Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 7693/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1682/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - S 16 SO 7693/06 - vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Absetzung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung.
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Absetzung der Beiträge für eine am 13. April 2006 abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung von seinem Einkommen. Die Lebensversicherung wurde vom Kläger im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites bei der Ci. am 13. April 2006 abgeschlossen.
Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18. April 2006 mit der Begründung abgelehnt, Beiträge für Lebensversicherungen könnten nur vom Einkommen abgesetzt werden, wenn und soweit nicht erwartet werden könne, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder ein sonstiges ausreichendes Einkommen vorhanden sein werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da dieser eine Rente beziehe. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe die Lebensversicherung zur Absicherung des Kredits bei der Ci. abgeschlossen. Der Kreditbedarf sei durch die Beklage verursacht worden. Zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts habe er den Kredit aufnehmen müssen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. September 2006, dem Kläger zugestellt am 21. September 2006, zurückgewiesen.
Am 18. Oktober 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ihm in der Zeit zwischen Juli 2003 und Dezember 2004 ein menschenwürdiges Leben versagt. Er habe seinen Bedarf daher durch eine Kreditaufnahme decken müssen. Die Lebensversicherung habe auch die Funktion einer Alterssicherung.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beiträge für die vom Kläger zur Sicherung seines Kredits bei der Ci. abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung seien nicht von seinem Einkommen absetzbar. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) absetzbar seien Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierunter fielen die Beiträge zur C.-Lebensversicherung nicht, da diese weder gesetzlich vorgeschrieben noch nach Grund und Höhe angemessen seien. Soweit solche Beiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, könnten diese der Höhe nach nur abgesetzt werden, wenn und soweit für die abgeschlossene Versicherung ein Bedürfnis anerkannt werde. Hiervon sei auszugehen bei Beiträgen für solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge gewährleisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage als sinnvoll erachteten. Entscheidend sei, dass die aus der Versicherung zur Verfügung stehenden Leistungen für einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf zur Verfügung stünden. Hiervon sei bei den vorliegenden Versicherungsbeiträgen nicht auszugehen. Denn es handele sich bei der Versicherung um eine Todesfallversicherung mit der Folge, dass die Versicherungssumme nicht dem Kläger zugute komme und er diese nicht zur Deckung seines Bedarfs einsetzen könne. Die Lebensversicherung bezwecke zudem das Ansparen von Kapital, welches der Ci. als Kreditsicherung zur Verfügung stehen solle. Es handele sich auch nicht um eine im Rahmen der sog. "Riester-Rente" geförderte Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.
Der Übernahme der in der Vergangenheit liegenden Versicherungsbeiträge ab April 2004 stehe auch die Bestimmung des § 18 SGB XII entgegen, wonach die Leistungsansprüche nach dem SGB XII mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet seien. Auf Leistungen für die Vergangenheit bestehe kein Anspruch. Es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, Schulden für die Vergangenheit abzudecken. Der Kläger habe die Absetzung auch erstmals mit Schreiben vom 20. März 2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, so dass die abgeführten Beiträge nicht rückwirkend einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Zudem gehe der Antrag für den Zeitraum, in welchem dem Kläger ohnehin kein Grundsicherungsanspruch zugestanden habe, ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Darlehensaufnahme bei der Ci. im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung im April 2004 nicht zu verantworten. Denn die zunächst unterlassene Stellung eines Antrages auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen bzw. die fehlende Kenntnis von einer Bedarfslage liege nicht im Veranwortungsbereich der Beklagten, sondern des Klägers. Mit dem Hinweis im Bescheid vom 27. Februar 2003 auf die Notwendigkeit der Stellung eines Weiterbewilligungsantrages sei die Beklagte ihrer Beratungspflicht hinreichend nachgekommen. Diese Antragstellung sei nicht nur als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen erforderlich gewesen, sondern auch zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, seinen vermeintlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Wege der Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens und Abschluss einer darlehenssichernden Lebensversicherung zu verfolgen und die Beklagte vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Juni 2004 den monatlichen Betrag von 40,- EUR für die am 13. April 2004 abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung von seinem Einkommen abzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absetzung der monatlichen Beiträge für die bei der C.-Versicherung bestehende Lebensversicherung im streitbefangenen Zeitraum.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Absetzung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung.
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Absetzung der Beiträge für eine am 13. April 2006 abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung von seinem Einkommen. Die Lebensversicherung wurde vom Kläger im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites bei der Ci. am 13. April 2006 abgeschlossen.
Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18. April 2006 mit der Begründung abgelehnt, Beiträge für Lebensversicherungen könnten nur vom Einkommen abgesetzt werden, wenn und soweit nicht erwartet werden könne, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder ein sonstiges ausreichendes Einkommen vorhanden sein werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da dieser eine Rente beziehe. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, er habe die Lebensversicherung zur Absicherung des Kredits bei der Ci. abgeschlossen. Der Kreditbedarf sei durch die Beklage verursacht worden. Zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts habe er den Kredit aufnehmen müssen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. September 2006, dem Kläger zugestellt am 21. September 2006, zurückgewiesen.
Am 18. Oktober 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ihm in der Zeit zwischen Juli 2003 und Dezember 2004 ein menschenwürdiges Leben versagt. Er habe seinen Bedarf daher durch eine Kreditaufnahme decken müssen. Die Lebensversicherung habe auch die Funktion einer Alterssicherung.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beiträge für die vom Kläger zur Sicherung seines Kredits bei der Ci. abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung seien nicht von seinem Einkommen absetzbar. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) absetzbar seien Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierunter fielen die Beiträge zur C.-Lebensversicherung nicht, da diese weder gesetzlich vorgeschrieben noch nach Grund und Höhe angemessen seien. Soweit solche Beiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, könnten diese der Höhe nach nur abgesetzt werden, wenn und soweit für die abgeschlossene Versicherung ein Bedürfnis anerkannt werde. Hiervon sei auszugehen bei Beiträgen für solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge gewährleisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage als sinnvoll erachteten. Entscheidend sei, dass die aus der Versicherung zur Verfügung stehenden Leistungen für einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf zur Verfügung stünden. Hiervon sei bei den vorliegenden Versicherungsbeiträgen nicht auszugehen. Denn es handele sich bei der Versicherung um eine Todesfallversicherung mit der Folge, dass die Versicherungssumme nicht dem Kläger zugute komme und er diese nicht zur Deckung seines Bedarfs einsetzen könne. Die Lebensversicherung bezwecke zudem das Ansparen von Kapital, welches der Ci. als Kreditsicherung zur Verfügung stehen solle. Es handele sich auch nicht um eine im Rahmen der sog. "Riester-Rente" geförderte Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.
Der Übernahme der in der Vergangenheit liegenden Versicherungsbeiträge ab April 2004 stehe auch die Bestimmung des § 18 SGB XII entgegen, wonach die Leistungsansprüche nach dem SGB XII mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet seien. Auf Leistungen für die Vergangenheit bestehe kein Anspruch. Es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, Schulden für die Vergangenheit abzudecken. Der Kläger habe die Absetzung auch erstmals mit Schreiben vom 20. März 2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, so dass die abgeführten Beiträge nicht rückwirkend einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Zudem gehe der Antrag für den Zeitraum, in welchem dem Kläger ohnehin kein Grundsicherungsanspruch zugestanden habe, ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Darlehensaufnahme bei der Ci. im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung im April 2004 nicht zu verantworten. Denn die zunächst unterlassene Stellung eines Antrages auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen bzw. die fehlende Kenntnis von einer Bedarfslage liege nicht im Veranwortungsbereich der Beklagten, sondern des Klägers. Mit dem Hinweis im Bescheid vom 27. Februar 2003 auf die Notwendigkeit der Stellung eines Weiterbewilligungsantrages sei die Beklagte ihrer Beratungspflicht hinreichend nachgekommen. Diese Antragstellung sei nicht nur als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen erforderlich gewesen, sondern auch zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, seinen vermeintlichen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Wege der Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens und Abschluss einer darlehenssichernden Lebensversicherung zu verfolgen und die Beklagte vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Juni 2004 den monatlichen Betrag von 40,- EUR für die am 13. April 2004 abgeschlossene Lebensversicherung bei der C.-Versicherung von seinem Einkommen abzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absetzung der monatlichen Beiträge für die bei der C.-Versicherung bestehende Lebensversicherung im streitbefangenen Zeitraum.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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