Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 3801/07 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für die sachverständige Zeugenaussage mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24.07.2006 in dem Verfahren L 6 SB 2440/06 wird auf 40,90 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 2440/06 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG am 27.07.2007 eine sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus eineinhalb Seiten Text, wobei auf der zweiten Seite in zwei Sätzen eine gutachterliche Stellungnahme zur Höhe des GdB erfolgt.
Der Kostenbeamte hat die Rechnung des Antragstellers über 68,00 Euro ("Gutachtengebühr 60 Euro, Schreibgebühr 3,00 Euro, Porto-, Versand- und notwendige Personalkosten 5,00 Euro) auf 40,90 Euro gekürzt. Der Kostenbeamte hat darauf hingewiesen, dass nach der Anlage 2 zum JVEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 JVEG die Entschädigung des ärztlichen Befundes mit der kurzen gutachterlichen Äußerung nur in Höhe von 38,00 Euro erfolgen könne. Die erforderlichen 2 x 2 Mehrfertigungen seien lediglich mit 2,00 Euro, das erforderliche Porto nur mit 0,90 Euro zu entschädigen.
Der Antragsteller hat für den Fall der Kürzung seiner Rechnung die richterliche Festsetzung beantragt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag dem Antragsteller nach dem 30.6.2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die von der Kostenbeamten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 202 und nicht nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt.
Die sachverständige Zeugenaussage mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24.07.2006 ist mit ihren eineinhalb Seiten Text insgesamt und zwei Sätzen gutachterlicher Äußerung nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne von Nr. 203 der Anlage 2. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Kostenbeamten Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Personalkosten nach dem JVEG nicht gesondert neben der Pauschale nach der Anlage 2 zum JVEG vergütet werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 2440/06 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG am 27.07.2007 eine sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus eineinhalb Seiten Text, wobei auf der zweiten Seite in zwei Sätzen eine gutachterliche Stellungnahme zur Höhe des GdB erfolgt.
Der Kostenbeamte hat die Rechnung des Antragstellers über 68,00 Euro ("Gutachtengebühr 60 Euro, Schreibgebühr 3,00 Euro, Porto-, Versand- und notwendige Personalkosten 5,00 Euro) auf 40,90 Euro gekürzt. Der Kostenbeamte hat darauf hingewiesen, dass nach der Anlage 2 zum JVEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 JVEG die Entschädigung des ärztlichen Befundes mit der kurzen gutachterlichen Äußerung nur in Höhe von 38,00 Euro erfolgen könne. Die erforderlichen 2 x 2 Mehrfertigungen seien lediglich mit 2,00 Euro, das erforderliche Porto nur mit 0,90 Euro zu entschädigen.
Der Antragsteller hat für den Fall der Kürzung seiner Rechnung die richterliche Festsetzung beantragt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag dem Antragsteller nach dem 30.6.2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die von der Kostenbeamten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 202 und nicht nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt.
Die sachverständige Zeugenaussage mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24.07.2006 ist mit ihren eineinhalb Seiten Text insgesamt und zwei Sätzen gutachterlicher Äußerung nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne von Nr. 203 der Anlage 2. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Kostenbeamten Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Personalkosten nach dem JVEG nicht gesondert neben der Pauschale nach der Anlage 2 zum JVEG vergütet werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
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