L 7 SO 2845/07 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2845/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 15. Februar 2007 - S 16 SO 4763/06 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 118,38 EUR. Mit diesem Streitwert wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nicht erreicht. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat in dem Urteil die Berufung nicht zugelassen.

Die Beschwerde hat jedoch - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Zulassungsgrund ist vorliegend weder ansatzweise geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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