L 11 KR 3759/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3759/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht F. ist unbegründet.

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 230 (335); BSG SozR 3 - 1500, § 60 Nr. 1). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238, 239; Bundesfinanzhof NVwZ 1998, 663, 664). Erst recht kann ein im Rahmen der Gesetze gebotenes Verhalten keinen die Ablehnung rechtfertigenden Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergeben, weil jeder Richter nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Gesetz unterworfen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 Seite 4).

Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.

Die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch darauf, der Vorsitzende Richter am LSG F. habe gesetzwidrig entgegen § 47 ZPO auch für seinen eigenen Ablehnungsantrag die Richterin am Landessozialgericht W. zur Berichterstatterin bestimmt. Dieser Vortrag rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Feststellung, dass Richterin am Landessozialgericht W. Berichterstatterin dieses Verfahrens ist, entspricht dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des 11. Senats für die Zeit ab 01.01.2007 vom 08.11.2006 in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts für das Jahr 2007 (§ 21 g Gerichtsverfassungsgesetz). Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit von Richterin am Landessozialgericht W. bei Befangenheitsanträgen gegen die übrigen Mitglieder des Senats, solange über diese Befangenheitsanträge noch nicht entschieden ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit von Richterin am Landessozialgericht W. ist Ausfluss der Geschäftsverteilungspläne. Es handelt sich um keine Verfügung des Vorsitzenden. Da sich die Zuteilung aus den Geschäftsverteilungsplänen ergibt, ist in der Zuweisung vom 02.02.2007 auch formuliert, dass die Richterin am Landessozialgericht W. zur Berichterstatterin bestimmt "ist". Die Bestimmung erfolgt nicht durch den Vorsitzenden selbst. Würde die Bestimmung durch den Vorsitzenden erfolgen, müsste es heißen, dass der jeweilige Richterin zum Berichterstatter bestimmt "wird". Die Unterschrift des Vorsitzenden unter das Zuweisungsformular hat nur deklaratorische Bedeutung. Sie kann auch nach Eingang eines Befangenheitsantrags erfolgen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved