L 2 SO 3529/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 3405/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3529/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, mit der er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Berücksichtigung von vierteljährlich anfallenden Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend wiedergegeben und schlüssig begründet, warum der Kläger keinen Anordnungsanspruch hat. Der Senat weist gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Eilbedürftigkeit). Der Kläger ist seit mehreren Jahren Bezieher von Sozialhilfeleistungen und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mindestens seit 1998 ist er im Besitz eines PKW’s und seither in der Lage gewesen, die anfallenden Kosten zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er jetzt dazu nicht mehr in der Lage sein sollte, zumal ihm Leistungen nicht gekürzt sondern noch verschiedene zusätzliche Bedarfe bewilligt worden sind. Eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der vierteljährlich anfallende Versicherungsbeitrag unmittelbar zur Zahlung ansteht. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden. Seine Einwendungen hinsichtlich seiner Gehfähigkeit aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheit sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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