Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 1544/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1525/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt der Kläger für die Folgen einer erlittenen Gewalttat von der Beklagten Heilbehandlung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verlangen kann.
Der 1943 geborene Kläger, von Beruf Zahnarzt, wurde am 10. Dezember 2002 gegen 1.30 Uhr in S. Opfer eines Überfalls, bei dem er von unbekannten Tätern niedergeschlagen und nicht unerheblich verletzt wurde. Eine Polizeistreife, die den Kläger kurz nach der Tat antraf, veranlasste dessen Einlieferung in das M.hospital Stuttgart, wo er bis zum 16. Dezember 2002 stationär behandelt wurde (insbesondere Versorgung von Kopfplatzwunden, Mittelgelenksbasisfraktur D III und Fraktur von D V links durch Fixateur externe). Noch am Vormittag des 10. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Tathergang polizeilich befragt und dann am 18. Dezember 2002 von der Kriminalpolizeiinspektion Stuttgart förmlich vernommen.
Am 25. März 2004 beantragte der Kläger beim damaligen Versorgungsamt Stuttgart (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das VA zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (115 UJs 5486/02) und den Bericht des M.hospitals Stuttgart vom 18. März 2003 bei und veranlasste die versorgungsärztliche Stellungnahme ihres leitenden Arztes Dr. G. vom 07. Juli 2004. Mit Bescheid vom 08. Juli 2004 stellte das VA fest, dass der Kläger am 10. Dezember 2002 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden sei. Als Folge der Schädigung wurde "verheilter Bruch des linken Zeigefingermittelgliedes" im Sinne der Hervorrufung anerkannt, ferner ein Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), der jedoch frühestens ab dem 01. März 2004 (Antragsmonat) bestehe. Anspruch auf Beschädigtenrente bestehe nicht, da der erforderliche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vom Hundert (v.H.) nicht erreicht werde. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, weder von der Polizei, noch seitens des Krankenhauses auf die Möglichkeit einer Opferentschädigung hingewiesen worden zu sein. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dar, weshalb die "Meldepflichtfrist" nicht gelten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht festzustellen, da dem Kläger ausweislich der Akten bei Anzeigenaufnahme am 28. Februar 2003 von der Polizei ein Merkblatt für Opfer von Gewalttaten nach dem OEG ausgehändigt worden sei. Damit liege keine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG vor.
Am 05. November 2004 erhob der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und machte geltend, keine Aufklärung über das OEG oder ein Merkblatt erhalten zu haben. Erst durch das Schreiben seiner privaten Krankenversicherung vom 05. März 2004 habe er von der Entschädigungsmöglichkeit erfahren und daher den Antrag verspätet gestellt. Es sei wirklichkeitsfremd davon auszugehen, dass das OEG allgemein bekannt sei. Er begehre die Erstattung von Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von 1.922.32 EUR, die von seiner Krankenkasse nicht übernommen worden seien. Er legte die entsprechenden Rechnungen vor. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und Wiederholung der Begründung im Widerspruchsbescheid entgegen. Selbst wenn das in Rede stehende Merkblatt nicht ausgehändigt worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass den Bürgern das OEG aus Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt sei. Das SG hörte den Kläger am 11. Oktober 2005 persönlich an und vernahm am 14. Dezember 2005 Kriminaloberkommissar U. zu dem Widerspruch in der Ermittlungsakte, wonach die Aushändigung des "Merkblatt über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren" in der "Strafanzeige Straftat" bejaht, in der Niederschrift anlässlich der förmlichen Vernehmung des Klägers am 18. Dezember 2002 jedoch verneint wurde. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 hob das SG den Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2004 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vom 10. Dezember 2003 (richtig: 2002) Heilbehandlung zu gewähren. Dabei legte es zugrunde, dass dem Kläger das Opfermerkblatt nicht ausgehändigt worden sei und ihm die verspätete Antragstellung deshalb nicht angelastet werden könne, weshalb eine schuldhafte Fristversäumnis nicht festzustellen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Beklagten am 05. März 2007 zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Beklagte am 22. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung Berufung eingelegt, der Kläger sei im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht schuldlos an einer Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gehindert gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn ihm das OEG-Merkblatt tatsächlich nicht ausgehändigt worden sein sollte. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. August 2000 (B 9 VG 1/99 R in SozR 3-3100 § 60 BVG Nr. 3) liege ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt beachtet habe, wobei insbesondere Geisteszustand, Alter, Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Insbesondere schließe Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht aus, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt seien. Im Übrigen hätten die Bürger im Sozialrecht vielfältige Möglichkeiten sich über ihre sozialen Rechte zu informieren, wobei die Leistungsträger gemäß §§ 13 bis 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zur Auskunft und Beratung verpflichtet seien. Von einem schuldlosen Fristversäumnis könne bei dem 60 Jahre alten Kläger, der Zahnarzt sei, daher nicht ausgegangen werden. Er hätte sich ohne großen Aufwand über die Rechtslage informieren und den Antrag rechtzeitig stellen können. Folgte man der Auffassung des SG, bedeutete dies in der Praxis, dass der Zeitpunkt des Erstantrags im sozialen Entschädigungsrecht keine große Bedeutung mehr hätte. Die Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stelle sich nicht, da Polizeidienststellen keine Sozialleistungsträger seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Argumentation des Beklagten könne nicht im Entferntesten akzeptiert werden. Die Fakten und seine Argumente habe er in der Vergangenheit mit großer Deutlichkeit dargelegt. Er verwies auf seinen Schriftsatz vom 01. Februar 2006, in dem er auf die Unsicherheit des vernommenen Polizeibeamten hinsichtlich der Aushändigung des Merkblattes hingewiesen hatte sowie darauf, dass es wirklichkeitsfremd sei, dass das OEG durch die Medien allgemein bekannt sei. Denn soweit dies tatsächlich so sei, seien keine gesonderten Hinweise in einem Merkblatt erforderlich, dessen Erhalt nach den Aussagen des vernommenen Polizeibeamten zudem neuerdings durch Unterschrift bestätigt werden müsse.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juli 2004 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2004 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Heilbehandlung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu gewähren. Denn die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Zeitpunkt des Beginn des Anspruchs auf Heilbehandlung mit dem 01. März 2004 bestimmt wurde, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Heilbehandlung bereits ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 10. Dezember 2002.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt, ist die Versorgung nach Satz 2 der Regelung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung (Satz 3).
Da der Kläger seinen Entschädigungsantrag erst am 25. März 2004 gestellt hat, also nicht innerhalb eines Jahres seit dem schädigenden Ereignis vom 10. Dezember 2002, kommt die Gewährung von Entschädigungsleistungen erst ab dem Antragsmonat, d.h. dem 01. März 2004 in Betracht. Hiervon ist das VA zutreffend ausgegangen.
Diese Jahresfrist wäre nur dann zu verlängern gewesen, wenn der Kläger im Sinne des Satzes 3 der genannten Regelung ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre. Dies war beim Kläger indessen nicht der Fall.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass dem Kläger die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem OEG bis zu der entsprechenden Aufklärung durch seine private Krankenversicherung subjektiv nicht bekannt waren, nicht die Annahme, die verspätete Antragstellung sei unverschuldet. Wie das BSG in der auch vom Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 15. August 2000 (a.a.O) ausgeführt hat, schließt Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht aus. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt sind. Im Sozialrecht bestehen für den Bürger im Übrigen vielfältige Möglichkeiten, sich über seine sozialen Rechte zu informieren. So sind die Leistungsträger nach §§ 13 bis 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet. Auskünfte können darüber hinaus in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten auch von den gesetzlichen Krankenkassen oder den nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen, z.B. den Versicherungsämtern der Kommunen, eingeholt werden. Die Medien weisen zudem regelmäßig auf den Inhalt neuer Gesetze hin. Die Leistungsträger veröffentlichen zum Teil in ihren Mitgliederzeitschriften oder in Merkblättern wichtige Neuerungen.
Den Schwierigkeiten einer zeitgerechten Antragstellung bei Unkenntnis des Anspruchs hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, dass er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Jahresfrist eingeräumt hat, die mit dem Eintritt der Schädigung beginnt und es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, Leistungen seit dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erhalten, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb dieser Frist gestellt wird. Im Rahmen dieser Frist obliegt es demjenigen, der Ansprüche geltend machen möchte, sich bei den zuständigen Behörden bzw. durch anwaltliche Bearbeitung - ggf. im Rahmen der kostenfreien Beratungshilfe - über diese zu informieren.
Diese Möglichkeiten hat der Kläger jedoch nicht genutzt. Er hat sich binnen Jahresfrist weder darüber informiert, ob und inwieweit seine private Krankenversicherung die im Zusammenhang mit dem Überfall entstandenen Kosten übernimmt, noch darüber, ob er ggf. anderweitig Ersatz seiner Nachteile erlangen kann. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Rechnungen stammten aus der ersten Jahreshälfte des Jahres 2003, so dass dem Kläger bis zum Ablauf der Jahresfrist hinreichend Zeit verblieben ist, die entsprechenden Klärungen herbeizuführen. Wenn der Kläger sich hierum zunächst jedoch nicht kümmert und die entsprechenden Rechnungen erst viele Monate später seiner Krankenkasse zur Erstattung vorlegt und dann erst von den Entschädigungsmöglichkeit nach dem OEG Kenntnis erlangt, vermag dies keine schuldlose Versäumung der Antragsfrist zu begründen. Denn auch weder das Alter des Klägers, noch sein Gesundheitszustand oder sein Bildungsstand bieten für den Senat Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen hätte beschaffen können, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Ansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist geltend zu machen.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, weder durch das Krankenhaus, noch anlässlich seiner polizeilichen Anhörung bzw. Vernehmung auf das OEG und die Möglichkeit einer Entschädigungsleistung hingewiesen worden zu sein. Denn haftungsrechtliche Folgen ergeben sich hieraus nicht. Denn weder Krankenhäuser, in die Gewaltopfer zur Behandlung ihrer Verletzungen eingeliefert werden, noch Polizeibehörden trifft eine entsprechende Verpflichtung, die Bürger auf eventuelle Entschädigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Soweit entsprechende Hinweise durch Polizeibehörden in Form der Übergabe von Merkblättern erfolgen, die nach den Angaben des Zeugen U. neuerdings auch unterschriftlich bestätigt werde, ist dies nicht Ausdruck einer ihnen im Hinblick auf die Regelung des § 60 Abs. 1 BVG obliegenden Pflicht, sondern lediglich eine Maßnahme allgemeiner Bürgerinformation, wie sie auch Gegenstand der Aufklärung durch die unterschiedlichsten Medien ist.
Die Verletzung von Aufklärungspflichten kann lediglich im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches haftungsrechtliche Folgen begründen. Dementsprechend kommt es allein darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungsgewährung im streitigen Zeitraum im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hat. Dieser Anspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und verpflichtet die Behörde, dort, wo Versicherten bzw. Leistungsempfängern durch Verwaltungsfehler einen Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt er auch kein Verschulden voraus. Ein Beratungsfehler des Beklagten durch Verletzung der Pflichten aus § 14 SGB I, der dazu geführt hat, dass der Kläger mangels ausreichender Information es versäumt hat, rechtzeitig seine Ansprüche geltend zu machen, kommt hier nicht in Betracht. Denn der Kläger hat sich zeitlich vor seiner Antragstellung vom 25. März 2004 nicht an den Beklagten gewandt und damit für diesen keinen Anlass zur Beratung gegeben. Zwar kann sich ein Herstellungsanspruch unter Umständen auch auf Fehler anderer Behörden stützen, wenn diese es versäumt haben, jemanden, der sich in einer Sozialrechtsangelegenheit an sie gewandt hat, auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen. Dies setzt jedoch voraus, die angesprochene Behörde auch in den Verwaltungsablauf der für die später begehrte Leistung zuständigen Behörde im Sinne einer Funktionseinheit eingebunden ist, was hinsichtlich der Polizeibehörden zweifellos nicht der Fall ist.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil des SG keinen Bestand haben und war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt der Kläger für die Folgen einer erlittenen Gewalttat von der Beklagten Heilbehandlung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verlangen kann.
Der 1943 geborene Kläger, von Beruf Zahnarzt, wurde am 10. Dezember 2002 gegen 1.30 Uhr in S. Opfer eines Überfalls, bei dem er von unbekannten Tätern niedergeschlagen und nicht unerheblich verletzt wurde. Eine Polizeistreife, die den Kläger kurz nach der Tat antraf, veranlasste dessen Einlieferung in das M.hospital Stuttgart, wo er bis zum 16. Dezember 2002 stationär behandelt wurde (insbesondere Versorgung von Kopfplatzwunden, Mittelgelenksbasisfraktur D III und Fraktur von D V links durch Fixateur externe). Noch am Vormittag des 10. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Tathergang polizeilich befragt und dann am 18. Dezember 2002 von der Kriminalpolizeiinspektion Stuttgart förmlich vernommen.
Am 25. März 2004 beantragte der Kläger beim damaligen Versorgungsamt Stuttgart (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das VA zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (115 UJs 5486/02) und den Bericht des M.hospitals Stuttgart vom 18. März 2003 bei und veranlasste die versorgungsärztliche Stellungnahme ihres leitenden Arztes Dr. G. vom 07. Juli 2004. Mit Bescheid vom 08. Juli 2004 stellte das VA fest, dass der Kläger am 10. Dezember 2002 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden sei. Als Folge der Schädigung wurde "verheilter Bruch des linken Zeigefingermittelgliedes" im Sinne der Hervorrufung anerkannt, ferner ein Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), der jedoch frühestens ab dem 01. März 2004 (Antragsmonat) bestehe. Anspruch auf Beschädigtenrente bestehe nicht, da der erforderliche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vom Hundert (v.H.) nicht erreicht werde. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, weder von der Polizei, noch seitens des Krankenhauses auf die Möglichkeit einer Opferentschädigung hingewiesen worden zu sein. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dar, weshalb die "Meldepflichtfrist" nicht gelten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht festzustellen, da dem Kläger ausweislich der Akten bei Anzeigenaufnahme am 28. Februar 2003 von der Polizei ein Merkblatt für Opfer von Gewalttaten nach dem OEG ausgehändigt worden sei. Damit liege keine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG vor.
Am 05. November 2004 erhob der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und machte geltend, keine Aufklärung über das OEG oder ein Merkblatt erhalten zu haben. Erst durch das Schreiben seiner privaten Krankenversicherung vom 05. März 2004 habe er von der Entschädigungsmöglichkeit erfahren und daher den Antrag verspätet gestellt. Es sei wirklichkeitsfremd davon auszugehen, dass das OEG allgemein bekannt sei. Er begehre die Erstattung von Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von 1.922.32 EUR, die von seiner Krankenkasse nicht übernommen worden seien. Er legte die entsprechenden Rechnungen vor. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und Wiederholung der Begründung im Widerspruchsbescheid entgegen. Selbst wenn das in Rede stehende Merkblatt nicht ausgehändigt worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass den Bürgern das OEG aus Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt sei. Das SG hörte den Kläger am 11. Oktober 2005 persönlich an und vernahm am 14. Dezember 2005 Kriminaloberkommissar U. zu dem Widerspruch in der Ermittlungsakte, wonach die Aushändigung des "Merkblatt über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren" in der "Strafanzeige Straftat" bejaht, in der Niederschrift anlässlich der förmlichen Vernehmung des Klägers am 18. Dezember 2002 jedoch verneint wurde. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 hob das SG den Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2004 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vom 10. Dezember 2003 (richtig: 2002) Heilbehandlung zu gewähren. Dabei legte es zugrunde, dass dem Kläger das Opfermerkblatt nicht ausgehändigt worden sei und ihm die verspätete Antragstellung deshalb nicht angelastet werden könne, weshalb eine schuldhafte Fristversäumnis nicht festzustellen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Beklagten am 05. März 2007 zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Beklagte am 22. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung Berufung eingelegt, der Kläger sei im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht schuldlos an einer Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gehindert gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn ihm das OEG-Merkblatt tatsächlich nicht ausgehändigt worden sein sollte. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. August 2000 (B 9 VG 1/99 R in SozR 3-3100 § 60 BVG Nr. 3) liege ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt beachtet habe, wobei insbesondere Geisteszustand, Alter, Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Insbesondere schließe Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht aus, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt seien. Im Übrigen hätten die Bürger im Sozialrecht vielfältige Möglichkeiten sich über ihre sozialen Rechte zu informieren, wobei die Leistungsträger gemäß §§ 13 bis 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zur Auskunft und Beratung verpflichtet seien. Von einem schuldlosen Fristversäumnis könne bei dem 60 Jahre alten Kläger, der Zahnarzt sei, daher nicht ausgegangen werden. Er hätte sich ohne großen Aufwand über die Rechtslage informieren und den Antrag rechtzeitig stellen können. Folgte man der Auffassung des SG, bedeutete dies in der Praxis, dass der Zeitpunkt des Erstantrags im sozialen Entschädigungsrecht keine große Bedeutung mehr hätte. Die Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stelle sich nicht, da Polizeidienststellen keine Sozialleistungsträger seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Argumentation des Beklagten könne nicht im Entferntesten akzeptiert werden. Die Fakten und seine Argumente habe er in der Vergangenheit mit großer Deutlichkeit dargelegt. Er verwies auf seinen Schriftsatz vom 01. Februar 2006, in dem er auf die Unsicherheit des vernommenen Polizeibeamten hinsichtlich der Aushändigung des Merkblattes hingewiesen hatte sowie darauf, dass es wirklichkeitsfremd sei, dass das OEG durch die Medien allgemein bekannt sei. Denn soweit dies tatsächlich so sei, seien keine gesonderten Hinweise in einem Merkblatt erforderlich, dessen Erhalt nach den Aussagen des vernommenen Polizeibeamten zudem neuerdings durch Unterschrift bestätigt werden müsse.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juli 2004 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2004 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Heilbehandlung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu gewähren. Denn die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Zeitpunkt des Beginn des Anspruchs auf Heilbehandlung mit dem 01. März 2004 bestimmt wurde, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Heilbehandlung bereits ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 10. Dezember 2002.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt, ist die Versorgung nach Satz 2 der Regelung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung (Satz 3).
Da der Kläger seinen Entschädigungsantrag erst am 25. März 2004 gestellt hat, also nicht innerhalb eines Jahres seit dem schädigenden Ereignis vom 10. Dezember 2002, kommt die Gewährung von Entschädigungsleistungen erst ab dem Antragsmonat, d.h. dem 01. März 2004 in Betracht. Hiervon ist das VA zutreffend ausgegangen.
Diese Jahresfrist wäre nur dann zu verlängern gewesen, wenn der Kläger im Sinne des Satzes 3 der genannten Regelung ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre. Dies war beim Kläger indessen nicht der Fall.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass dem Kläger die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem OEG bis zu der entsprechenden Aufklärung durch seine private Krankenversicherung subjektiv nicht bekannt waren, nicht die Annahme, die verspätete Antragstellung sei unverschuldet. Wie das BSG in der auch vom Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 15. August 2000 (a.a.O) ausgeführt hat, schließt Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht aus. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt sind. Im Sozialrecht bestehen für den Bürger im Übrigen vielfältige Möglichkeiten, sich über seine sozialen Rechte zu informieren. So sind die Leistungsträger nach §§ 13 bis 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet. Auskünfte können darüber hinaus in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten auch von den gesetzlichen Krankenkassen oder den nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen, z.B. den Versicherungsämtern der Kommunen, eingeholt werden. Die Medien weisen zudem regelmäßig auf den Inhalt neuer Gesetze hin. Die Leistungsträger veröffentlichen zum Teil in ihren Mitgliederzeitschriften oder in Merkblättern wichtige Neuerungen.
Den Schwierigkeiten einer zeitgerechten Antragstellung bei Unkenntnis des Anspruchs hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, dass er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Jahresfrist eingeräumt hat, die mit dem Eintritt der Schädigung beginnt und es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, Leistungen seit dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erhalten, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb dieser Frist gestellt wird. Im Rahmen dieser Frist obliegt es demjenigen, der Ansprüche geltend machen möchte, sich bei den zuständigen Behörden bzw. durch anwaltliche Bearbeitung - ggf. im Rahmen der kostenfreien Beratungshilfe - über diese zu informieren.
Diese Möglichkeiten hat der Kläger jedoch nicht genutzt. Er hat sich binnen Jahresfrist weder darüber informiert, ob und inwieweit seine private Krankenversicherung die im Zusammenhang mit dem Überfall entstandenen Kosten übernimmt, noch darüber, ob er ggf. anderweitig Ersatz seiner Nachteile erlangen kann. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Rechnungen stammten aus der ersten Jahreshälfte des Jahres 2003, so dass dem Kläger bis zum Ablauf der Jahresfrist hinreichend Zeit verblieben ist, die entsprechenden Klärungen herbeizuführen. Wenn der Kläger sich hierum zunächst jedoch nicht kümmert und die entsprechenden Rechnungen erst viele Monate später seiner Krankenkasse zur Erstattung vorlegt und dann erst von den Entschädigungsmöglichkeit nach dem OEG Kenntnis erlangt, vermag dies keine schuldlose Versäumung der Antragsfrist zu begründen. Denn auch weder das Alter des Klägers, noch sein Gesundheitszustand oder sein Bildungsstand bieten für den Senat Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen hätte beschaffen können, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Ansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist geltend zu machen.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, weder durch das Krankenhaus, noch anlässlich seiner polizeilichen Anhörung bzw. Vernehmung auf das OEG und die Möglichkeit einer Entschädigungsleistung hingewiesen worden zu sein. Denn haftungsrechtliche Folgen ergeben sich hieraus nicht. Denn weder Krankenhäuser, in die Gewaltopfer zur Behandlung ihrer Verletzungen eingeliefert werden, noch Polizeibehörden trifft eine entsprechende Verpflichtung, die Bürger auf eventuelle Entschädigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Soweit entsprechende Hinweise durch Polizeibehörden in Form der Übergabe von Merkblättern erfolgen, die nach den Angaben des Zeugen U. neuerdings auch unterschriftlich bestätigt werde, ist dies nicht Ausdruck einer ihnen im Hinblick auf die Regelung des § 60 Abs. 1 BVG obliegenden Pflicht, sondern lediglich eine Maßnahme allgemeiner Bürgerinformation, wie sie auch Gegenstand der Aufklärung durch die unterschiedlichsten Medien ist.
Die Verletzung von Aufklärungspflichten kann lediglich im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches haftungsrechtliche Folgen begründen. Dementsprechend kommt es allein darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungsgewährung im streitigen Zeitraum im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hat. Dieser Anspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und verpflichtet die Behörde, dort, wo Versicherten bzw. Leistungsempfängern durch Verwaltungsfehler einen Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt er auch kein Verschulden voraus. Ein Beratungsfehler des Beklagten durch Verletzung der Pflichten aus § 14 SGB I, der dazu geführt hat, dass der Kläger mangels ausreichender Information es versäumt hat, rechtzeitig seine Ansprüche geltend zu machen, kommt hier nicht in Betracht. Denn der Kläger hat sich zeitlich vor seiner Antragstellung vom 25. März 2004 nicht an den Beklagten gewandt und damit für diesen keinen Anlass zur Beratung gegeben. Zwar kann sich ein Herstellungsanspruch unter Umständen auch auf Fehler anderer Behörden stützen, wenn diese es versäumt haben, jemanden, der sich in einer Sozialrechtsangelegenheit an sie gewandt hat, auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen. Dies setzt jedoch voraus, die angesprochene Behörde auch in den Verwaltungsablauf der für die später begehrte Leistung zuständigen Behörde im Sinne einer Funktionseinheit eingebunden ist, was hinsichtlich der Polizeibehörden zweifellos nicht der Fall ist.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil des SG keinen Bestand haben und war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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