Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 7663/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1681/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - S 16 SO 7663/06 - vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Bankschulden bei der C ...
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme monatlicher Tilgungsraten von 99,- EUR eines am 13. April 2004 bei der C. aufgenommenen Kredits über 4500,- EUR für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 1. Mai 2010 mit der Begründung, sein Bedarf sei durch die bewilligten Grundsicherungsleistungen und ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nicht gedeckt worden. Er sei daher gezwungen gewesen, den Kredit aufzunehmen. Die Übernahme der Kosten rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. April 2006 ab mit der Begründung, das SGB XII sehe die Übernahme von Bankschulden nicht vor. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, mit den durch die Beklagte gewährten Leistungen sei eine Deckung seines Lebensunterhalts nicht möglich gewesen. Wegen des säumigen Verhaltens der Beklagten sei die Übernahme von Bankschulden möglich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. September 2006, dem Kläger zugestellt am 19. September 2006, zurückgewiesen.
Am 18. Oktober 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe seine Erwerbsminderungsrente von 399,17 EUR seit 1. Januar 2003 voll als Einkommen eingesetzt. Die Beklagte habe nicht die zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen weiteren Leistungen bewilligt. Sie habe auch die Absetzung der Beiträge zu Krankenversicherungen, einer Rechtsschutzversicherung und einer Unfallversicherung zu Unrecht verneint. Dadurch sei ein ungedeckter Bedarf entstanden. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er einen Folgeantrag stellen müsse.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf die vom Kläger begehrte Tilgung seiner Schulden aus dem Kreditvertrag bzw. die Übernahme der laufenden Verpflichtungen bestehe kein Anspruch. Eine Übernahme der Bankschulden über die Bestimmungen der § 42 Satz 1 Nr. 4, § 34 SGB XII scheide aus. Nach dieser Vorschrift, die eine Ausnahme von dem Grundsatz darstelle, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Schulden des Leistungsberechtigten zu tilgen, könnten Schulden ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder sonst zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei; die Schulden sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit drohe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ein solcher Sachverhalt liege jedoch nicht vor, da die Kreditverbindlichkeiten bei der Citi-Bank nicht im Zusammenhang mit seiner Unterkunft stünden. Eine Schuldenübernahme als Darlehen nach §§ 42, 37 SGB XII scheide ebenfalls aus, da nicht die Deckung eines vom Regelsatz umfassten Bedarfs betroffen sei, sondern die Deckung von Schulden. Der Übernahme der in der Vergangenheit liegenden, im April 2004 begründeten Kreditschulden stehe auch die Bestimmung des § 18 SGB XII entgegen, wonach die Leistungsansprüche nach dem SGB XII mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet seien. Selbst wenn im April 2004 ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf bestanden haben sollte, so sei der Kläger erst im Oktober 2004 wieder an die Beklagte herangetreten und habe die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber ein etwaiger früherer Bedarf gedeckt gewesen. Auch ausnahmsweise komme die Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit nicht in Betracht, da der Kläger die Stellung eines Weiterbewilligungsantrages trotz des Hinweises im Erstbescheid vom 27. Februar 2003 bis zum Oktober 2004 unterlassen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, einen vermeintlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Wege der Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens zu verfolgen und im Nachgang von der Beklagten die Schuldenübernahme zu verlangen. Eine Absetzung der zu erbringenden monatlichen Tilgungsleistungen vom Einkommen scheide ebenfalls aus, da § 82 Abs. 2 SGB XII einen einkommensmindernden Abzug von Darlehensverbindlichkeiten nicht vorsehe. Das Existenzminimum das Klägers sei zudem durch seine Erwerbsminderungsrente gesichert gewesen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII nicht vor. Eine sonstige Lebenslage in diesem Sinne setze eine bedarfsauslösende Lebenslage voraus, die weder innerhalb des SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt werde. Die vom Kläger begehrte Schuldenübernahme betreffe jedoch keine besondere Lebenslage, da diese thematisch der Sicherung des Lebensunterhalts zuzuordnen sei. Außerdem scheide die Übernahme von Schulden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich aus.
Gegen das ihm am 2. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 99,- EUR aus dem Kreditvertrag mit der C. vom 13. April 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 1. Mai 2010 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsraten aus dem Kreditvertrag mit der C. im streitbefangenen Zeitraum.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass ein Anspruch auf die begehrte Übernahme früherer, laufender oder künftiger Ratenzahlungsverpflichtungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer Verletzung etwaiger Beratungs- und Betreuungspflichten begründet werden kann. Denn die Stellung des Antrags auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen erst im Oktober 2004 wurden aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht durch Umstände verzögert, die der Sphäre der Beklagten zuzurechnen wären (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 1680/07).
Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Bankschulden bei der C ...
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme monatlicher Tilgungsraten von 99,- EUR eines am 13. April 2004 bei der C. aufgenommenen Kredits über 4500,- EUR für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 1. Mai 2010 mit der Begründung, sein Bedarf sei durch die bewilligten Grundsicherungsleistungen und ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nicht gedeckt worden. Er sei daher gezwungen gewesen, den Kredit aufzunehmen. Die Übernahme der Kosten rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. April 2006 ab mit der Begründung, das SGB XII sehe die Übernahme von Bankschulden nicht vor. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, mit den durch die Beklagte gewährten Leistungen sei eine Deckung seines Lebensunterhalts nicht möglich gewesen. Wegen des säumigen Verhaltens der Beklagten sei die Übernahme von Bankschulden möglich. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. September 2006, dem Kläger zugestellt am 19. September 2006, zurückgewiesen.
Am 18. Oktober 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe seine Erwerbsminderungsrente von 399,17 EUR seit 1. Januar 2003 voll als Einkommen eingesetzt. Die Beklagte habe nicht die zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen weiteren Leistungen bewilligt. Sie habe auch die Absetzung der Beiträge zu Krankenversicherungen, einer Rechtsschutzversicherung und einer Unfallversicherung zu Unrecht verneint. Dadurch sei ein ungedeckter Bedarf entstanden. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er einen Folgeantrag stellen müsse.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf die vom Kläger begehrte Tilgung seiner Schulden aus dem Kreditvertrag bzw. die Übernahme der laufenden Verpflichtungen bestehe kein Anspruch. Eine Übernahme der Bankschulden über die Bestimmungen der § 42 Satz 1 Nr. 4, § 34 SGB XII scheide aus. Nach dieser Vorschrift, die eine Ausnahme von dem Grundsatz darstelle, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Schulden des Leistungsberechtigten zu tilgen, könnten Schulden ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder sonst zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei; die Schulden sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit drohe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ein solcher Sachverhalt liege jedoch nicht vor, da die Kreditverbindlichkeiten bei der Citi-Bank nicht im Zusammenhang mit seiner Unterkunft stünden. Eine Schuldenübernahme als Darlehen nach §§ 42, 37 SGB XII scheide ebenfalls aus, da nicht die Deckung eines vom Regelsatz umfassten Bedarfs betroffen sei, sondern die Deckung von Schulden. Der Übernahme der in der Vergangenheit liegenden, im April 2004 begründeten Kreditschulden stehe auch die Bestimmung des § 18 SGB XII entgegen, wonach die Leistungsansprüche nach dem SGB XII mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet seien. Selbst wenn im April 2004 ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf bestanden haben sollte, so sei der Kläger erst im Oktober 2004 wieder an die Beklagte herangetreten und habe die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber ein etwaiger früherer Bedarf gedeckt gewesen. Auch ausnahmsweise komme die Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit nicht in Betracht, da der Kläger die Stellung eines Weiterbewilligungsantrages trotz des Hinweises im Erstbescheid vom 27. Februar 2003 bis zum Oktober 2004 unterlassen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, einen vermeintlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Wege der Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens zu verfolgen und im Nachgang von der Beklagten die Schuldenübernahme zu verlangen. Eine Absetzung der zu erbringenden monatlichen Tilgungsleistungen vom Einkommen scheide ebenfalls aus, da § 82 Abs. 2 SGB XII einen einkommensmindernden Abzug von Darlehensverbindlichkeiten nicht vorsehe. Das Existenzminimum das Klägers sei zudem durch seine Erwerbsminderungsrente gesichert gewesen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII nicht vor. Eine sonstige Lebenslage in diesem Sinne setze eine bedarfsauslösende Lebenslage voraus, die weder innerhalb des SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt werde. Die vom Kläger begehrte Schuldenübernahme betreffe jedoch keine besondere Lebenslage, da diese thematisch der Sicherung des Lebensunterhalts zuzuordnen sei. Außerdem scheide die Übernahme von Schulden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich aus.
Gegen das ihm am 2. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 99,- EUR aus dem Kreditvertrag mit der C. vom 13. April 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 1. Mai 2010 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsraten aus dem Kreditvertrag mit der C. im streitbefangenen Zeitraum.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass ein Anspruch auf die begehrte Übernahme früherer, laufender oder künftiger Ratenzahlungsverpflichtungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer Verletzung etwaiger Beratungs- und Betreuungspflichten begründet werden kann. Denn die Stellung des Antrags auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen erst im Oktober 2004 wurden aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht durch Umstände verzögert, die der Sphäre der Beklagten zuzurechnen wären (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 1680/07).
Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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