L 12 AL 3095/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2447/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3095/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.626,56 Euro im Streit.

Die 1948 geborene Klägerin bezog unter anderem vom 11.03.1996 bis zum 25.10.1996 Arbeitslosenhilfe, ohne in ihrem Antrag vom 11.12.1995 Angaben über Geldanlagen bei der Türkischen Nationalbank gemacht zu haben. Die Beklagte erfuhr mit Schreiben vom 11.02.2005 durch das Hauptzollamt S., dass die Klägerin unter anderem am 18.05.1994 ein Guthaben bei der Türkischen Nationalbank in Höhe von 53.000,00 DM hatte. Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11.03.1996 bis zum 25.10.1996 an. Mit Bescheid vom 29.05.2006 wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den genannten Zeitraum zurückgenommen und Arbeitslosenhilfe zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem streitgegenständlichen Umfang zurückgefordert. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin vom 27.06.2006 zurückgewiesen.

Am 04.09.2006 erhob Rechtsanwalt G. im Auftrag der Klägerin beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage gegen die Bescheide der Beklagten. Rechtsanwalt G. wurde am 05.09.2006 aufgefordert, die schriftliche Originalvollmacht der Klägerin vorzulegen und die Klage alsbald zu begründen. Mit Verfügung vom 20.10.2006 ist Rechtsanwalt G. an die Vorlage der Vollmacht sowie der Klagebegründung erinnert worden. Mit weiterer Verfügung vom 03.12.2006 wurde dem Rechtsanwalt zur Vorlage der Klagebegründung sowie der Vollmacht eine Frist bis zum 28.12.2006 gesetzt. Mit Verfügung vom 17.01.2007 wies das SG den Rechtsanwalt darauf hin, dass die Klage bei Nichtvorlage einer Vollmacht als unzulässig abgewiesen werden könne, und setzte eine erneute Frist zur Vorlage der Vollmacht bis zum 07.02.2007. Mit Verfügung vom 19.03.2007 hat das SG eine Frist bis zum 12.04.2007 gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu rechnen sei.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2007 als unzulässig abgewiesen, da entgegen § 73 Abs. 2 SGG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden sei. Zwar sei im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 27.01.2006 eine Vollmacht vorgelegt worden. Diese Vollmacht ersetze jedoch die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall nicht. Unabhängig von der Frage, welchen Umfang die im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht habe, sei in jedem Fall zumindest erforderlich, dass der im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte sich - wenn er zur Einreichung einer Prozessvollmacht aufgefordert werde - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht berufe und auch aufzeige, dass diese Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren jedenfalls mit abdecke (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 Ka 29/00 R -). Dies sei im vorliegendem Falle nicht erfolgt, weswegen die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen sei. Eine Prüfung in der Sache sei entbehrlich gewesen. Rechtsanwalt G. hat den Empfang des Gerichtsbescheides mit Empfangsbekenntnis vom 08.05.2007 bestätigt.

Am 08.06.2007 hat Rechtsanwalt G. beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Eine Antragstellung oder eine Klagebegründung sind nicht erfolgt.

Rechtsanwalt G. beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts des Sozialgerichts Konstanz vom 30.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 01.08.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 SGG.

Entscheidungsgründe:

Die nach den § 143 f. SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.

Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Mit Rücksicht auf die Regelung in § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht auf einer zu den Gerichtsakten bis zur abschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Ist eine Prozessvollmacht nicht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht das Rechtsmittel ohne Prüfung in der Sache als unzulässig verwerfen kann, regelmäßig einer vorherigen richterlichen Aufforderung an den vollmachtlosen Vertreter, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Rechtsmittel anderenfalls als unzulässig verworfen werden wird (vgl. BSG, Beschluss vom 16.07.2003 - B 13 RJ 83/02 B -; BSG, Beschluss vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R -).

Eine solche Aufforderung ist seitens des SG sogar mehrfach erfolgt. Die Zweifel an der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt G. durch die Klägerin wurden durch sein Schweigen auf die zahlreichen Aufforderungen des SG, eine Vollmacht vorzulegen, noch wesentlich verstärkt.

Auch die Tatsache, dass Rechtsanwalt G. keine Gründe für das Nichtvorlegen einer Vollmacht zu den Prozessakten mitgeteilt hat und auch keine Fristverlängerung beantragt hat, wie dies bei Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme mit der Klägerin naheliegen würde, lassen eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts zweifelhaft erscheinen. Denn so ist der Eindruck entstanden, dass auch für den Fall, dass ursprünglich im Verwaltungsverfahren noch eine Bevollmächtigung vorlag, jetzt keine Vollmacht mehr vorliegt und Rechtsanwalt G. sich (deswegen) auch gar nicht mehr darum bemüht, eine Vollmacht vorzulegen. Der Rechtsanwalt hat auch nicht vorgetragen, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch für Gerichtsverfahren gelten solle (vgl. BSG a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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