L 13 AS 3644/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3644/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht S., den Richter am Landssozialgericht H. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. P. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gesuche des Klägers auf Ablehnung vom Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht S., Richter am Landssozialgericht H. und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. P. sind unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht den Beteiligten zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger - glaubhaft zu machender - Grund gegeben ist, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.

Der Kläger ist zu seinen Befangenheitsgesuchen vom 25. Juli 2007 offensichtlich durch den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 (L 13 AS 3111/07 ER) - dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2007 - veranlasst worden, mit dem der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgte Antrag des Klägers auf Leistungen für ein Praktikum bei der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die berufliche Tätigkeit als Flugzeugführer abgelehnt wurde und an dem die drei für befangen erklärten Richter mitgewirkt haben, veranlasst worden. Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens - oder materiellem Recht - wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - ist jedoch kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn dies ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238, 239; Bundesfinanzhof NVwZ 1998, 663, 664). Eine unsachliche Einstellung der vom Kläger abgelehnten Richter oder willkürliches Handeln dieser Richter behauptet jedoch der Kläger selbst nicht.

Gemäß § 106 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in der mündlichen Verhandlung zu erledigen. Der Umfang der Beweisaufnahme bestimmt sich danach, welche Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten gehalten werden (§ 103 Satz 1 SGG); gemäß § 103 Satz 2 SGG ist der Vorsitzende dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Für das Berufungsverfahren bestimmt § 155 Abs. 1 SGG, dass der Vorsitzende seine Aufgaben nach §§ 104, 106 - 108 und 120 SGG einem Berufsrichter des Senats übertragen kann. Von dieser Befugnis hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 16. Mai 2007 für das Verfahren Aktenzeichen: L 13 AS 2280/07 Gebrauch gemacht und die genannten Aufgaben der abgelehnten Richterin Dr. P. übertragen. Das Gericht muss dabei auch die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig berücksichtigen, auch die, die von den Beteiligten nicht vorgetragen wurden (Leitherer in Maier - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 4 a und 9). Zwar rügt der Kläger in der Begründung seiner Befangenheitsgesuche vom 25. Juli 2007 einen Verstoß der von ihm abgelehnten Richter gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und ihre Pflicht, sich mit allen Entscheidungserheblichen Tatsachen "vertraut" zu machen und diese ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter in dieser Weise verfahren sind oder verfahren würden, bestehen jedoch in keinster Hinsicht.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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