Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 V 416/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 3240/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.07.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Vorschusses gem. § 42 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) für eine von ihm selbst finanzierte Hörgeräteversorgung.
Der 1916 geborene Kläger bezieht als Kriegsblinder u.a. Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v.H.). Er ist Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Bis 1982 war er gleichzeitig bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Mit Bescheid der DAK vom 29. Dezember 1982 wurde er gemäß § 534 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreit.
Mit Neufeststellungsbescheid des früheren Versorgungsamts Freiburg (VA) vom 4. Januar 1985 wurde neben den bereits anerkannten Schädigungsfolgen (1. Verlust des linken Auges, Erblindung des rechten Auges, 2. Verlust der Zähne rechts unten 2 bis 8, 3. einige kleine Stecksplitter im Weichteil des linken Rückens, Splitternarben im Bereich der linken Gesichtsseite und linken Oberarm, 4. Leberschaden) im Sinne der Hervorrufung als weitere Schädigungsfolge im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) "leichte Hörminderung links mit Pfeifton" anerkannt. Dieser Feststellung lag das Gutachten von Dr. M. vom 14.11.1984 zu Grunde.
Am 12.12.2002 beantragte der Kläger bei dem VA erstmals die Versorgung mit Hörhilfen. Dr. F. erstatte im Auftrag des VA das HNO-ärztliche Gutachten vom 05.12.2002. Sie führte aus, es bestehe eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von rechts 50-52% und links 55-57%. Die Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber den Befunden von Dr. M. könne keinesfalls als Verschlimmerung des ehemaligen Knalltraumas gewertet werden. Sie sei altersbedingten endogenen Prozessen zuzurechnen. Mit Bescheid vom 09.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 lehnte der Beklagte u.a. die Berücksichtigung einer Verschlimmerung des Hörschadens bei der Berechnung der Schwerstbeschädigtenzulage ab.
Die Übernahme des von der PBeaKK nicht erstatteten Teils der Kosten für die von Dr. M. am 04.09.2002 verordnete Hörgeräteversorgung lehnte das VA mit Bescheid vom 24.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2003 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) durch Urteil vom 26.10.2006 mit der Begründung ab, die beim Kläger allein als Schädigungsfolge anerkannte geringfügige Schwerhörigkeit links mit Pfeifton habe die Versorgung mit Hörgeräten nicht erforderlich gemacht. Vielmehr mache die hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, die jedoch keine Schädigungsfolge, sondern altersbedingt sei, die in Rede stehende Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist das Schreiben des Klägers vom 03.09.2004, mit dem er bei dem VA die Rechnung der Fa. F. und B. vom 16.12.2003 über 2 Hörgeräte zum Preis von 4.380 Euro einreichte und um baldige Erstattung der Kosten bzw. um Zahlung eines "Abschlages" bat, da "die Sache längere Zeit benötigen wird, um zufriedenstellend geregelt zu werden".
Das VA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 mit, vor Abschluss des laufenden Klageverfahrens bezüglich der Hörgeräteversorgung bestehe keine Möglichkeit, Zahlungen gleich welcher Art für die durchgeführte Hörgeräteversorgung zu gewähren. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Verzögerungstaktik des VA ignoriere Zweck und Bedeutung einer Abschlagszahlung gem. § 42 SGB I. Auf Anfrage teilte der Kläger unter dem 08.12.2004 mit, er habe die eingereichte Rechnung selbst bezahlt. Einen Antrag auf Erstattung an die PBeaKK habe er diesmal nicht gestellt, da es sich um ein Kriegsleiden handele. Die vorigen Hörgeräte seien ihm auf Grund eines persönlichen Missgeschicks verloren gegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, eine Abschlagszahlung könne nicht erfolgen, da für eine Kostenerstattung kein Anspruch bestehe. Ob "unvermeidbare Umstände" für die selbst durchgeführte Versorgung vorlägen (§ 18 Abs. 4 BVG), könne ungeprüft bleiben.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2005 Klage zum SG. Zur Begründung trug er vor, seiner Ansicht nach sei eine Ursächlichkeit des gesamten Hörschadens gemäß § 1 Abs. 1 BVG gegeben. Da noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliege, die den Anspruch versage, seien die Regeln des § 42 SGB I über eine Abschlagszahlung anzuwenden. Die Hörgeräteversorgung sei deshalb besonders dringlich, weil er wegen seiner Erblindung zur Orientierung besonders auf das Hörvermögen angewiesen sei.
Der Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Hörgeräteversorgung sei nicht wegen anerkannter Schädigungsfolgen erforderlich. Als Schwerbeschädigter habe der Kläger zwar grundsätzlich auch Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt seien. Derartige Ansprüche seien bei dem Kläger jedoch ausgeschlossen, weil er nach dem 31.12.1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden sei (§ 10 Abs. 7 Satz 1 b BVG).
Hiergegen hat der Kläger am 04.08.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er weiter aus, die Anschaffung der beiden Hörgeräte sei lebensnotwendig gewesen, um die Teilhabe am täglichen Leben zu ermöglichen. Er habe zwangsweise vorgeleistet und erwarte rechtzeitige wirtschaftliche Entlastung. Er beanstande auch die Außerachtlassung verschiedener "Zugunsten-Bestimmungen", z. B. der Wahrscheinlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 3 BVG wegen der Hörminderung beidseits. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Hilfsmitteln bei nichtschädigungsbedingten Gesundheitsstörungen bei ihm erfüllt, da die ehemalige BfA Berlin seit 1981 unverändert den Zuschuss aus der KVdR an ihn zahle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom 14.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Vorschuss auf die Kosten der in der Rechnung der Firma F. und B. vom 16.12.2003 aufgeführten beiden Hörgeräte zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Vorschusses für die erneute Hörgeräteversorgung gemäß § 42 Abs. 1 SGB I besteht nicht.
Nach § 42 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Höhe der Vorschüsse ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift ist aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Der Beklagte gewährt die Versorgung der Beschädigten mit Hilfsmitteln wie z. B. Hörgeräten grundsätzlich im Wege der Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BVG haben Berechtigte, die sich eine Leistung selbst beschafft haben, einen Anspruch auf Kostenerstattung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Geldleistungen, auf den nach § 42 SGB I Vorschüsse gewährt werden können. § 42 Abs. 1 SGB I soll sicherstellen, dass vor allem Geldleistungen, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen, vorschussweise gezahlt werden, wenn die Feststellung der Leistungshöhe längere Zeit erfordert, insbesondere langwieriger Ermittlungen bedarf (Seewald, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB I, Randnummer 2).
§ 42 Abs. 1 SGB I ist auch deshalb nicht einschlägig, weil hier nicht die Höhe der begehrten Leistung, sondern der Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach fraglich ist bzw. bei Antragstellung fraglich war. Der Beklagte hat daher den Antrag des Klägers auf Gewährung von Vorschüssen zu Recht abgelehnt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Hörgeräteversorgung durch den Beklagten hat. Denn die Hörgeräteversorgung ist beim Kläger wegen der beiderseitigen Schwerhörigkeit erforderlich, nicht aber wegen der seit Januar 1985 als Schädigungsfolge anerkannten leichten Hörminderung links mit Pfeifton. Zum Ausgleich dieser Störung ist die in Rede stehende Versorgung gerade nicht notwendig. Dass die der Hörgeräteverordnung zugrunde liegende Schwerhörigkeit auch nicht im Sinne einer Verschlimmerung Folge der anerkannten Schädigungsfolge ist, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in dem Berufungsverfahren L 6 V 6213/06 ebenfalls vom 19.07.2007.
Soweit der Kläger geltend macht, ungeachtet dieser Gesichtspunkte jedenfalls gemäß § 10 Abs. 2 BVG anspruchsberechtigt zu sein, da er als Schwerbeschädigter nach dieser Regelung auch für Gesundheitsstörungen Heilbehandlung beanspruchen könne, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt seien, ist darauf hinzuweisen, dass beim Kläger der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 7 Buchst. b BVG erfüllt ist. Danach sind Ansprüche nach Abs. 2 der Regelung ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist. Dies ist beim Kläger der Fall, da er mit Bescheid der DAK vom 29. Dezember 1982 mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreit worden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er mit seiner Rente vom Rentenversicherungsträger gleichwohl einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalte, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung, da dieser Zuschuss unabhängig von der Art des Krankenversicherungsverhältnisses gewährt wird und der erwähnte Ausschlusstatbestand nicht an die Gewährung dieses Zuschusses anknüpft, sondern an die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Vorschusses gem. § 42 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) für eine von ihm selbst finanzierte Hörgeräteversorgung.
Der 1916 geborene Kläger bezieht als Kriegsblinder u.a. Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v.H.). Er ist Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Bis 1982 war er gleichzeitig bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Mit Bescheid der DAK vom 29. Dezember 1982 wurde er gemäß § 534 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreit.
Mit Neufeststellungsbescheid des früheren Versorgungsamts Freiburg (VA) vom 4. Januar 1985 wurde neben den bereits anerkannten Schädigungsfolgen (1. Verlust des linken Auges, Erblindung des rechten Auges, 2. Verlust der Zähne rechts unten 2 bis 8, 3. einige kleine Stecksplitter im Weichteil des linken Rückens, Splitternarben im Bereich der linken Gesichtsseite und linken Oberarm, 4. Leberschaden) im Sinne der Hervorrufung als weitere Schädigungsfolge im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) "leichte Hörminderung links mit Pfeifton" anerkannt. Dieser Feststellung lag das Gutachten von Dr. M. vom 14.11.1984 zu Grunde.
Am 12.12.2002 beantragte der Kläger bei dem VA erstmals die Versorgung mit Hörhilfen. Dr. F. erstatte im Auftrag des VA das HNO-ärztliche Gutachten vom 05.12.2002. Sie führte aus, es bestehe eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von rechts 50-52% und links 55-57%. Die Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber den Befunden von Dr. M. könne keinesfalls als Verschlimmerung des ehemaligen Knalltraumas gewertet werden. Sie sei altersbedingten endogenen Prozessen zuzurechnen. Mit Bescheid vom 09.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 lehnte der Beklagte u.a. die Berücksichtigung einer Verschlimmerung des Hörschadens bei der Berechnung der Schwerstbeschädigtenzulage ab.
Die Übernahme des von der PBeaKK nicht erstatteten Teils der Kosten für die von Dr. M. am 04.09.2002 verordnete Hörgeräteversorgung lehnte das VA mit Bescheid vom 24.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2003 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) durch Urteil vom 26.10.2006 mit der Begründung ab, die beim Kläger allein als Schädigungsfolge anerkannte geringfügige Schwerhörigkeit links mit Pfeifton habe die Versorgung mit Hörgeräten nicht erforderlich gemacht. Vielmehr mache die hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, die jedoch keine Schädigungsfolge, sondern altersbedingt sei, die in Rede stehende Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist das Schreiben des Klägers vom 03.09.2004, mit dem er bei dem VA die Rechnung der Fa. F. und B. vom 16.12.2003 über 2 Hörgeräte zum Preis von 4.380 Euro einreichte und um baldige Erstattung der Kosten bzw. um Zahlung eines "Abschlages" bat, da "die Sache längere Zeit benötigen wird, um zufriedenstellend geregelt zu werden".
Das VA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 mit, vor Abschluss des laufenden Klageverfahrens bezüglich der Hörgeräteversorgung bestehe keine Möglichkeit, Zahlungen gleich welcher Art für die durchgeführte Hörgeräteversorgung zu gewähren. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Verzögerungstaktik des VA ignoriere Zweck und Bedeutung einer Abschlagszahlung gem. § 42 SGB I. Auf Anfrage teilte der Kläger unter dem 08.12.2004 mit, er habe die eingereichte Rechnung selbst bezahlt. Einen Antrag auf Erstattung an die PBeaKK habe er diesmal nicht gestellt, da es sich um ein Kriegsleiden handele. Die vorigen Hörgeräte seien ihm auf Grund eines persönlichen Missgeschicks verloren gegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, eine Abschlagszahlung könne nicht erfolgen, da für eine Kostenerstattung kein Anspruch bestehe. Ob "unvermeidbare Umstände" für die selbst durchgeführte Versorgung vorlägen (§ 18 Abs. 4 BVG), könne ungeprüft bleiben.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2005 Klage zum SG. Zur Begründung trug er vor, seiner Ansicht nach sei eine Ursächlichkeit des gesamten Hörschadens gemäß § 1 Abs. 1 BVG gegeben. Da noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliege, die den Anspruch versage, seien die Regeln des § 42 SGB I über eine Abschlagszahlung anzuwenden. Die Hörgeräteversorgung sei deshalb besonders dringlich, weil er wegen seiner Erblindung zur Orientierung besonders auf das Hörvermögen angewiesen sei.
Der Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Hörgeräteversorgung sei nicht wegen anerkannter Schädigungsfolgen erforderlich. Als Schwerbeschädigter habe der Kläger zwar grundsätzlich auch Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt seien. Derartige Ansprüche seien bei dem Kläger jedoch ausgeschlossen, weil er nach dem 31.12.1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden sei (§ 10 Abs. 7 Satz 1 b BVG).
Hiergegen hat der Kläger am 04.08.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er weiter aus, die Anschaffung der beiden Hörgeräte sei lebensnotwendig gewesen, um die Teilhabe am täglichen Leben zu ermöglichen. Er habe zwangsweise vorgeleistet und erwarte rechtzeitige wirtschaftliche Entlastung. Er beanstande auch die Außerachtlassung verschiedener "Zugunsten-Bestimmungen", z. B. der Wahrscheinlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 3 BVG wegen der Hörminderung beidseits. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Hilfsmitteln bei nichtschädigungsbedingten Gesundheitsstörungen bei ihm erfüllt, da die ehemalige BfA Berlin seit 1981 unverändert den Zuschuss aus der KVdR an ihn zahle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom 14.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Vorschuss auf die Kosten der in der Rechnung der Firma F. und B. vom 16.12.2003 aufgeführten beiden Hörgeräte zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Vorschusses für die erneute Hörgeräteversorgung gemäß § 42 Abs. 1 SGB I besteht nicht.
Nach § 42 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Höhe der Vorschüsse ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift ist aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Der Beklagte gewährt die Versorgung der Beschädigten mit Hilfsmitteln wie z. B. Hörgeräten grundsätzlich im Wege der Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BVG haben Berechtigte, die sich eine Leistung selbst beschafft haben, einen Anspruch auf Kostenerstattung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Geldleistungen, auf den nach § 42 SGB I Vorschüsse gewährt werden können. § 42 Abs. 1 SGB I soll sicherstellen, dass vor allem Geldleistungen, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen, vorschussweise gezahlt werden, wenn die Feststellung der Leistungshöhe längere Zeit erfordert, insbesondere langwieriger Ermittlungen bedarf (Seewald, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB I, Randnummer 2).
§ 42 Abs. 1 SGB I ist auch deshalb nicht einschlägig, weil hier nicht die Höhe der begehrten Leistung, sondern der Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach fraglich ist bzw. bei Antragstellung fraglich war. Der Beklagte hat daher den Antrag des Klägers auf Gewährung von Vorschüssen zu Recht abgelehnt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Hörgeräteversorgung durch den Beklagten hat. Denn die Hörgeräteversorgung ist beim Kläger wegen der beiderseitigen Schwerhörigkeit erforderlich, nicht aber wegen der seit Januar 1985 als Schädigungsfolge anerkannten leichten Hörminderung links mit Pfeifton. Zum Ausgleich dieser Störung ist die in Rede stehende Versorgung gerade nicht notwendig. Dass die der Hörgeräteverordnung zugrunde liegende Schwerhörigkeit auch nicht im Sinne einer Verschlimmerung Folge der anerkannten Schädigungsfolge ist, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in dem Berufungsverfahren L 6 V 6213/06 ebenfalls vom 19.07.2007.
Soweit der Kläger geltend macht, ungeachtet dieser Gesichtspunkte jedenfalls gemäß § 10 Abs. 2 BVG anspruchsberechtigt zu sein, da er als Schwerbeschädigter nach dieser Regelung auch für Gesundheitsstörungen Heilbehandlung beanspruchen könne, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt seien, ist darauf hinzuweisen, dass beim Kläger der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 7 Buchst. b BVG erfüllt ist. Danach sind Ansprüche nach Abs. 2 der Regelung ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden ist. Dies ist beim Kläger der Fall, da er mit Bescheid der DAK vom 29. Dezember 1982 mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreit worden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er mit seiner Rente vom Rentenversicherungsträger gleichwohl einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalte, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung, da dieser Zuschuss unabhängig von der Art des Krankenversicherungsverhältnisses gewährt wird und der erwähnte Ausschlusstatbestand nicht an die Gewährung dieses Zuschusses anknüpft, sondern an die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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