Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3760/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3429/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten zurückweisen durfte.
Der Kläger hat die Erlaubnis erhalten, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen.
Der Beigeladene bezog bis zum 11. Januar 2000 Arbeitslosengeld (Alg) von der Beklagten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Beigeladenen aufgrund eines Anerkenntnis in einem Klageverfahren, in dem ihn der Kläger vertreten hatte, mit Bescheid vom 8. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 24. März 1999. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 machte die Beklagte gegenüber der BfA Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.216,66 EUR geltend. Der Beigeladene erhielt hiervon Nachricht. Daraufhin erhob der Kläger unter Vorlage einer von dem Beigeladenen auf ihn ausgestellten Vollmacht am 4. August 2003 Widerspruch und trug vor, dass der Erstattungsanspruch verspätet geltend gemacht worden und verjährt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig und entschied, dass die entstandenen notwendigen Kosten nicht zu erstatten sind.
Mit Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 wurde der Kläger nach Anhörung durch Schreiben vom 8. August 2003 als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen, weil er nicht befugt sei, im sozialrechtlichen Verfahren außerhalb des Teilgebiets der Rentenberatung als Bevollmächtigter aufzutreten. Hiergegen legte er am 30. September 2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ausgeführt, eine Annex-Kompetenz sei nicht gegeben. Streitig sei nicht die rückwirkend zuerkannte Rente, sondern die Erstattung des für die gleiche Zeit gezahlten Alg.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 wurde die Bewilligung von Alg gegenüber dem Beigeladenen ab 24. März 1999 aufgehoben und festgestellt, dass von diesem ein Betrag in Höhe von 12.524,36 DM zu erstatten sei, soweit nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund des Erstattungsanspruchs gegen den Rentenversicherungsträger erlangt werden könne. Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte die BfA der Beklagten mit, dass sie dem Beigeladenen vom 1. November 1998 bis zum 23. März 1999 Übergangsgeld zu gewähren habe. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 die Bewilligung von Alg gegenüber dem Beigeladenen ab dem 11. Januar 1999 auf und stellte fest, dass von diesem ein weiterer Betrag in Höhe von 3.590,64 DM zu erstatten sei, soweit nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund des Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger erlangt werden könne. Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht des Beigeladenen am 7. November 2003 Widerspruch ein.
Am 21. November 2003 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, der die Beklagte entgegengetreten ist. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ausgeführt, dem Kläger sei bekannt, dass Rentenberater in Angelegenheiten der Beklagten grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt seien. Im vorliegenden Fall bestehe auch keine sogenannte Annexkompetenz. Denn die Zulassung als Rentenberater betreffe nur Fälle, in denen die zu erwartende Rente Ausgangs- und Endpunkt der Beratung sei. So liege es hier aber nicht. Denn es gehe nur um die Erstattung von Alg.
Der Kläger hat am 18. August 2005 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13. August 2007 im Wesentlichen damit begründet hat, dass die gewährte Rentennachzahlung im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch zunächst nicht an den Beigeladenen ausgezahlt worden sei. Es habe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Rentenauszahlung bestanden und eine - außergerichtliche - Klärung mit der Beklagten erfolgen müssen. Die Alternative wäre eine Leistungsklage gegenüber dem Rentenversicherungsträger gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass eine Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren bestanden hat, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der mit Beschluss vom 22. Februar 2007 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 wurde der Kläger im Verfahren betreffend den Bescheid vom 29. Oktober 2003 als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen. Hiergegen legte er am 23. Dezember 2003 Widerspruch ein. Dieses Widerspruchsverfahren ruht auf Antrag des Klägers.
Nachdem die BfA mit Schreiben vom 26. November 2003 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund einer Eingabe des Beigeladenen die Zulässigkeit der Verrechnung geprüft und hieran Zweifel habe, wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 der Bescheid vom 29. Oktober 2003 aufgehoben und dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden die Bescheide vom 29. Juli 2003 und 12. September 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage war bereits unzulässig. Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Dadurch trat auch in dem Verfahren der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten eine Erledigung ein (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Grundsätzlich kann sich ein Kläger, wenn sich die Zurückweisung als Bevollmächtigter nach Klageerhebung erledigt, im Wege der – hier hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die erledigte Entscheidung wehren. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes lässt sich schon daraus herleiten, dass der Kläger beabsichtigt, auch künftig in ähnlichen Fällen als Rentenberater gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigter aufzutreten.
Die Klage war im Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide waren rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Zurückweisung lagen vor. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs handelte es sich um eine für den Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn er hatte den Widerspruch in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt. Der Kläger konnte als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden, weil er zur Besorgung der Rechtsangelegenheit nicht befugt gewesen ist. Eine Befugnis i. S. d. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem RBerG vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann. Das Tätigwerden des Klägers war durch die ihm erteilte und auf Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135)) gestützte Erlaubnis nicht gedeckt.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht. Dem Kläger ist die in Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG vorgesehene Teilerlaubnis als "Rentenberater" erteilt worden. Diese umfasst nicht eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 und 7 jeweils m.w.N.). Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen muss. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint. Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit eines Rentenberaters ist die zu erwartende Rente (vgl. BVerfGE 75, 284, 301). Ob dem Begriff des Rentenberaters auch das gesamte Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne und das Schwerbehindertenrecht zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls fällt das Gebiet der Arbeitsförderung, einschließlich des Teilgebietes der Arbeitslosenversicherung, nicht darunter. Denn dieses Rechtsgebiet hat keine Rentenleistung zum Gegenstand; Leistungen der Arbeitsförderung, eingeschlossen die Gewährung von Alg, werden nicht als Ausgleich für Einbußen an Erwerbsfähigkeit, sondern für Einbußen an Erwerbsgelegenheit erbracht (BSGE 83, 100, 102). Aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG sowie aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann kein für den Kläger günstigeres Ergebnis hergeleitet werden (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 und 7).
Allerdings kann ein Rentenberater im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis für einen Mandanten tätig werden, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren sind. Die Befugnis zur Besorgung der von dem Kläger übernommenen Rechtsangelegenheit ergibt sich hier jedoch auch nicht aus einer Annexkompetenz. Eine Annexkompetenz lässt sich grundsätzlich aus dem Begriff des Rentenberaters selbst herleiten. Eine Annexkompetenz ist hiernach gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nrn. 3, 4, 7; BSGE 83, 100, 102 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist ein enger Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und der Abwehr eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger grundsätzlich gegeben. Dies ergibt sich aus den Folgen des Erstattungsanspruchs, gegen dessen Geltendmachung der Kläger Widerspruch eingelegt hat, für die Rentenzahlung. Gemäß § 125 Abs. 1 und 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) entsteht bei einer Leistung von Alg aufgrund der "Nahtlosigkeitsregelung" ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 125 Abs. 3 SGB III a.F., falls die Rente rückwirkend bewilligt wird. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 § 125 Abs. 3 SGB III a.F. entsprechend. Abweichend von der Grundregel des § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. ruht nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. das Alg wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an, die BA hat aber stets einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung bei rückwirkender Rentenbewilligung. Wenn der Rentenversicherungsträger, wegen des von der BA geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs. 3 SGB III a.F. i.V.m. § 103 SGB X in entsprechender Anwendung gehalten ist, gemäß § 107 SGB X die Auszahlung von Rente für die Vergangenheit an den Versicherten zu verweigern, besteht aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht. Das Tätigwerden des Klägers gegenüber der Beklagten war im vorliegenden Einzelfall aber weder dienlich noch unabdingbar und ohne dieses wäre die Tätigkeit des Klägers als Rentenberater des Beigeladenen weder unmöglich gemacht noch wesentlich erschwert worden. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs zwischen Versicherungsträgern ist kein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 8 SGB X, da es nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Selbst wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift handeln würde, wäre der Beigeladene hieran nicht beteiligt (vgl. § 12 Abs. 1 SGB X). Er war auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X hinzuziehen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte und ggf. Anerkennung des Anspruchs durch den Rentenversicherungsträger betraf Rechte des Beigeladenen noch nicht unmittelbar rechtsgestaltend. Dementsprechend hätte der Kläger, auch wenn der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch anerkannt und sich gegenüber dem Beigeladenen auf die Erfüllungsfiktion berufen hätte, gegenüber diesem geltend machen können, dass eine Erfüllung gegenüber dem Beigeladenen nicht eingetreten sei und auf Leistung in der Höhe der Rentengewährung klagen können. Sein Widerspruch gegen die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte war für die Wahrnehmung der Interessen des Beigeladenen weder dienlich noch geboten. Vielmehr waren die Interessen des Beigeladenen insoweit gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten zurückweisen durfte.
Der Kläger hat die Erlaubnis erhalten, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen.
Der Beigeladene bezog bis zum 11. Januar 2000 Arbeitslosengeld (Alg) von der Beklagten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Beigeladenen aufgrund eines Anerkenntnis in einem Klageverfahren, in dem ihn der Kläger vertreten hatte, mit Bescheid vom 8. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 24. März 1999. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 machte die Beklagte gegenüber der BfA Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.216,66 EUR geltend. Der Beigeladene erhielt hiervon Nachricht. Daraufhin erhob der Kläger unter Vorlage einer von dem Beigeladenen auf ihn ausgestellten Vollmacht am 4. August 2003 Widerspruch und trug vor, dass der Erstattungsanspruch verspätet geltend gemacht worden und verjährt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig und entschied, dass die entstandenen notwendigen Kosten nicht zu erstatten sind.
Mit Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 wurde der Kläger nach Anhörung durch Schreiben vom 8. August 2003 als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen, weil er nicht befugt sei, im sozialrechtlichen Verfahren außerhalb des Teilgebiets der Rentenberatung als Bevollmächtigter aufzutreten. Hiergegen legte er am 30. September 2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ausgeführt, eine Annex-Kompetenz sei nicht gegeben. Streitig sei nicht die rückwirkend zuerkannte Rente, sondern die Erstattung des für die gleiche Zeit gezahlten Alg.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 wurde die Bewilligung von Alg gegenüber dem Beigeladenen ab 24. März 1999 aufgehoben und festgestellt, dass von diesem ein Betrag in Höhe von 12.524,36 DM zu erstatten sei, soweit nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund des Erstattungsanspruchs gegen den Rentenversicherungsträger erlangt werden könne. Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte die BfA der Beklagten mit, dass sie dem Beigeladenen vom 1. November 1998 bis zum 23. März 1999 Übergangsgeld zu gewähren habe. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 die Bewilligung von Alg gegenüber dem Beigeladenen ab dem 11. Januar 1999 auf und stellte fest, dass von diesem ein weiterer Betrag in Höhe von 3.590,64 DM zu erstatten sei, soweit nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund des Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger erlangt werden könne. Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht des Beigeladenen am 7. November 2003 Widerspruch ein.
Am 21. November 2003 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, der die Beklagte entgegengetreten ist. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ausgeführt, dem Kläger sei bekannt, dass Rentenberater in Angelegenheiten der Beklagten grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt seien. Im vorliegenden Fall bestehe auch keine sogenannte Annexkompetenz. Denn die Zulassung als Rentenberater betreffe nur Fälle, in denen die zu erwartende Rente Ausgangs- und Endpunkt der Beratung sei. So liege es hier aber nicht. Denn es gehe nur um die Erstattung von Alg.
Der Kläger hat am 18. August 2005 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13. August 2007 im Wesentlichen damit begründet hat, dass die gewährte Rentennachzahlung im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch zunächst nicht an den Beigeladenen ausgezahlt worden sei. Es habe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Rentenauszahlung bestanden und eine - außergerichtliche - Klärung mit der Beklagten erfolgen müssen. Die Alternative wäre eine Leistungsklage gegenüber dem Rentenversicherungsträger gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass eine Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren bestanden hat, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der mit Beschluss vom 22. Februar 2007 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 wurde der Kläger im Verfahren betreffend den Bescheid vom 29. Oktober 2003 als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen. Hiergegen legte er am 23. Dezember 2003 Widerspruch ein. Dieses Widerspruchsverfahren ruht auf Antrag des Klägers.
Nachdem die BfA mit Schreiben vom 26. November 2003 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund einer Eingabe des Beigeladenen die Zulässigkeit der Verrechnung geprüft und hieran Zweifel habe, wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 der Bescheid vom 29. Oktober 2003 aufgehoben und dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden die Bescheide vom 29. Juli 2003 und 12. September 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage war bereits unzulässig. Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Dadurch trat auch in dem Verfahren der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten eine Erledigung ein (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Grundsätzlich kann sich ein Kläger, wenn sich die Zurückweisung als Bevollmächtigter nach Klageerhebung erledigt, im Wege der – hier hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die erledigte Entscheidung wehren. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes lässt sich schon daraus herleiten, dass der Kläger beabsichtigt, auch künftig in ähnlichen Fällen als Rentenberater gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigter aufzutreten.
Die Klage war im Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide waren rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Zurückweisung lagen vor. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs handelte es sich um eine für den Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn er hatte den Widerspruch in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt. Der Kläger konnte als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden, weil er zur Besorgung der Rechtsangelegenheit nicht befugt gewesen ist. Eine Befugnis i. S. d. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem RBerG vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann. Das Tätigwerden des Klägers war durch die ihm erteilte und auf Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135)) gestützte Erlaubnis nicht gedeckt.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht. Dem Kläger ist die in Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG vorgesehene Teilerlaubnis als "Rentenberater" erteilt worden. Diese umfasst nicht eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 und 7 jeweils m.w.N.). Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen muss. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint. Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit eines Rentenberaters ist die zu erwartende Rente (vgl. BVerfGE 75, 284, 301). Ob dem Begriff des Rentenberaters auch das gesamte Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne und das Schwerbehindertenrecht zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls fällt das Gebiet der Arbeitsförderung, einschließlich des Teilgebietes der Arbeitslosenversicherung, nicht darunter. Denn dieses Rechtsgebiet hat keine Rentenleistung zum Gegenstand; Leistungen der Arbeitsförderung, eingeschlossen die Gewährung von Alg, werden nicht als Ausgleich für Einbußen an Erwerbsfähigkeit, sondern für Einbußen an Erwerbsgelegenheit erbracht (BSGE 83, 100, 102). Aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG sowie aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann kein für den Kläger günstigeres Ergebnis hergeleitet werden (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 und 7).
Allerdings kann ein Rentenberater im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis für einen Mandanten tätig werden, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren sind. Die Befugnis zur Besorgung der von dem Kläger übernommenen Rechtsangelegenheit ergibt sich hier jedoch auch nicht aus einer Annexkompetenz. Eine Annexkompetenz lässt sich grundsätzlich aus dem Begriff des Rentenberaters selbst herleiten. Eine Annexkompetenz ist hiernach gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nrn. 3, 4, 7; BSGE 83, 100, 102 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist ein enger Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und der Abwehr eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger grundsätzlich gegeben. Dies ergibt sich aus den Folgen des Erstattungsanspruchs, gegen dessen Geltendmachung der Kläger Widerspruch eingelegt hat, für die Rentenzahlung. Gemäß § 125 Abs. 1 und 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) entsteht bei einer Leistung von Alg aufgrund der "Nahtlosigkeitsregelung" ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 125 Abs. 3 SGB III a.F., falls die Rente rückwirkend bewilligt wird. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 § 125 Abs. 3 SGB III a.F. entsprechend. Abweichend von der Grundregel des § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. ruht nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. das Alg wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an, die BA hat aber stets einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung bei rückwirkender Rentenbewilligung. Wenn der Rentenversicherungsträger, wegen des von der BA geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs. 3 SGB III a.F. i.V.m. § 103 SGB X in entsprechender Anwendung gehalten ist, gemäß § 107 SGB X die Auszahlung von Rente für die Vergangenheit an den Versicherten zu verweigern, besteht aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht. Das Tätigwerden des Klägers gegenüber der Beklagten war im vorliegenden Einzelfall aber weder dienlich noch unabdingbar und ohne dieses wäre die Tätigkeit des Klägers als Rentenberater des Beigeladenen weder unmöglich gemacht noch wesentlich erschwert worden. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs zwischen Versicherungsträgern ist kein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 8 SGB X, da es nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Selbst wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift handeln würde, wäre der Beigeladene hieran nicht beteiligt (vgl. § 12 Abs. 1 SGB X). Er war auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X hinzuziehen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte und ggf. Anerkennung des Anspruchs durch den Rentenversicherungsträger betraf Rechte des Beigeladenen noch nicht unmittelbar rechtsgestaltend. Dementsprechend hätte der Kläger, auch wenn der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch anerkannt und sich gegenüber dem Beigeladenen auf die Erfüllungsfiktion berufen hätte, gegenüber diesem geltend machen können, dass eine Erfüllung gegenüber dem Beigeladenen nicht eingetreten sei und auf Leistung in der Höhe der Rentengewährung klagen können. Sein Widerspruch gegen die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte war für die Wahrnehmung der Interessen des Beigeladenen weder dienlich noch geboten. Vielmehr waren die Interessen des Beigeladenen insoweit gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved