L 1 U 1727/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2593/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1727/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Streit steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Januar 2005 teilte der 1964 geborene Kläger der Beklagten mit, es habe sich am 11. Juni 2002 in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers ein Arbeitsunfall ereignet. Er sei als Betriebselektriker beschäftigt gewesen und damit beauftragt, eine Lampenschiene zu montieren. Als er mit der Schiene auf der Leiter gestanden sei, habe er das Gleichgewicht verloren und sei abgestürzt. Hierbei habe er sich einen Bandscheibenschaden zugezogen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Beschäftigungsbetrieb mit, es liege von dem angeblichen Unfall keine interne Meldung vor; deshalb sehe man sich auch nicht veranlasst, eine Unfallanzeige zu erstatten. Der Kläger sei vom 12. Juni bis 10. Juli 2002 arbeitsunfähig gewesen, attestiert durch Dr. R ... Der Krankschreibung sei auch kein Hinweis auf einen Arbeitsunfall zu entnehmen. Der Kläger habe im Laufe seiner Beschäftigung mehrere Unfälle gemeldet (Mai 1996 - Schnittwunde Finger, 5 Tage Arbeitsunfähigkeit; Januar 1997 Fremdkörper im Auge; März 1997 Säurespritzer im Auge, 5,49 Tage Arbeitsunfähigkeit; Juli 1998 Fremdkörper im Auge, 2 Tage Arbeitsunfähigkeit; Februar 2001 Prellung am Kopf). Da der Kläger alle vorangegangenen, auch geringfügigen Unfälle, pflichtgemäß gemeldet habe, gehe man davon aus, dass er auch einen Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen zur Folge gehabt habe, gemeldet hätte.

Der Kläger legte im Februar 2005 die Bescheinigung des Dr. R. vom 30. Dezember 2004 vor. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe am 11. Juni 2002 gegen 11 Uhr einen Arbeitsunfall erlitten, als er von einer Leiter auf den Rücken gefallen sei. Die Erstbehandlung sei am 12. Juni 2002 wegen einer Lumbalgie erfolgt; eine Meldung an die Beklagte sei unterblieben, da damals nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Übersandt wurde auch der Befundbericht über das am 22. Juni 2002 erfolgte MR der Lendenwirbelsäule, Dr. R. (Befund: diskreter Bandscheibenschaden bei L 4/5 mit Dehydration und minimaler Protrusion). Die Beklagte zog weiter das Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse bei, u.a. mit Eintragungen Kreuzschmerz im März 2001, sonstige Spondylose im Februar 2000.

Der Beschäftigungsbetrieb übersandte unter dem 24. Februar 2005 auf Wunsch der Beklagten die Beschreibung des angeschuldigten Unfalls, die vom Kläger im Beisein des Betriebsrats, Personalleiters, Abteilungsleiters und des Meisters Haustechnik L. gefertigt worden war. U.a. war darin beschrieben, dass der Kläger, als er die 3. oder 4. Stufe der Leiter erreicht hatte, den Halt verloren hatte und zu Boden gestürzt war. Er sei mit dem Rücken auf dem Boden aufgeprallt. Es habe weder Zeugen gegeben, noch habe der Kläger erste Hilfe in Anspruch genommen. Der Kläger habe angegeben, nach dem Geschehen Atemnot und starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich verspürt zu haben. Der Kläger habe weiter angegeben, nach dem Arztbesuch am Folgetag seinen Vorgesetzten L. telefonisch über den Unfall verständigt zu haben. In der dieser Beschreibung beigefügten Stellungnahme führte der Beschäftigungsbetrieb weiter aus, der angebliche Unfall sei im Haus nicht bekannt. Auch sein ehemaliger Vorgesetzter Herr L. könne eine Information über einen angeblichen Arbeitsunfall nicht bestätigen. Erst Ende des vergangenen Jahres habe der Kläger begonnen, mit der nachträglichen Unfallmeldung vorstellig zu werden. Im Herbst 2004 habe der Kläger dem Betriebsarzt einen arbeitsbedingten Wirbelsäulenschaden, den er beim Transport einer Leiter in einem Treppenhaus durch Überlastung erlitten haben wollte, geschildert.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Betriebsarzt Dr. Sch. unter dem 11. März 2005 mit, im Jahr 2002 habe es im Februar Gespräche mit dem Kläger gegeben, die sich um Verbesserungen im Arbeitsbereich unter Beteiligung des Betriebsrats gedreht hätten. Gesundheitliche Probleme seien nicht zu erkennen gewesen. Beim Termin am 25. September 2002 habe der Kläger erstmals von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule berichtet; diese seien durch häufige Montagearbeiten an der Decke (Leuchtstoffröhrenwechsel) verursacht, eine Kurmaßnahme sei geplant. Beim Termin am 11. März 2003 habe der Kläger über einen guten Erfolg der Kur berichtet und im Juli 2003 einen Untersuchungsbefund über die im Juni 2003 durchgeführte Kernspinaufnahme übergeben.

Dr. S., Facharzt für Orthopädie, teilte mit Brief vom 22. März 2005 mit, der Kläger habe am 17. Juni 2002 die Sprechstunde aufgesucht und berichtet, dass er seit einer Woche Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule habe, nachdem er längere Zeit in Zwangshaltung gearbeitet habe. Ein Unfall sei in der Vorgeschichte nicht angegeben gewesen.

Um beratungsfachärztliche Stellungnahme gebeten, führte OA Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 24. April 2005 aus, selbst wenn der vom Kläger geschilderte Hergang unterstellt werde (Sturz von der Leiter auf Rücken oder Gesäß) und ein axiales Stauchungstrauma eingetreten wäre, sei dies nicht geeignet, den kernspintomographischen Bandscheibenbefund zu bewirken.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorgangs vom 11. Juni 2002 als Versicherungsfall und die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der angeschuldigte Unfall sei nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er sei morgens gesund zur Arbeit und mittags mit großen Schmerzen wieder zurückgekommen. Dies könne auch seine Frau bestätigen. Nie zuvor habe man bei ihm einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Wäre dieser auf eine degenerative Entwicklung zurückzuführen, hätten sich die Beschwerden schleichend einstellen müssen. Auch sei die Firma bemüht gewesen, den Vorfall zu vertuschen. Er habe mit Herrn L. auch am 22. Juni 2002 ein zweites Gespräch geführt, der übergeordnete Vorgesetzte St. habe dann gesagt, man wolle keine Schwierigkeiten mit der Berufsgenossenschaft, wohl, weil er entgegen den Arbeitsschutzvorschriften genötigt worden sei, auf der mit über 10 Sprossen ausgestatteten Leiter alleine zu arbeiten.

Um weitere Stellungnahme gebeten, führte der Beschäftigungsbetrieb unter dem 28. Juli 2005 aus, Herr L. könne sich an keine diesbezüglichen Gespräche mit dem Kläger erinnern. Insbesondere habe er auch am Samstag, 22. Juni 2002 nicht gearbeitet. Auf Herrn St. sei der Kläger auch erst im Jahr 2004 zugekommen; nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag in Bezug auf einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 10. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag wiederholt. Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen (Dr. B., Facharzt für Orthopädie, Auskunft vom 23. November 2005 mit zahlreichen Arztbriefen und Befundberichten in Anlage; Dr. R., Facharzt für Innere Medizin, Auskunft vom 28. November 2005 mit Befundberichten in Anlage). Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2006 als Zeugen die Ehefrau des Klägers B. S., Herrn St., Herrn L., Herrn B., Herrn L. und Dr. Sch. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, gestützt darauf, dass der Kläger einen Nachweis für den angeblichen Unfall auch im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen nicht habe führen können.

Gegen das ihm am 7. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April 2007 Berufung eingelegt und vorgebracht, es sei hinreichend belegt, dass er am Vormittag des 11. Juni 2002 noch gesund gewesen sei. Er habe um 11.42 Uhr abgestempelt und sei nach Hause gegangen. Dadurch sei bewiesen, dass er sich seine Verletzung nur am Arbeitsplatz zugezogen haben könne. Es gebe auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Ehefrau zu zweifeln, nur weil diese den Rücken des Klägers nicht angeschaut habe, als dieser mit Schmerzen nach Hause gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid vom 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall des Klägers vom 11. Juni 2002 als Versicherungsfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen als zutreffend.

Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 11. Juni 2006 mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis eines versicherten Arbeitsunfalls am 11. Juni 2002 nicht erbracht. Ansprüche gegen die Beklagte stehen ihm deshalb aus diesem angeschuldigten Ereignis nicht zu.

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.).

Ebenso wie in allen anderen Prozessordnungen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit bzw. des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70, 72 ff; 19, 52, 53; 30, 121, 123; Peters/ Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, §§ 103, 104, Anm. 4). Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen. Wie sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts zu entnehmen (vgl. BSGE 6, 70, 72 f; 15, 112, 114; 19, 52, 53 = SozR Nr. 62 zu § 542 RVO a.F.; BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG).

Den ihm obliegenden Nachweis eines versicherten Arbeitsunfalls hat der Kläger nicht erbracht, denn es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 11. Juni 2002 tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Wie bereits in den angefochtenen Bescheiden und auch dem Urteil des SG zutreffend dargestellt, gibt es für das angebliche Unfallgeschehen keine Augenzeugen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe am Folgetag und am 22. Juni 2002 mit seinem ehemaligen Vorgesetzten über das Geschehen am 12. Juni 2002 gesprochen, konnte nicht nachgewiesen werden. Es liegen keine schriftlichen Aufzeichnungen über eines oder beide Gespräche vor (am 22. Juni 2002 hat der Vorgesetzte darüber hinaus nicht gearbeitet), der Vorgesetzte L. kann sich daran auch nicht mehr erinnern. Dass dem Kläger die Bedeutung eines möglichen Arbeitsunfalls durchaus bewusst war, kann aus dem Umstand ersehen werden, dass er in der Vergangenheit auch vergleichsweise geringfügige Verletzungen gemeldet hat. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, hätte sich tatsächlich ein Unfall mit einem Sturz von der Leiter auf den Rücken ereignet, zumindest vor dem Abstempeln zur Mittagszeit und dem Verlassen des Betriebs der Personalabteilung Mitteilung darüber gemacht hätte, dass er wegen eines Arbeitsunfalls unter Schmerzen leide und deshalb früher den Betrieb verlassen müsse. Dies ist aber auch nicht geschehen. Auch am Folgetag ist keine Mitteilung eines Arbeitsunfalls durch den Kläger dokumentiert, was letztlich auch dem - insoweit fehlenden - Vortrag gegenüber dem behandelnden Arzt entspricht. Dokumentiert ist darüber hinaus, dass der Kläger erst Ende 2004 Gespräche mit seinen Vorgesetzten und dem Betriebsrat wegen des angeschuldigten Ereignisses gesucht hat, obwohl zuvor wegen der innerbetrieblichen Versetzung des Klägers und krankheitsbedingter Wiedereingliederung vielfach Gespräche insbesondere mit den Vorgesetzten, aber auch mit Dr. Sch. erfolgt sind.

Gegen die Darstellung des Klägers spricht des Weiteren, dass er auch den erstbehandelnden Ärzten (weder Dr. R. am 12. Juni 2002, noch Dr. B. am 17. Juni 2002) ein Unfallgeschehen als mögliche Ursache seiner Rückenbeschwerden erwähnt hat. Keiner der Ärzte hat deshalb auch eine Mitteilung an die Beklagte unternommen oder veranlasst, sondern die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt. Entsprechendes gilt für die Rehabilitationsmaßnahme im Januar 2003, die zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte, ebenso die Rehabilitationsmaßnahme im März 2004. Auch ist in keinem der aktenkundigen Entlassungsberichte von einem Unfallgeschehen die Rede. Vielmehr hat der Kläger, gegenüber den behandelnden Ärzten wie auch dem Betriebsarzt Dr. Sch., eine Überlastung durch die Montage von Lichtröhren an der Werkshallendecke als Ursache seiner Rückenbeschwerden angegeben.

Am fehlenden Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls konnte auch die Einvernahme der Zeugen vor dem SG nichts ändern. Keiner der Zeugen war Augenzeuge des vom Kläger geschilderten Unfallgeschehens. Keiner der Zeugen konnte aber auch Angaben darüber machen, dass er den Kläger kurz nach dem Geschehen verletzt gesehen oder dass der Kläger ihm gegenüber Angaben über einen Unfall gemacht hätte. Jeder der Zeugen berichtete vielmehr darüber, erst im Rahmen der Befragung durch die Beklagte oder jedenfalls deutlich nach dem fraglichen Unfalltag von einem Unfall erfahren zu haben.

Soweit sich der Kläger auf den Vortrag seiner Ehefrau beruft, wonach er morgens das Haus gesund verlassen und mittags schmerzgeplagt wieder nach Hause gekommen sei, was nach seiner Auffassung ausreiche, um einen Arbeitsunfall nachzuweisen, zweifelt das Gericht die Aussage der Ehefrau nicht an. Dies insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nachweislich am 11. Juni 2002 seinen Arbeitsplatz schon Mittags verlassen hat und ab 12. Juni 2002 für längere Zeit wegen Lumbalgie arbeitsunfähig war. Sicherlich besteht dadurch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten akuter Rückenbeschwerden und dem angeschuldigten Unfalltag. Mehr ist dadurch aber nicht nachgewiesen, insbesondere nicht das Entstehen der Rückenbeschwerden durch das vom Kläger geschilderte Geschehen. Diesbezüglich konnte auch die Ehefrau des Klägers nur vom Hörensagen berichten, zumal sie nach ihren Angaben den Rücken des Ehemanns, als er nach Hause gekommen war, auch nicht näher angeschaut hat, um z.B. Prellmarken oder Ähnliches bestätigen zu können. Auch der erstbehandelnde Arzt hat diesbezüglich keine Befunde erhoben und schilderte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2004 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls auch nur nachträglich nach den Schilderungen des Klägers. Im Erstuntersuchungstermin hat der Kläger diesbezüglich, darauf ist schon eingegangen worden, keinen Arbeitsunfall erwähnt.

Insoweit steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass beim Kläger am 11. Juni 2002 akute Rückenbeschwerden während der Arbeit aufgetreten sind, der Vollbeweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist damit nicht geführt. Die Beweislosigkeit geht insoweit zu Lasten des Klägers. Auf die möglichen (anderen) Ursachen der Rückenbeschwerden bzw. die Frage, ob dadurch weitere Erkrankungen bedingt sind, kommt es hier nicht an. Nur ergänzend soll deshalb darauf hingewiesen, dass auch die bestehende Erkrankung (MRT vom 22. Juni 2002: diskreter Bandscheibenschaden bei L 4/5 mit Dehydration und minimaler Protrusion) gegen eine traumatische Verursachung, jedenfalls in der vom Kläger geschilderten Art, spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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