L 9 R 858/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 7916/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 858/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für ihren verstorbenen Ehemann.

Die Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und am 27.12.2004 verstorbenen Versicherten G. K ... Dieser hatte in Deutschland bis zum 31.03.1997 Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Danach war er als selbständiger Gastwirt tätig.

Der Versicherte teilte der Beklagten am 2.2.2004 mit, dass er am 21.5.2003 bei dem griechischen Versicherungsträger IKA I. einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt habe, der an den griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA weitergeleitet worden sei. Dabei gab der Versicherte unter dem 8.3.2004 an, er habe von 2000 bis 2004 Versicherungszeiten bei der OGA zurückgelegt. Die OGA bestätigte im Vordruck E 205 GR vom 14.02.2004 Versicherungszeiten vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2003.

Mit Bescheid vom 19.4.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Versicherte in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweise. Nach ihren Feststellungen liege volle Erwerbsminderung seit dem 15.2.2002 vor.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.4.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (Az. S 13 R 2516/05). Mit Beschluss vom 15.7.2005 wurde das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die volle Erwerbsminderung sei im Februar 2002 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15.2.1997 bis 14.2.2002 seien lediglich 28 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.1.2002 sei auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12.12.2005 wiederum Klage zum SG Stuttgart (S 13 R 7916/05).

Mit Gerichtsbescheid vom 26.2.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 könne angesichts des rechtshängigen Klageverfahrens S 13 R 2516/05 nicht mehr Klagegegenstand eines weiteren Rechtsstreits seien. Der Widerspruchsbescheid sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 R 2516/05 geworden. Der Widerspruchsbescheid sei nicht isoliert anfechtbar und könne nicht mehr Gegenstand eines eigenständigen Gerichtsverfahrens werden, weshalb die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Ebenfall mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2007 wies das SG die Klage im Verfahren S 13 R 2516/05 ab.

Gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 13 R 7913/05 hat die Klägerin am 19.2.2007 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Antrags ihres Ehemannes weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Ehemann sei von Januar 2000 bis Mai 2003 als Landwirt beschäftigt gewesen und habe daher 41 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung für ihren Ehemann G. K. für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und nach Maßgabe der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit der Klage ist ein Verfahrensmangel, der in der Berufungs- und Revisionsinstanz fortwirkt, weil die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht vorhanden ist (BSG SozR 3-4100 § 84 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 16/03 R, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Deshalb und weil die Klägerin die Berufung auch nicht begründet hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 19. April 2005 und 24. November 2005 und damit die Frage, ob ihrem verstorbenen Ehemann Erwerbsminderungsrente von Mai 2003 bis Dezember 2004 zustand, war im Verfahren S 13 R 2516/05 zu prüfen. Über den in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 26.2.2007 hat der Senat - mangels einer dagegen eingelegten Berufung - nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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