Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 3173/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3459/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger unter Mitberücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Beschädigtenrente zu zahlen ist und ob ihm ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Der 1952 geborene Kläger wurde am 14.10.2000 abends von einer unbekannt gebliebenen Person niedergeschlagen. Er wurde bewusstlos und erlitt beim Sturz einen Oberschenkelbruch links und eine Verletzung des linken Kniegelenks. Zeugen verständigten die Polizei und den Notarzt. Am 16.01.2001 stellte der Kläger beim Versorgungsamt Stuttgart Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Dabei teilte er mit, er sei vor und nach der erlittenen Straftat als technischer Angestellter tätig.
Assistenzarzt Dr. R. vom B.-Krankenhaus in S. teilte dem behandelnden Hausarzt Dr. T. am 22.11.2000 mit, der Kläger habe sich in der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie des.-Krankenhauses in der Zeit vom 14.10.2000 bis 08.11.2000 in stationärer Behandlung befunden. Während des Aufenthaltes im Krankenhaus sei der Bruch gerichtet und eine Kniegelenkspunktion vorgenommen worden. Es habe Verdacht auf eine frische vordere Kreuzbandruptur bestanden. Der operative Eingriff sei komplikationslos verlaufen, während des postoperativen Verlaufes sei es zu einer Beinschwellung links bei Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose gekommen. Die postoperativen Röntgenverlaufskontrollen zeigten eine gute Stellung der mit einem Oberschenkelverriegelungsnagel versorgten Fraktur. Die postoperative Mobilisation habe sich problemlos gestaltet.
Der Kläger wurde zur Anschlussheilbehandlung in den Fachkliniken H. in B. U. aufgenommen, wo er sich in der Zeit vom 14.11.2000 bis 13.12.2000 aufhielt. Bei der Aufnahme klagte er über Parästhesien und Taubheit im linken äußeren Oberschenkelbereich sowie Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes nach längerem Gehen. Im Entlassbericht aus den Fachkliniken H. wurde vermerkt, der Heilungsprozess habe sich komplikationslos gestaltet. Bei Entlassung seien alle Gelenke der unteren Extremitäten endgradig frei und nicht schmerzhaft gewesen. Der Kläger habe mit zwei Unterarmgehstützen sicher laufen können. In der sozialmedizinischen Stellungnahme hieß es, der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit als Schreiner nach abgeschlossenem Konsolidierungsprozess wieder vollschichtig aufnehmen. Leichte sitzende Tätigkeiten seien bereits ab Februar 2001 möglich. Die volle Belastung im Beruf des Schreiners solle erst ab dem 4. postoperativen Monat wieder aufgenommen werden.
Die behandelnde Orthopädin Dr. Z.-W. teilte dem Versorgungsamt unter dem 28.03.2001 mit, sie habe den Kläger letztmals am 01.02.2001 gesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Narbenverhältnisse reizlos, die Hüftgelenksbeweglichkeit links in allen Ebenen frei und der Bandapparat stabil gewesen. Das linke Knie habe noch eine leichte Schwellung aufgewiesen und die Muskulatur habe sich als seitengleich dargestellt. Aufgrund des erhobenen Befundes habe man eine schrittweise Wiedereingliederung ins Berufsleben ab März 2001 für erforderlich gehalten und dies dem Kläger mitgeteilt. Dieser habe sich seitdem nicht mehr vorgestellt.
Das Versorgungsamt Stuttgart erließ am 02.07.2001 einen Erstanerkennungsbescheid. Als Folgen einer Schädigung wurden anerkannt: Knöchern verheilter Oberschenkelbruch links und Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Versorgungsamt lehnte die Gewährung einer Rente ab, denn durch die genannten Schädigungen werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht erreicht.
Der Kläger erhob am 09.07.2001 Widerspruch. Zur Begründung legte er ein Attest von Dr. T. vom 03.08.2001 vor. Hier heißt es, trotz Anschlussheilbehandlung und weiterer physikalischer Behandlung sei es bei einer Defektheilung verblieben. Der Kläger könne seine Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit Heben und Tragen verbundene Arbeiten nicht mehr ausüben. Ihm sei gekündigt worden. Aus diesem Grunde bestehe Anspruch auf Anerkennung einer höhergradigen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Versorgungsamt zog medizinische Unterlagen bei. In dem Arztbrief vom 04.08.2001 gaben die Orthopäden Dres. M. und Z.-W. die Angabe des Klägers wieder, dass ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk nicht vorliege. Die Operationsnarbe sei völlig reizlos und die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk frei. Das linke Kniegelenk sei äußerlich unauffällig gewesen, eine Schwellung habe nicht vorgelegen. Der Bandapparat habe sich als stabil erwiesen, die Muskulatur im Oberschenkelbereich seitengleich. Bei deutlicher Kallusbildung zeige sich ein regelrechter Sitz des eingebrachten Verriegelungsnagels im linken Oberschenkel. Man halte den Patienten für ab sofort arbeitsfähig. Ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 02.04.2001 benennt als Diagnosen Restbeschwerden bei Einschränkung der Gehfähigkeit und Belastbarkeit des linken Beines nach Oberschenkelbruch links sowie Hämarthros des linken Kniegelenkes bei Verdacht auf Kreuzbandruptur. In der Beurteilung des Leistungsvermögens wurde ausgeführt, dass nach vier Wochen die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Möbelschreiner vorgesehen sei.
Das Versorgungsamt Stuttgart veranlasste die Erstellung eines versorgungsärztlichen Gutachtens über den Kläger bei dem Chirurgen Dr. B ... In seinem Gutachten vom 13.12.2001 erhob Dr. B.w eine Funktionseinschränkung des linken Beines mit leichter Muskelabmagerung und endgradiger Beugeeinschränkung des linken Hüftgelenkes bei minimaler Beugeeinschränkung des linken Kniegelenkes sowie Belastungsschmerzen und zeitweise leichte Unsicherheit beim Abwärtsgehen. Das linke Bein sei voll belastbar. Die letzten Röntgenaufnahmen vom April 2001 zeigten eine einwandfreie Stellung der Fraktur bei reizlos einliegendem Verriegelungsnagel und zeitentsprechenden Knochenheilungsvorgängen. Es werde vorgeschlagen, die Schädigungsfolgen wie folgt zu benennen: Leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenkes, Muskelabmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links. Der Gutachter schätzte die MdE auf 30 von Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 BVG vom Tag des Eintritts der Schädigung bis Ende Dezember 2001 und ab dem 01.01.2002 auf 20 v. H.
Das Versorgungsamt Stuttgart erließ am 15.04.2002 einen (Teil-)Abhilfebescheid. Als Folgen einer Schädigung erkannte es nunmehr an: Leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenkes, Muskelabmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links. Hierdurch sei der Kläger gem. § 30 Abs. 1 BVG ab dem 01.10.2000 um 30 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und ab dem 01.01.2002 um weniger als 25 v.H. Das Versorgungsamt bewilligte für die Zeit vom 01.10.2000 - 31.12.2001 Grundrente nach einer MdE ab 30 v. H. Ab dem 01.01.2002 stehe dem Kläger kein Anspruch auf laufende Rente mehr zu. Zu Einwänden des Klägers holte das Versorgungsamt die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 10.06.2002 ein. Dieser führte aus, der vom Kläger geltend gemachte Kreuzbandschaden im linken Kniegelenk habe vom behandelnden Orthopäden Dr. M. bei Untersuchungen im März und August 2001 nicht festgestellt werden können. Auch bestehe keine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes mehr, sondern nur noch eine endgradige Funktionseinschränkung von etwa 5 Grad. In Verbindung mit dem bei der Begutachtung festgestellten leichten Schonhinken links sei ein GdB (gemeint ist MdE) um 20 angemessen, eine höhere MdE-Einstufung könne nicht befürwortet werden. Die erneute stationäre Behandlung des Klägers im Februar 2002 habe nur die Nagelentfernung aus dem Oberschenkel zur Ursache gehabt, eine vorübergehende Wundheilungsstörung begründe aber keine anhaltende Behinderung.
Nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2002 geltend gemacht hatte, er könne wegen der Verletzungsfolgen seinen Beruf nicht mehr ausüben und deshalb auch Antrag auf Berufsschadensausgleich gestellt hatte, holte das Versorgungsamt Stuttgart bei der letzten Arbeitgeberin des Klägers eine Auskunft ein. Die R. B. GmbH & Co. KG, Büroeinrichtungen, in S. teilte am 19.11.2002 mit, der Kläger sei dort seit April 1985 als Fahrer und angelernter Monteur tätig gewesen. Dabei habe er bei üblichen Arbeitszeiten monatlich 4.120,00 DM brutto verdient, der Aufstieg in eine höhere Lohngruppe wäre an der mangelnden Ausbildung des Klägers gescheitert. Die Kündigung zum 31.10.2001 sei aufgrund seiner Krankheit erfolgt, weil er seine Arbeit nicht mehr habe ausführen können. Das Tragen und Montieren von Büromöbeln, Schränken und Trennwänden werde im Stehen, Gehen und in gebückter Haltung ausgeführt. Dazu sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen. Vom Versorgungsamt beigezogene Unterlagen des damaligen Arbeitsamtes Stuttgart vom 16.10.2001 dokumentieren, dass der Kläger bei dem zuständigen Sachbearbeiter S. angegeben hat, viel im Lager gearbeitet zu haben und dazu körperlich nunmehr nicht mehr in der Lage zu sein. Er sei wieder arbeitsfähig geschrieben und wolle auch wieder arbeiten, am liebsten im Bereich Lagerverwaltung bzw. Bürotätigkeiten. Der Kläger habe nach einer Umschulung gefragt. In ihrem ärztlichen Gutachten vom 22.11.2001 für das Arbeitsamt Stuttgart kam Dr. I. zu dem Ergebnis, es bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel sowie auf Gerüsten und Leitern oder im Knien oder Hocken müssten vermieden werden. Sie diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines nach kompliziertem Oberschenkelbruch und verzögerter Bruchheilung sowie Alkoholmehrkonsum. Eine Umschulung könne erst befürwortet werden, wenn der Kläger seien Fähigkeit zur Alkoholreduktion nachweise. Das Arbeitsamt bewilligte für die Zeit ab dem 01.11.2001 Arbeitslosengeld. Von Juli 2002 bis November 2002 wurde der Kläger umgeschult, erlernte den Umgang mit Computern und deren Programmen und erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in dieser Zeit Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 03.01.2003 entschied das Versorgungsamt Stuttgart, dass eine Höherbewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG nicht vorliege. Der Kläger sei durch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme im Bereich "computer-aided design" (CAD) erfolgreich umgeschult worden. Da eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG gem. § 29 BVG frühestens ab dem Monat in Betracht komme, in dem eine Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen werde, müsse über einen solchen Anspruch ab dem 01.11.2002 entschieden werden. Weil die Umschulung mit Erfolg abgeschlossen worden sei und dadurch eine der früheren Tätigkeit gleichwertige und geeignete Tätigkeit erreicht werden sollte, schließe dies eine Höherbewertung der MdE aus. Mit Bescheid vom 07.01.2003 lehnte es das Versorgungsamt Stuttgart ferner ab, Berufsschadensausgleich zu gewähren, weil dessen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 BVG nicht vorlägen. Ein Berufsschadensausgleich sei nur für rentenberechtigte Beschädigte vorgesehen, was beim Kläger nicht der Fall sei. Deshalb könne er nicht zu dem vom Gesetzgeber bestimmten Personenkreis gerechnet werden. Sowohl der Bescheid vom 03.01.2003 als auch derjenige vom 07.01.2003 enthielt als Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger verlangte Widerspruchsbescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.07.2001 und vom 15.04.2002 zurück. Er entschied, dass die Festsetzung eines höheren MdE-Grades gemäß § 30 Abs. 1 BVG ab dem 01.01.2002 nach versorgungsärztlicher Beurteilung nicht zu begründen sei. Die ursprünglichen Funktionsbehinderungen hätten sich ab Mitte Dezember 2001 wesentlich gebessert. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 wurde der "Widerspruch" gegen die Bescheide vom 03.01.2003 und vom 07.01.2003 zurückgewiesen. Die berufliche Rehabilitation des Klägers sei mit Erfolg abgeschlossen worden, so dass eine berufliche Schlechterstellung infolge der geringgradigen Schädigungsfolgen nach dem OEG nicht mehr gegeben sei. Aus einer Arbeitslosigkeit könne keine Höherbewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG abgeleitet werden und ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG stehe dem Grunde nach nicht zu, denn eine solche Leistung setze eine rentenberechtigende MdE voraus, die beim Kläger nicht vorliege.
Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger am 16.06.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte geltend, als Opfer einer Gewalttat im Oktober 2000 erhebliche Verletzungen erlitten zu haben, die nach wie vor nicht ausgeheilt seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, seinen erlernten Beruf als Montageschreiner auszuüben und sein Arbeitsverhältnis sei ihm gekündigt worden. Deswegen habe er erhebliche Vermögenseinbußen erlitten. Zum Beleg legte er einen ärztlichen Entlassbericht aus der so genannten "Stuttgarter Kur" vom 19.03. bis 23.05.2002 vor: Dr. S. berichtete am 06.08.2002 an den Hausarzt, der Kläger benenne starke Schmerzen bei Zustand nach Trümmerfraktur des linken Oberschenkels und Beschwerden im linken Knie sowie linken Hüftbereich. Der Kläger befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten finde sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Schwellung des linken Oberschenkels, reizlose Narben am linken Oberschenkel und Knie und eine Beinverkürzung links. Es habe sich das klassische Bild einer Schmerzsymptomatik des gesamten Bewegungsapparates entwickelt. Der Kläger legte weiter die schriftliche Aussage der sachverständigen Zeugin und Orthopädin Dr. B.-S. vom 21.01.2004 an das Sozialgericht Stuttgart in einer Schwerbehindertenangelegenheit vor. Hier wurde beschrieben, dass der Kläger an einem Zustand nach Oberschenkelfraktur links mit Restbeschwerden sowie endgradiger Rotationseinschränkung im Bereich der linken Hüfte ohne Hinweis auf Hüftgelenksarthrose oder Kniegelenksarthrose leide. Der Schweregrad sei mit leicht bis mittelschwer einzuordnen. Die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes, von einer Funktionseinschränkung von 25 v.H. auszugehen, sei zutreffend. Denn eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenkes liege nicht vor und die Rotationseinschränkung im Bereich der linken Hüfte sei gering. Dr. S. kam in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2004 zu dem Ergebnis, an der Entscheidung des Beklagten über die MdE sei festzuhalten. Die neu vorgelegten Befundunterlagen ergäben keine neuen Gesichtspunkte und der orthopädische Bericht von Dr. B.-S. decke sich mit dem Befund des Beklagten. Nachdem der Kläger zum 01.09.2004 im Ingenieurbüro A. eine Anstellung als Mitarbeiter im Versand in der Abteilung Logistik zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,00 EUR angetreten hatte, legte er seinen Arbeitsvertrag vor und wiederholte, aufgrund der Folgen der Straftat verdiene er weniger als früher, was auszugleichen sei.
Mit Urteil vom 27.06.2005 verurteilte das SG die Beklagte "unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 02.07.2001 unter Berücksichtigung des Abhilfebescheids vom 15.04.2002 sowie der Bescheide vom 03.01.2003 und 07.01.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.06.2003 und 11.06.2003, "dem Kläger unter Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Versorgungsrente entsprechend einer Gesamt-MdE in Höhe von 30 v.H. über den 31.12.2001 hinaus zu gewähren und für die Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2001 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. zu bemessen" sowie dem Kläger über die Bewilligung von Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Das SG entschied, entgegen der Ansicht des Beklagten sei als Anfangszeitpunkt für die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nicht vom Monat des Abschlusses der Berufsförderungsmaßnahme auszugehen, sondern von demjenigen der Beendigung des letzten regulären Arbeitsverhältnisses des Klägers mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts könne eine bloß viermonatige Schulung für elektronische Datenverarbeitung (EDV) keiner echten Umschulung in ein gänzlich anderes Berufsfeld gleichgesetzt werden. Für die Entscheidung des SG sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger aus einer vergleichsweise gut bezahlten Tätigkeit schädigungsfolgenbedingt habe ausscheiden müssen. Weil die derzeitige Tätigkeit des Klägers wegen des Wegfalls von Zulagen und Gratifikationen schlechter bezahlt werde, der Kläger keinen gesetzlichen Kündigungsschutz mehr habe und es sich auch um keine sozial gleichwertige Berufstätigkeit handle, sei er beruflich besonders betroffen, so dass die Gesamt-MdE entsprechend heraufzusetzen gewesen sei.
Gegen das am 08.08.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.08.2005 Berufung eingelegt.
Der Beklagte meint, die Auffassung des SG könne nicht überzeugen, weil die Bestimmung des § 29 BVG nicht beachtet worden sei. Vor November 2002 habe keine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVB zuerkannt werden dürfen, weil § 29 BVG seinem Wortlaut nach keine Umschulung in ein anderes Berufsfeld verlange. Auch ab November 2002 (Beendigung der Maßnahme nach § 29 BVG) sei entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil eine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG nicht gerechtfertigt, weil die frühere Tätigkeit des Klägers als angelernter Montageschreiner in der Lagerverwaltung und seine jetzige Arbeit als Mitarbeiter im Versand aufgrund einer Gesamtwürdigung als durchaus gleichwertig anzusehen seien. Der Kläger habe einen sozial gleichwertigen Arbeitsplatz erlangt, an dem er seine bei der beruflichen Rehabilitation gewonnenen EDV-Kenntnisse umsetzen könne. Weil eine MdE um mindestens 25 v.H. weiterhin nicht erreicht werde, sei auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht gegeben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Akte S 2 SB 3435/02 des Sozialgerichts Stuttgart beigezogen. Der Kläger führte beim SG einen Rechtsstreit zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, nachdem es der Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 abgelehnt hatte, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 20 für die Zeit ab dem 01.01.2002 anzuerkennen. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Hausarzt Dr. T. schrieb am 29.03.2003, er betreue den Kläger, der bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter starken Schmerzen leide, seit Jahren. Der Schwerpunkt seiner Leiden liege auf orthopädischem Gebiet. Der Kläger sei im Jahr 2002, als er an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe, nicht krank geschrieben worden. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. B.-S. berichtete dem SG unter dem 21.01.2004 wie bereits dargestellt. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15.09.2004 ab.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die beigezogenen Akten des Versorgungsamts Stuttgart betreffend des Grad der Behinderung des Klägers und die Akte S 2 SB 3435/02 des Sozialgerichts Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verthandlung entschieden hat, ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG war daher aufzuheben, die Klagen waren abzuweisen.
Streitgegenstand ist ausweislich des Klagantrags zum einen, ob die Höhe der MdE über den 31.12.2001 hinaus 30 v.H. beträgt (wegen der gesundheitlichen Folgen und wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) und zum anderen, ob Berufsschadensausgleich zu gewähren ist. Nicht Streitgegenstand ist entgegen der Auffassung des SG, ob die MdE in der Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2001 in korrekter Höhe bemessen war. Insoweit besteht kein Anlass zu gerichtlicher Überprüfung, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2005 vor dem SG "Anträge, wie aus den Klagschriften vom 12.06.2003 ersichtlich" gestellt hat. In diesen Schriftsätzen hat er neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide nur verlangt, festzustellen, dass bei ihm über den 31.12.2001 hinaus auf Grund der Schädigungsfolgen eine MdE in Höhe von 30 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit dem OEG besteht und einen Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG bei der Bewertung der MdE anzuerkennen. Der Antrag des Beklagten ist deswegen sinngemäß dahin auszulegen, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 aufzuheben und die Klagen (und nicht nur "die Klage") abzuweisen, denn der Kläger hat zwei Widerspruchsbescheide über zwei Streitgegenstände mit zwei Klagen angegriffen, die vom SG allerdings gemeinsam verhandelt wurden.
1. Der Bescheid vom 02.07.2001, geändert durch Teilabhilfebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2003, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Höherbewerung der MdE ab dem 01.01.2002 und damit keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem OEG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG über den 31.12.2001 hinaus, weil der tätliche Angriff danach keine Schädigungsfolgen in rentenberechtigendem Ausmaß hinterlassen hat (zur Frage, ob die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu bewerten ist, vgl. 2.)
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Danach müssen u. a. die durch die Gewalttat eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (vgl. BSGE 45, 1, 9/10; 60, 58, 59). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Für die Beurteilung ist zunächst maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG); für die Gewährung einer Beschädigtenrente ist Voraussetzung, dass die MdE mindestens 25 v.H. beträgt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG).
Die Feststellung der MdE ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen festzustellen sind. Dabei orientiert sich der Senat im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten an den Bewertungsmaßstäben, wie sie in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2004 (AHP) niedergelegt sind (BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82; BSG, Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 7. November 2001 – B 9 SB 1/01 R - VersorgVerw 2002, 26). Die AHP haben zwar keine Normqualität, weil sie weder auf einem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften beruhen. Sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, und haben deshalb normähnliche Auswirkungen. Sie sind daher im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285, 286; BSG, Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205; BSG, Urteil vom 29. August 1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). In den AHP ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Schädigungsfolgen wiedergegeben. Sie ermöglichen somit eine für den geschädigten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung der MdE. Die AHP stellen dabei ein einleuchtendes, abgewogenes und geschlossenes Beurteilungsgefüge dar (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund eines vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf ihn am 14.10.2000 Opfer einer Straftat wurde und als Folge der Schädigung einen knöchern verheilten Oberschenkelbruch links und eine Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk erlitt. Der Beklagte hat diese Schädigungsfolgen mit Erstanerkennungsbescheid vom 02.07.2001 festgestellt. Bindend festgestellt (§ 177 SGG) ist mittlerweile auch, dass die schädigenden Einwirkungen des Angriffs eine leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenks, eine Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links zur Folge hatten, die zur Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG bis zum 31.12.2001 bei einer MdE von 30 v.H. führten (Bescheid vom 15.04.2002). Streitig ist hingegen, ob der Kläger Anspruch auf eine Fortzahlung der Beschädigtenrente über den 31.12.2001 hinaus hat, weil die MdE weiterhin mindestens den Wert von 25 v.H. erreichte.
Das ist nach der Überzeugung des Senats nicht der Fall. Der Senat stützt sich bei seiner Einschätzung der bleibenden Folgen des tätlichen Angriffs vom 14.10.2000 auf den Kläger auf das versorgungsärztliche Gutachten des Chirurgen Dr. B ... Dr. B. hatte in seinem Gutachten vom 13.12.2001 schlüssig und für den Senat überzeugend dargestellt, dass die im Dezember 2001 verbliebenen Schädigungsfolgen beim Kläger gering waren: Der Kläger konnte das linke Bein wieder voll belasten, die Fraktur war einwandfrei verheilt und das linke Knie zeigte nur noch einen leichten Belastungsschmerz und eine minimale Bewegungseinschränkung, das linke Hüftgelenk eine endgradige Beugeeinschränkung. Das Gutachtensergebnis von Dr. B. wird durch die meisten weiteren in diesem und im parallel geführten Schwerbehindertenverfahren eingeholten ärztlichen Auskünfte bestätigt. Bereits Dr. R. vom B.-Krankenhaus, wo die Erstversorgung des Klägers stattfand, hatte einen komplikationslosen Verlauf mit problemloser Mobilisation des Klägers beschrieben, was sich in der Anschlussheilbehandlung in H. fortsetzte. Denn der Entlassbericht aus den Fachkliniken H. vermerkte ebenfalls einen komplikationslosen Verlauf ohne Schmerz in den Extremitäten bei der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitation. Infolgedessen war in H. erwartet worden, dass der Kläger nach Abschluss der Heilung wieder voll werde arbeiten können. Eine ähnliche Einschätzung traf Dr. Z.-W. im März 2001, die - wie der MDK im April 2001 - eine schrittweise Wiedereingliederung in das Berufsleben vorsah, weil die Narbenverhältnisse reizlos, die Hüftgelenksbeweglichkeit frei, der Bandapparat stabil und die Muskulatur seitengleich gewesen sei. Ein Arztbrief der Dres. M. und Z.-W. vom August 2001 bestätigte diese Erwartungen erneut, der Kläger war von ihnen als sofort arbeitsfähig beurteilt worden. Dr. B.-S. unterstrich in ihrer Aussage vom 21.01.2004, dass eine Bewegungseinschränkung im Knie nicht vorliege und die Rotationseinschränkung in der linken Hüfte gering sei und hielt die Auffassung des versorgungsärztlichen Diensts deswegen für zutreffend. Auch der Kläger selbst hat dem Arbeitsamt erklärt, er wolle wieder arbeiten und sein Hausarzt hat ihn 2002 nicht mehr krankgeschrieben. Alle diese oben genannten ärztlichen Einschätzungen beschreiben nach typischem Heilungsverlauf im wesentlichen ausgeheilte Angriffsfolgen am linken Bein des Klägers, so dass eine MdE von 25 v. H. oder darüber nach Einschätzung des Senats über den 31.12.2001 hinaus nicht zu rechtfertigen ist. Die beim Kläger verbliebene geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks rechtfertigt nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (AHP) nur eine MdE um maximal 20 v.H., eine geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Knie, wie sie der Beklagte anerkannt hat, allenfalls einen MdE um 10 v.H.; weitere erhebliche Gliedmaßenschäden sind nicht ersichtlich.
Soweit dagegen der behandelnde Hausarzt Dr. T. und Dr. S. starke Schmerzen und das klassische Bild einer Schmerzsymptomatik des gesamten Bewegungsapparates beschreiben, betrachtet der Senat dies nicht als überzeugend. Denn zum einen konnte keiner der anderen behandelnden Ärzte und Gutachter starke Schmerzen oder einen reduzierten Allgemeinzustand des Klägers bestätigen, zum zweiten sind Dres. S. und T. weder Orthopäden noch Chirurgen und damit fachlich weniger kompetent als Dres. B., M. und Z.-W., R. sowie B.-S. und zum dritten ist zweifelhaft, ob Dres. T. und S. überhaupt Schädigungsfolgen beschreiben, denn sie führen die benannten Beschwerden des Klägers auch auf eine Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich zurück.
2. Die Bescheide vom 03.01.2003 und 07.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2003 sind entgegen der Rechtsauffassung des SG ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine Höherbewertung der MdE ab dem 01.01.2002 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG noch auf die Zuerkennung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG.
Nach § 30 Abs. 2 BVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen u. a. in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a BVG). Dabei gilt gemäß § 29 BVG, dass ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE frühestens in dem Monat entsteht, in dem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, abgeschlossen werden.
Die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs 1 BVG zu sehen, wonach die MdE nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Allgemeine Hinweise der Verwaltung darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Arbeitsleben, sind danach für die MdE-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). § 30 Abs 2 BVG ist eine Härteregelung, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur MdE-Erhöhung führen, und daher eng auszulegen. Der Sinn des § 30 Abs 2 BVG ist dabei im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Wenn die nach dem allgemeinen Arbeitsleben bewertete MdE weniger als 30 v.H. beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird. MdE-Erhöhungen sind deshalb nur für voraussichtlich dauernde berufliche Nachteile vorgesehen; im Falle des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst. a BVG für die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf wieder auszuüben.
Außerdem gilt, wie im Sozialrecht überhaupt, auch im Versorgungsrecht der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in § 29 BVG. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG in dem Fall, dass Maßnahmen zur Rehabilitation (seit 01.07.2001: zur Teilhabe am Arbeitsleben) erfolgversprechend und zumutbar sind, frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Diese Regelung schließt hier eine Höherbewertung der MdE bis Oktober 2002 aus. Denn wenn die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG nicht schon vor der Maßnahme vorgenommen worden ist, steht § 29 BVG einer derartigen Erhöhung für alle Zeiten vor der Reha-Maßnahme entgegen. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, dass die Maßnahme des Klägers (als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation) hier nicht durch den Versorgungsträger im Rahmen der Opferentschädigung, sondern durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden ist (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1241 d Nr 10). Der in der sozialen Rentenversicherung gesetzlich geregelte Grundsatz, dass sich der Versicherte immer auf einen Umschulungsberuf verweisen lassen muss, gilt entsprechend auch im Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RV 18/94). Wer erfolgreich umgeschult worden ist, kann ebenso wenig geltend machen, der Umschulungsberuf sei nicht sozial gleichwertig im Sinne des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst. a BVG, wie er als Bewerber um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen könnte, der Beruf sei nicht zumutbar im Sinne des § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI. Das gilt auch dann, wenn der Beschädigte im Umschulungsberuf keine Beschäftigung findet (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 22), denn Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung ist kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil. Soweit das BSG im Rentenrecht die Auffassung vertreten hat, nach erfolgreicher Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation könne die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur dann aufgehoben werden, wenn die Bildungsmaßnahme den Versicherten zu einer arbeitsmarktgängigen Berufstätigkeit befähige und durch konkrete Benennung einer solchen nachprüfbar gemacht werde, dass diese Tätigkeit ihrem Anforderungsprofil nach der Leistungsminderung des Versicherten gerecht werde (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 41/05 R), ist hieraus nicht abzuleiten, die Anwendbarkeit des § 29 BVG sei hier deshalb ausgeschlossen, weil die fragliche Maßnahme diesen Anforderungen nicht entsprochen habe. Der Kläger war nämlich während seiner Beschäftigung vor dem Angriff vom 14.10.2000 nur als angelernter Arbeiter beschäftigt.
Das SG hat die Vorschrift des § 29 BVG, wie der Beklagte zu Recht bemängelt, nicht richtig angewandt. Da der Kläger von Juli bis November 2002 in einer Maßnahme zum computergestützten Küchenplaner war, scheitert für diese Zeit ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG bereits an dem Ausschlussgrund nach § 29 BVG. Diese Vorschrift verhindert, sofern eine Maßnahme zur beruflichen Teilhabe erfolgversprechend und zumutbar ist, und erst recht, wenn sie wie hier erfolgreich durchgeführt wurde, bereits das Entstehen eines Anspruchs auf Höherbewertung der MdE. Auch für die Zeit vor Beginn der durch Übergangsgeld geförderten, beruflichen Reha-Maßnahme schließt § 29 BVG nach seinem eindeutigen Wortlaut das Entstehen eines Anspruchs nach § 30 Abs. 2 BVG aus, jedenfalls, wenn - wie hier - zwischen der Entscheidung über die Gewährung von Versorgung (Abhilfebescheid vom 15.04.2002) und dem Beginn der Förderungsmaßnahme weniger als ein halbes Jahr verstrichen ist (vgl. dazu BSG, SozR 3-3100 § 29 Nr. 1; SozR 3-3100 § 30 Nr. 14 und auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.1999, L 4 V 28/98). Nach Abschluss der Maßnahme kann dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf höhere Versorgung nach § 30 Abs. 2 BVG zustehen, weil er nunmehr in der Lage war, einen "sozial gleichwertigen" Beruf (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BVG) auszuüben. Ganz unabhängig von dem im Versorgungsrecht wie in der Rentenversicherung geltenden Grundsatz nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, dass sich der Versicherte bei erfolgreicher Umschulung immer auf den Umschulungsberuf verweisen lassen muss und nicht geltend machen kann, dieser sei sozial nicht gleichwertig, hat der Kläger im vorliegenden Fall auch tatsächlich eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigung gefunden. Vor dem Angriff vom 14.10.2000 war er nach der vorgelegten Arbeitgeberauskunft als Fahrer und angelernter Monteur von Küchen tätig; er selbst hat sich beim Arbeitsamt als technischer Angestellter bezeichnet, der viel im Lager gearbeitet habe. Nach der Reha-Maßnahme, mit der ihm die auf dem heutigen Arbeitsmarkt unbedingt notwendigen Computerkenntnisse vermittelt wurden, fand er eine Stelle in der Logistik mit einem fast gleich hohem Gehalt wie zuvor. Damit hat er die von ihm beim Arbeitsamt als angestrebt benannte Umschulung in den körperlich weniger belastenden Bereich der Lagerverwaltung dank der Reha-Maßnahme vollzogen. Diese Arbeit in einem Ingenieurbüro ist im Gegensatz zur Rechtsauffassung des SG auch sozial gleichwertig. Der Kläger ist mangels Berufsausbildung und aufgrund seiner breit angelegten früheren Tätigkeit als Lagerarbeiter, Fahrer und Küchenmonteur kein Facharbeiter; er verrichtet jetzt wie zuvor angelernte Tätigkeiten, er war keiner Tarifgruppe zugeordnet, gekündigt werden konnte ihm - wie geschehen - auch in seiner früheren Stelle und computergestützte Lagerverwaltung ist körperlich weniger belastend und auch nicht geringer angesehen als die Arbeit als Fahrer, Lagerarbeiter und Monteur. Ist die nunmehr ausgeübte Stelle aber im wesentlichen sozial gleichwertig, besteht selbst bei geringfügig geringerem Gehalt (welches möglicherweise allein auf die fehlende langjährige Betriebszugehörigkeit bzw. auf die derzeitige Wirtschaftslage mit dem generellen Abbau von Sozialleistungen zurückzuführen ist) kein Anlass, die wie dargestellt eng zu fassende Härtevorschrift des § 30 Abs. 2 BVG zur Höherbewertung der MdE des Klägers heranzuziehen, zumal der Umschulungserfolg eingetreten ist. Deswegen besteht kein Grund anzunehmen, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem das Gesetz zumutet, eine relativ geringfügige Erwerbsminderung entschädigungslos hinzunehmen. Vergleicht man den vom Kläger jetzt erzielten Verdienst von 2.000,00 EUR mit dem Verdienst vor dem 14.12.2000 in Höhe von 4.120,00 DM, so ergibt sich daraus nur eine Einbuße von 4,9 %. Für die Bejahung einer zur Erhöhung gem. § 30 Abs. 2 BVG führenden erheblichen finanziellen Einbuße wird jedoch eine solche von 20 v. H. gefordert (vgl. Wilke-Förster, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, Rdz. 30 zu § 30 BVG m.N.) Selbst unter Berücksichtigung etwaiger - vom Arbeitgeber nicht mitgeteilter - Zulagen wird dieser Wert nicht erreicht.
Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG scheitert bereits daran, dass der Kläger mit einer MdE unter 25 v. H. nicht rentenberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger unter Mitberücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Beschädigtenrente zu zahlen ist und ob ihm ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Der 1952 geborene Kläger wurde am 14.10.2000 abends von einer unbekannt gebliebenen Person niedergeschlagen. Er wurde bewusstlos und erlitt beim Sturz einen Oberschenkelbruch links und eine Verletzung des linken Kniegelenks. Zeugen verständigten die Polizei und den Notarzt. Am 16.01.2001 stellte der Kläger beim Versorgungsamt Stuttgart Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Dabei teilte er mit, er sei vor und nach der erlittenen Straftat als technischer Angestellter tätig.
Assistenzarzt Dr. R. vom B.-Krankenhaus in S. teilte dem behandelnden Hausarzt Dr. T. am 22.11.2000 mit, der Kläger habe sich in der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie des.-Krankenhauses in der Zeit vom 14.10.2000 bis 08.11.2000 in stationärer Behandlung befunden. Während des Aufenthaltes im Krankenhaus sei der Bruch gerichtet und eine Kniegelenkspunktion vorgenommen worden. Es habe Verdacht auf eine frische vordere Kreuzbandruptur bestanden. Der operative Eingriff sei komplikationslos verlaufen, während des postoperativen Verlaufes sei es zu einer Beinschwellung links bei Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose gekommen. Die postoperativen Röntgenverlaufskontrollen zeigten eine gute Stellung der mit einem Oberschenkelverriegelungsnagel versorgten Fraktur. Die postoperative Mobilisation habe sich problemlos gestaltet.
Der Kläger wurde zur Anschlussheilbehandlung in den Fachkliniken H. in B. U. aufgenommen, wo er sich in der Zeit vom 14.11.2000 bis 13.12.2000 aufhielt. Bei der Aufnahme klagte er über Parästhesien und Taubheit im linken äußeren Oberschenkelbereich sowie Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes nach längerem Gehen. Im Entlassbericht aus den Fachkliniken H. wurde vermerkt, der Heilungsprozess habe sich komplikationslos gestaltet. Bei Entlassung seien alle Gelenke der unteren Extremitäten endgradig frei und nicht schmerzhaft gewesen. Der Kläger habe mit zwei Unterarmgehstützen sicher laufen können. In der sozialmedizinischen Stellungnahme hieß es, der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit als Schreiner nach abgeschlossenem Konsolidierungsprozess wieder vollschichtig aufnehmen. Leichte sitzende Tätigkeiten seien bereits ab Februar 2001 möglich. Die volle Belastung im Beruf des Schreiners solle erst ab dem 4. postoperativen Monat wieder aufgenommen werden.
Die behandelnde Orthopädin Dr. Z.-W. teilte dem Versorgungsamt unter dem 28.03.2001 mit, sie habe den Kläger letztmals am 01.02.2001 gesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Narbenverhältnisse reizlos, die Hüftgelenksbeweglichkeit links in allen Ebenen frei und der Bandapparat stabil gewesen. Das linke Knie habe noch eine leichte Schwellung aufgewiesen und die Muskulatur habe sich als seitengleich dargestellt. Aufgrund des erhobenen Befundes habe man eine schrittweise Wiedereingliederung ins Berufsleben ab März 2001 für erforderlich gehalten und dies dem Kläger mitgeteilt. Dieser habe sich seitdem nicht mehr vorgestellt.
Das Versorgungsamt Stuttgart erließ am 02.07.2001 einen Erstanerkennungsbescheid. Als Folgen einer Schädigung wurden anerkannt: Knöchern verheilter Oberschenkelbruch links und Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Versorgungsamt lehnte die Gewährung einer Rente ab, denn durch die genannten Schädigungen werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht erreicht.
Der Kläger erhob am 09.07.2001 Widerspruch. Zur Begründung legte er ein Attest von Dr. T. vom 03.08.2001 vor. Hier heißt es, trotz Anschlussheilbehandlung und weiterer physikalischer Behandlung sei es bei einer Defektheilung verblieben. Der Kläger könne seine Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit Heben und Tragen verbundene Arbeiten nicht mehr ausüben. Ihm sei gekündigt worden. Aus diesem Grunde bestehe Anspruch auf Anerkennung einer höhergradigen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Versorgungsamt zog medizinische Unterlagen bei. In dem Arztbrief vom 04.08.2001 gaben die Orthopäden Dres. M. und Z.-W. die Angabe des Klägers wieder, dass ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk nicht vorliege. Die Operationsnarbe sei völlig reizlos und die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk frei. Das linke Kniegelenk sei äußerlich unauffällig gewesen, eine Schwellung habe nicht vorgelegen. Der Bandapparat habe sich als stabil erwiesen, die Muskulatur im Oberschenkelbereich seitengleich. Bei deutlicher Kallusbildung zeige sich ein regelrechter Sitz des eingebrachten Verriegelungsnagels im linken Oberschenkel. Man halte den Patienten für ab sofort arbeitsfähig. Ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 02.04.2001 benennt als Diagnosen Restbeschwerden bei Einschränkung der Gehfähigkeit und Belastbarkeit des linken Beines nach Oberschenkelbruch links sowie Hämarthros des linken Kniegelenkes bei Verdacht auf Kreuzbandruptur. In der Beurteilung des Leistungsvermögens wurde ausgeführt, dass nach vier Wochen die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Möbelschreiner vorgesehen sei.
Das Versorgungsamt Stuttgart veranlasste die Erstellung eines versorgungsärztlichen Gutachtens über den Kläger bei dem Chirurgen Dr. B ... In seinem Gutachten vom 13.12.2001 erhob Dr. B.w eine Funktionseinschränkung des linken Beines mit leichter Muskelabmagerung und endgradiger Beugeeinschränkung des linken Hüftgelenkes bei minimaler Beugeeinschränkung des linken Kniegelenkes sowie Belastungsschmerzen und zeitweise leichte Unsicherheit beim Abwärtsgehen. Das linke Bein sei voll belastbar. Die letzten Röntgenaufnahmen vom April 2001 zeigten eine einwandfreie Stellung der Fraktur bei reizlos einliegendem Verriegelungsnagel und zeitentsprechenden Knochenheilungsvorgängen. Es werde vorgeschlagen, die Schädigungsfolgen wie folgt zu benennen: Leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenkes, Muskelabmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links. Der Gutachter schätzte die MdE auf 30 von Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 BVG vom Tag des Eintritts der Schädigung bis Ende Dezember 2001 und ab dem 01.01.2002 auf 20 v. H.
Das Versorgungsamt Stuttgart erließ am 15.04.2002 einen (Teil-)Abhilfebescheid. Als Folgen einer Schädigung erkannte es nunmehr an: Leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenkes, Muskelabmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links. Hierdurch sei der Kläger gem. § 30 Abs. 1 BVG ab dem 01.10.2000 um 30 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und ab dem 01.01.2002 um weniger als 25 v.H. Das Versorgungsamt bewilligte für die Zeit vom 01.10.2000 - 31.12.2001 Grundrente nach einer MdE ab 30 v. H. Ab dem 01.01.2002 stehe dem Kläger kein Anspruch auf laufende Rente mehr zu. Zu Einwänden des Klägers holte das Versorgungsamt die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 10.06.2002 ein. Dieser führte aus, der vom Kläger geltend gemachte Kreuzbandschaden im linken Kniegelenk habe vom behandelnden Orthopäden Dr. M. bei Untersuchungen im März und August 2001 nicht festgestellt werden können. Auch bestehe keine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes mehr, sondern nur noch eine endgradige Funktionseinschränkung von etwa 5 Grad. In Verbindung mit dem bei der Begutachtung festgestellten leichten Schonhinken links sei ein GdB (gemeint ist MdE) um 20 angemessen, eine höhere MdE-Einstufung könne nicht befürwortet werden. Die erneute stationäre Behandlung des Klägers im Februar 2002 habe nur die Nagelentfernung aus dem Oberschenkel zur Ursache gehabt, eine vorübergehende Wundheilungsstörung begründe aber keine anhaltende Behinderung.
Nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2002 geltend gemacht hatte, er könne wegen der Verletzungsfolgen seinen Beruf nicht mehr ausüben und deshalb auch Antrag auf Berufsschadensausgleich gestellt hatte, holte das Versorgungsamt Stuttgart bei der letzten Arbeitgeberin des Klägers eine Auskunft ein. Die R. B. GmbH & Co. KG, Büroeinrichtungen, in S. teilte am 19.11.2002 mit, der Kläger sei dort seit April 1985 als Fahrer und angelernter Monteur tätig gewesen. Dabei habe er bei üblichen Arbeitszeiten monatlich 4.120,00 DM brutto verdient, der Aufstieg in eine höhere Lohngruppe wäre an der mangelnden Ausbildung des Klägers gescheitert. Die Kündigung zum 31.10.2001 sei aufgrund seiner Krankheit erfolgt, weil er seine Arbeit nicht mehr habe ausführen können. Das Tragen und Montieren von Büromöbeln, Schränken und Trennwänden werde im Stehen, Gehen und in gebückter Haltung ausgeführt. Dazu sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen. Vom Versorgungsamt beigezogene Unterlagen des damaligen Arbeitsamtes Stuttgart vom 16.10.2001 dokumentieren, dass der Kläger bei dem zuständigen Sachbearbeiter S. angegeben hat, viel im Lager gearbeitet zu haben und dazu körperlich nunmehr nicht mehr in der Lage zu sein. Er sei wieder arbeitsfähig geschrieben und wolle auch wieder arbeiten, am liebsten im Bereich Lagerverwaltung bzw. Bürotätigkeiten. Der Kläger habe nach einer Umschulung gefragt. In ihrem ärztlichen Gutachten vom 22.11.2001 für das Arbeitsamt Stuttgart kam Dr. I. zu dem Ergebnis, es bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel sowie auf Gerüsten und Leitern oder im Knien oder Hocken müssten vermieden werden. Sie diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines nach kompliziertem Oberschenkelbruch und verzögerter Bruchheilung sowie Alkoholmehrkonsum. Eine Umschulung könne erst befürwortet werden, wenn der Kläger seien Fähigkeit zur Alkoholreduktion nachweise. Das Arbeitsamt bewilligte für die Zeit ab dem 01.11.2001 Arbeitslosengeld. Von Juli 2002 bis November 2002 wurde der Kläger umgeschult, erlernte den Umgang mit Computern und deren Programmen und erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in dieser Zeit Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 03.01.2003 entschied das Versorgungsamt Stuttgart, dass eine Höherbewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG nicht vorliege. Der Kläger sei durch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme im Bereich "computer-aided design" (CAD) erfolgreich umgeschult worden. Da eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG gem. § 29 BVG frühestens ab dem Monat in Betracht komme, in dem eine Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen werde, müsse über einen solchen Anspruch ab dem 01.11.2002 entschieden werden. Weil die Umschulung mit Erfolg abgeschlossen worden sei und dadurch eine der früheren Tätigkeit gleichwertige und geeignete Tätigkeit erreicht werden sollte, schließe dies eine Höherbewertung der MdE aus. Mit Bescheid vom 07.01.2003 lehnte es das Versorgungsamt Stuttgart ferner ab, Berufsschadensausgleich zu gewähren, weil dessen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 BVG nicht vorlägen. Ein Berufsschadensausgleich sei nur für rentenberechtigte Beschädigte vorgesehen, was beim Kläger nicht der Fall sei. Deshalb könne er nicht zu dem vom Gesetzgeber bestimmten Personenkreis gerechnet werden. Sowohl der Bescheid vom 03.01.2003 als auch derjenige vom 07.01.2003 enthielt als Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger verlangte Widerspruchsbescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.07.2001 und vom 15.04.2002 zurück. Er entschied, dass die Festsetzung eines höheren MdE-Grades gemäß § 30 Abs. 1 BVG ab dem 01.01.2002 nach versorgungsärztlicher Beurteilung nicht zu begründen sei. Die ursprünglichen Funktionsbehinderungen hätten sich ab Mitte Dezember 2001 wesentlich gebessert. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 wurde der "Widerspruch" gegen die Bescheide vom 03.01.2003 und vom 07.01.2003 zurückgewiesen. Die berufliche Rehabilitation des Klägers sei mit Erfolg abgeschlossen worden, so dass eine berufliche Schlechterstellung infolge der geringgradigen Schädigungsfolgen nach dem OEG nicht mehr gegeben sei. Aus einer Arbeitslosigkeit könne keine Höherbewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG abgeleitet werden und ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG stehe dem Grunde nach nicht zu, denn eine solche Leistung setze eine rentenberechtigende MdE voraus, die beim Kläger nicht vorliege.
Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger am 16.06.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte geltend, als Opfer einer Gewalttat im Oktober 2000 erhebliche Verletzungen erlitten zu haben, die nach wie vor nicht ausgeheilt seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, seinen erlernten Beruf als Montageschreiner auszuüben und sein Arbeitsverhältnis sei ihm gekündigt worden. Deswegen habe er erhebliche Vermögenseinbußen erlitten. Zum Beleg legte er einen ärztlichen Entlassbericht aus der so genannten "Stuttgarter Kur" vom 19.03. bis 23.05.2002 vor: Dr. S. berichtete am 06.08.2002 an den Hausarzt, der Kläger benenne starke Schmerzen bei Zustand nach Trümmerfraktur des linken Oberschenkels und Beschwerden im linken Knie sowie linken Hüftbereich. Der Kläger befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten finde sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Schwellung des linken Oberschenkels, reizlose Narben am linken Oberschenkel und Knie und eine Beinverkürzung links. Es habe sich das klassische Bild einer Schmerzsymptomatik des gesamten Bewegungsapparates entwickelt. Der Kläger legte weiter die schriftliche Aussage der sachverständigen Zeugin und Orthopädin Dr. B.-S. vom 21.01.2004 an das Sozialgericht Stuttgart in einer Schwerbehindertenangelegenheit vor. Hier wurde beschrieben, dass der Kläger an einem Zustand nach Oberschenkelfraktur links mit Restbeschwerden sowie endgradiger Rotationseinschränkung im Bereich der linken Hüfte ohne Hinweis auf Hüftgelenksarthrose oder Kniegelenksarthrose leide. Der Schweregrad sei mit leicht bis mittelschwer einzuordnen. Die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes, von einer Funktionseinschränkung von 25 v.H. auszugehen, sei zutreffend. Denn eine Bewegungseinschränkung im Bereich des Kniegelenkes liege nicht vor und die Rotationseinschränkung im Bereich der linken Hüfte sei gering. Dr. S. kam in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2004 zu dem Ergebnis, an der Entscheidung des Beklagten über die MdE sei festzuhalten. Die neu vorgelegten Befundunterlagen ergäben keine neuen Gesichtspunkte und der orthopädische Bericht von Dr. B.-S. decke sich mit dem Befund des Beklagten. Nachdem der Kläger zum 01.09.2004 im Ingenieurbüro A. eine Anstellung als Mitarbeiter im Versand in der Abteilung Logistik zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,00 EUR angetreten hatte, legte er seinen Arbeitsvertrag vor und wiederholte, aufgrund der Folgen der Straftat verdiene er weniger als früher, was auszugleichen sei.
Mit Urteil vom 27.06.2005 verurteilte das SG die Beklagte "unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 02.07.2001 unter Berücksichtigung des Abhilfebescheids vom 15.04.2002 sowie der Bescheide vom 03.01.2003 und 07.01.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.06.2003 und 11.06.2003, "dem Kläger unter Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Versorgungsrente entsprechend einer Gesamt-MdE in Höhe von 30 v.H. über den 31.12.2001 hinaus zu gewähren und für die Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2001 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. zu bemessen" sowie dem Kläger über die Bewilligung von Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Das SG entschied, entgegen der Ansicht des Beklagten sei als Anfangszeitpunkt für die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nicht vom Monat des Abschlusses der Berufsförderungsmaßnahme auszugehen, sondern von demjenigen der Beendigung des letzten regulären Arbeitsverhältnisses des Klägers mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts könne eine bloß viermonatige Schulung für elektronische Datenverarbeitung (EDV) keiner echten Umschulung in ein gänzlich anderes Berufsfeld gleichgesetzt werden. Für die Entscheidung des SG sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger aus einer vergleichsweise gut bezahlten Tätigkeit schädigungsfolgenbedingt habe ausscheiden müssen. Weil die derzeitige Tätigkeit des Klägers wegen des Wegfalls von Zulagen und Gratifikationen schlechter bezahlt werde, der Kläger keinen gesetzlichen Kündigungsschutz mehr habe und es sich auch um keine sozial gleichwertige Berufstätigkeit handle, sei er beruflich besonders betroffen, so dass die Gesamt-MdE entsprechend heraufzusetzen gewesen sei.
Gegen das am 08.08.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.08.2005 Berufung eingelegt.
Der Beklagte meint, die Auffassung des SG könne nicht überzeugen, weil die Bestimmung des § 29 BVG nicht beachtet worden sei. Vor November 2002 habe keine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVB zuerkannt werden dürfen, weil § 29 BVG seinem Wortlaut nach keine Umschulung in ein anderes Berufsfeld verlange. Auch ab November 2002 (Beendigung der Maßnahme nach § 29 BVG) sei entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil eine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG nicht gerechtfertigt, weil die frühere Tätigkeit des Klägers als angelernter Montageschreiner in der Lagerverwaltung und seine jetzige Arbeit als Mitarbeiter im Versand aufgrund einer Gesamtwürdigung als durchaus gleichwertig anzusehen seien. Der Kläger habe einen sozial gleichwertigen Arbeitsplatz erlangt, an dem er seine bei der beruflichen Rehabilitation gewonnenen EDV-Kenntnisse umsetzen könne. Weil eine MdE um mindestens 25 v.H. weiterhin nicht erreicht werde, sei auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht gegeben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Akte S 2 SB 3435/02 des Sozialgerichts Stuttgart beigezogen. Der Kläger führte beim SG einen Rechtsstreit zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, nachdem es der Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 abgelehnt hatte, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 20 für die Zeit ab dem 01.01.2002 anzuerkennen. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Hausarzt Dr. T. schrieb am 29.03.2003, er betreue den Kläger, der bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter starken Schmerzen leide, seit Jahren. Der Schwerpunkt seiner Leiden liege auf orthopädischem Gebiet. Der Kläger sei im Jahr 2002, als er an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe, nicht krank geschrieben worden. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. B.-S. berichtete dem SG unter dem 21.01.2004 wie bereits dargestellt. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15.09.2004 ab.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die beigezogenen Akten des Versorgungsamts Stuttgart betreffend des Grad der Behinderung des Klägers und die Akte S 2 SB 3435/02 des Sozialgerichts Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verthandlung entschieden hat, ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG war daher aufzuheben, die Klagen waren abzuweisen.
Streitgegenstand ist ausweislich des Klagantrags zum einen, ob die Höhe der MdE über den 31.12.2001 hinaus 30 v.H. beträgt (wegen der gesundheitlichen Folgen und wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) und zum anderen, ob Berufsschadensausgleich zu gewähren ist. Nicht Streitgegenstand ist entgegen der Auffassung des SG, ob die MdE in der Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2001 in korrekter Höhe bemessen war. Insoweit besteht kein Anlass zu gerichtlicher Überprüfung, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2005 vor dem SG "Anträge, wie aus den Klagschriften vom 12.06.2003 ersichtlich" gestellt hat. In diesen Schriftsätzen hat er neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide nur verlangt, festzustellen, dass bei ihm über den 31.12.2001 hinaus auf Grund der Schädigungsfolgen eine MdE in Höhe von 30 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit dem OEG besteht und einen Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG bei der Bewertung der MdE anzuerkennen. Der Antrag des Beklagten ist deswegen sinngemäß dahin auszulegen, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 aufzuheben und die Klagen (und nicht nur "die Klage") abzuweisen, denn der Kläger hat zwei Widerspruchsbescheide über zwei Streitgegenstände mit zwei Klagen angegriffen, die vom SG allerdings gemeinsam verhandelt wurden.
1. Der Bescheid vom 02.07.2001, geändert durch Teilabhilfebescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2003, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Höherbewerung der MdE ab dem 01.01.2002 und damit keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem OEG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG über den 31.12.2001 hinaus, weil der tätliche Angriff danach keine Schädigungsfolgen in rentenberechtigendem Ausmaß hinterlassen hat (zur Frage, ob die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu bewerten ist, vgl. 2.)
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Danach müssen u. a. die durch die Gewalttat eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (vgl. BSGE 45, 1, 9/10; 60, 58, 59). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Für die Beurteilung ist zunächst maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG); für die Gewährung einer Beschädigtenrente ist Voraussetzung, dass die MdE mindestens 25 v.H. beträgt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG).
Die Feststellung der MdE ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen festzustellen sind. Dabei orientiert sich der Senat im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten an den Bewertungsmaßstäben, wie sie in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2004 (AHP) niedergelegt sind (BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82; BSG, Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 7. November 2001 – B 9 SB 1/01 R - VersorgVerw 2002, 26). Die AHP haben zwar keine Normqualität, weil sie weder auf einem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften beruhen. Sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, und haben deshalb normähnliche Auswirkungen. Sie sind daher im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285, 286; BSG, Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205; BSG, Urteil vom 29. August 1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). In den AHP ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Schädigungsfolgen wiedergegeben. Sie ermöglichen somit eine für den geschädigten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung der MdE. Die AHP stellen dabei ein einleuchtendes, abgewogenes und geschlossenes Beurteilungsgefüge dar (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund eines vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf ihn am 14.10.2000 Opfer einer Straftat wurde und als Folge der Schädigung einen knöchern verheilten Oberschenkelbruch links und eine Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk erlitt. Der Beklagte hat diese Schädigungsfolgen mit Erstanerkennungsbescheid vom 02.07.2001 festgestellt. Bindend festgestellt (§ 177 SGG) ist mittlerweile auch, dass die schädigenden Einwirkungen des Angriffs eine leichte Funktionseinschränkung des linken Hüft- und Kniegelenks, eine Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur und einliegendes Osteosynthesematerial nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch links zur Folge hatten, die zur Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG bis zum 31.12.2001 bei einer MdE von 30 v.H. führten (Bescheid vom 15.04.2002). Streitig ist hingegen, ob der Kläger Anspruch auf eine Fortzahlung der Beschädigtenrente über den 31.12.2001 hinaus hat, weil die MdE weiterhin mindestens den Wert von 25 v.H. erreichte.
Das ist nach der Überzeugung des Senats nicht der Fall. Der Senat stützt sich bei seiner Einschätzung der bleibenden Folgen des tätlichen Angriffs vom 14.10.2000 auf den Kläger auf das versorgungsärztliche Gutachten des Chirurgen Dr. B ... Dr. B. hatte in seinem Gutachten vom 13.12.2001 schlüssig und für den Senat überzeugend dargestellt, dass die im Dezember 2001 verbliebenen Schädigungsfolgen beim Kläger gering waren: Der Kläger konnte das linke Bein wieder voll belasten, die Fraktur war einwandfrei verheilt und das linke Knie zeigte nur noch einen leichten Belastungsschmerz und eine minimale Bewegungseinschränkung, das linke Hüftgelenk eine endgradige Beugeeinschränkung. Das Gutachtensergebnis von Dr. B. wird durch die meisten weiteren in diesem und im parallel geführten Schwerbehindertenverfahren eingeholten ärztlichen Auskünfte bestätigt. Bereits Dr. R. vom B.-Krankenhaus, wo die Erstversorgung des Klägers stattfand, hatte einen komplikationslosen Verlauf mit problemloser Mobilisation des Klägers beschrieben, was sich in der Anschlussheilbehandlung in H. fortsetzte. Denn der Entlassbericht aus den Fachkliniken H. vermerkte ebenfalls einen komplikationslosen Verlauf ohne Schmerz in den Extremitäten bei der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitation. Infolgedessen war in H. erwartet worden, dass der Kläger nach Abschluss der Heilung wieder voll werde arbeiten können. Eine ähnliche Einschätzung traf Dr. Z.-W. im März 2001, die - wie der MDK im April 2001 - eine schrittweise Wiedereingliederung in das Berufsleben vorsah, weil die Narbenverhältnisse reizlos, die Hüftgelenksbeweglichkeit frei, der Bandapparat stabil und die Muskulatur seitengleich gewesen sei. Ein Arztbrief der Dres. M. und Z.-W. vom August 2001 bestätigte diese Erwartungen erneut, der Kläger war von ihnen als sofort arbeitsfähig beurteilt worden. Dr. B.-S. unterstrich in ihrer Aussage vom 21.01.2004, dass eine Bewegungseinschränkung im Knie nicht vorliege und die Rotationseinschränkung in der linken Hüfte gering sei und hielt die Auffassung des versorgungsärztlichen Diensts deswegen für zutreffend. Auch der Kläger selbst hat dem Arbeitsamt erklärt, er wolle wieder arbeiten und sein Hausarzt hat ihn 2002 nicht mehr krankgeschrieben. Alle diese oben genannten ärztlichen Einschätzungen beschreiben nach typischem Heilungsverlauf im wesentlichen ausgeheilte Angriffsfolgen am linken Bein des Klägers, so dass eine MdE von 25 v. H. oder darüber nach Einschätzung des Senats über den 31.12.2001 hinaus nicht zu rechtfertigen ist. Die beim Kläger verbliebene geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks rechtfertigt nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (AHP) nur eine MdE um maximal 20 v.H., eine geringgradige Bewegungseinschränkung im linken Knie, wie sie der Beklagte anerkannt hat, allenfalls einen MdE um 10 v.H.; weitere erhebliche Gliedmaßenschäden sind nicht ersichtlich.
Soweit dagegen der behandelnde Hausarzt Dr. T. und Dr. S. starke Schmerzen und das klassische Bild einer Schmerzsymptomatik des gesamten Bewegungsapparates beschreiben, betrachtet der Senat dies nicht als überzeugend. Denn zum einen konnte keiner der anderen behandelnden Ärzte und Gutachter starke Schmerzen oder einen reduzierten Allgemeinzustand des Klägers bestätigen, zum zweiten sind Dres. S. und T. weder Orthopäden noch Chirurgen und damit fachlich weniger kompetent als Dres. B., M. und Z.-W., R. sowie B.-S. und zum dritten ist zweifelhaft, ob Dres. T. und S. überhaupt Schädigungsfolgen beschreiben, denn sie führen die benannten Beschwerden des Klägers auch auf eine Wirbelsäulenfehlhaltung bzw. degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich zurück.
2. Die Bescheide vom 03.01.2003 und 07.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2003 sind entgegen der Rechtsauffassung des SG ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine Höherbewertung der MdE ab dem 01.01.2002 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG noch auf die Zuerkennung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG.
Nach § 30 Abs. 2 BVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen u. a. in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a BVG). Dabei gilt gemäß § 29 BVG, dass ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE frühestens in dem Monat entsteht, in dem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, abgeschlossen werden.
Die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs 1 BVG zu sehen, wonach die MdE nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Allgemeine Hinweise der Verwaltung darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Arbeitsleben, sind danach für die MdE-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94). § 30 Abs 2 BVG ist eine Härteregelung, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur MdE-Erhöhung führen, und daher eng auszulegen. Der Sinn des § 30 Abs 2 BVG ist dabei im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Wenn die nach dem allgemeinen Arbeitsleben bewertete MdE weniger als 30 v.H. beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird. MdE-Erhöhungen sind deshalb nur für voraussichtlich dauernde berufliche Nachteile vorgesehen; im Falle des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst. a BVG für die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf wieder auszuüben.
Außerdem gilt, wie im Sozialrecht überhaupt, auch im Versorgungsrecht der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in § 29 BVG. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG in dem Fall, dass Maßnahmen zur Rehabilitation (seit 01.07.2001: zur Teilhabe am Arbeitsleben) erfolgversprechend und zumutbar sind, frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Diese Regelung schließt hier eine Höherbewertung der MdE bis Oktober 2002 aus. Denn wenn die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG nicht schon vor der Maßnahme vorgenommen worden ist, steht § 29 BVG einer derartigen Erhöhung für alle Zeiten vor der Reha-Maßnahme entgegen. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, dass die Maßnahme des Klägers (als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation) hier nicht durch den Versorgungsträger im Rahmen der Opferentschädigung, sondern durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden ist (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1241 d Nr 10). Der in der sozialen Rentenversicherung gesetzlich geregelte Grundsatz, dass sich der Versicherte immer auf einen Umschulungsberuf verweisen lassen muss, gilt entsprechend auch im Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RV 18/94). Wer erfolgreich umgeschult worden ist, kann ebenso wenig geltend machen, der Umschulungsberuf sei nicht sozial gleichwertig im Sinne des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst. a BVG, wie er als Bewerber um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen könnte, der Beruf sei nicht zumutbar im Sinne des § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI. Das gilt auch dann, wenn der Beschädigte im Umschulungsberuf keine Beschäftigung findet (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 22), denn Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung ist kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil. Soweit das BSG im Rentenrecht die Auffassung vertreten hat, nach erfolgreicher Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation könne die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur dann aufgehoben werden, wenn die Bildungsmaßnahme den Versicherten zu einer arbeitsmarktgängigen Berufstätigkeit befähige und durch konkrete Benennung einer solchen nachprüfbar gemacht werde, dass diese Tätigkeit ihrem Anforderungsprofil nach der Leistungsminderung des Versicherten gerecht werde (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 41/05 R), ist hieraus nicht abzuleiten, die Anwendbarkeit des § 29 BVG sei hier deshalb ausgeschlossen, weil die fragliche Maßnahme diesen Anforderungen nicht entsprochen habe. Der Kläger war nämlich während seiner Beschäftigung vor dem Angriff vom 14.10.2000 nur als angelernter Arbeiter beschäftigt.
Das SG hat die Vorschrift des § 29 BVG, wie der Beklagte zu Recht bemängelt, nicht richtig angewandt. Da der Kläger von Juli bis November 2002 in einer Maßnahme zum computergestützten Küchenplaner war, scheitert für diese Zeit ein Anspruch auf Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG bereits an dem Ausschlussgrund nach § 29 BVG. Diese Vorschrift verhindert, sofern eine Maßnahme zur beruflichen Teilhabe erfolgversprechend und zumutbar ist, und erst recht, wenn sie wie hier erfolgreich durchgeführt wurde, bereits das Entstehen eines Anspruchs auf Höherbewertung der MdE. Auch für die Zeit vor Beginn der durch Übergangsgeld geförderten, beruflichen Reha-Maßnahme schließt § 29 BVG nach seinem eindeutigen Wortlaut das Entstehen eines Anspruchs nach § 30 Abs. 2 BVG aus, jedenfalls, wenn - wie hier - zwischen der Entscheidung über die Gewährung von Versorgung (Abhilfebescheid vom 15.04.2002) und dem Beginn der Förderungsmaßnahme weniger als ein halbes Jahr verstrichen ist (vgl. dazu BSG, SozR 3-3100 § 29 Nr. 1; SozR 3-3100 § 30 Nr. 14 und auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.1999, L 4 V 28/98). Nach Abschluss der Maßnahme kann dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf höhere Versorgung nach § 30 Abs. 2 BVG zustehen, weil er nunmehr in der Lage war, einen "sozial gleichwertigen" Beruf (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BVG) auszuüben. Ganz unabhängig von dem im Versorgungsrecht wie in der Rentenversicherung geltenden Grundsatz nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, dass sich der Versicherte bei erfolgreicher Umschulung immer auf den Umschulungsberuf verweisen lassen muss und nicht geltend machen kann, dieser sei sozial nicht gleichwertig, hat der Kläger im vorliegenden Fall auch tatsächlich eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigung gefunden. Vor dem Angriff vom 14.10.2000 war er nach der vorgelegten Arbeitgeberauskunft als Fahrer und angelernter Monteur von Küchen tätig; er selbst hat sich beim Arbeitsamt als technischer Angestellter bezeichnet, der viel im Lager gearbeitet habe. Nach der Reha-Maßnahme, mit der ihm die auf dem heutigen Arbeitsmarkt unbedingt notwendigen Computerkenntnisse vermittelt wurden, fand er eine Stelle in der Logistik mit einem fast gleich hohem Gehalt wie zuvor. Damit hat er die von ihm beim Arbeitsamt als angestrebt benannte Umschulung in den körperlich weniger belastenden Bereich der Lagerverwaltung dank der Reha-Maßnahme vollzogen. Diese Arbeit in einem Ingenieurbüro ist im Gegensatz zur Rechtsauffassung des SG auch sozial gleichwertig. Der Kläger ist mangels Berufsausbildung und aufgrund seiner breit angelegten früheren Tätigkeit als Lagerarbeiter, Fahrer und Küchenmonteur kein Facharbeiter; er verrichtet jetzt wie zuvor angelernte Tätigkeiten, er war keiner Tarifgruppe zugeordnet, gekündigt werden konnte ihm - wie geschehen - auch in seiner früheren Stelle und computergestützte Lagerverwaltung ist körperlich weniger belastend und auch nicht geringer angesehen als die Arbeit als Fahrer, Lagerarbeiter und Monteur. Ist die nunmehr ausgeübte Stelle aber im wesentlichen sozial gleichwertig, besteht selbst bei geringfügig geringerem Gehalt (welches möglicherweise allein auf die fehlende langjährige Betriebszugehörigkeit bzw. auf die derzeitige Wirtschaftslage mit dem generellen Abbau von Sozialleistungen zurückzuführen ist) kein Anlass, die wie dargestellt eng zu fassende Härtevorschrift des § 30 Abs. 2 BVG zur Höherbewertung der MdE des Klägers heranzuziehen, zumal der Umschulungserfolg eingetreten ist. Deswegen besteht kein Grund anzunehmen, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem das Gesetz zumutet, eine relativ geringfügige Erwerbsminderung entschädigungslos hinzunehmen. Vergleicht man den vom Kläger jetzt erzielten Verdienst von 2.000,00 EUR mit dem Verdienst vor dem 14.12.2000 in Höhe von 4.120,00 DM, so ergibt sich daraus nur eine Einbuße von 4,9 %. Für die Bejahung einer zur Erhöhung gem. § 30 Abs. 2 BVG führenden erheblichen finanziellen Einbuße wird jedoch eine solche von 20 v. H. gefordert (vgl. Wilke-Förster, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, Rdz. 30 zu § 30 BVG m.N.) Selbst unter Berücksichtigung etwaiger - vom Arbeitgeber nicht mitgeteilter - Zulagen wird dieser Wert nicht erreicht.
Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG scheitert bereits daran, dass der Kläger mit einer MdE unter 25 v. H. nicht rentenberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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