L 6 U 2784/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1221/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2784/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 14. Oktober 2003 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1965 geborene Kläger, tschechischer Staatsangehöriger, war bei der Firma M+M M. V. (im Folgenden: Arbeitgeber), einer international tätigen Spedition mit Sitz in P., als Fahrer im internationalen Containergüterfernverkehr beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit lieferte er am 14. Oktober 2003 bei der Handelshof R. GmbH (im Folgenden: GmbH) Heizkörper bzw. Radiatoren an. Grundlage dieser Lieferung war ein zwischen der GmbH und der K. GmbH Deutschland (im Folgenden: Firma K.) geschlossener Kaufvertrag, zu deren Erfüllung sich die Firma K. für die Durchführung des Transports der Radiatoren aus der Tschechischen Republik ihrer Tochtergesellschaft, der Speditionsfirma S. a.s., bediente, die sich ihrerseits für die Abwicklung des Auftrags des Speditionsunternehmens V. S. und dieses sich wiederum des Arbeitgebers bediente. Die Heizkörper wurden auf 21 Paletten angeliefert, auf denen sich je nach Größe 10 bis 12 Stück befanden. Der Kläger, der nach seinem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet war, beim Abladen der angelieferten Ware mitzuwirken, meldete bei seinem Eintreffen am Lager der GmbH die Ankunft der Lieferung. Da er zunächst nicht bereit war, beim Abladen der Heizkörper mitzuhelfen, erklärte ihm Herr H., ein Mitarbeiter der GmbH, ohne seine Mithilfe werde eine Entladung der Lieferung abgelehnt. Mit einem dem Kläger zur Verfügung gestellten Hubgerät transportierte dieser die Paletten mit den Heizkörpern sodann zur Ladekante an der Rückfront des LKW und stellte sie dort zum Weitertransport bereit. Mit einem Gabelstapler wurden diese dann von dem Mitarbeiter der GmbH H. J. (H.J.) aufgenommen und ins Lager der GmbH transportiert. Nachdem bereits mehrere Paletten in dieser Form entladen worden waren, stellte der Kläger zwei hintereinander stehende, wohl mit einem Kunststoffband verbundene Paletten bereit. H.J. erfasste mit dem Gabelstapler die Paletten, ohne zu erkennen, dass die Gabel nur teilweise unter die zweite Palette reichte. Bereits beim leichten Anheben der Paletten kippte die hintere Palette langsam in Richtung Ladebereich des LKW, wodurch die darauf liegenden Heizkörper herunter fielen und den im Inneren des Laderaums sich befindlichen Kläger trafen und erheblich verletzten. Der Kläger wurde sofort in die Notfallambulanz des Klinikums R.-G. verbracht, wo eine Außenknöchel- und obere Sprunggelenksfraktur links sowie eine Kontusion der Knie beidseits und der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurde.

Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls gewährte die tschechische Verwaltung der Sozialversicherung (Ceska Sprava Socialniho Zabezpeceni) für den Zeitraum vom 14. Oktober 2003 bis 13. Oktober 2004 Krankengeld sowie die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers (K. P. S.A.) Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Seit 14. Oktober 2003 bezieht der Kläger ferner eine Teilinvalidenrente.

Im April 2004 unterrichtete die GmbH die Beklagte unter Übersendung verschiedener Unterlagen über den Unfall und bat um eine rechtliche Stellungnahme. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt keiner Tätigkeit nachgegangen, die nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dem Unternehmen der GmbH zuzurechnen sei.

Nachdem die Haftpflichtversicherung der GmbH, die B. S. Versicherungs-AG, gegenüber dem Kläger eine Haftung wegen des Unfalls abgelehnt hatte, bat der Kläger die Beklagte um eine entsprechende Stellungnahme zu dem möglicherweise bestehenden Unfallversicherungsschutz. Er legte die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen des H.J. vom 29. Juni und 6. Juli 2004, des bei dem Entladevorgang anwesenden D. G. vom 3. Juni 2004 sowie das über seine polizeiliche Vernehmung am 15. Januar 2004 erstellte Protokoll vor, ferner den Unfallbericht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts D. vom 22. Juni 2004 und den Transportauftrag der Firma V. S. an den Arbeitgeber. Die Beklagte holte bei der GmbH die Auskunft vom 10. Februar 2005 ein und führte mit Bescheid vom 3. März 2005 aus, der Kläger habe im Hinblick auf den Unfall vom 14. Oktober 2003 keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er weder Beschäftigter der GmbH gewesen, noch wie deren Beschäftigter tätig geworden. Die Mithilfe bei der Entladung sei versicherungsrechtlich allein dem im Unfallzeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei dem tschechischen Arbeitgeber zuzurechnen. Zwar habe er bei der Abladehilfe auch Interessen der GmbH gefördert, hierbei sei es jedoch nicht zu einer für den Unfallversicherungsschutz maßgebenden beschäftigungsähnlichen Eingliederung in dieses Unternehmen gekommen. Die Abladehilfe habe sowohl der GmbH als auch dem Arbeitgeber gedient, da beiden Unternehmen an der Erfüllung des Speditionsvertrages gelegen gewesen sei. Diene dieselbe Tätigkeit mehreren Unternehmen werde der Versicherungsschutz vorrangig über das Stammunternehmen vermittelt, an das der Verletzte arbeitsvertraglich gebunden und das zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtetet sei. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, als Fahrer gegenüber seinem Arbeitgeber weder zur Beladung noch zur Entladung verpflichtet gewesen zu sein; das Entladen gehöre nicht zu seinem Auftrag. Entsprechend sei er wie ein Beschäftigter der GmbH tätig geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 28. April 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung Klage, er habe erst unter dem Druck des Schichtleiters der GmbH bei der Entladung der Heizkörper mitgeholfen. Nicht der Arbeitgeber habe ihm daher entgegen der allgemeinen Verpflichtung die Weisung erteilt, im Unternehmen der GmbH Hilfsarbeiten auszuführen, vielmehr stamme dieser Auftrag allein von dem Mitarbeiter der GmbH. Auch habe das Abladen ausschließlich der GmbH gedient, so dass Versicherungsschutz vorrangig über dieses Unternehmen vermittelt werde. Der Kläger legte u.a. seinen Arbeitsvertrag sowie Unterlagen über seien Rentenbezug vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Beschluss vom 4. August 2005 lud das SG die B. S. Versicherungs-AG, Beigeladene zu 1), und H.J., Beigeladener zu 2), zu dem Verfahren bei. Die Beigeladene zu 1) vertrat im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 (VI ZR 160/03) die Auffassung, eine Konkurrenzproblematik liege nicht vor, da der Kläger nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften beim Abladen gar nicht habe helfen dürfen. Der Beigeladene zu 2) äußerte sich nicht zur Sache. Das SG holte die Auskunft der GmbH vom 18. August 2005 ein, die die Liefervereinbarung mit der Firma K. sowie Fracht- und Lieferscheine vorlegte, und die Auskünfte der Firma K. vom 6. und 17. Oktober 2005, die u.a. ihre allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vorlegte. Ferner holte das SG die Auskunft des Arbeitgebers vom 24. Januar 2006 ein, der Nachweise über die anlässlich des Arbeitsunfalls vom 13. Oktober 2003 erfolgten Leistungen aus der tschechischen Sozialversicherung beifügte. Mit Urteil vom 25. April 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe gegenüber der GmbH nicht in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis gestanden, weshalb ein entsprechender Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ausscheide. Zwar seien gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch Personen versichert, die wie ein Versicherter tätig würden, jedoch könne dahingestellt bleiben, ob dies im Falle des Klägers der Fall gewesen sei, da der Kläger im Hinblick auf § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGBVII aus einem solchen Versicherungsschutz keine Leistungsansprüche herleiten könne, da der Versicherungsschutz aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses demjenigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgehe. Entsprechend sei der streitgegenständliche Unfall auch von dem tschechischen Sozialversicherungsträger entschädigt worden. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf das angesprochene Urteil des BGH. Die Beigeladene zu 1) gebe insoweit zu Unrecht davon aus, dass keine Konkurrenzproblematik im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII vorliege. Denn es liege eine "gemischte Tätigkeit" vor, weil die Mithilfe des Klägers auch den wohlverstandenen Interessen des tschechischen Arbeitgebers gedient habe. Hätte der Kläger nämlich seine Mithilfe verweigert, hätte der LKW nicht entladen werden können und der Kläger hätte mit der Ware nach Tschechien zurückkehren müssen, wodurch der gesamte Arbeitsablauf des Speditionsbetriebs empfindlich gestört worden wäre. Zudem hätte der Arbeitgeber seine Vertragspflicht zur Anlieferung der Radiatoren nicht erfüllen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 8. Mai 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Am 31. Mai 2006 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung seiner Tätigkeit rechtsfehlerhaft bewertet. Denn es komme nicht auf die Wahrnehmung der Interessen eines Unternehmens an, sondern insbesondere auf die "vertragliche Aufgabenverteilung" zwischen den beteiligten Unternehmern. Nur dann, wenn er Aufgaben wahrgenommen hätte, die sowohl in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers als auch in denjenigen der GmbH gefallen wären, sei davon auszugehen, dass er zur Förderung der Interessen seines Arbeitgebers tätig geworden und in dem fremden Unternehmen kein Versicherungsschutz begründet worden wäre. Da das Abladen der Ware unstreitig nicht zu seinen Pflichten als Frachtführer gehört habe, er damit aber ausschließlich in den Aufgabenbereich der GmbH fallende Arbeiten übernommen habe, bestehe für ihn Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Dies entspreche auch dem allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten. Der Umstand, dass er aus der tschechischen Unfallversicherung Leistungen erhalte, schließe diesen Versicherungsschutz nicht aus. Es komme auch nicht zu Doppelleistungen, weil jene Leistungen auf die der Beklagten anzurechnen seien. Da er bei der zu der Verletzung führenden Tätigkeit dem inländischen Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen sei, liege ein "inländisches Beschäftigungsverhältnis" vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 zu verurteilen, als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. Oktober 2003 Außenknöchelfraktur links, Oberschenkelfraktur links, Kontusion beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass auch ein verbotswidriges Verhalten einen aus einem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Versicherungsschutz nicht ausschließe. Allerdings sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass das deutsche Sozialrecht im Hinblick auf § 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) auf den in Rede stehenden Unfall nicht anwendbar sei. In dieses Ergebnis reihe sich auch zwanglos die Entscheidung des tschechischen Sozialversicherungsträgers, der das Ereignis als Arbeitsunfall nach tschechischem Recht anerkannt und entschädigt habe.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, den Unfall des Klägers vom 14. Oktober 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass eine Leistungspflicht der Beklagten im Hinblick auf den Unfall vom 14. Oktober 2003 nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter oder im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein in ihrem Mitgliedsunternehmen Beschäftigter tätig geworden wäre. Da der Kläger zum Zeitpunkt der unfallbringenden Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH stand, sondern zu der tschechischen Spedition, für die er die Radiatoren bei der GmbH anzuliefern hatte, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, stellt sich im Hinblick auf den dadurch gegebenen Auslandsbezug zunächst die Frage, ob das inländische Unfallversicherungsrecht überhaupt zur Anwendung gelangt, ob der Kläger im Rahmen seiner Abladetätigkeit mithin überhaupt unter inländischem Unfallversicherungsschutz stand. Denn das Territorialitätsprinzip, wonach der Ort der versicherten Tätigkeit und damit für den Regelfall die im eigenen Territorium ausgeübte (unfallbringende) Beschäftigung maßgebliches Anknüpfungsmerkmal ist, wird durch die Rechtsinstitute der Ausstrahlung und Einstrahlung insofern durchbrochen, als unter gewissen Voraussetzungen der territoriale Geltungsbereich der Versicherungspflicht über die Staatsgrenzen ausgedehnt bzw. innerhalb der Staatsgrenzen eingeschränkt ist.

Als Ausprägung des Territorialitätsprinzips bestimmt § 30 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also auch des SGB VII, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Mit dieser Vorschrift korrespondiert die Spezialregelung des § 3 SGB IV für die Sozialversicherung, soweit es um die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung geht. Denn danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Als Gegenstück zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV), wonach in Erweiterung des § 3 SGB IV Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, ihren Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen nicht verlieren, schränkt 5 SGB IV (sog. Einstrahlung) den Grundsatz des § 3 SGB IV ein und geht dabei davon aus, dass für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigt sind und vorübergehend in diesen Geltungsbereich entsandt werden, das bisherige System der sozialen Sicherheit weiterhin verantwortlich bleibt. § 5 SGB IV bestimmt demgemäß, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für Personen gelten, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in dieses Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ein solcher Fall der Einstrahlung liegt hier vor. Denn der Kläger stand mit dem tschechischen Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis, im Rahmen dessen er zur Erledigung eines Transportauftrags, der Eigenart dieses Auftrags entsprechend, im Voraus zeitlich begrenzt ins Inland entsandt wurde. Die unfallbringende Tätigkeit ist auch diesem Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen. Denn die Mithilfe des Klägers beim Abladen des LKW durch Bereitstellen der Paletten an der Ladekante diente jedenfalls dem wohlverstandenen Interesse seines tschechischen Arbeitgebers. Dies hat das SG zutreffend ausgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Darauf, dass der Kläger arbeitsvertraglich zu einer entsprechenden Mithilfe nicht verpflichtet war, kommt es nicht an. Denn die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung einer Tätigkeit richtet sich - anders als der Kläger meint - gerade nicht ausschließlich nach der "vertraglichen Aufgabenverteilung". Vor diesem Hintergrund konnte der Senat auch offen lassen, ob der tschechische Arbeitgeber, ungeachtet seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger, seiner Vertragsverpflichtung zur Lieferung der Radiatoren an die GmbH bereits dadurch nachgekommen wäre, dass er diese mit dem LKW anliefert und den LKW zum Abladen durch die GmbH bereitstellt. Demnach ist auf die unfallbringende Tätigkeit des Klägers inländisches Sozialversicherungsrecht und damit das Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar, vielmehr bleibt allein das System verantwortlich, dem der Kläger im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem tschechischen Arbeitgeber unterliegt.

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser Tatbestand durch seine Bezugnahme auf Abs. 1 Nr. 1 gleichermaßen an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpft, so dass die obigen Darlegungen auch für diese die Versicherungspflicht begründende Regelung entsprechende Anwendung finden.

Nach alledem hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht ihre Zuständigkeit als entschädigungspflichtiger Unfallversicherungsträger verneint.

Da die Berufung des Klägers somit keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Saved