Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5071/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4306/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die teilweise Aufhebung von Herstellungsbescheiden mit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeiten, die in der früheren DDR zurückgelegt wurden.
Der 1944 in H./S. geborene Kläger war im Anschluss an eine Ausbildungszeit zum Kraftfahrzeugschlosser (vom 01.09.1962 bis 31.08.1963) und eine Studienzeit (vom 01.09.1963 bis 31.07.1968) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 01.09.1968 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25.11.1985 - zuletzt als Leiter des Büros für betriebliches Neuerungswesen ( = Verbesserungswesen) in einem VEB Platten- und Chemiewerk - versicherungspflichtig beschäftigt. In der (alten) Bundesrepublik war der Kläger vom 01.03.1986 bis zum 12.07.1987 versicherungspflichtig beschäftigt und wurde sodann ab 13.07.1987 Beamter des Landes Baden-Württemberg.
Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A" mit dem weiteren Eintrag, der Kläger sei auch Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG-).
Mit Bescheid vom 19.01.1989 anerkannte die Beklagte (damals die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -, nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund) die Zeit vom 01.09.1962 bis 21.11.1985 - mit kurzfristigen Unterbrechungen - als Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung. Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 01.02.1989, mit dem er eine Zuordnung zu höheren Leistungsgruppen begehrte, erging der Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 13.04.1989. Daraufhin nahm der Kläger den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine maschinelle Prüfung seines Versicherungsverlaufs habe ergeben, dass das Versicherungskonto des Klägers nicht nach der aktuellen Rechtslage geklärt sei. Der Kläger wurde um Rücksendung des Formulars "Antrag auf Kontenklärung" nebst weiteren Unterlagen gebeten.
Die Beklagte erließ hierauf den Bescheid vom 13.04.2005 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.1998, für die Beteiligten verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 über die Feststellung von bisherigen rentenrechtlichen Zeiten wurden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprachen. In der dem Bescheid beigefügten Rentenauskunft vom 13.04.2005 mit Versicherungsverlauf ermittelte die Beklagte die Entgeltpunkte (EP) für die in der früheren DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach § 256a SGB VI und nicht mehr nach dem FRG.
Hiergegen legte der Kläger am 28.04.2005 Widerspruch ein. Als anerkannter Heimatvertriebener und Flüchtling seien seine in der früheren DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach seiner Wohnsitznahme im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland nach dem FRG bewertet worden. Die hiermit erworbenen Anwartschaften stellten einen vermögenswerten Rechtsanspruch dar und stünden unter dem Schutz von Art. 14 Grundgesetz (GG). Er verwies auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und vom 28.04.1999. In letzterem habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Übersiedler aus der DDR allein durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten hätten. Seine Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland sei damit um Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen gewesen und stehe unter dem Schutz von Art. 14 GG. Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland könne keine rückwirkende Aufhebung des Grundrechtsschutzes seines Eigentums, in diesem Fall seiner im Bescheid vom 13.04.1989 verbindlich festgestellten Rentenanwartschaft, zur Folge haben. Im Vertrauen auf diese Eigentumsgarantie habe er keine andere Vorsorge für sein Rentenalter getroffen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lasse es nicht zu, dass die Umstellung von Rentenansprüchen und -anwartschaften mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und die Eigentumsposition in unzumutbarer Weise schmälerten. Außerdem verstoße die rückwirkende Änderung von Rentenanwartschaften gegen das Rechtsstaatsprinzip. Er wandte sich ferner dagegen, dass im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 01.09.1968 bis 28.02.1971 die tatsächlichen Arbeitsverdienste nicht von der Beklagten berücksichtigt worden seien.
Nach Übersendung von FDGB-Talon-Karten hob die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2005 teilweise auf und stellte mit Bescheid vom 28.06.2005 fest, für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.08.1971 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,00 Mark berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) nicht erfolgt sei, obwohl er möglich gewesen sei. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vor der zum 01.01.1992 erfolgten Rechtsänderung erteilte Feststellungsbescheid sei auf der Rechtsgrundlage des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit im Folgefeststellungsbescheid zurückzunehmen. Nunmehr richte sich die Ermittlung der Entgeltpunkte aus nachgewiesenen Beitragszeiten, die in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nach § 256a SGB VI.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er sich gegen die Rücknahme der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 wandte und weiterhin die Bewertung der Beitragszeiten vom 01.09.1962 bis 25.11.1985 nach den Vorschriften des FRG begehrte. Wegen seiner bereits 1985 erfolgten Ausreise aus der früheren DDR und Eingliederung in die (alte) Bundesrepublik könnten Gesetze und Regelungen, die für den Personenkreis des Beitrittsgebiets erlassen worden seien, auf ihn nicht angewendet werden, weil ihre Anwendung - gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit - gegen den Staatsvertrag vom 18.05.1990 - gegen Art. 3 und Art. 14 GG - gegen den Vertrauensschutz und - gegen den politischen Willen des Gesetzgebers verstoße. Die 1985 gültigen Gesetze und Regelungen seien Grundlage seines Eingliederungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Er habe hierdurch Rentenanwartschaften erlangt. Die angefochtenen Bescheide verletzten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das die rückwirkende Änderung von Gesetzen nur in Ausnahmefällen, bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit und nie ohne den politischen Willen des Gesetzgebers zulasse. Sowohl nach dem Staatsvertrag vom 18.05.1990 als auch nach dem zugehörigen Gesetz über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (WWSUG) vom 25.06.1990 bleibe die Anwendung des FRG für bis zum 18.05.1990 im Gebiet der DDR zurückgelegte Zeiten verbindlich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt am 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Auch der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ändere an dieser Rechtsposition nichts. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29.07.1997 die durch das Eingliederungsprinzip für Vertriebene und Flüchtlinge erlangte Gleichstellung sowie die damit verbundene Vertrauens- und Schutzwirkung herausgestellt. Die mit dem angefochtenen Bescheid durchgeführte Rentenkürzung sei ferner unverhältnismäßig (für die bis einschließlich 12.07.1987 zurückgelegten Versicherungsjahre laut Bescheid vom 13.04.1989: 28,3061 EP und laut Bescheid vom 13.04.2005: 16,5208 EP). Er könne den hierdurch eingetretenen Verlust nicht mehr in Form einer neuen Alterssicherung aufholen. Aus § 259a SGB VI folge auch nicht zwingend, dass für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte die Vorschriften der §§ 256a bis 256c SGB VI anzuwenden seien. Schließlich gebe es für die Rechtsauslegung der Beklagten gegenüber der Gruppe der Vertriebenen, Flüchtlinge und DDR-Übersiedler keine politische Legitimation. Außerdem entfalle der nach dem FRG gewährte gewisse Ausgleich für die geschädigte Erwerbsbiographie.
Mit Urteil vom 13.07.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, soweit der Kläger mit der Klage das Begehren verfolge festzustellen, dass die bis zum 25.11.1985 in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten unter Anwendung des FRG in der im April 1989 geltenden Fassung festzustellen und zu bewerten seien, bestünden bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Vor Eintritt eines Leistungsfalles dürften nämlich weder die Beklagte noch die Gerichte verbindlich über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden. Als Anfechtungsklage, insbesondere soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 richte, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen - Verordnung oder des FRG Feststellungen getroffen hätten, seien zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmten und gegebenenfalls aufzuheben. Hiernach sei die Aufhebung der nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und dem FRG mit dem Stand 1989 ergangenen Feststellungsbescheide nicht zu beanstanden, ebenso wie die Feststellung der im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten bis zum 25.11.1985 nach dem aktuell geltenden Rentenrecht, mithin unter Anwendung von § 256a SGB VI i.V.m. der Anl. 10 zum SGB VI anstelle von § 15 FRG in der 1989 geltenden Fassung. Da der Kläger nach dem 01.01.1937 (1944) geboren sei, finde die vom Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen bei der Zusammenführung der Rentensysteme der damaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene ausnahmsweise Weitergeltung des FRG für vor dem 01.01.1937 geborene Versicherte (mit gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet) vorliegend keine Anwendung. Die rückwirkende Neuregelung der Berücksichtigung von im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Rentenzeiten verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums entschieden habe, den Vertrauensschutz auf im Jahr der deutschen Einheit rentennahe Jahrgänge, mithin Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren seien, zu beschränken, da alle übrigen Versicherten noch hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, mögliche Verluste aus der Rechtsänderung durch die Schaffung persönlicher Rücklagen auszugleichen.
Gegen das am 28.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 begehrt. Er trägt vor, Personen, die "vor der Wende" Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden seien und eine rentenrechtliche Bewertung nach dem FRG erhalten hätten, deren Rentenanwartschaften daher bereits vor der Wende in das System der damaligen Bundesrepublik Deutschland überführt worden seien, würden nicht dem Personenkreis unterfallen, auf den § 256a SGB VI Anwendung finde. Namentlich aufgeführte Mitglieder des Deutschen Bundestages im Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung könnten bestätigen, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis keine Regelung habe treffen wollen. Ausweislich der Bundestagsdrucksache 11/171 zu Art. 22 und 23 werde für Personen, die nach dem 18.05.1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten, ausgeführt, für diese solle das FRG keine Anwendung finden. Dementsprechend regele Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (§ 1 RÜG). Das RÜG vom 25.07.1991 habe mit § 259a SGB VI (Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937) eine Vertrauensschutzregelung geschaffen ausschließlich für Personen des Beitrittsgebiets, die vor dem 19.05.1990 in die Bundesrepublik Deutschland, aber nach der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 aufgenommen worden seien, weil es für diesen Personenkreis kein Eingliederungsverfahren mehr gegeben habe. Er sei bei Abschluss des Staatsvertrags vom 18.05.1990, des Gesetzes zum Vertrag vom 18.05.1990 und des Einheitsvertrags vom 31.08.1990 keine Person des Beitrittsgebiets mehr gewesen, da ihm am 25.11.1985 die Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR ausgehändigt worden sei. Die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften unterlägen dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG, wenn sie sich - wie bei ihm - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ansprüchen zu einer Gesamtrechtsposition verbänden. Der Gesetzgeber habe ferner die berechtigten Interessen derer nicht beachtet, die auf die bisherige Rechtslage der Bewertung nach dem FRG hätten vertrauen dürfen, er habe keine Rücksicht auf die Höhe der wirtschaftlichen Einbußen und auch nicht auf die Zumutbarkeit im Einzelfall genommen. Das FRG finde auf ihn in analoger Anwendung von § 256a Abs. 3a SGB VI Anwendung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 insoweit aufzuheben, als hierin die Bescheide vom 19. Januar 1989 und 13. April 1989 hinsichtlich der Bewertung von versicherungsrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgehoben wurden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Rechtsentwicklung des FRG und führt aus, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.1997, 4 RA 56/95 (SGb 1997, 518-519) habe den in § 259a SGB VI geregelten Vertrauensschutz für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 bestätigt, sodass im Umkehrschluss der nicht gegebene Vertrauensschutz für Versicherte, die ab dem 01.01.1937 geboren seien, akzeptiert worden sei. Im Übrigen könne die Meinung von Politikern keinen Aufschluss über die Interpretation von Gesetzestexten geben. Der Bundestag existiere allein durch seine Regularien. Mit der deutschen Einheit habe eine gänzlich neue Sachlage gegolten, die neue Bewertungen erforderlich gemacht habe. Insoweit könne auch auf das frühere "Eingliederungsprinzip" nicht mehr Bezug genommen werden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Prozessziel allein mit der Anfechtungsklage weiter. Diese stellt die zutreffende und zulässige Klageart dar, weil sich der Kläger gegen die in den angefochtenen Bescheiden verfügte teilweise Aufhebung der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 wendet. Mit den bindend gewordenen Bescheiden vom 19.01.1989 und vom 13.04.1989 hat die Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt, die nach dem FRG anrechenbar waren. Sie hat hierbei die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide maßgeblichen Rechtslage zu Recht als Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG (a. F.) anerkannt und in die entsprechenden Leistungsgruppen eingestuft. Bei einem sog. Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen darf (vgl. BSGE 32, 110, 112 f = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 5745 § 11 Nr 2 mwN). Das durch den so genannten Herstellungsbescheid abgeschlossene Herstellungsverfahren dient der (Re-)Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt - wie auch das Vormerkungsverfahren - auf "Beweissicherung" ab, d.h. auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und gerade im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Feststellung maßgebliche Rechtslage ermittelt werden. Anders als beim Vormerkungsbescheid und beim Rentenbescheid betrifft der der Bindungswirkung fähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides auch die in ihm aufgeführten Versicherungszeiten/rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich daher sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch auf die dabei etwa vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (ständige Rspr. vgl. BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 1500 § 77 Nr 61; BSGE 46, 236, 238 = SozR 1500 § 77 Nr 29; BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R, JURIS). Sofern zwischen der Erteilung eines solchen Herstellungsbescheids und der Bewilligung einer Rente Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen, beispielsweise durch Änderung der maßgebenden Bewertungsvorschriften eingetreten sind ( im Fall der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten also die grundsätzliche Erfassung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe der §§ 254 d ff. SGB VI anstelle der Vorschriften des FRG), bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide, da sie ansonsten der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 55; LSG NRW Urteil vom 24.02.2006 - L 14 RA 97/03 - JURIS). Die Beklagte hat diese Bescheide in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden unter Berufung auf § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI insoweit aufgehoben, als darin die - bindende - Zuordnung der darin anerkannten Beitragszeiten nach § 15 FRG in Leistungsgruppen mit den jeweiligen Beitragswerten erfolgte und dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Ermittlung der EP aus den nachgewiesenen Beitragszeiten, die in der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nach § 256a SGB VI richte.
Nach Art. 38 des RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in der Fassung durch Art. 14 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (RÜERgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2, 2. Halbsatz). Art 38 RÜG verdrängt die allgemeinen Rücknahmevorschriften des SGB X in vergleichbarer Weise, wie der von der Beklagten in Bezug genommene § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, indem er die Aufhebung der Feststellungsbescheide ohne Anhörung und ohne Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen, die bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beachten wären, erlaubt. Inwieweit er als eine § 48 SGB X vollständig verdrängende spezialgesetzliche Regelung anzusehen ist mit der Folge, dass nach Erlass des ersten bewilligenden Rentenbescheides eine Aufhebung der Herstellungsbescheide unter Anwendung des § 48 SGB X ausgeschlossen ist, hat das BSG bisher dahingestellt sein lassen und ist im vorliegenden Fall mangels eines bewilligenden Rentenbescheids auch nicht von Bedeutung (vgl. BSG Urteil vom 23. 08.2005 -B 4 RA 21/04 R - JURIS , SGb 2006, 429, 433).
Die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung ist nicht zu beanstanden, denn die Überprüfung der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 ergibt, dass die hierin enthaltenen Feststellungen mit den nunmehr geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG teilweise nicht mehr übereinstimmen und daher rechtswidrig sind.
Beim Erlass der Herstellungsbescheide vom 19.01.1989 und vom 13.04.1989 stand der Kläger noch unter dem Schutz des FRG. Dieses fand gemäß § 1 a) FRG ( in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG, die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt waren. Der Kläger besitzt zwar die Vertriebeneneigenschaft A, die auf der Vertreibung seiner Familie aus Schlesien nach Kriegsende beruht. Seine in der damaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten wurden aber nicht auf der Grundlage dieser Vertriebeneneigenschaft anerkannt, denn für einen Versicherten können keine Versicherungszeiten nach dem FRG festgestellt werden, wenn diese - wie im Falle des Klägers - nach dem Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden sind (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R in Fortführung von BSG Großer Senat, 06.12.1979- GS 1/79 - JURIS). Die Anerkennung der in der damaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten beruhte aber auf § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung, wonach § 15 FRG - nach dem u.a. Beitragszeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in der DDR zurückgelegt sind, den nach dem Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen - auch auf Personen Anwendung findet, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn Beiträge entrichtet sind an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bedeutung des § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG lag darin, dass durch sie - den § 1 Buchst. a bis d FRG ergänzend - auch alle Zuwanderer aus der DDR erfasst wurden (BSG - GS - E 60, 100, 103; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1).
§ 17 Abs. 1 FRG wurde aufgehoben durch Art. 14 Nr. 16 Buchst b des Gesetzes vom 25.07.1991 (BGBl I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992.
Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurden nämlich die in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten den zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden allgemeinen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterstellt. Nach der Wende war im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990 (BGBl. II S. 537 - "Staatsvertrag") u. a. zunächst vorgesehen worden, das Sozialversicherungsrecht der DDR an das Bundesdeutsche Recht anzugleichen durch Schaffung einer beitragsfinanzierten Rentenversicherung mit lohnorientierten, dynamischen Leistungen. Die Festlegungen des Staatsvertrags setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz - RAnglG - vom 28.06.1990, GBGl. I S. 495) um. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II, S. 889) - legte sodann die wesentlichen Eckpunkte einer schrittweisen Rentenangleichung sowie den zeitlichen Rahmen fest. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte von 01.01.1992 an auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Rentenrechtlich wurde auch nach dem Beitritt der DDR zur BRD an der Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen zunächst noch festgehalten. Die im Rentenangleichungsgesetz enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im Einigungsvertrag bis zum 31.12.1991 verlängert. Damit blieb die Überführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Darstellung der historischen Rechtsentwicklung im Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, 1 BvL 31/95, 1 BvR 2105/95, SozR 3-8570, § 10 Nr. 3), was durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. 07.1991 (BGBl I S. 1606) geschah.
Bei der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im SGB VI wurde berücksichtigt, dass in der Sozialpflichtversicherung der DDR zwar Rentenansprüche bestanden, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Beschäftigungsdauer und dem erzielten Verdienst richtete. Die Renten waren jedoch niedrig und konnten mit der Einkommensentwicklung nicht Schritt halten, weil die Bemessungsgrenze für die Pflichtbeiträge über einen langen Zeitraum unverändert bei 600,00 Mark im Monat (7.200,00 Mark im Jahr) lag und es keine regelmäßige Anpassung der Renten gab. Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, umfasste das Alterssicherungssystem der DDR ab 1968 neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen (über 60) - vergleichbar der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern - in die jeweils nur bestimmte Personengruppen einbezogen waren. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet legt § 256a SGB VI als partielle Sonderregelung zu § 70 SGB VI rechtsbegründend fest, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in (gleichgestellten) Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erzielt wurden, als versicherte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der rentenrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen sind. Der im Beitrittsgebiet erzielte versicherte Verdienst des Einzelnen ist mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anl. 2 zum SGB VI) je Kalenderjahr zu vervielfältigen und durch das Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten zu teilen. Da sich dieses Durchschnittsentgelt aus den in den alten Bundesländern erzielten (versicherten) Durchschnittsentgelten errechnet (Anl. 1 zum SGB VI), im Beitrittsgebiet aber ein wesentlich niedrigeres Lohnniveau bestand, dient die Vervielfältigung der erzielten versicherten Verdienste mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI dazu, ihre Vergleichbarkeit mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BT-Drucks. 12/405 S. 111, 127; BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S. 13). Dementsprechend entfällt die in den aufgehobenen Bescheiden vorgenommene Zuordnungen in Leistungsgruppen mit den jeweiligen Beitragswerten nach dem FRG. Vielmehr werden die Beitragszeiten zukünftig gemäß § 256a SGB VI ausgehend von den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten berücksichtigt ... Der als Übergangsregelung zu § 256a SGB VI geltende § 259a SGB VI findet auf den Kläger keine Anwendung, unabhängig davon, ob seine Rechtsansicht zutreffend ist, dass diese Vertrauensschutzregelung nur für Personen des Beitrittsgebietes gilt, die vor dem 19.05 1990 , aber nach der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 in die Bundesrepublik aufgenommen wurden. Nach § 259a SGB VI werden für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, anstelle der nach den §§ 256a und 256b SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt. Da der Kläger erst 1944 geboren ist, zählt er nicht zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis. Die Privilegierung älterer Versicherter erfolgt maßgeblich aus Gründen des Vertrauensschutzes, während für jüngere Versicherte noch die Möglichkeit besteht, weitere Anstrengungen der Alterssicherung zu unternehmen. (BT-Drucks. 12/4810, S. 24).
Auch kann der weitere Vortrag des Klägers nicht durchgreifen, seine in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten seien weiterhin nach dem FRG zu beurteilen, da seine Rentenanwartschaften bereits vor der Wende in das System der damaligen Bundesrepublik Deutschland überführt worden seien bzw. seine Eingliederung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1-59), die sich der Senat zu eigen macht, konnten Rentenberechtigte, solange die DDR noch bestand, nach der damaligen Rechtslage aus denselben Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in beiden Gebieten geltend machen. In der (alten) Bundesrepublik Deutschland war dies Folge des Eingliederungsprinzips des FRG. Doppelleistungen waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen. Der Bezug einer Leistung nach Fremdrentenrecht - und erst recht die Vormerkung entsprechender Beitragszeiten - ließ aber die in der DDR erworbene Rechtsposition als Rentenstammrecht unberührt. Eine Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften fand nach der damaligen Rechtslage nicht statt (BVerfG aaO Seiten 36/37). Erst mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten rentenrechtliche Rechtspositionen, die in der DDR begründet wurden, wie andere schutzwürdige Positionen in den Schutzbereich des Grundgesetzes (Art. 14 GG). An einem eigentumsbegründenden besonderen Transformationsakt fehlt es jedoch im Fremdrentenrecht. Folgerichtig wurden daher auch die Rechtsansprüche der Übersiedler aus der DDR vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland originär durch das Fremdrentenrecht begründet. Erst die mit dem Staatsvertrag eingeleitete Entwicklung hat zur Übernahme der in der DDR erworbenen Rechtspositionen und zu ihrer Anerkennung in Anl. 2 des Einigungsvertrages geführt (vgl. Urteil des BVerfG vom 13.06.2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5).
Der Senat teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Neuregelung seiner im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Rentenzeiten durch § 256a SGB VI. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vor allem auf die sorgfältige und ausführliche Begründung im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass das Bundesverfassungsgericht auch im Urteil vom 13.06.2006 (aaO) noch einmal betont hat, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften, denen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten in den Herkunftsgebieten zugrunde liegen, mangels Eigenleistungen des Berechtigten zum System der gesetzlichen Rentenversicherung der (alten) Bundesrepublik keine eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind. Es hat auch offen gelassen, ob der vom Kläger vertretenen Rechtsaufassung zu folgen ist, wonach die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dann dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer Gesamtrechtsposition verbinden, wobei es insbesondere offen gelassen hat, ob unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes danach zu unterscheiden wäre, welchen quantitativen Anteil die jeweils erworbenen, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik an der Gesamtrechtsposition aufweisen. Der Gesetzgeber hat aber nach den Ausführungen in dem genannten Urteil selbst dann, wenn die Gesamtheit der nach dem FRG und in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde, die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 14 GG durch die 40%ige Kürzung der Entgeltpunkte durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht überschritten. Ein Überschreiten dieser Grenzen durch den Gesetzgeber kann der Senat auch im Falle der Überführung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in das allgemeine Sozialversicherungssystem der BRD (SGB VI) nicht feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Änderung von Anwartschaften in ihnen von vornherein in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Neuregelung der im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften durch Überführung in das allgemeine Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland als geeignete Maßnahme anzusehen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der soziale Bezug , der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, berechtigte ihn dazu, in Abwägung von Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem diejenigen Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind, was namentlich für die Anwartschaftsteile gilt, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des Systems der (alten) Bundesrepublik zugrunde liegen (vgl. BVerfG vom 13.06.2006, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 97, 271 (286)).
Auch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat mit § 259a SGB VI auf die legitimen Interessen der bei Inkrafttreten der Regelung am 01.01.1992 rentennahen Jahrgänge (über 55- Jährige) durch Erlass dieser Übergangsregelung Rücksicht genommen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Übergangszeit ist auch als ausreichend lang zu beurteilen. Zum einen war es dem 1944 geborenen und seit 1987, also seit seinem 43. Lebensjahr, im Beamtenverhältnis befindlichen Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch möglich, die durch die Überführung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in das SGB VI bewirkte Verringerung seiner zu erwartenden Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Andererseits ermöglicht es ihm die Dauer der Zeitspanne bis zum Rentenbeginn, seine Lebensführung auf die deutlich niedrigere Rente einzustellen, als ihm aufgrund der Vormerkungsbescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 in Aussicht gestellt war (vgl. hierzu Urteil des BVerfG vom13.06.2006, a.a.O.).
Schließlich besteht auch keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des § 256a Abs. 3a SGB VI. Danach zählen als Verdienst für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Die Vorschrift umfasst "deutsch-deutsche Grenzgänger" (vgl. Polster in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, November/2006, § 256a, Rdnr. 32a), vornehmlich ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin. Eine in Betracht kommende Rechtsgrundlage für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (z.B. eine Regelungslücke) ist für den Senat nicht ersichtlich.
Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2005 und 28.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die teilweise Aufhebung von Herstellungsbescheiden mit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeiten, die in der früheren DDR zurückgelegt wurden.
Der 1944 in H./S. geborene Kläger war im Anschluss an eine Ausbildungszeit zum Kraftfahrzeugschlosser (vom 01.09.1962 bis 31.08.1963) und eine Studienzeit (vom 01.09.1963 bis 31.07.1968) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 01.09.1968 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25.11.1985 - zuletzt als Leiter des Büros für betriebliches Neuerungswesen ( = Verbesserungswesen) in einem VEB Platten- und Chemiewerk - versicherungspflichtig beschäftigt. In der (alten) Bundesrepublik war der Kläger vom 01.03.1986 bis zum 12.07.1987 versicherungspflichtig beschäftigt und wurde sodann ab 13.07.1987 Beamter des Landes Baden-Württemberg.
Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A" mit dem weiteren Eintrag, der Kläger sei auch Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG-).
Mit Bescheid vom 19.01.1989 anerkannte die Beklagte (damals die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -, nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund) die Zeit vom 01.09.1962 bis 21.11.1985 - mit kurzfristigen Unterbrechungen - als Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung. Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 01.02.1989, mit dem er eine Zuordnung zu höheren Leistungsgruppen begehrte, erging der Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 13.04.1989. Daraufhin nahm der Kläger den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine maschinelle Prüfung seines Versicherungsverlaufs habe ergeben, dass das Versicherungskonto des Klägers nicht nach der aktuellen Rechtslage geklärt sei. Der Kläger wurde um Rücksendung des Formulars "Antrag auf Kontenklärung" nebst weiteren Unterlagen gebeten.
Die Beklagte erließ hierauf den Bescheid vom 13.04.2005 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.1998, für die Beteiligten verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 über die Feststellung von bisherigen rentenrechtlichen Zeiten wurden aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprachen. In der dem Bescheid beigefügten Rentenauskunft vom 13.04.2005 mit Versicherungsverlauf ermittelte die Beklagte die Entgeltpunkte (EP) für die in der früheren DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach § 256a SGB VI und nicht mehr nach dem FRG.
Hiergegen legte der Kläger am 28.04.2005 Widerspruch ein. Als anerkannter Heimatvertriebener und Flüchtling seien seine in der früheren DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach seiner Wohnsitznahme im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland nach dem FRG bewertet worden. Die hiermit erworbenen Anwartschaften stellten einen vermögenswerten Rechtsanspruch dar und stünden unter dem Schutz von Art. 14 Grundgesetz (GG). Er verwies auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und vom 28.04.1999. In letzterem habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Übersiedler aus der DDR allein durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten hätten. Seine Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland sei damit um Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen gewesen und stehe unter dem Schutz von Art. 14 GG. Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland könne keine rückwirkende Aufhebung des Grundrechtsschutzes seines Eigentums, in diesem Fall seiner im Bescheid vom 13.04.1989 verbindlich festgestellten Rentenanwartschaft, zur Folge haben. Im Vertrauen auf diese Eigentumsgarantie habe er keine andere Vorsorge für sein Rentenalter getroffen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lasse es nicht zu, dass die Umstellung von Rentenansprüchen und -anwartschaften mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und die Eigentumsposition in unzumutbarer Weise schmälerten. Außerdem verstoße die rückwirkende Änderung von Rentenanwartschaften gegen das Rechtsstaatsprinzip. Er wandte sich ferner dagegen, dass im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 01.09.1968 bis 28.02.1971 die tatsächlichen Arbeitsverdienste nicht von der Beklagten berücksichtigt worden seien.
Nach Übersendung von FDGB-Talon-Karten hob die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2005 teilweise auf und stellte mit Bescheid vom 28.06.2005 fest, für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.08.1971 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,00 Mark berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) nicht erfolgt sei, obwohl er möglich gewesen sei. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vor der zum 01.01.1992 erfolgten Rechtsänderung erteilte Feststellungsbescheid sei auf der Rechtsgrundlage des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit im Folgefeststellungsbescheid zurückzunehmen. Nunmehr richte sich die Ermittlung der Entgeltpunkte aus nachgewiesenen Beitragszeiten, die in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nach § 256a SGB VI.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er sich gegen die Rücknahme der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 wandte und weiterhin die Bewertung der Beitragszeiten vom 01.09.1962 bis 25.11.1985 nach den Vorschriften des FRG begehrte. Wegen seiner bereits 1985 erfolgten Ausreise aus der früheren DDR und Eingliederung in die (alte) Bundesrepublik könnten Gesetze und Regelungen, die für den Personenkreis des Beitrittsgebiets erlassen worden seien, auf ihn nicht angewendet werden, weil ihre Anwendung - gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit - gegen den Staatsvertrag vom 18.05.1990 - gegen Art. 3 und Art. 14 GG - gegen den Vertrauensschutz und - gegen den politischen Willen des Gesetzgebers verstoße. Die 1985 gültigen Gesetze und Regelungen seien Grundlage seines Eingliederungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Er habe hierdurch Rentenanwartschaften erlangt. Die angefochtenen Bescheide verletzten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das die rückwirkende Änderung von Gesetzen nur in Ausnahmefällen, bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit und nie ohne den politischen Willen des Gesetzgebers zulasse. Sowohl nach dem Staatsvertrag vom 18.05.1990 als auch nach dem zugehörigen Gesetz über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (WWSUG) vom 25.06.1990 bleibe die Anwendung des FRG für bis zum 18.05.1990 im Gebiet der DDR zurückgelegte Zeiten verbindlich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt am 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Auch der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ändere an dieser Rechtsposition nichts. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29.07.1997 die durch das Eingliederungsprinzip für Vertriebene und Flüchtlinge erlangte Gleichstellung sowie die damit verbundene Vertrauens- und Schutzwirkung herausgestellt. Die mit dem angefochtenen Bescheid durchgeführte Rentenkürzung sei ferner unverhältnismäßig (für die bis einschließlich 12.07.1987 zurückgelegten Versicherungsjahre laut Bescheid vom 13.04.1989: 28,3061 EP und laut Bescheid vom 13.04.2005: 16,5208 EP). Er könne den hierdurch eingetretenen Verlust nicht mehr in Form einer neuen Alterssicherung aufholen. Aus § 259a SGB VI folge auch nicht zwingend, dass für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte die Vorschriften der §§ 256a bis 256c SGB VI anzuwenden seien. Schließlich gebe es für die Rechtsauslegung der Beklagten gegenüber der Gruppe der Vertriebenen, Flüchtlinge und DDR-Übersiedler keine politische Legitimation. Außerdem entfalle der nach dem FRG gewährte gewisse Ausgleich für die geschädigte Erwerbsbiographie.
Mit Urteil vom 13.07.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, soweit der Kläger mit der Klage das Begehren verfolge festzustellen, dass die bis zum 25.11.1985 in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten unter Anwendung des FRG in der im April 1989 geltenden Fassung festzustellen und zu bewerten seien, bestünden bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Vor Eintritt eines Leistungsfalles dürften nämlich weder die Beklagte noch die Gerichte verbindlich über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden. Als Anfechtungsklage, insbesondere soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 richte, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen - Verordnung oder des FRG Feststellungen getroffen hätten, seien zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmten und gegebenenfalls aufzuheben. Hiernach sei die Aufhebung der nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und dem FRG mit dem Stand 1989 ergangenen Feststellungsbescheide nicht zu beanstanden, ebenso wie die Feststellung der im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten bis zum 25.11.1985 nach dem aktuell geltenden Rentenrecht, mithin unter Anwendung von § 256a SGB VI i.V.m. der Anl. 10 zum SGB VI anstelle von § 15 FRG in der 1989 geltenden Fassung. Da der Kläger nach dem 01.01.1937 (1944) geboren sei, finde die vom Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen bei der Zusammenführung der Rentensysteme der damaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene ausnahmsweise Weitergeltung des FRG für vor dem 01.01.1937 geborene Versicherte (mit gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet) vorliegend keine Anwendung. Die rückwirkende Neuregelung der Berücksichtigung von im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Rentenzeiten verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG, gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums entschieden habe, den Vertrauensschutz auf im Jahr der deutschen Einheit rentennahe Jahrgänge, mithin Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren seien, zu beschränken, da alle übrigen Versicherten noch hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, mögliche Verluste aus der Rechtsänderung durch die Schaffung persönlicher Rücklagen auszugleichen.
Gegen das am 28.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 begehrt. Er trägt vor, Personen, die "vor der Wende" Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden seien und eine rentenrechtliche Bewertung nach dem FRG erhalten hätten, deren Rentenanwartschaften daher bereits vor der Wende in das System der damaligen Bundesrepublik Deutschland überführt worden seien, würden nicht dem Personenkreis unterfallen, auf den § 256a SGB VI Anwendung finde. Namentlich aufgeführte Mitglieder des Deutschen Bundestages im Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung könnten bestätigen, dass der Gesetzgeber für diesen Personenkreis keine Regelung habe treffen wollen. Ausweislich der Bundestagsdrucksache 11/171 zu Art. 22 und 23 werde für Personen, die nach dem 18.05.1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten, ausgeführt, für diese solle das FRG keine Anwendung finden. Dementsprechend regele Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (§ 1 RÜG). Das RÜG vom 25.07.1991 habe mit § 259a SGB VI (Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937) eine Vertrauensschutzregelung geschaffen ausschließlich für Personen des Beitrittsgebiets, die vor dem 19.05.1990 in die Bundesrepublik Deutschland, aber nach der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 aufgenommen worden seien, weil es für diesen Personenkreis kein Eingliederungsverfahren mehr gegeben habe. Er sei bei Abschluss des Staatsvertrags vom 18.05.1990, des Gesetzes zum Vertrag vom 18.05.1990 und des Einheitsvertrags vom 31.08.1990 keine Person des Beitrittsgebiets mehr gewesen, da ihm am 25.11.1985 die Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR ausgehändigt worden sei. Die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften unterlägen dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG, wenn sie sich - wie bei ihm - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ansprüchen zu einer Gesamtrechtsposition verbänden. Der Gesetzgeber habe ferner die berechtigten Interessen derer nicht beachtet, die auf die bisherige Rechtslage der Bewertung nach dem FRG hätten vertrauen dürfen, er habe keine Rücksicht auf die Höhe der wirtschaftlichen Einbußen und auch nicht auf die Zumutbarkeit im Einzelfall genommen. Das FRG finde auf ihn in analoger Anwendung von § 256a Abs. 3a SGB VI Anwendung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 insoweit aufzuheben, als hierin die Bescheide vom 19. Januar 1989 und 13. April 1989 hinsichtlich der Bewertung von versicherungsrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgehoben wurden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Rechtsentwicklung des FRG und führt aus, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.1997, 4 RA 56/95 (SGb 1997, 518-519) habe den in § 259a SGB VI geregelten Vertrauensschutz für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 bestätigt, sodass im Umkehrschluss der nicht gegebene Vertrauensschutz für Versicherte, die ab dem 01.01.1937 geboren seien, akzeptiert worden sei. Im Übrigen könne die Meinung von Politikern keinen Aufschluss über die Interpretation von Gesetzestexten geben. Der Bundestag existiere allein durch seine Regularien. Mit der deutschen Einheit habe eine gänzlich neue Sachlage gegolten, die neue Bewertungen erforderlich gemacht habe. Insoweit könne auch auf das frühere "Eingliederungsprinzip" nicht mehr Bezug genommen werden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Prozessziel allein mit der Anfechtungsklage weiter. Diese stellt die zutreffende und zulässige Klageart dar, weil sich der Kläger gegen die in den angefochtenen Bescheiden verfügte teilweise Aufhebung der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 wendet. Mit den bindend gewordenen Bescheiden vom 19.01.1989 und vom 13.04.1989 hat die Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt, die nach dem FRG anrechenbar waren. Sie hat hierbei die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide maßgeblichen Rechtslage zu Recht als Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG (a. F.) anerkannt und in die entsprechenden Leistungsgruppen eingestuft. Bei einem sog. Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen darf (vgl. BSGE 32, 110, 112 f = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 5745 § 11 Nr 2 mwN). Das durch den so genannten Herstellungsbescheid abgeschlossene Herstellungsverfahren dient der (Re-)Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt - wie auch das Vormerkungsverfahren - auf "Beweissicherung" ab, d.h. auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und gerade im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Feststellung maßgebliche Rechtslage ermittelt werden. Anders als beim Vormerkungsbescheid und beim Rentenbescheid betrifft der der Bindungswirkung fähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides auch die in ihm aufgeführten Versicherungszeiten/rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich daher sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch auf die dabei etwa vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (ständige Rspr. vgl. BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 1500 § 77 Nr 61; BSGE 46, 236, 238 = SozR 1500 § 77 Nr 29; BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R, JURIS). Sofern zwischen der Erteilung eines solchen Herstellungsbescheids und der Bewilligung einer Rente Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen, beispielsweise durch Änderung der maßgebenden Bewertungsvorschriften eingetreten sind ( im Fall der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten also die grundsätzliche Erfassung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe der §§ 254 d ff. SGB VI anstelle der Vorschriften des FRG), bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide, da sie ansonsten der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 55; LSG NRW Urteil vom 24.02.2006 - L 14 RA 97/03 - JURIS). Die Beklagte hat diese Bescheide in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden unter Berufung auf § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI insoweit aufgehoben, als darin die - bindende - Zuordnung der darin anerkannten Beitragszeiten nach § 15 FRG in Leistungsgruppen mit den jeweiligen Beitragswerten erfolgte und dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Ermittlung der EP aus den nachgewiesenen Beitragszeiten, die in der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nach § 256a SGB VI richte.
Nach Art. 38 des RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in der Fassung durch Art. 14 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (RÜERgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2, 2. Halbsatz). Art 38 RÜG verdrängt die allgemeinen Rücknahmevorschriften des SGB X in vergleichbarer Weise, wie der von der Beklagten in Bezug genommene § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, indem er die Aufhebung der Feststellungsbescheide ohne Anhörung und ohne Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen, die bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beachten wären, erlaubt. Inwieweit er als eine § 48 SGB X vollständig verdrängende spezialgesetzliche Regelung anzusehen ist mit der Folge, dass nach Erlass des ersten bewilligenden Rentenbescheides eine Aufhebung der Herstellungsbescheide unter Anwendung des § 48 SGB X ausgeschlossen ist, hat das BSG bisher dahingestellt sein lassen und ist im vorliegenden Fall mangels eines bewilligenden Rentenbescheids auch nicht von Bedeutung (vgl. BSG Urteil vom 23. 08.2005 -B 4 RA 21/04 R - JURIS , SGb 2006, 429, 433).
Die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung ist nicht zu beanstanden, denn die Überprüfung der Bescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 ergibt, dass die hierin enthaltenen Feststellungen mit den nunmehr geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG teilweise nicht mehr übereinstimmen und daher rechtswidrig sind.
Beim Erlass der Herstellungsbescheide vom 19.01.1989 und vom 13.04.1989 stand der Kläger noch unter dem Schutz des FRG. Dieses fand gemäß § 1 a) FRG ( in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG, die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt waren. Der Kläger besitzt zwar die Vertriebeneneigenschaft A, die auf der Vertreibung seiner Familie aus Schlesien nach Kriegsende beruht. Seine in der damaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten wurden aber nicht auf der Grundlage dieser Vertriebeneneigenschaft anerkannt, denn für einen Versicherten können keine Versicherungszeiten nach dem FRG festgestellt werden, wenn diese - wie im Falle des Klägers - nach dem Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden sind (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R in Fortführung von BSG Großer Senat, 06.12.1979- GS 1/79 - JURIS). Die Anerkennung der in der damaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten beruhte aber auf § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung, wonach § 15 FRG - nach dem u.a. Beitragszeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in der DDR zurückgelegt sind, den nach dem Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen - auch auf Personen Anwendung findet, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn Beiträge entrichtet sind an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bedeutung des § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG lag darin, dass durch sie - den § 1 Buchst. a bis d FRG ergänzend - auch alle Zuwanderer aus der DDR erfasst wurden (BSG - GS - E 60, 100, 103; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1).
§ 17 Abs. 1 FRG wurde aufgehoben durch Art. 14 Nr. 16 Buchst b des Gesetzes vom 25.07.1991 (BGBl I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992.
Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurden nämlich die in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten den zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden allgemeinen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterstellt. Nach der Wende war im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990 (BGBl. II S. 537 - "Staatsvertrag") u. a. zunächst vorgesehen worden, das Sozialversicherungsrecht der DDR an das Bundesdeutsche Recht anzugleichen durch Schaffung einer beitragsfinanzierten Rentenversicherung mit lohnorientierten, dynamischen Leistungen. Die Festlegungen des Staatsvertrags setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz - RAnglG - vom 28.06.1990, GBGl. I S. 495) um. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II, S. 889) - legte sodann die wesentlichen Eckpunkte einer schrittweisen Rentenangleichung sowie den zeitlichen Rahmen fest. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte von 01.01.1992 an auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Rentenrechtlich wurde auch nach dem Beitritt der DDR zur BRD an der Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen zunächst noch festgehalten. Die im Rentenangleichungsgesetz enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im Einigungsvertrag bis zum 31.12.1991 verlängert. Damit blieb die Überführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Darstellung der historischen Rechtsentwicklung im Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, 1 BvL 31/95, 1 BvR 2105/95, SozR 3-8570, § 10 Nr. 3), was durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. 07.1991 (BGBl I S. 1606) geschah.
Bei der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im SGB VI wurde berücksichtigt, dass in der Sozialpflichtversicherung der DDR zwar Rentenansprüche bestanden, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Beschäftigungsdauer und dem erzielten Verdienst richtete. Die Renten waren jedoch niedrig und konnten mit der Einkommensentwicklung nicht Schritt halten, weil die Bemessungsgrenze für die Pflichtbeiträge über einen langen Zeitraum unverändert bei 600,00 Mark im Monat (7.200,00 Mark im Jahr) lag und es keine regelmäßige Anpassung der Renten gab. Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, umfasste das Alterssicherungssystem der DDR ab 1968 neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen (über 60) - vergleichbar der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern - in die jeweils nur bestimmte Personengruppen einbezogen waren. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet legt § 256a SGB VI als partielle Sonderregelung zu § 70 SGB VI rechtsbegründend fest, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in (gleichgestellten) Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erzielt wurden, als versicherte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der rentenrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen sind. Der im Beitrittsgebiet erzielte versicherte Verdienst des Einzelnen ist mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anl. 2 zum SGB VI) je Kalenderjahr zu vervielfältigen und durch das Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten zu teilen. Da sich dieses Durchschnittsentgelt aus den in den alten Bundesländern erzielten (versicherten) Durchschnittsentgelten errechnet (Anl. 1 zum SGB VI), im Beitrittsgebiet aber ein wesentlich niedrigeres Lohnniveau bestand, dient die Vervielfältigung der erzielten versicherten Verdienste mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI dazu, ihre Vergleichbarkeit mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BT-Drucks. 12/405 S. 111, 127; BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S. 13). Dementsprechend entfällt die in den aufgehobenen Bescheiden vorgenommene Zuordnungen in Leistungsgruppen mit den jeweiligen Beitragswerten nach dem FRG. Vielmehr werden die Beitragszeiten zukünftig gemäß § 256a SGB VI ausgehend von den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten berücksichtigt ... Der als Übergangsregelung zu § 256a SGB VI geltende § 259a SGB VI findet auf den Kläger keine Anwendung, unabhängig davon, ob seine Rechtsansicht zutreffend ist, dass diese Vertrauensschutzregelung nur für Personen des Beitrittsgebietes gilt, die vor dem 19.05 1990 , aber nach der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 in die Bundesrepublik aufgenommen wurden. Nach § 259a SGB VI werden für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, anstelle der nach den §§ 256a und 256b SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt. Da der Kläger erst 1944 geboren ist, zählt er nicht zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis. Die Privilegierung älterer Versicherter erfolgt maßgeblich aus Gründen des Vertrauensschutzes, während für jüngere Versicherte noch die Möglichkeit besteht, weitere Anstrengungen der Alterssicherung zu unternehmen. (BT-Drucks. 12/4810, S. 24).
Auch kann der weitere Vortrag des Klägers nicht durchgreifen, seine in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten seien weiterhin nach dem FRG zu beurteilen, da seine Rentenanwartschaften bereits vor der Wende in das System der damaligen Bundesrepublik Deutschland überführt worden seien bzw. seine Eingliederung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1-59), die sich der Senat zu eigen macht, konnten Rentenberechtigte, solange die DDR noch bestand, nach der damaligen Rechtslage aus denselben Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in beiden Gebieten geltend machen. In der (alten) Bundesrepublik Deutschland war dies Folge des Eingliederungsprinzips des FRG. Doppelleistungen waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen. Der Bezug einer Leistung nach Fremdrentenrecht - und erst recht die Vormerkung entsprechender Beitragszeiten - ließ aber die in der DDR erworbene Rechtsposition als Rentenstammrecht unberührt. Eine Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften fand nach der damaligen Rechtslage nicht statt (BVerfG aaO Seiten 36/37). Erst mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten rentenrechtliche Rechtspositionen, die in der DDR begründet wurden, wie andere schutzwürdige Positionen in den Schutzbereich des Grundgesetzes (Art. 14 GG). An einem eigentumsbegründenden besonderen Transformationsakt fehlt es jedoch im Fremdrentenrecht. Folgerichtig wurden daher auch die Rechtsansprüche der Übersiedler aus der DDR vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland originär durch das Fremdrentenrecht begründet. Erst die mit dem Staatsvertrag eingeleitete Entwicklung hat zur Übernahme der in der DDR erworbenen Rechtspositionen und zu ihrer Anerkennung in Anl. 2 des Einigungsvertrages geführt (vgl. Urteil des BVerfG vom 13.06.2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5).
Der Senat teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Neuregelung seiner im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Rentenzeiten durch § 256a SGB VI. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vor allem auf die sorgfältige und ausführliche Begründung im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass das Bundesverfassungsgericht auch im Urteil vom 13.06.2006 (aaO) noch einmal betont hat, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften, denen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten in den Herkunftsgebieten zugrunde liegen, mangels Eigenleistungen des Berechtigten zum System der gesetzlichen Rentenversicherung der (alten) Bundesrepublik keine eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind. Es hat auch offen gelassen, ob der vom Kläger vertretenen Rechtsaufassung zu folgen ist, wonach die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dann dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer Gesamtrechtsposition verbinden, wobei es insbesondere offen gelassen hat, ob unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes danach zu unterscheiden wäre, welchen quantitativen Anteil die jeweils erworbenen, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik an der Gesamtrechtsposition aufweisen. Der Gesetzgeber hat aber nach den Ausführungen in dem genannten Urteil selbst dann, wenn die Gesamtheit der nach dem FRG und in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde, die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 14 GG durch die 40%ige Kürzung der Entgeltpunkte durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht überschritten. Ein Überschreiten dieser Grenzen durch den Gesetzgeber kann der Senat auch im Falle der Überführung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in das allgemeine Sozialversicherungssystem der BRD (SGB VI) nicht feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Änderung von Anwartschaften in ihnen von vornherein in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Neuregelung der im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften durch Überführung in das allgemeine Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland als geeignete Maßnahme anzusehen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der soziale Bezug , der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, berechtigte ihn dazu, in Abwägung von Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem diejenigen Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind, was namentlich für die Anwartschaftsteile gilt, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des Systems der (alten) Bundesrepublik zugrunde liegen (vgl. BVerfG vom 13.06.2006, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 97, 271 (286)).
Auch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat mit § 259a SGB VI auf die legitimen Interessen der bei Inkrafttreten der Regelung am 01.01.1992 rentennahen Jahrgänge (über 55- Jährige) durch Erlass dieser Übergangsregelung Rücksicht genommen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Übergangszeit ist auch als ausreichend lang zu beurteilen. Zum einen war es dem 1944 geborenen und seit 1987, also seit seinem 43. Lebensjahr, im Beamtenverhältnis befindlichen Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch möglich, die durch die Überführung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in das SGB VI bewirkte Verringerung seiner zu erwartenden Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Andererseits ermöglicht es ihm die Dauer der Zeitspanne bis zum Rentenbeginn, seine Lebensführung auf die deutlich niedrigere Rente einzustellen, als ihm aufgrund der Vormerkungsbescheide vom 19.01.1989 und 13.04.1989 in Aussicht gestellt war (vgl. hierzu Urteil des BVerfG vom13.06.2006, a.a.O.).
Schließlich besteht auch keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des § 256a Abs. 3a SGB VI. Danach zählen als Verdienst für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Die Vorschrift umfasst "deutsch-deutsche Grenzgänger" (vgl. Polster in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, November/2006, § 256a, Rdnr. 32a), vornehmlich ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin. Eine in Betracht kommende Rechtsgrundlage für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (z.B. eine Regelungslücke) ist für den Senat nicht ersichtlich.
Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2005 und 28.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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