandscheibenvorfalls der Lendenwirbelsäule sind hingegen nicht bekannt. Die Halswirbelsäule zeigte sich in Reklination und Seitneigung unauffällig, lediglich die Kopfdrehung nach links war eingeschränkt. Die Rotation bei fixiertem Becken betrug 30-0-30°, die Seitneigung rechts/links 30-0-30°, der Finger-Boden-Abstand 5 cm, der Schober-Test 10/15 cm. Dies erklärt die von der Klägerin beklagten Kreuzschmerzen, quantitative Einschränkungen werden hierdurch jedoch nicht begründet. Die Veränderungen im Bereich des Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenkes sind hingegen nur geringgradiger Natur und führen zu keiner nennenswerten körperlichen Funktionseinschränkung. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass die Klägerin in ihrer Freizeit dem Nordic-Walking nachgeht, also einem Laufsport. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Dr. P. in Übereinstimmung mit dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. R. übereinstimmend und auch für den Senat nachvollziehbar festgestellt. Der medizinische Sachverhalt ist hierdurch aufgeklärt, insbesondere musste, da die Funktionseinschränkungen feststehen, auch kein neues Gutachten zu der Verweisungstätigkeit eingeholt werden. Weder auf nervenärztlichem noch internistischem Fachgebiet liegt ein nennenswerter Befund vor, der die körperliche Leistungsfähigkeit weiter einschränkt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung vorgetragen hat, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, ist diese Verschlimmerung nicht substantiiert durch irgendwelche neuen ärztlichen Befunde vorgetragen und damit nicht nachgewiesen. Auch ist die vorgetragene Depression, die einem Kundenkontakt entgegen stehen soll nicht belegt, obwohl die Klägerin einen Facharzt - aber nur wegen Migräne - konsultiert hat.
Ausgehend von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Klägerin unstreitig ihre erlernte Tätigkeit einer Edelsteinfasserin nicht mehr ausüben. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz ohne weiteres erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO). Der Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente hängt weiter davon ab, ob es zumindest noch eine berufliche Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar ist und die sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag, das Gesetz verlangt insoweit einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33).
Die Tätigkeit der Klägerin ist zwar tarifvertraglich nicht erfasst. Der Senat geht aber in Auswertung der Auskunft der Industrie- und Handelskammer wie den Mitteilungen des Arbeitgebers davon aus, dass die Klägerin als Facharbeiterin einzustufen ist. Sie hat einen anerkannten Ausbildungsberuf von damals zwei Jahren erlernt und ausgeübt. Dieser hatte nur zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung eine Regelausbildungszeit von nur zwei Jahren, nunmehr handelt es sich aber um einen dreijährigen Ausbildungsberuf, ab 1. August 1992 sogar um einen dreieinhalbjährigen Nachfolgeberuf. Die Klägerin hat durch Bestehen der öffentlich-rechtlichen Prüfung - wie die Industrie- und Handelskammer ausgeführt hat - die volle Qualifikation erworben. Sie hat nach Angaben ihres letzten Arbeitgebers auch über sämtliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, die von einer Facharbeiterin verlangt werden, war somit wettbewerbsfähig im Vergleich zu Versicherten derselben Berufsgruppe. Sie war über 20 Jahre in ihrem erlernten Beruf tätig, somit hat auch die (nach Angaben des Arbeitgebers vollwertige) Dauer ihrer Berufsausübung Indizwirkung für ihren Berufsschutz (KassKomm-Niesel, § 240 RdNr. 62). Missverständlich war allein, dass der Arbeitgeber angegeben hat, die erforderlichen Fertigkeiten könnten auch innerhalb von zwei Jahren erworben werden. Diese Angabe hat sich aber ersichtlich auf die verkürzte Ausbildungszeit der Klägerin bezogen und steht der Bewertung ihrer ausgeübten Tätigkeit, die Facharbeiterniveau hatte, nicht entgegen.
Ausgehend von ihrem beruflichen Status ist sie aber mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen auf die Tätigkeit einer Fachverkäuferin für Schmuck etc. verweisbar und deswegen nicht berufsunfähig. Der Zugang zu diesem Beruf setzt die bei der Klägerin vorhandenen fundierten Produkt- und Verarbeitungskenntnisse aus der Branche voraus. Der Verweisungsberuf ist auch eine dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeit. Die Klägerin kann ihn auch innerhalb der erforderlichen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erlernen. Denn nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer N. ist nur, wenn die Umschulung ohne berufliche Vorkenntnisse erfolgt, diese mit zwölf Monaten anzusetzen. Wenn sie im gleichen Betrieb erfolgt, ist überhaupt keine Einarbeitung erforderlich. Somit muss davon ausgegangen werden, dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten genügt, um die Tätigkeit auch tatsächlich ausüben zu können. Denn über die Fachkenntnisse verfügt die Klägerin ohnehin, sie muss lediglich noch das Verkaufen erlernen. Sie kann die Verweisungstätigkeit auch gesundheitlich mit den bei ihr bestehenden Einschränkungen ausüben. Sie muss als Verkäuferin nicht längere statische Körperhaltungen einnehmen, sondern der Beruf wird nach der Auskunft aus dem Berufenet in Juwelierfachgeschäften oder Schmuckabteilungen großer Kaufhäuser ausgeübt. Deswegen muss die Klägerin nicht ständig an einer Kasse in gleichförmiger Körperhaltung sitzen, sondern wird überwiegend beratend tätig, kann somit die Körperhaltung wechseln. Die Fachverkäuferin ist als anerkannter Umschulungsberuf für Schmucksteinfasserinnen der Klägerin auch sozial zumutbar.
Weiterhin konnte sich der Senat nicht von der Erforderlichkeit betriebsunüblicher Pausen überzeugen. Der die Erforderlichkeit solcher Pausen für notwendig erachtende Gutachter P. hat seine Angaben auf Nachfrage seitens des SG insofern präzisiert, als auch kürzere Pausen ausreichend seien, sofern der Klägerin die Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung eingeräumt wird. Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden in den ihr arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz), die im Übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 Arbeitszeitgesetz auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann, die erforderlichen Pausen nehmen, ohne dass diese betriebsunüblich sind. Denn Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten beispielsweise im öffentlichen Dienst nicht als arbeitszeitverkürzende Pausen (vgl. BAT 30.03.1998, 6 AZR 326/86, EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr. 11; 27.04.2000, 6 AZR 861/98, NZA 201, 274).
Nach alledem steht deshalb zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in dem Verweisungsberuf noch vollschichtig berufstätig sein kann und deswegen nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit ist.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved