L 2 U 2514/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 2514/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Klägers und der Beigeladenen gegen Richterin am Sozialgericht E. werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Ablehnungsgesuche des Klägers und der Beigeladenen (Ehefrau des Klägers) gegen Richterin am Sozialgericht E. sind unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350 , 335; BSG SozR 3 – 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas Anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 – L 3 B 133/01 KA –).

Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Nachdem zwischen den Beteiligten die Zugehörigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer bei Nutzung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke streitig ist, erscheint die Beiladung der Ehefrau als Grundstückseigentümerin weder willkürlich, noch sachfremd. Aus der Tatsache, dass die Beiladung als "notwendige" Beiladung bezeichnet worden ist (§ 75 Abs. 2 SGG), ergibt sich objektiv kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Verhalten der abgelehnten Richterin. Das Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen, dieser würden hierdurch Rechte abgeschnitten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn durch die Beiladung erhält die Beigeladene die Stellung einer Verfahrensbeteiligten (§ 69 SGG) mit Rechten und Pflichten. Bei vernünftiger Betrachtung erlaubt daher die Tatsache der Beiladung keinen Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung oder willkürliches Handeln der abgelehnten Richterin.

Auch die weitere Argumentation des Klägers und der Beigeladenen (Ausübung unzulässigen Drucks durch die Vorladung als Zeugin; unzulässige Rechtsumgehung durch die Ladung als Zeugin) ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar; hierzu weist der Senat nur darauf hin, dass der Kläger selbst seine Ehefrau als Zeugin angeboten hat. Das weitere Vorbringen, die fehlende Begründung des Beiladungsbeschlusses mache die Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin deutlich, begründet entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen keine Besorgnis der Befangenheit. Denn es trifft bereits nicht zu, dass der Beiladungsbeschluss nicht begründet ist. Er enthält - wenn auch in knapper Form, was aber nicht zu beanstanden ist - sowohl den "Stand der Sache" als auch "den Grund der Beiladung" (die Eigentümerstellung der Beigeladenen im Hinblick auf die dem Kläger als landwirtschaftlichem Unternehmer zugeordneten Flächen). Darüber hinaus ist eine Begründung nicht zwingend vorgeschrieben: Nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGG "sollen" lediglich der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden und ferner müssen nach § 142 Abs. 2 SGG nur diejenigen Beschlüsse begründet werden, die mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, was hier nicht der Fall ist (§75 Abs. 3 Satz 3 SGG). Auch eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist nicht notwendig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 14). Soweit der Kläger vorbringt, die Darstellung der abgelehnten Richterin in der dienstlichen Äußerung, er habe im Erörterungstermin vom 13.09.2006 keine weiteren Angaben (mehr) machen wollen, sei falsch, hat er dies zwar behauptet, aber nicht glaubhaft (§ 42 Abs. 2 ZPO) gemacht. Der Inhalt des Protokolls deutet jedoch eher darauf hin, dass die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin zutreffend ist, denn die Einräumung eines weiteren Schriftsatzrechts ist - nach Durchführung eines Erörterungstermins - nur dann erklärbar, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Gesichtspunkten keinen mündlichen Vortrag mehr bringen will oder kann (wobei letzteres in Anbetracht der bereits vorliegenden detaillierten Argumentation des Klägers kaum denkbar erscheint). Der weitere Vorwurf, die abgelehnte Richterin nehme den Inhalt der Schriftsätze des Klägers und der Beigeladenen nicht zur Kenntnis und sie wolle die Sach- und Rechtslage nur unvollständig erfassen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dafür gibt es keine ernsthaften Anhaltspunkte; insgesamt bietet die dokumentierte Verfahrensführung bei vernünftiger Betrachtung keinerlei Anhaltspunkte an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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