L 12 AS 1880/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 621/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1880/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes werden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.02.2007 zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 172 Abs. 1 und 193 SGG und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe:

Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Karlsruhe, denen der Senat sich entsprechend § 153 Abs. 2 SGG vollinhaltlich anschließt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Antragsteller bezogen vom 11.03.2007 bis zum 30.06.2007 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II des Jobcenters N ... Für diese Zeit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Wegen der Aufhebung der Leistungsbewilligung durch das Jobcenter N. mit Wirkung ab dem 01.07.2007 ist beim Sozialgericht Berlin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig. Wegen dieser anderweitigen Rechtshängigkeit kann vorliegend durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.07.2007 entschieden werden, § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; vgl. hierzu den die Antragsteller betreffenden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 20.06.2007 - L 18 B 808/07 AS ER, L 18 AS 814/07 ER -).

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit allein der Zeitraum vom 01.02. bis zum 10.03.2007, in dem weder die Antragsgegnerin noch das Jobcenter N. Leistungen nach dem SGB II bewilligt haben (vgl. Landessozialgericht Berlin, a.a.O.). Hierzu ist festzustellen, dass in diesem Zeitraum entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts Karlsruhe in der angegriffenen Entscheidung alle Hinweise dafür sprechen, dass der Kläger wegen seines Wohnsitzwechsels nach B. ab dem 01.02.1007 keine Leistungen mehr der für seinen früheren Wohnsitz in G. zuständigen Antragsgegnerin beanspruchen konnte. So hat der Antragsteller zu Ziff. 1 in dem Verfahren des erkennenden Senat mit dem Aktenzeichen L 12 AS 1879/07 (vgl. das Urteil des Senats in dieser Sache vom 20.07.2007) selbst vorgetragen, sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02. bis zum 10.03.2007 ausschließlich in B. aufgehalten zu haben, weswegen er den in dem dortigen Verfahren am 03.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid erst am 27.03.2007 habe zur Kenntnis nehmen können (Schriftsatz des Antragstellers zu Ziff. 1 vom 10.04.2007, Bl. 82 der Gerichtsakte).

Dadurch und durch die anschließende Leistungsgewährung durch das Jobcenter N. haben sich die Hinweise darauf weiter verdichtet, dass die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 36 Satz 1 SGB II in Berlin hatten und die Antragsgegnerin aus diesem Grund zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt war.
Rechtskraft
Aus
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