Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6805/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4644/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben vier Jahre die griechische Grundschule besucht. Von Februar 1968 bis Juli 1977 war sie mit Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Krankheit in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Fabriken als ungelernte Arbeiterin beschäftigt. Danach war sie bis Juni 1979 arbeitslos bzw. zeitweise krank. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland verkaufte sie von März 1992 bis April 1995 Erfrischungsgetränke und war beim Versicherungsträger für Selbstständige TEBE versichert.
Am 8.1.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 8.1.1999 bis 7.1.2004 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Hiergegen legte die Klägerin am 31.1.2005 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge entrichten können, weil sie wegen ihrer schweren Krankheit nicht habe arbeiten können. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest einer Ärztin der IKA vom 17.1.2005 vor, wonach sie seit mehr als 20 Jahren unter einer Psychose leide. Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen und der Gesundheitsbücher der Klägerin holte die Beklagte bei Dr. G. eine ärztliche Stellungnahme ein. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 17.6.2005 eine Anpassungsstörung mit neurotischen Komponenten sowie eine leichtgradige Intelligenzminderung und führte aus, die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden täglich verrichten. Es habe weder zwischen 1985 bis 1997 noch zwischen 1997 bis 2003 und auch nicht danach eine Leistungsminderung bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Erwerbsminderung bis spätestens 1.5.1997, dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen waren, eingetreten sei; die Beklagte habe daher nicht prüfen müssen, ob derzeit eine Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.10. 2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Die Klägerin legte ärztliche Unterlagen, u. a. des Neurologen und Psychiaters N. vom 25.4.2005 vor, der angab, die Klägerin habe sich vom 17.7. bis 6.8.2004 wegen Psychose-Störungen in stationärer Behandlung befunden.
Das SG beauftragte Professor Dr. K. mit der Begutachtung der Klägerin. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.3.2006 organische affektive Störungen und führte aus, die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Leistungseinschränkungen lägen auf jeden Fall seit dem Tag der Begutachtung am 28.2.2006 vor. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.4.2006 führte Professor Dr. K. aus, aus der Zeit von 1987 bis 2004 lägen keine medizinischen Gutachten vor, auch seien der Klägerin in jener Zeit höchstens dreimal pro Jahr antipsychotische und antidepressive Medikamente verschrieben worden. Bis 2004 habe die Klägerin unter neurotischen Störungen mit depressiven Komponenten und neurovegetativen Störungen gelitten. Eine regelmäßige antipsychotische Behandlung werde seit ihrem stationären Aufenthalt vom 17.7.2004 bis 6.8.2004 angegeben. Die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit seit dem 17.7.2004.
Mit Urteil vom 20.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 1.5.1997 eingetreten wäre. Ein solcher Leistungsfall sei jedoch nicht nachgewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit seit ihrem letzten stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik am 17.7.2004 bestehe. Bei einem Leistungsfall am 17.7.2004 lägen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 14.8.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.9.2006 Berufung unter Vorlage schon gerichtsbekannter ärztlicher Unterlagen eingelegt und vorgetragen, wegen einer Psychose sei sie seit 1987 arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Sie hat den bei der IKA gestellten Antrag auf Weitergewährung der griechischen Invaliditätsrente vom 24.1.2006 einschließlich des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 7.6.2006 vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin spätestens am 31.5.1997 eingetreten ist. Zu jenem Zeitpunkt hatte die Klägerin in dem Fünfjahreszeitraum vom 31.5.1992 bis 30.5.1997 drei Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen belegt (Mai bis Dezember 1992 - 8. Monate; Januar bis Dezember 1993 und 1994 - 24 Monate und Januar bis April 1995 - 4 Monate). Ab Mai 1995 war die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt und hat keine Pflichtbeiträge erworben. Gegen den von der Klägerin behaupteten Eintritt des Leistungsfalls im Jahr 1985 (Attest im Widerspruchsverfahren vom 17.1.2005: Psychose seit 20 Jahren) bzw. im Jahr 1987 (Vortrag im Klageverfahren) spricht zunächst, dass sie vom 23.3.1992 bis April 1995 selbstständig tätig und bei der TEBE versichert war. Auch ein Eintritt des Leistungsfalls mit Aufgabe der Tätigkeit im April 1995 bzw. bis spätestens 31. Mai 1997 ist nicht nachgewiesen. Ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit von April 1995 bis Mai 1997 sind nicht vorhanden. Aus den Gesundheitsbüchern der Klägerin, die die Zeit ab März 1995 dokumentieren, ergibt sich, dass ihr bis 2004 nur selten, höchstens dreimal pro Jahr antipsychotische (Clopixol) und antidepressive (Fluanxol) Medikamente verschrieben wurden. Dies bedeutet, dass eine unregelmäßige und seltene antipsychotische medikamentöse Therapie zwischen 1995 und 2004 durchgeführt wurde. Die verschriebenen Antipsychotika waren nicht stark und niedrig dosiert. Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Professor Dr. K. in der ergänzenden Stellungnahme vom 26.4.2006, dass die Klägerin bis zum Jahr 2004 an neurotischen Störungen mit depressiven Komponenten und neurovegetativen Störungen gelitten hat und dass erst mit Beginn der stationären Behandlung vom 17.7.2004 eine zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eingetreten und nachgewiesen ist. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben vier Jahre die griechische Grundschule besucht. Von Februar 1968 bis Juli 1977 war sie mit Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Krankheit in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Fabriken als ungelernte Arbeiterin beschäftigt. Danach war sie bis Juni 1979 arbeitslos bzw. zeitweise krank. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland verkaufte sie von März 1992 bis April 1995 Erfrischungsgetränke und war beim Versicherungsträger für Selbstständige TEBE versichert.
Am 8.1.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 8.1.1999 bis 7.1.2004 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Hiergegen legte die Klägerin am 31.1.2005 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe in den letzten Jahren keine Pflichtbeiträge entrichten können, weil sie wegen ihrer schweren Krankheit nicht habe arbeiten können. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest einer Ärztin der IKA vom 17.1.2005 vor, wonach sie seit mehr als 20 Jahren unter einer Psychose leide. Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen und der Gesundheitsbücher der Klägerin holte die Beklagte bei Dr. G. eine ärztliche Stellungnahme ein. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 17.6.2005 eine Anpassungsstörung mit neurotischen Komponenten sowie eine leichtgradige Intelligenzminderung und führte aus, die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden täglich verrichten. Es habe weder zwischen 1985 bis 1997 noch zwischen 1997 bis 2003 und auch nicht danach eine Leistungsminderung bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Erwerbsminderung bis spätestens 1.5.1997, dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen waren, eingetreten sei; die Beklagte habe daher nicht prüfen müssen, ob derzeit eine Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.10. 2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Die Klägerin legte ärztliche Unterlagen, u. a. des Neurologen und Psychiaters N. vom 25.4.2005 vor, der angab, die Klägerin habe sich vom 17.7. bis 6.8.2004 wegen Psychose-Störungen in stationärer Behandlung befunden.
Das SG beauftragte Professor Dr. K. mit der Begutachtung der Klägerin. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.3.2006 organische affektive Störungen und führte aus, die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Leistungseinschränkungen lägen auf jeden Fall seit dem Tag der Begutachtung am 28.2.2006 vor. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.4.2006 führte Professor Dr. K. aus, aus der Zeit von 1987 bis 2004 lägen keine medizinischen Gutachten vor, auch seien der Klägerin in jener Zeit höchstens dreimal pro Jahr antipsychotische und antidepressive Medikamente verschrieben worden. Bis 2004 habe die Klägerin unter neurotischen Störungen mit depressiven Komponenten und neurovegetativen Störungen gelitten. Eine regelmäßige antipsychotische Behandlung werde seit ihrem stationären Aufenthalt vom 17.7.2004 bis 6.8.2004 angegeben. Die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit seit dem 17.7.2004.
Mit Urteil vom 20.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 1.5.1997 eingetreten wäre. Ein solcher Leistungsfall sei jedoch nicht nachgewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit seit ihrem letzten stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik am 17.7.2004 bestehe. Bei einem Leistungsfall am 17.7.2004 lägen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 14.8.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.9.2006 Berufung unter Vorlage schon gerichtsbekannter ärztlicher Unterlagen eingelegt und vorgetragen, wegen einer Psychose sei sie seit 1987 arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Sie hat den bei der IKA gestellten Antrag auf Weitergewährung der griechischen Invaliditätsrente vom 24.1.2006 einschließlich des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 7.6.2006 vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin spätestens am 31.5.1997 eingetreten ist. Zu jenem Zeitpunkt hatte die Klägerin in dem Fünfjahreszeitraum vom 31.5.1992 bis 30.5.1997 drei Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen belegt (Mai bis Dezember 1992 - 8. Monate; Januar bis Dezember 1993 und 1994 - 24 Monate und Januar bis April 1995 - 4 Monate). Ab Mai 1995 war die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt und hat keine Pflichtbeiträge erworben. Gegen den von der Klägerin behaupteten Eintritt des Leistungsfalls im Jahr 1985 (Attest im Widerspruchsverfahren vom 17.1.2005: Psychose seit 20 Jahren) bzw. im Jahr 1987 (Vortrag im Klageverfahren) spricht zunächst, dass sie vom 23.3.1992 bis April 1995 selbstständig tätig und bei der TEBE versichert war. Auch ein Eintritt des Leistungsfalls mit Aufgabe der Tätigkeit im April 1995 bzw. bis spätestens 31. Mai 1997 ist nicht nachgewiesen. Ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit von April 1995 bis Mai 1997 sind nicht vorhanden. Aus den Gesundheitsbüchern der Klägerin, die die Zeit ab März 1995 dokumentieren, ergibt sich, dass ihr bis 2004 nur selten, höchstens dreimal pro Jahr antipsychotische (Clopixol) und antidepressive (Fluanxol) Medikamente verschrieben wurden. Dies bedeutet, dass eine unregelmäßige und seltene antipsychotische medikamentöse Therapie zwischen 1995 und 2004 durchgeführt wurde. Die verschriebenen Antipsychotika waren nicht stark und niedrig dosiert. Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Professor Dr. K. in der ergänzenden Stellungnahme vom 26.4.2006, dass die Klägerin bis zum Jahr 2004 an neurotischen Störungen mit depressiven Komponenten und neurovegetativen Störungen gelitten hat und dass erst mit Beginn der stationären Behandlung vom 17.7.2004 eine zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eingetreten und nachgewiesen ist. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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