L 6 U 1735/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3389/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1735/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.

Der am 1972 geborene Kläger war vom 2. Mai 1995 bis 31. März 2001 bei der Firma A. bzw. deren Nachfolgebertrieb, der E. F. Power GmbH (im Folgenden einheitlich: GmbH) in der Vorfertigung als Maschinenbediener beschäftigt, wobei er von seiner Arbeitszeit zu ca. 60 vom Hundert (v. H.) an der Säge und zu 40 v.H. an der Bürstmaschine eingesetzt war, als Aushilfe im Übrigen ca. 3 bis 4 Wochen jährlich an der Waschanlage. An der Säge hatte er Aluminiumrohrbündel von ca. 5 bis 6 Meter Länge von einem Container auf eine Rollbahn an der Vorschubeinrichtung der Säge umzusetzen. Dabei wurde das Rohrbündel mit beiden Händen umfasst, an einem Ende angehoben, durch schnelle Auf- und Abbewegung der Hände in Schwingungen versetzt und dann unter Ausnutzung des Schwungs auf die Rollbahn bewegt. Danach wurde das Rohrbündel in die Säge eingeschoben und der Sägevorgang gestartet. Gesägte Rohrstücke mussten entweder abgenommen und in Rollwagen gelegt werden oder diese fielen in Schäferkisten, die anschließend auf Palettenwagen aufgestapelt werden mussten. An der Bürstmaschine waren die Aluminiumrohrstücke aus den bereitstehenden Schäferkisten zu entnehmen und in die Maschine einzuführen. Die gebürsteten Teile fielen anschließend in leere Schäferkisten, die wiederum auf Paletten umgesetzt werden mussten.

Am 21. August 2000 trat beim Kläger Arbeitsunfähigkeit ein. Vom 5. Dezember 2000 bis 2. Januar 2001 wurde er in der B.klinik Bad K., Rehabilitationsklinik für konservative Orthopädie, unter den Diagnosen chronisch rezidivierende Ischialgien beidseits links betont, degeneratives Vertebralsyndrom , Hyperlipidämie , Adipositas stationär behandelt. Aus dieser Maßnahme wurde er für angepasste Berufsarbeiten arbeitsfähig entlassen. Seine Tätigkeit bei der GmbH nahm der Kläger nicht mehr auf, da das Arbeitsverhältnis nach Inanspruchnahme von Urlaub und einer sich anschließenden erneuten Arbeitsunfähigkeit zum 31. März 2001 beendet wurde.

Am 25. Januar 2001 machte der Kläger bei der Beklagten eine BK nach der Nr. 2108 der BKV geltend und führte aus, er sei langjährig mit dem Heben schwerster Eisenteile in ungünstigen Körperhaltungen (gebückt und mit Drehbewegungen im Rumpf) befasst gewesen und befinde sich wegen eines hierdurch erlittenen Bandscheibenvorfalls zwischenzeitlich in einer längerfristigen medizinischen Behandlung. In dem der GmbH daraufhin übermittelten "Kurzerhebungsbogen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule" gab diese unter dem 28. Februar 2001 zu den vom Kläger durchgeführten Hebevorgängen an, pro Schicht seien 20-mal Gewichte bis zu 10 Kilogramm (kg), 10-mal Gewichte von 10 bis 15 kg und 2-mal Gewichte von 15 bis 20 kg zu Heben gewesen, wobei diese Gewichte über Entfernungen von weniger als 2 Meter zu tragen gewesen seien. Arbeiten in extremer Rumpfbeugung seien ca. 5 Minuten pro Arbeitstag an ca. 20 Arbeitstagen im Jahr angefallen. Der Kläger gab in dem ihm übersandten "Erhebungsbogen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule" an, ca. 500 bis 600 mal je Arbeitsschicht Gegenstände (Blechkisten und Alurohre) mit unterschiedlichen Gewichten (bis 10 kg, 10 bis 15 kg, 15 bis 20 kg, 20 bis 25 kg, mehr als 25 kg) angehoben und diese mehr als 5 Meter getragen zu haben. Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung habe er bei Tätigkeiten an der Waschanlage alle 8 Minuten durchgeführt. Die Beklagte zog bei der AOK Baden-Württemberg das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers bei und holte den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. d. B. vom 1. Juni 2001 ein, der u.a. den Entlassungsbericht der B.klinik vom 2. Februar 2001 sowie den Befundbericht des Radiologen Dr. G. vom 1. September 2000 über eine an diesem Tag durchgeführte Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS - L3/4 leichte dorsale Protrusio, L4/5 kleiner links paramedialer Bandscheibenvorfall, L5/S1 deutlicher links paramedialer Bandscheibenvorfall mit Sequestration nach kaudal und Kompression) vorlegte. Sie veranlasste ferner die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD), der nach Betriebsbesichtigungen am 28. Juni und 20. Juli 2001 unter dem 5. Oktober 2001 einen ausführlichen Bericht vorlegte, in dem er zu der zusammenfassenden Einschätzung gelangte, dass der Kläger im Zeitraum von 1995 bis 2001 keine Gewichte von mehr als 20 kg gehoben und getragen habe und daher von keiner Druckkraft auszugehen sei, die eine Gefährdung für den LWS-Bereich darstelle. Schließlich holte sie die Stellungnahme der Staatlichen Gewerbeärztin beim Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg Dr. E. vom 2. April 2002 ein, die die geltend gemachte BK nicht zur Anerkennung vorschlug. Nach Einsichtnahme in die bisher angefallenen Aktenvorgänge legte der Kläger nochmals u.a. einen ausgefüllten "Erhebungsbogen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule" vor, in dem er wiederum angab, er habe Alurohre und gefüllte Kisten bzw. Schäferkisten mit verschiedenen Gewichten (bis 10 kg, 10 bis 15 kg, 15 bis 20 kg, 20 bis 25 kg, mehr als 25 kg) über eine Entfernung von 20 bis 30 m heben und tragen müssen; die Häufigkeit der Hebe- und Tragevorgänge sei schlecht zu schätzen, das Heben sei jedoch "sehr oft" und das Tragen "oft" erforderlich gewesen. Er wandte sich im Übrigen gegen die in dem Bericht des TAD zu Grunde gelegten Daten und machte geltend, pro Schicht seien deutlich mehr Rohrbündel einzulegen gewesen als dort dargelegt werde, nämlich 250 statt der angenommenen 100 bis 130. Auch hätten die zu hebenden Schäferkisten im Mittel nicht lediglich ca. 11 kg gewogen; 15 kg sei auch keinesfalls die Gewichtsobergrenze gewesen. Es hätte auch Kisten mit einem Gewicht von deutlich über 25 kg gegeben. Zudem hätten pro Schicht mehr Kisten auf Paletten umgesetzt werden müssen, als vom TAD angenommen (ca. 50 bis 60 Kisten statt 30 bis 40 Kisten). Darüber hinaus sei beim Umsetzen der Kisten auf die Paletten auch ein tiefes Bücken von mindestens 90 Grad erforderlich gewesen. Unberücksichtigt geblieben sei die besondere Belastung der Wirbelsäule beim Einlegen der Rohrbündel, weil nämlich der Oberkörper in eine Drehbewegung habe versetzt werden müssen. Anders als vom TAD zu Grunde gelegt habe er an der Waschanlage auch nicht lediglich 3 bis 4 Wochen jährlich, sondern mindestens 2 Monate gearbeitet. Dort hätten die Kisten im Schnitt deutlich mehr als 20 kg gewogen; teilweise hätten sie ein Gewicht von 30 bis 40 kg gehabt. Die Beklagte holte die weitere Stellungnahme des TAD vom 6. November 2002 ein, die aufgrund einer weiteren am 4. November 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung gefertigt wurde. Darin wurde bekräftigt, dass das durchschnittliche Gewicht der zu bewegenden Rohrbündel bei 7,7 kg liege und das schwerste Rohrbündel weniger als 15 kg wiege. Die Anzahl der zu sägenden Rohrbündel pro Schicht schwanke im Übrigen stark, da bei kleineren Rohrstücken der Sägevorgang viel länger dauere als bei langen Rohrstücken. Was die Hebebelastung im Hinblick auf die Schäferkisten anbelange, seien Lastgewichte von 8 bis 15 kg festgestellt worden. Beim Stapeln dieser Kisten werde ein Beugewinkel der Wirbelsäule über 90 Grad nicht erreicht, da die unterste Greifhöhe beim Stapeln auf den Paletten dabei 25 cm über der Standfläche betrage.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da beim Kläger keine BK vorliege; eine schädigende Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2108 der BKV sei nicht ausgeübt worden. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass sich die Auftragslage seiner früheren Arbeitgeberin zuletzt drastisch verschlechtert habe; die in den Vorjahren zu verarbeitenden Stückzahlen seien wesentlich höher gewesen. Entsprechend seien seinerzeit auch deutlich schwerere und größere Rohrbündel zu verlasten gewesen; diese hätten auch nicht lediglich ein Höchstgewicht von 15 kg gehabt. Schwer verständlich für ihn sei, dass die volle Schäferkiste lediglich 8 bis 15 kg schwer gewesen sein solle. Tatsache sei, dass eine Vielzahl dieser Kisten ein Gewicht von 30 bis 40 kg gehabt hätten. Unberücksichtigt geblieben sei weiterhin, dass die Verlastung von Gewichten mit verdrehter Wirbelsäule sich durchaus auf den Lendenbereich auswirke. Entgegen der Darstellung des TAD habe er auch beim Heben die Wirbelsäule mindestens um 90 Grad abwinkeln müssen, zumal er selbst keine Kniebeugen habe durchführen können. Weshalb er im Übrigen keine Zwangshaltungen habe einnehmen müssen, sei unverständlich, da sich gerade an der Säge durch das ständige monotone Umsetzen der Rohrstücke eine permanente sich wiederholende Zwangshaltung im Wirbelsäulenbereich ergeben habe. Die Beklagte holte die weitere Stellungnahme des TAD vom 15. Mai 2003 ein, die auf der Grundlage einer weiteren Betriebsbesichtigung am 7. Mai 2003 gefertigt wurde. Darin wurde insbesondere dargelegt, dass sich beim Wiegen zweier Schäferkisten mit kleinen glatten Aluröhrchen mit besonders hoher Schuttdichte und einer Füllung von 80 v.H. (sonst mangelnde Stapelbarkeit) ein Gewicht von 13,21 bzw. 13,05 kg ergeben habe. Was die Tätigkeit an der Rohrsäge anbelange, sei zu berücksichtigen, dass nur Rohrbündel bis zu einem Durchmesser von ca. 6 cm gegriffen werden könnten, da größere Rohrbündel nicht mehr in die Spannvorrichtung der Säge passten. Die unterschiedlichen Rohrgewichte, die von Hand hätten angehoben werden müssen, seien anhand von Rohrdurchmesser und Wandstärke errechnet worden. Daraus ergäben sich Lasten von ca. 3,9 kg bis 11,2 kg je Rohrbündel. Beim Heben der Schäferkisten sei im Übrigen ein tiefes Bücken über 90 Grad im Hinblick auf die Greifhöhe von ca. 25 cm in der untersten Stapelschicht nicht notwendig gewesen. Selbst wenn die Arbeitsfrequenz früher höher gewesen sein sollte, seien die ermittelten Einzellasten gleichwohl zutreffend. Im Hinblick auf den weiteren Umstand, dass der Kläger die in Rede stehenden Tätigkeiten nur etwa 5 Jahre ausgeübt habe, seien aus arbeitstechnischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Entstehen einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKV erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 24. Oktober 2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage, mit der er geltend machte, die Schäferkisten seien zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung nicht lediglich zu 80 v.H., sondern zu 100 v.H. gefüllt worden. Eine Stapelfähigkeit sei damit gleichwohl gegeben gewesen. Das Gewicht habe weit mehr als 13 kg betragen; teilweise seien die Kisten mit Schellen gefüllt gewesen. Das Gewicht der Kisten habe 30 bis 40 kg betragen. Auch an der Waschanlage seien Kisten dieses Gewichts per Hand aufgesetzt worden. Lediglich die ganz langen Rohre seien mit Kranen bewegt worden. Da dort immer mit Hochdruck hart gearbeitet worden sei und häufig nicht einmal ausreichend Hubwagen vor Ort gewesen seien, habe man die Kisten teilweise mit der Hand an die weiteren Arbeitsstätten getragen und dabei Strecken zwischen 50 und 100 Metern zurückgelegt, was täglich ca. 10 bis 15 mal vorgekommen sei. Unzutreffend sei die zugrunde gelegte Gewichtsbelastung an der Rohrsäge pro Bündel von ca. 3,9 kg und maximal 11,2 kg. Das entsprechende Gewicht dürfte zumindest 15 bis 20 kg betragen haben. Wegen der zum früheren Zeitpunkt größeren Auslastung des Betriebes sei die Beklagte auch von einer falschen Verarbeitungsdichte ausgegangen. Dies betreffe sowohl die einzulegenden Rohrbündel als auch die Anzahl der verarbeiteten Schäferkisten. Was die 90 Grad Beugung anbelange, sei der genannte Neigungsgrad nur ein Anhaltspunkt, beim Beladen der Paletten und Entladen sei dieser Wert nahezu erreicht worden. An der Waschanlage sei die 90 Grad Neigung jedoch erreicht worden, da die Kisten dort vor den Maschinen abgestellt worden seien, so dass man bis auf den Boden habe greifen müssen. Unberücksichtigt geblieben sei weiterhin die besonders rückenbelastende Art der Bewegung, die mit dem normalen Anheben einer Kiste vom Boden nicht vergleichbar sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die weitere Stellungnahme ihres TAD vom 19. März 2004 vor. Das SG erhob das Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. F. vom 4. September 2004, der den Kläger am 2. Juli 2004 untersuchte und persönlich befragte sowie am 18. August 2004 einen Ortstermin in der Betriebsstätte der GmbH durchführte. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, auch unter Berücksichtigung eines 20%-igen Zuschlags für die tatsächlich mögliche Füllungshöhe von 100 v.H. werde die kritische Größe von 15 kg bei den zu tragenden Kisten nicht erreicht. Das Absetzen einer Schäferkiste sei keine Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung. Im Sinne der BK Nr. 2108 der BKV liege eine langjährige, d.h. im allgemeinen 10-jährige berufsbedingte Einwirkung nicht vor. Die Beschäftigungsdauer beim Kläger betrage nur 5 Jahre und 3 Monate. Lediglich bei einer besonderen Schwere des Arbeitsplatzes könne von der genannten Belastungsdauer abgewichen werden. Zudem werde auch kein ausreichender beruflicher Grund für die Entstehung der vorhandenen Bandscheibenerkrankung gesehen. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2006 wies das SG die Klage gestützt auf die Feststellungen des TAD sowie des Gutachtens des Dr. F.s ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. März 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 6. April 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. geltend gemacht, weil er selbst trotz einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit bei dem durchgeführten Ortstermin nicht zugegen gewesen sei. Nur er hätte sinnvoll darstellen können, welche Bewegungen er beim Verlasten der Rohre und Gewichte ausgeführt habe. Nur anhand seiner Schilderung sei es möglich, die konkreten Belastungen zu ermitteln und hieraus die medizinischen Schlüsse zu ziehen. Beispielsweise hätte das Wiegen der Kisten seiner Kontrolle bedurft. Immerhin habe er zu hebende Gewichte von bis zu 40 kg angegeben. Ein Laie könne auch ohne Waage ein derartiges Gewicht von den angenommenen 15 kg unterscheiden. Auch seine Angaben zum Verheben und Absetzen der Kisten hätten nur vor Ort bei einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme verifiziert werden können. So sei einseitig den Angaben der GmbH Glauben geschenkt worden. Neben der Sache liege im Übrigen die Feststellung, dass die Schleuderbewegungen kein Grund für die Begründung einer BK darstellen sollen. Denn wenn er diese Schleuderbewegungen zum Verlasten der Gewichte durchgeführt habe und es deshalb zu den angegebenen Drehbewegungen und Mehrbelastungen gekommen sei, sei dies selbstverständlich zu berücksichtigen. Da bei schwunghaften Rotationsbewegungen ganz andere Kräfte auf die Bandscheiben einwirkten als bei einfachen Hebebewegungen sei die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig. Soweit der Sachverständige seine Verschleißerscheinungen als degenerative Veränderungen bezeichnet habe, unterliege er einem Zirkelschluss. Denn die Annahme eines degenerativen Schadens untermauere gerade, dass keine BK vorliege. Dann könne das Nichtvorliegen einer BK aber nicht zur Begründung für das Vorliegen einer degenerativen Erkrankung herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2003 zu verurteilen, die Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und insbesondere die am Gutachten des Sachverständigen Dr. F. geäußerte Kritik für unberechtigt. Der arbeitstechnische Sachverhalt sei durch den TAD im Übrigen ausführlich und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten ermittelt worden; sämtliche Bewertungsgrundlagen bzw. Informationsquellen seien dezidiert bezeichnet. Zwar hätten den arbeitstechnischen Feststellungen auch Auskünfte des Arbeitgebers zugrunde gelegen, doch seien bei den Ortsterminen auch die drei früheren Arbeitskollegen des Klägers mit herangezogen worden, die er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst als Zeugen benannt habe.

Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat Prof. Dr. G.-Z. unter dem 3. August 2006 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde letztlich jedoch nicht erstattet, da der Kläger drei Einladungen zu einer Untersuchung nicht nachgekommen ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagen vom 15. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, beim Kläger eine BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm deshalb Verletztenrente zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und BKen. Dabei sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach Satz 2 dieser Regelung ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; dabei kann sie bestimmen, dass die Krankheiten nur dann BKen sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten.

Als BK in diesem Sinne hat der Kläger eine Erkrankung der Wirbelsäule durch schweres Heben und Tragen geltend gemacht, mithin eine solche nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV.

Die Feststellung einer BK erfordert zum einen die Erfüllung der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. der Versicherte muss im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BKV ausgesetzt gewesen sein, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden herbeizuführen (haftungsbegründende Kausalität), zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss demnach ein dieser BK entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität). Demnach führt auch der Umstand, dass ein Versicherter über lange Jahre hinweg Belastungen ausgesetzt war, die grundsätzlich geeignet sind, eine BK hervorzurufen, nicht automatisch zur Anerkennung und ggf. Entschädigung. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind wegen des Fehlens gesicherter medizinischer Erfahrungssätze im Falle der BK Nr. 2108 nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, S. 39ff. mit Anm. Ricke). Ebenso wenig kommt die Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII zum Tragen. Vielmehr ist beim Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob wahrscheinlich ein Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und der aufgetretenen Erkrankung besteht. Dabei sind neben den beruflichen Faktoren auch Schadensanlagen und außerberufliche Belastungen zu berücksichtigen.

Ausgehend hiervon kommt beim Kläger die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht in Betracht. Denn vorliegend sind bereits nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK erfüllt.

Nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als BK anzuerkennen. Mit der Formulierung "langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten" hat der Verordnungsgeber verbindlich festgelegt, welche beruflichen Einwirkungen generell geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS zu verursachen bzw. zu verschlimmern.

Zur Ermittlung der insoweit erforderlichen Einwirkungen bzw. Belastungen wendet der Senat das Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) an. Danach wird zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung aus der Belastungshöhe und der Belastungsdauer eine schichtbezogene Beurteilungsdosis (Tagesdosis) errechnet. Als Belastungshöhe wird die Druckkraft auf das Bandscheibensegment L5-S1 und als Belastungsdauer die Dauer für Hebe- oder Tragevorgänge herangezogen. Dabei geht die Druckkraft gegenüber der Belastungsdauer aufgrund des höheren Schädigungspotenzials überproportional in die Berechnung der Tagesdosis ein. Als täglicher Tagesdosis-Richtwert, bei dessen Erreichen oder Überschreiten mit einer Gefährdung für das Entstehen bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS zu rechnen ist, wird ein Wert von 5,5 x 103 Newton-Stunden (Nh) für Männer (entsprechend 5.500 Nh) und 3,5 x 103 Nh für Frauen (entsprechend 3.500 Nh) abgeleitet, d. h. Tätigkeiten mit einer Tagesdosis ab diesen Werten sind als gefährdend im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzusehen. Nur wenn die Tagesdosis-Richtwerte erreicht oder überschritten werden, werden die Tagesdosen zu einer Gesamtdosis addiert. Bei der Ermittlung dieser schichtbezogenen Beurteilungsdosis wird als Mindestwert für die Bandscheibenkompression ein Wert von 3.200 N (Newton) für Männer und 2.500 N für Frauen angewendet, um zwischen der Exposition zum Heben und Tragen schwerer Lasten und allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten unterscheiden zu können. Diese Mindestdruckkraft leitet sich unmittelbar aus dem Merkblatt zur BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab, in dem ein Lastgewicht von 20 kg für Männer bzw. 10 kg für Frauen als Anhaltspunkt für eine "schwere Last", bezogen auf ein Alter ab 40 Jahren, festgelegt ist. Denn biomechanische Berechnungen beim langsamen Heben einer 20- bzw. 10-kg-Last vom Boden auf Taillenhöhe führen zu Druckkraftwerten um 3.200 N für Männer und 2.500 N für Frauen. Dieser Mindestwert muss erreicht werden, damit der Hebe- oder Tragevorgang bei der Ermittlung der schichtbezogenen Belastungsdosis berücksichtigt werden kann. Als Richtwert für das gesamte Berufsleben, bei dessen Erreichen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zum Entstehen einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV als gegeben angesehen werden können, werden 25 x 106 Nh für Männer und 17 x 106 Nh für Frauen vorgeschlagen (vgl. Schäfer et al., SGb 2002, S. 202).

Das MDD stellt eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen und damit eine Hilfe bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs dar. Auch nach Auffassung des BSG stellt das MDD - zumindest derzeit - ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln und in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu setzen (Urteile vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 = Breithaupt 2003, 568-575; vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R). Die Vorgaben, auf denen das MDD beruht, sind nicht frei gegriffen, sondern beruhen ihrerseits auf medizinischen Erfahrungstatsachen, die sich an den in epidemiologischen Studien über besonders belastete Berufe (Pflege, Bau, Transport) gewonnenen Werten orientieren. Zwar wird das MDD aus den verschiedensten Gründen kritisiert (vgl. etwa Becker, SGb 2001, 488, 491; Liebers, Caffier, ASUMed 2001, 447, 450; zusammenfassend Hartmann, ASUMed 2002, 580). Dennoch wird das Modell auch von seinen Kritikern überwiegend als ein grundsätzlich brauchbarer Ansatz gesehen, zu dessen Weiterentwicklung derzeit eine "epidemiologische Fall-Kontroll-Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkung-Beziehungen bei der BK Nr. 2108" im Auftrag des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften durchgeführt wird. Mit dem MDD steht im Übrigen eine von der überwiegenden Zahl der Unfallversicherungsträger einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis im Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur Verfügung. Im Hinblick darauf legt derzeit auch der Senat dieses Modell seiner Beurteilung zugrunde, wobei er die dargestellten Richtwerte mit dem BSG (aaO) nicht als Grenz-, sondern nur als Orientierungswerte ansieht, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.

Ausgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass der Kläger überhaupt beruflichen Einwirkungen ausgesetzt war, die generell geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS zu verursachen.

So ist bereits nicht festzustellen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die GmbH überhaupt Hebe- und Tragebelastungen ausgesetzt war, die in dem dargelegten Sinne als "schwere Lasten" anzusehen sind, er mithin Lastgewichten von zumindest 20 kg ausgesetzt war. Der Senat stützt sich insoweit auf die Berechnungen des TAD, die auf ausführlichen Erhebungen im früheren Beschäftigungsbetrieb des Klägers beruhen, bei denen neben den Maschinen, an denen der Kläger eingesetzt war, auch die entsprechenden Arbeitsvorgänge in Augenschein genommen wurden, Kollegen und Vorgesetzte befragt und zu den Gewichtsbelastungen insbesondere auch Wiegungen durchgeführt wurden. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der dabei erhobenen Daten, aufgrund derer in nachvollziehbarer und anschaulicher Weise die Hebe- und Tragelasten ermittelt wurden, denen der Kläger an seinen jeweiligen Arbeitsplätzen, nämlich an der Säge und der Bürstenmaschine bzw. im Vertretungsfalle auch an der Waschanlage ausgesetzt war. So geht der Senat davon aus, dass die Aluminiumrohrbündel, die zum Beladen der Vorschubeinrichtung zu verheben waren, kein Gewicht von 15 kg und die zu hebenden Schäferkisten kein solches von 20 kg erreichten. Das ermittelte Höchstgewicht der Rohrbündel wurde seitens des TAD anschaulich unter Berücksichtigung der aus Rohrdurchmesser und Wandstärke sich ergebenden unterschiedlichen Rohrgewichte ermittelt, wobei für den Senat insbesondere überzeugend ist, dass das zu hebende Gewicht schon dadurch begrenzt war, dass nur Rohrbündel bis zu einem Durchmesser von ca. 6 cm gegriffen werden konnten, weil größere Rohrbündel ohnehin nicht mehr in die Spannvorrichtung der Säge gepasst hätten. Hinsichtlich des Gewichts der Schäferkisten wurde auf die nachhaltigen Einwände des Klägers, diese seien weit schwerer gewesen als im Bericht vom 5. Oktober 2001 zugrunde gelegt, anlässlich des anberaumten dritten Ortstermins am 7. Mai 2003 eine konkrete Wiegung vorgenommen, bei der 2 Kisten mit kleinen glatten Aluröhrchen mit besonders hoher Schüttdichte und damit hohem Volumengewicht nachgewogen wurden. Bei einer Füllhöhe von 80 v.H. wurden dabei einschließlich Kistengewicht jeweils lediglich Gewichte von 13,21 bzw. 13,05 kg ermittelt. Soweit der Kläger insoweit substantiiert eingewandt hat, im Zeitraum seiner Tätigkeit für die GmbH seien die Schäferkisten nicht lediglich zu 80 v.H., sondern zu 100 v.H. gefüllt worden, lässt sich auch hieraus keine für ihn günstigere Beurteilung ableiten. Denn auch bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Angaben ergibt eine volle Beladung der jeweiligen Kisten kein Gewicht, das zumindest den Grenzwert von 20 kg erreicht. Hierauf hat im Übrigen auch der Sachverständige Dr. F. im Rahmen seines Gutachtens zutreffend hingewiesen, der im Sinne des Vortrags des Klägers im Übrigen bestätigt hat, dass die Stapelbarkeit der Schäferkisten auch bei einer Füllhöhe von 100 v.H. durchaus noch gewährleistet sei. Weitere substantiierte Einwendungen gegen die vom TAD festgestellten Hebebelastungen hat der Kläger nicht vorgebracht, sondern im Wesentlichen lediglich das ermittelte Gewicht in Frage gestellt, das er selbst mit 20 bis 40 kg angegeben hat, ohne es selbst jemals durch Wiegen bestimmt zu haben. Es mag zwar zutreffend sein, dass auch ein Laie Gewichte von 40 kg von solchen von 15 kg unterscheiden kann, jedoch vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb den Schätzwerten des Klägers im Vergleich zu den konkret ermittelten Wiegewerten des TAD ein größerer Beweiswert beizumessen sein soll. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens schwankten und nicht durchgehend gleichbleibend waren. Denn während er im Verwaltungsverfahren noch angegeben hatte, die Kisten seien "teilweise" 30 bis 40 Kilogramm schwer gewesen, hat er im Klageverfahren dann ohne Einschränkung geltend gemacht, dass Gewicht der zu hebenden Kisten habe weit mehr als 13 kg, und zwar 30 bis 40 kg betragen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, durch die Drehbewegung des Oberkörpers beim Verheben der Rohrbündel sei eine besondere Belastung der Wirbelsäule erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der vorliegend in Rede stehenden BK lediglich bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS entschädigt werden, die durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht oder verschlimmert wurden. Abgehoben wird damit demnach auf die Schwere der Belastung bzw. die Schwere der auf die LWS einwirkenden Kräfte, nicht aber auf die Art der auf die LWS einwirkenden Bewegungsform. Soweit die erforderliche Belastungsdosis durch die Schwere der zu hebenden oder tragenden Gewichte daher nicht erreicht wird, stellt die BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV somit auch keine Anspruchsgrundlage für einen zu entschädigenden Wirbelsäulenschaden dar.

Letztlich hat der Kläger im Sinne der genannten Vorschrift auch keine langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung ausgeübt. Denn das Anheben und Absetzen der Schäferkisten stellt - selbst wenn diese auf den Boden abzusetzen bzw. von dort anzuheben gewesen wären - keine Tätigkeit in diesem Sinne dar. Nach dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal ist vielmehr erforderlich, dass die Arbeiten gerade in dieser mehr als 90 Grad gebeugten Haltung durchgeführt werden, wie dies beispielsweise bei untertägigen Tätigkeiten in Arbeitsräumen mit einer Höhe von weniger als 100 cm, wenn im Knien oder Hocken gearbeitet wird, der Fall ist. Demgegenüber werden bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit lediglich dynamische Bewegungen ausgeführt, bei denen dieser Winkel im Einzelfall möglicherweise erreicht wird. Vom Kläger wurden Tätigkeiten als solche in dieser Haltung jedoch nicht abverlangt.

Nach alledem war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit weder Gewichtsbelastungen ausgesetzt, die die Voraussetzungen der in Rede stehenden BK erfüllen, noch musste er Tätigkeiten in der beschriebenen Rumpfbeugehaltung verrichten. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger im Zeitraum seiner Beschäftigung zu leistenden Arbeiten wegen der seinerzeit höheren Auslastung des Betriebes - wie von ihm angegeben - in einer höheren Frequenz hatten durchgeführt werden müssen. Denn auch das Erbringen einer höheren Stückzahl je Arbeitstag führte nicht zu einer in Bezug auf die streitige BK höheren Hebe- und Tragebelastung, da schon die Tätigkeit als solche nicht mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten im Sinne der genannten Regelung verbunden war. Da der Kläger die angeschuldigte Tätigkeit zudem auch lediglich 5 Jahre und 3 Monate ausgeübt hat, ist darüber hinaus auch das Merkmal der "Langjährigkeit" zu verneinen. Als übliche Dauer ist insoweit von einem Zeitraum für das Ausüben der belasteten Tätigkeit von 10 Jahren auszugehen. Nach einer längeren berufsbedingten Belastung kann von diesem Zeitrahmen zwar durchaus auch nach unten abgewichen werden, doch setzt dies voraus, dass eine besondere schwere der Belastung am Arbeitsplatz vorliegt. Dies lässt sich vorliegend jedoch gerade nicht feststellen, vielmehr ist schon die Mindestbelastung für die Annahme einer "schweren Last" nicht erreicht.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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