Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3112/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 548/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Zeitraum für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Grundlage der Rentenberechnung, zu deren Gewährung sich die Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet hatte, maßgeblich ist.
Der 1945 geborene Kläger erlitt am 09. Januar 1961 bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Berufsschule eine Oberschenkelfraktur rechts. Wegen dieser Verletzung wurde er stationär im Städtischen Krankenhaus B.-B. behandelt. Nach Aktenlage wurden seinerzeit keine klinischen oder röntgenologischen Befunde beschrieben, die auf eine Verletzung der Kniescheibe rechts hingedeutet hätten. Wegen der Folgen nach Oberschenkelbruch rechts im mittleren Drittel hatte die Beklagte Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v.H.) bzw. Vollrente zeitlich begrenzt bis 21. August 1961 gewährt (Bescheid vom 27. März 1962).
Am 03. Januar 1994 erlitt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er auf das rechte Knie stürzte. Eine deshalb am Folgetag veranlasste Röntgenaufnahme zeigte zum einen eine Patellafraktur und zum anderen eine deutliche Retropatellararthrose, die nicht auf den Unfall vom Vortag zurückzuführen war. In einer Unfallanzeige vom März 1994 wies der Kläger darauf hin, dass er bei dem im Jahr 1961 erlittenen Arbeitsunfall neben der Oberschenkelfraktur auch einen doppelten Kniescheibenbruch erlitten habe, in dessen Folge sich eine starke Arthrose gebildet habe. Die Beklagte eröffnete daraufhin ein Verwaltungsverfahren und trat in die Prüfung ein, ob ein Zusammenhang dieser arthrotischen Veränderungen mit dem Unfall aus dem Jahre 1961 bestehe.
Mit Bescheid vom 13. April 1995 erkannte die Beklagte als Folge des am 03. Januar 1994 erlittenen Arbeitsunfalls einen knöchern fest verheilten Bruch der Kniescheibe und eine endgradige Beugeeinschränkung des Kniegelenks an und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. vom 13. März bis 28. November 1994. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Arthrose im rechten Knie, die Folge des im Januar 1961 erlittenen Arbeitsunfalls sei, sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, nahm der Kläger wieder zurück, nachdem die Beklagte ihn darauf hingewiesen hatte, dass wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls ein gesondertes Verwaltungsverfahren anhängig sei, weil die Folgen eines jeden Versicherungsfalls gesondert zu bewerten und ggf. zu entschädigen seien.
Mit Bescheid vom 11. September 1995 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente aus dem Unfallereignis vom 09. Januar 1961 ab. Die Anerkennung von "Kniescheibenbruch rechts, Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes, Verplumpung der rechten Kniescheibe" als Unfallfolge wurde mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, dass es bei dem in Rede stehenden Unfall zu einer Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen sei. Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, wegen der Schwere der übrigen Verletzungen sei die Kniescheibenverletzung seinerzeit übersehen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das daraufhin angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) änderte mit Urteil vom 25. September 1996 (S 3 U 451/96) den Bescheid vom 11. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 1996 ab und verurteilte die Beklagte, "Retropatellararthrose rechts und Verplumpung am rechten Knie" als Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961 anzuerkennen und Leistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Seine Überzeugung, wonach es seinerzeit auch zu einer Knieverletzung gekommen, diese jedoch übersehen worden sei, stützte es auf die glaubhaften Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens (kein weiterer Unfall zwischen 1961 und 1994 im Bereich des rechten Beines, Sondersituation während der damaligen stationären Behandlung wegen eines Krankenhausbrandes).
Gegen das Urteil legte die Beklagte beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 2 U 3132/96) ein und machte geltend, eine Kniegelenksverletzung durch das Unfallereignis vom 09. Januar 1961 sei nicht nachgewiesen. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiserhebung hatte das LSG zuletzt das Gutachten des PD Dr. H., Oberarzt in der Abteilung für Unfallchirurgie, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik U., vom 30. August 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 erhoben. Darin hatte der Sachverständige das Vorliegen eines zuvor umfangreich diskutierten Torsionsfehlers nach Oberschenkelfraktur als Ursache der Patellargelenksarthrose ausgeschlossen und angenommen, dass diese 1994 objektivierte Arthrose rechts mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 09. Januar 1961 zurückzuführen sei und die insoweit bestehenden Beschwerden sich nach dem im Jahr 1994 erlittenen Unfall richtungsweisend verschlimmert hätten. Bei den vorliegenden Befunden sei die MdE mit 20 v.H. zu bewerten. Allerdings sei es nicht möglich, die pathologischen Veränderungen am rechten Kniegelenk den einzelnen Unfallereignissen zuzuordnen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlossen die Beteiligten am 19. Dezember 2001 dann nachfolgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte anerkennt als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Januar 1961 eine Retropatellararthrose des rechten Kniegelenks. 2. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger ab 21. August 2001 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. wegen einer richtungsweisenden Verschlimmerung der unter Ziffer 1) anerkannten Unfallfolge zu gewähren. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 4. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen."
In Ausführung dieses Vergleichs ermittelte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2002 die dem Kläger zustehende Rente mit 131,10 EUR, wobei sie der Berechnung bezogen auf den Unfallzeitpunkt 09. Januar 1961 einen JAV von 11.798,63 EUR zugrunde legte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, der Berechnung sei nicht der JAV vor dem 09. Januar 1961 zugrunde zu legen, sondern der vor dem 03. Januar 1994 erzielte, weil die richtungsweisende Verschlimmerung auf dem Arbeitsunfall vom 03. Januar 1994 beruhe. Dies sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19. Dezember 2001 ausführlich erörtert worden. Der Vergleichsvorschlag des Senats habe auf dem Hinweis beruht, dass der Rentenantrag wegen der im Gutachten des PD Dr. H. beschriebenen richtungweisenden Verschlimmerung auf das Unfallgeschehen vom 04. Januar 1994 gestützt werden müsse. Deshalb sei er - sollte es nicht zu einem Vergleich kommen - gezwungen, wegen des Unfallgeschehens vom 03. Januar 1994 einen neuen Rentenantrag zu stellen und müsse ggf. ein neues Klageverfahren durchlaufen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise insoweit ab, als sie der Berechnung der Rente anstelle des für das Unfalljahr geltenden Mindestjahresarbeitsverdienstes im Hinblick auf die seinerzeit geltende Fassung des § 565 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres tatsächlich erzielten Verdienst (fiktive Berechnung auf der Basis der Jahre 1965 und 1967, da 1966 der Wehrdienst abgeleistet wurde) zugrunde legte. Daraus ermittelte sie bei einem JAV von 25.572,54 EUR einen für die Zeit ab 21. August 2001 zunächst zu zahlenden Rentenbetrag von 284,14 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2004 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da der JAV regelmäßig Spiegelbild der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor dem Versicherungsfall sei, könne der Verdienst aus dem Jahr 1994 nicht Berechnungsgrundlage sein. Eine entsprechende Vorgehensweise sei auch in dem sozialgerichtlichen Vergleich nicht vereinbart worden.
Dagegen erhob der Kläger am 29. Juli 2004 beim SG mit dem Begehren Klage, der Berechnung der Verletztenrente den JAV 1994 zugrunde zu legen. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach der Vergleich abgeschlossen worden sei, weil das LSG andernfalls das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und ihn darauf verwiesen hätte, wegen des Unfalls vom 03. Januar 1994 einen neuen Rentenantrag zu stellen, weil nach den Ausführungen des PD Dr. H. durch das Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 eine richtungweisende Verschlimmerung der 1961 erlittenen Verletzungen eingetreten sei. Zur Vermeidung dieses neuen Verfahrens sei auf Vorschlag des Senats der Vergleich abgeschlossen worden. Der Berechnung der ihm zustehenden Rente sei daher der JAV 1994 zugrunde zu legen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes mit dem Hinweis entgegen, mit dem geschlossenen Vergleich sei eine richtungweisende Verschlimmerung der rechtsseitigen Retropatellararthrose ausdrücklich als Folge des Unfalls vom 09. Januar 1961 anerkannt worden, sodass der JAV aus dem Jahr 1994 nicht herangezogen werden könne. Mit Urteil vom 30. November 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Vergleichs sowie aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens ausschließlich Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 09. Januar 1961 gewesen seien, ergebe sich, dass dem Rentenanspruch das Ereignis vom 09. Januar 1961 und nicht jenes vom 03. Januar 1994 zugrunde liege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 10. Februar 2005 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, die Verletztenrente sei unter Zugrundelegung des JAV 1993 zu berechnen, weil durch das Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 eine richtungweisende Verschlimmerung der am 09. Januar 1961 erlittenen Verletzungen eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des SG ergebe sich etwas anderes auch nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs. Da die Beteiligten des Vergleichs mit den jetzigen Prozessbeteiligten identisch seien, sei auch nicht auf den reinen Wortlaut abzustellen, sondern darauf, was mit dem Vergleichsabschluss von den Beteiligten gewollt gewesen sei. Bei Abschluss des Vergleichs habe zwischen den Beteiligten aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen PD Dr. H. und den Äußerungen des seinerzeit erkennenden Senats eindeutig festgestanden, dass sich seine 1961 erlittenen Verletzungen durch den Unfall aus dem Jahre 1994 richtungweisend verschlimmert hätten. Zu Unrecht sei das SG auch davon ausgegangen, dass der Vergleich keinen Hinweis auf das Unfallereignis vom 03. Januar 1994 enthalte. Schließlich sei in dem Vergleich ausdrücklich vereinbart, dass die Verletztenrente "wegen einer richtungweisenden Verschlimmerung" der unter Ziffer 1) anerkannten Unfallfolgen gewährt werde. Aus dem zuvor erörterten Gutachten des Sachverständigen PD Dr. H. habe sich aber gerade ergeben, dass diese richtungweisende Verschlimmerung auf dem Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 beruhe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. Januar 2002 und 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2004 zu verurteilen, die Verletztenrente auf der Grundlage des von ihm im Jahr 1993 erzielten Jahresarbeitsverdienstes neu zu berechnen, hilfsweise eine dienstliche Äußerung der Vorsitzenden des 2. Senates einzuholen, zum Beweis dafür, dass mit dem Vergleichsvorschlag des Senats gewährleistet werden sollte, dass das Unfallgeschehen aus dem Jahr 1994 Grundlage des Rentenanspruchs des Klägers sein sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist ergänzend darauf, dass der Kläger selbst davon ausgehe, dass sie die Folgen der am 09. Januar 1961 erlittenen Verletzung entschädige. Aus logischer und rechtlicher Sicht könne daher keine Entschädigung nach einem JAV von 1993 gewährt werden, da ein neuer Versicherungsfall nicht eingetreten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Berechnung der Verletztenrente des Klägers nicht dessen im Jahr 1993 erzielten JAV zugrunde gelegt hat.
Die hierfür maßgeblichen Gründe hat das SG in der angefochtenen Entscheidung umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen Bezug nimmt. Der am 12. Dezember 2001 zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich regelt ausdrücklich lediglich die Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961. Insoweit hat die Beklagte - wie Ziffer 1) des Vergleichs ausweist - als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961 eine Retropatellararthrose des rechten Kniegelenkes anerkannt und sich bereit erklärt, wegen einer (richtungweisenden) Verschlimmerung dieser unter Ziffer 1) des Vergleichs anerkannten Unfallfolge Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Ein weiterer Versicherungsfall, nämlich jener vom 03. Januar 1994 ist nicht Gegenstand des Vergleichs geworden. Schließlich war der im Jahr 1994 erlittene Arbeitsunfall auch nicht Gegenstand des seinerzeit anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahrens, das mit dem in Rede stehenden Vergleich vor dem Berufungsgericht abgeschlossen wurde. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der im Bereich des rechten Kniegelenkes in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Unfall am 04. Januar 1994 objektivierte Vorschaden in Form einer Retropatellararthrose, die zweifellos nicht auf den tags zuvor erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen war. Über die Folgen dieses Versicherungsfalls vom 03. Januar 1994 hatte die Beklagte im Übrigen auch bereits mit Bescheid vom 13. April 1995 bestandskräftig entschieden, sodass die Einbeziehung jenen Versicherungsfalls in den abgeschlossenen Vergleich es notwendig gemacht hätte, diesen Bescheid gleichzeitig aufzuheben. Anhaltspunkte dafür bietet der Vergleich jedoch gleichermaßen nicht.
Der von der Beklagten und dem SG vorgenommenen Auslegung des abgeschlossenen Vergleichs steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Sachverständige PD Dr. H. im Rahmen seines im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens die 1994 festgestellte Patellargelenksarthrose rechts mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 09. Januar 1961 zurückgeführt hat und davon ausging, dass sich durch den Unfall vom 03. Januar 1994 die vorbestehende Retropatellararthrose richtungweisend verschlimmert habe. Denn das von dem Sachverständigen insoweit angesprochene Unfallereignis vom 03. Januar 1994 hat gerade keinen Eingang in den abgeschlossenen Vergleich gefunden, wie der Wortlaut hinreichend deutlich macht. Der Kläger hat im Übrigen selbst ausgeführt, mit Abschluss des Vergleichs habe vermieden werden sollen, dass er wegen der Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 nochmals ein unter Umständen langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang hätte durchführen müssen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der seinerzeit zuständige Senat wohl entsprechend dem eigenen Vortrag des Klägers zu erkennen gegeben hatte, dass der Berufung der Beklagten stattzugeben sein dürfte, macht dies aber deutlich, dass der abgeschlossene Vergleich auch aus der Sicht des Klägers keine den Versicherungsfall vom 03. Januar 1994 betreffende Regelungen enthalten sollte. Denn sonst wäre unverständlich, worin das einen Vergleich kennzeichnende Nachgeben auf Seiten des Klägers hätte liegen sollen. Die Richtigkeit seiner Interpretation zu unterstellen, bedeutete nämlich, dass mit dem Vergleich allein seinen Interessen voll umfänglich Rechnung getragen worden wäre, ohne dass er wegen des Unfalls vom 03. Januar 1994 überhaupt noch ein Verwaltungsverfahren hätte einleiten müssen, dessen Ausgang aber gerade ungewiss gewesen wäre; schließlich hat sich bereits PD Dr. H. nicht in der Lage gesehen, die zu objektivierenden Veränderungen am rechten Kniegelenk den jeweiligen Unfallereignissen zuzuordnen. Dass vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. für die Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichsvorschlags gewesen sein konnte, liegt angesichts des Streitgegenstands des Verfahrens (Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961) und der deshalb durchgeführten Ermittlungen, die sich gerade nicht auf die Feststellung der Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 bezogen, auf der Hand. All dies macht letztlich aber deutlich, dass der mit Abschluss des Vergleichs dem Kläger gebotene Vorteil gerade darin lag, dass er anstelle des zu erwartenden, für ihn nachteiligen Berufungsurteils und der damit verbundenen bloßen Chance, in einem u.U. langwierigen weiteren Verfahren eine Verletztenrente aus dem Unfallereignis vom 03. Januar 1994 zu erwirken, bereits mit Abschluss des Vergleichs von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. aus dem Unfall vom 09. Januar 1961 verlangen konnte, und zwar rückwirkend ab 21. August 2001.
Im Sinne des Hilfsantrags des Klägers war die Einholung einer dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden des 2. Senats nicht erforderlich. Denn eine Erklärung mit einem ihrem Wortlaut nach eindeutigen Inhalt, ist nicht auslegungsbedürftig. Daher ist unerheblich, ob die Vorsitzende des 2. Senats - wie vom Kläger behauptet - mit dem Vergleichsvorschlag gewährleisten wollte, dass das Unfallgeschehen aus dem Jahr 1994 Grundlage des Rentenanspruchs sein sollte.
Da der am 19. Dezember 2001 abgeschlossene Vergleich somit nicht den vom Kläger geltend gemachten Regelungsinhalt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Verletztenrente nicht dessen im Jahr 1993 erzielten JAV zugrunde gelegt hat. Gegen den von der Beklagten nach umfangreichen Ermittlungen konkret zugrunde gelegten JAV hat der Kläger keine Einwände erhoben. Da sich für den Senat insoweit auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der konkret ermittelte und mit Abhilfebescheid vom 16. Februar 2004 zugrunde gelegte Betrag zum Nachteil des Klägers fehlerhaft sein könnte, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Zeitraum für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Grundlage der Rentenberechnung, zu deren Gewährung sich die Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet hatte, maßgeblich ist.
Der 1945 geborene Kläger erlitt am 09. Januar 1961 bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Berufsschule eine Oberschenkelfraktur rechts. Wegen dieser Verletzung wurde er stationär im Städtischen Krankenhaus B.-B. behandelt. Nach Aktenlage wurden seinerzeit keine klinischen oder röntgenologischen Befunde beschrieben, die auf eine Verletzung der Kniescheibe rechts hingedeutet hätten. Wegen der Folgen nach Oberschenkelbruch rechts im mittleren Drittel hatte die Beklagte Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v.H.) bzw. Vollrente zeitlich begrenzt bis 21. August 1961 gewährt (Bescheid vom 27. März 1962).
Am 03. Januar 1994 erlitt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er auf das rechte Knie stürzte. Eine deshalb am Folgetag veranlasste Röntgenaufnahme zeigte zum einen eine Patellafraktur und zum anderen eine deutliche Retropatellararthrose, die nicht auf den Unfall vom Vortag zurückzuführen war. In einer Unfallanzeige vom März 1994 wies der Kläger darauf hin, dass er bei dem im Jahr 1961 erlittenen Arbeitsunfall neben der Oberschenkelfraktur auch einen doppelten Kniescheibenbruch erlitten habe, in dessen Folge sich eine starke Arthrose gebildet habe. Die Beklagte eröffnete daraufhin ein Verwaltungsverfahren und trat in die Prüfung ein, ob ein Zusammenhang dieser arthrotischen Veränderungen mit dem Unfall aus dem Jahre 1961 bestehe.
Mit Bescheid vom 13. April 1995 erkannte die Beklagte als Folge des am 03. Januar 1994 erlittenen Arbeitsunfalls einen knöchern fest verheilten Bruch der Kniescheibe und eine endgradige Beugeeinschränkung des Kniegelenks an und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. vom 13. März bis 28. November 1994. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Arthrose im rechten Knie, die Folge des im Januar 1961 erlittenen Arbeitsunfalls sei, sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, nahm der Kläger wieder zurück, nachdem die Beklagte ihn darauf hingewiesen hatte, dass wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls ein gesondertes Verwaltungsverfahren anhängig sei, weil die Folgen eines jeden Versicherungsfalls gesondert zu bewerten und ggf. zu entschädigen seien.
Mit Bescheid vom 11. September 1995 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente aus dem Unfallereignis vom 09. Januar 1961 ab. Die Anerkennung von "Kniescheibenbruch rechts, Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes, Verplumpung der rechten Kniescheibe" als Unfallfolge wurde mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, dass es bei dem in Rede stehenden Unfall zu einer Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen sei. Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, wegen der Schwere der übrigen Verletzungen sei die Kniescheibenverletzung seinerzeit übersehen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das daraufhin angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) änderte mit Urteil vom 25. September 1996 (S 3 U 451/96) den Bescheid vom 11. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 1996 ab und verurteilte die Beklagte, "Retropatellararthrose rechts und Verplumpung am rechten Knie" als Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961 anzuerkennen und Leistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Seine Überzeugung, wonach es seinerzeit auch zu einer Knieverletzung gekommen, diese jedoch übersehen worden sei, stützte es auf die glaubhaften Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens (kein weiterer Unfall zwischen 1961 und 1994 im Bereich des rechten Beines, Sondersituation während der damaligen stationären Behandlung wegen eines Krankenhausbrandes).
Gegen das Urteil legte die Beklagte beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 2 U 3132/96) ein und machte geltend, eine Kniegelenksverletzung durch das Unfallereignis vom 09. Januar 1961 sei nicht nachgewiesen. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiserhebung hatte das LSG zuletzt das Gutachten des PD Dr. H., Oberarzt in der Abteilung für Unfallchirurgie, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik U., vom 30. August 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 erhoben. Darin hatte der Sachverständige das Vorliegen eines zuvor umfangreich diskutierten Torsionsfehlers nach Oberschenkelfraktur als Ursache der Patellargelenksarthrose ausgeschlossen und angenommen, dass diese 1994 objektivierte Arthrose rechts mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 09. Januar 1961 zurückzuführen sei und die insoweit bestehenden Beschwerden sich nach dem im Jahr 1994 erlittenen Unfall richtungsweisend verschlimmert hätten. Bei den vorliegenden Befunden sei die MdE mit 20 v.H. zu bewerten. Allerdings sei es nicht möglich, die pathologischen Veränderungen am rechten Kniegelenk den einzelnen Unfallereignissen zuzuordnen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlossen die Beteiligten am 19. Dezember 2001 dann nachfolgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte anerkennt als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Januar 1961 eine Retropatellararthrose des rechten Kniegelenks. 2. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger ab 21. August 2001 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. wegen einer richtungsweisenden Verschlimmerung der unter Ziffer 1) anerkannten Unfallfolge zu gewähren. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 4. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen."
In Ausführung dieses Vergleichs ermittelte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2002 die dem Kläger zustehende Rente mit 131,10 EUR, wobei sie der Berechnung bezogen auf den Unfallzeitpunkt 09. Januar 1961 einen JAV von 11.798,63 EUR zugrunde legte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, der Berechnung sei nicht der JAV vor dem 09. Januar 1961 zugrunde zu legen, sondern der vor dem 03. Januar 1994 erzielte, weil die richtungsweisende Verschlimmerung auf dem Arbeitsunfall vom 03. Januar 1994 beruhe. Dies sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19. Dezember 2001 ausführlich erörtert worden. Der Vergleichsvorschlag des Senats habe auf dem Hinweis beruht, dass der Rentenantrag wegen der im Gutachten des PD Dr. H. beschriebenen richtungweisenden Verschlimmerung auf das Unfallgeschehen vom 04. Januar 1994 gestützt werden müsse. Deshalb sei er - sollte es nicht zu einem Vergleich kommen - gezwungen, wegen des Unfallgeschehens vom 03. Januar 1994 einen neuen Rentenantrag zu stellen und müsse ggf. ein neues Klageverfahren durchlaufen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise insoweit ab, als sie der Berechnung der Rente anstelle des für das Unfalljahr geltenden Mindestjahresarbeitsverdienstes im Hinblick auf die seinerzeit geltende Fassung des § 565 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres tatsächlich erzielten Verdienst (fiktive Berechnung auf der Basis der Jahre 1965 und 1967, da 1966 der Wehrdienst abgeleistet wurde) zugrunde legte. Daraus ermittelte sie bei einem JAV von 25.572,54 EUR einen für die Zeit ab 21. August 2001 zunächst zu zahlenden Rentenbetrag von 284,14 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2004 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da der JAV regelmäßig Spiegelbild der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor dem Versicherungsfall sei, könne der Verdienst aus dem Jahr 1994 nicht Berechnungsgrundlage sein. Eine entsprechende Vorgehensweise sei auch in dem sozialgerichtlichen Vergleich nicht vereinbart worden.
Dagegen erhob der Kläger am 29. Juli 2004 beim SG mit dem Begehren Klage, der Berechnung der Verletztenrente den JAV 1994 zugrunde zu legen. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach der Vergleich abgeschlossen worden sei, weil das LSG andernfalls das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und ihn darauf verwiesen hätte, wegen des Unfalls vom 03. Januar 1994 einen neuen Rentenantrag zu stellen, weil nach den Ausführungen des PD Dr. H. durch das Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 eine richtungweisende Verschlimmerung der 1961 erlittenen Verletzungen eingetreten sei. Zur Vermeidung dieses neuen Verfahrens sei auf Vorschlag des Senats der Vergleich abgeschlossen worden. Der Berechnung der ihm zustehenden Rente sei daher der JAV 1994 zugrunde zu legen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes mit dem Hinweis entgegen, mit dem geschlossenen Vergleich sei eine richtungweisende Verschlimmerung der rechtsseitigen Retropatellararthrose ausdrücklich als Folge des Unfalls vom 09. Januar 1961 anerkannt worden, sodass der JAV aus dem Jahr 1994 nicht herangezogen werden könne. Mit Urteil vom 30. November 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Vergleichs sowie aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens ausschließlich Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 09. Januar 1961 gewesen seien, ergebe sich, dass dem Rentenanspruch das Ereignis vom 09. Januar 1961 und nicht jenes vom 03. Januar 1994 zugrunde liege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 10. Februar 2005 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, die Verletztenrente sei unter Zugrundelegung des JAV 1993 zu berechnen, weil durch das Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 eine richtungweisende Verschlimmerung der am 09. Januar 1961 erlittenen Verletzungen eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des SG ergebe sich etwas anderes auch nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs. Da die Beteiligten des Vergleichs mit den jetzigen Prozessbeteiligten identisch seien, sei auch nicht auf den reinen Wortlaut abzustellen, sondern darauf, was mit dem Vergleichsabschluss von den Beteiligten gewollt gewesen sei. Bei Abschluss des Vergleichs habe zwischen den Beteiligten aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen PD Dr. H. und den Äußerungen des seinerzeit erkennenden Senats eindeutig festgestanden, dass sich seine 1961 erlittenen Verletzungen durch den Unfall aus dem Jahre 1994 richtungweisend verschlimmert hätten. Zu Unrecht sei das SG auch davon ausgegangen, dass der Vergleich keinen Hinweis auf das Unfallereignis vom 03. Januar 1994 enthalte. Schließlich sei in dem Vergleich ausdrücklich vereinbart, dass die Verletztenrente "wegen einer richtungweisenden Verschlimmerung" der unter Ziffer 1) anerkannten Unfallfolgen gewährt werde. Aus dem zuvor erörterten Gutachten des Sachverständigen PD Dr. H. habe sich aber gerade ergeben, dass diese richtungweisende Verschlimmerung auf dem Unfallgeschehen vom 03. Januar 1994 beruhe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. Januar 2002 und 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2004 zu verurteilen, die Verletztenrente auf der Grundlage des von ihm im Jahr 1993 erzielten Jahresarbeitsverdienstes neu zu berechnen, hilfsweise eine dienstliche Äußerung der Vorsitzenden des 2. Senates einzuholen, zum Beweis dafür, dass mit dem Vergleichsvorschlag des Senats gewährleistet werden sollte, dass das Unfallgeschehen aus dem Jahr 1994 Grundlage des Rentenanspruchs des Klägers sein sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist ergänzend darauf, dass der Kläger selbst davon ausgehe, dass sie die Folgen der am 09. Januar 1961 erlittenen Verletzung entschädige. Aus logischer und rechtlicher Sicht könne daher keine Entschädigung nach einem JAV von 1993 gewährt werden, da ein neuer Versicherungsfall nicht eingetreten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Berechnung der Verletztenrente des Klägers nicht dessen im Jahr 1993 erzielten JAV zugrunde gelegt hat.
Die hierfür maßgeblichen Gründe hat das SG in der angefochtenen Entscheidung umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen Bezug nimmt. Der am 12. Dezember 2001 zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich regelt ausdrücklich lediglich die Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961. Insoweit hat die Beklagte - wie Ziffer 1) des Vergleichs ausweist - als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961 eine Retropatellararthrose des rechten Kniegelenkes anerkannt und sich bereit erklärt, wegen einer (richtungweisenden) Verschlimmerung dieser unter Ziffer 1) des Vergleichs anerkannten Unfallfolge Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Ein weiterer Versicherungsfall, nämlich jener vom 03. Januar 1994 ist nicht Gegenstand des Vergleichs geworden. Schließlich war der im Jahr 1994 erlittene Arbeitsunfall auch nicht Gegenstand des seinerzeit anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahrens, das mit dem in Rede stehenden Vergleich vor dem Berufungsgericht abgeschlossen wurde. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der im Bereich des rechten Kniegelenkes in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Unfall am 04. Januar 1994 objektivierte Vorschaden in Form einer Retropatellararthrose, die zweifellos nicht auf den tags zuvor erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen war. Über die Folgen dieses Versicherungsfalls vom 03. Januar 1994 hatte die Beklagte im Übrigen auch bereits mit Bescheid vom 13. April 1995 bestandskräftig entschieden, sodass die Einbeziehung jenen Versicherungsfalls in den abgeschlossenen Vergleich es notwendig gemacht hätte, diesen Bescheid gleichzeitig aufzuheben. Anhaltspunkte dafür bietet der Vergleich jedoch gleichermaßen nicht.
Der von der Beklagten und dem SG vorgenommenen Auslegung des abgeschlossenen Vergleichs steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Sachverständige PD Dr. H. im Rahmen seines im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens die 1994 festgestellte Patellargelenksarthrose rechts mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 09. Januar 1961 zurückgeführt hat und davon ausging, dass sich durch den Unfall vom 03. Januar 1994 die vorbestehende Retropatellararthrose richtungweisend verschlimmert habe. Denn das von dem Sachverständigen insoweit angesprochene Unfallereignis vom 03. Januar 1994 hat gerade keinen Eingang in den abgeschlossenen Vergleich gefunden, wie der Wortlaut hinreichend deutlich macht. Der Kläger hat im Übrigen selbst ausgeführt, mit Abschluss des Vergleichs habe vermieden werden sollen, dass er wegen der Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 nochmals ein unter Umständen langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang hätte durchführen müssen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der seinerzeit zuständige Senat wohl entsprechend dem eigenen Vortrag des Klägers zu erkennen gegeben hatte, dass der Berufung der Beklagten stattzugeben sein dürfte, macht dies aber deutlich, dass der abgeschlossene Vergleich auch aus der Sicht des Klägers keine den Versicherungsfall vom 03. Januar 1994 betreffende Regelungen enthalten sollte. Denn sonst wäre unverständlich, worin das einen Vergleich kennzeichnende Nachgeben auf Seiten des Klägers hätte liegen sollen. Die Richtigkeit seiner Interpretation zu unterstellen, bedeutete nämlich, dass mit dem Vergleich allein seinen Interessen voll umfänglich Rechnung getragen worden wäre, ohne dass er wegen des Unfalls vom 03. Januar 1994 überhaupt noch ein Verwaltungsverfahren hätte einleiten müssen, dessen Ausgang aber gerade ungewiss gewesen wäre; schließlich hat sich bereits PD Dr. H. nicht in der Lage gesehen, die zu objektivierenden Veränderungen am rechten Kniegelenk den jeweiligen Unfallereignissen zuzuordnen. Dass vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. für die Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichsvorschlags gewesen sein konnte, liegt angesichts des Streitgegenstands des Verfahrens (Folgen des Arbeitsunfalls vom 09. Januar 1961) und der deshalb durchgeführten Ermittlungen, die sich gerade nicht auf die Feststellung der Folgen des Unfalls vom 03. Januar 1994 bezogen, auf der Hand. All dies macht letztlich aber deutlich, dass der mit Abschluss des Vergleichs dem Kläger gebotene Vorteil gerade darin lag, dass er anstelle des zu erwartenden, für ihn nachteiligen Berufungsurteils und der damit verbundenen bloßen Chance, in einem u.U. langwierigen weiteren Verfahren eine Verletztenrente aus dem Unfallereignis vom 03. Januar 1994 zu erwirken, bereits mit Abschluss des Vergleichs von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. aus dem Unfall vom 09. Januar 1961 verlangen konnte, und zwar rückwirkend ab 21. August 2001.
Im Sinne des Hilfsantrags des Klägers war die Einholung einer dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden des 2. Senats nicht erforderlich. Denn eine Erklärung mit einem ihrem Wortlaut nach eindeutigen Inhalt, ist nicht auslegungsbedürftig. Daher ist unerheblich, ob die Vorsitzende des 2. Senats - wie vom Kläger behauptet - mit dem Vergleichsvorschlag gewährleisten wollte, dass das Unfallgeschehen aus dem Jahr 1994 Grundlage des Rentenanspruchs sein sollte.
Da der am 19. Dezember 2001 abgeschlossene Vergleich somit nicht den vom Kläger geltend gemachten Regelungsinhalt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Verletztenrente nicht dessen im Jahr 1993 erzielten JAV zugrunde gelegt hat. Gegen den von der Beklagten nach umfangreichen Ermittlungen konkret zugrunde gelegten JAV hat der Kläger keine Einwände erhoben. Da sich für den Senat insoweit auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der konkret ermittelte und mit Abhilfebescheid vom 16. Februar 2004 zugrunde gelegte Betrag zum Nachteil des Klägers fehlerhaft sein könnte, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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