Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 6178/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 543/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders D. (D.).
Der Bruder des Klägers D. bezog von der Beklagten auf Grund eines Leistungsfalls vom 30.7.1980 auf Grund seines Antrages vom 7.7.1981 ab 1.7.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit, dann ab 1.7.1983 auf Dauer (Bescheid vom 31.8.1984). Am 13.9.2003 verstarb D., der ledig war. Der Kläger war durch Beschluss des Gerichts in P. vom 17.4.2000 als Betreuer seines Bruders eingesetzt und lebte mit diesem zusammen in einem Haushalt.
Nachdem die Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehe, nahm die Beklagte am 4.11.2003 für die Zeit vom 1.1.1996 bis 30.9.2003 eine Neuberechnung vor und zahlte einen Betrag von 5067,57 EUR an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger aus.
Auf das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 18.12.2003 über die Nachzahlung bat der Kläger um Mitteilung, ob ihm eine Rente oder eine entsprechende Leistung aus der Versicherung seines Bruders gewährt werden könne. Gegebenenfalls solle sein Schreiben vom 15.1.2004 als formloser Antrag bewertet werden.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aus der Versicherung seines Bruders keine Ansprüche geltend machen könne. Eine Hinterbliebenenrente werde nur an Witwen/Witwer oder Waisen des Verstorbenen gewährt. Dazu gehöre der Sonderrechtsnachfolger nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.2.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe seinen Bruder, der ledig, krank und unfähig gewesen sei, den Haushalt zu führen, den Haushalt geführt. Er sei von der Rente seines Bruders unterhalten worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 zurück, wobei sie ergänzend ausführte, auch ein überlebender Lebenspartner nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) könne nach § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Nach § 1 Satz 2 Nr. 3 LPartG könne zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden. Ein Anspruch auf Waisenrente komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger am 13.9.2003 (Todestag von D.) das 27. Lebensjahr längst überschritten hatte.
Gegen den am 24.5.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.8.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und vorgetragen, er habe mit seinem Bruder bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, den er geführt habe. Von der Rente seines Bruders sei er wesentlich unterhalten worden. Es seien keine Witwe und keine anderen verwandten Personen vorhanden. Er beantrage die Leistungen nicht als Bruder, sondern als Sonderrechtsnachfolger.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der Versicherung seines Bruders. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde abgesehen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 verwiesen.
Gegen den am 23.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe seit dem Auftreten der Krankheit bis zu dessen Tod mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei Haushaltsführer gewesen und von der Rente seines Bruders wesentlich unterhalten worden. Sein Bruder habe weder eine Witwe noch eine sonstige verwandte Person, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werde, hinterlassen. Er begehre die Leistung nicht als Bruder von D., sondern als Haushaltsführer und Sonderrechtsnachfolger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente bzw. Leistungen aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders als Sonderrechtsnachfolger zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen bzw. Rente aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders hat.
Ein Anspruch auf Rente wegen des Todes seines Bruders hat der Kläger nicht, da er nicht zu den in § 46 SGB VI (Witwer, Witwen, Lebenspartner im Sinne des LPartG) oder in § 48 SGB VI (Kinder bis zum 27. Lebensjahr) genannten Personen gehört.
Sonderrechtsnachfolgern stehen gem. § 56 Abs. 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten zu. Fällig war nach dem Tod von D. nur die Nachzahlung auf Grund der Neuberechnung der Rente des D. durch Bescheid vom 4.11.2003. Sonstige beim Tod von D. fällige Leistungen sind nicht ersichtlich, sodass der Kläger keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen gegen die Beklagte hat.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders D. (D.).
Der Bruder des Klägers D. bezog von der Beklagten auf Grund eines Leistungsfalls vom 30.7.1980 auf Grund seines Antrages vom 7.7.1981 ab 1.7.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit, dann ab 1.7.1983 auf Dauer (Bescheid vom 31.8.1984). Am 13.9.2003 verstarb D., der ledig war. Der Kläger war durch Beschluss des Gerichts in P. vom 17.4.2000 als Betreuer seines Bruders eingesetzt und lebte mit diesem zusammen in einem Haushalt.
Nachdem die Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehe, nahm die Beklagte am 4.11.2003 für die Zeit vom 1.1.1996 bis 30.9.2003 eine Neuberechnung vor und zahlte einen Betrag von 5067,57 EUR an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger aus.
Auf das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 18.12.2003 über die Nachzahlung bat der Kläger um Mitteilung, ob ihm eine Rente oder eine entsprechende Leistung aus der Versicherung seines Bruders gewährt werden könne. Gegebenenfalls solle sein Schreiben vom 15.1.2004 als formloser Antrag bewertet werden.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aus der Versicherung seines Bruders keine Ansprüche geltend machen könne. Eine Hinterbliebenenrente werde nur an Witwen/Witwer oder Waisen des Verstorbenen gewährt. Dazu gehöre der Sonderrechtsnachfolger nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.2.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe seinen Bruder, der ledig, krank und unfähig gewesen sei, den Haushalt zu führen, den Haushalt geführt. Er sei von der Rente seines Bruders unterhalten worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 zurück, wobei sie ergänzend ausführte, auch ein überlebender Lebenspartner nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) könne nach § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Nach § 1 Satz 2 Nr. 3 LPartG könne zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden. Ein Anspruch auf Waisenrente komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger am 13.9.2003 (Todestag von D.) das 27. Lebensjahr längst überschritten hatte.
Gegen den am 24.5.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.8.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und vorgetragen, er habe mit seinem Bruder bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, den er geführt habe. Von der Rente seines Bruders sei er wesentlich unterhalten worden. Es seien keine Witwe und keine anderen verwandten Personen vorhanden. Er beantrage die Leistungen nicht als Bruder, sondern als Sonderrechtsnachfolger.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der Versicherung seines Bruders. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde abgesehen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 verwiesen.
Gegen den am 23.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe seit dem Auftreten der Krankheit bis zu dessen Tod mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei Haushaltsführer gewesen und von der Rente seines Bruders wesentlich unterhalten worden. Sein Bruder habe weder eine Witwe noch eine sonstige verwandte Person, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werde, hinterlassen. Er begehre die Leistung nicht als Bruder von D., sondern als Haushaltsführer und Sonderrechtsnachfolger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente bzw. Leistungen aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders als Sonderrechtsnachfolger zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen bzw. Rente aus der Versicherung seines verstorbenen Bruders hat.
Ein Anspruch auf Rente wegen des Todes seines Bruders hat der Kläger nicht, da er nicht zu den in § 46 SGB VI (Witwer, Witwen, Lebenspartner im Sinne des LPartG) oder in § 48 SGB VI (Kinder bis zum 27. Lebensjahr) genannten Personen gehört.
Sonderrechtsnachfolgern stehen gem. § 56 Abs. 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten zu. Fällig war nach dem Tod von D. nur die Nachzahlung auf Grund der Neuberechnung der Rente des D. durch Bescheid vom 4.11.2003. Sonstige beim Tod von D. fällige Leistungen sind nicht ersichtlich, sodass der Kläger keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen gegen die Beklagte hat.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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