L 13 AS 3490/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4188/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3490/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weiterhin den befristeten Zuschlag, höhere Leistungen für Energiekosten sowie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der befristete Zuschlag gemäß § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur bis zum 6. Mai 2005 zu gewähren war. Die Antragstellerin hat diesen demgegenüber auf der Grundlage des Bescheids vom 15. Februar 2007 für den gesamten Monat Mai in Höhe von 22,- EUR und im Juni anteilig für die Zeit vom 1. Juni bis zum 6. Juni 2007 noch in Höhe von 4,40 EUR erhalten. Zutreffend ist auch, dass die der Antragstellerin in Form eines monatlichen Abschlags in Höhe von 28 EUR entstehenden Kosten für Strom mit der Regelleistung abgegolten sind, so dass dieser Abschlag nicht zusätzlich zur Regelleistung vom Antragsgegner übernommen werden muss.

Auch der Senat hat keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinsichtlich eines Abzugs von den Gaskosten, soweit das Gas, wie hier, nicht ausschließlich für die Heizung, sondern auch für das Kochen und Backen verwendet wird. Ob der monatliche Abzug von 6,53 EUR hier in voller Höhe gerechtfertigt ist, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn der Abzug nur in einer geringeren Höhe gerechtfertigt wäre, wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht rechtfertigt, weil insoweit bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine schwerwiegenden Nachteile drohen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der monatliche Regelbedarf über das monatliche Existenzminimum hinaus einen Zuschlag umfasst, mit dem Rücklagen für einmalige Bedarfe gebildet werden sollen. Zudem ergibt sich auch aus der gesetzlichen Wertung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Tilgungen eines Darlehens aus der Regelleistung in Höhe von bis zu 10 v. H. zulässig sind, dass die monatlichen Leistungsansprüche über dem absoluten Existenzminimum liegen. Diese Einschätzung wird schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, das in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 (NVwZ 2005, 927, 929) dargelegt hat, dass die Gerichte einen Verstoß gegen den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden können, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abzug zusprechen. Es hat hierzu den Beschluss des SG Düsseldorf vom 16. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER) zitiert, in dem ein Abzug von 20 v. H. angenommen worden ist. Ohne Abzug von den Gaskosten hätte der Bedarf der Antragstellerin für die Kosten der Unterkunft und Heizung 396,56 EUR und der Gesamtbedarf damit 741,56 EUR betragen, so dass der Abzug in Höhe von 6,53 EUR lediglich eine Kürzung um unter 2 v. H. bzw. unter 1 v. H. bewirkt. Damit ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund zu verneinen. (so auch Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS - und vom 21. Mai 2007 - L 5 B 111/07 ER AS - jeweils in Juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 - L 19 B 698/06 AS ER in Juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 8 B 211/06 - in Juris).

Die Ratenzahlung für die Nachforderung für Strom- und Gaskosten für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2007 war bei den monatlichen Kosten der Heizung auch nicht anteilig zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner den die Gaskosten betreffenden Anteil der Nachforderung von 126,74 EUR in Höhe von 120,21 EUR der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 15. Februar 2007 gewährt hat. Der Antragsgegner hat insoweit monatlich 6,53 EUR abgezogen, da die Nachzahlung die Gaskosten für Januar 2007 enthielt, für die keine Vorausleistung gezahlt worden war und die bei den Leistungen des Antragsgegners für Januar 2007 dementsprechend nicht berücksichtigt worden waren.

Der Senat hat schließlich ebenso wie das Sozialgericht keine verfassungsrechtlichen Bendenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, - B 11b AS 3/06 R -, - B 11b AS 9/06 R - jeweils veröffentlicht in Juris, sowie Urteil des Senats vom 17. Juli 2007 - L 13 AS 1679/06 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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